LG Landshut, Urteil vom 16.01.2008 - 13 S 2023/07
Fundstelle
openJur 2012, 89648
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 11.7.2007 (Az.: 1 C 612/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) Herr K.H. hat strafrechtlich relevanten Betrug begangen,

b) Herr K.H. ist ein Betrüger.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,- ¬ oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung dreier Äußerungen.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen mit der Maßgabe nachfolgender Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen wird, hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte die drei Äußerungen getätigt habe. Es handle sich um Tatsachenbehauptungen, da sich die Vorwürfe des Beklagten an konkrete Sachverhalte anlehnten. Der Wahrheitsbeweis sei vom Beklagten nicht geführt worden. Es liege weder eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers gem. § 190 StGB vor noch ein konkreter Tatsachenvortrag. Im übrigen könne sich der Beklagte nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt die Abweisung der Klage.

Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Es ist zu differenzieren zwischen der Aussage, der Kläger habe dem Bauträger R. zweimal 2.880,- DM abgeknöpft, einerseits und den Aussagen, die den Vorwurf des Betrugs enthalten, andererseits.

1. Hinsichtlich der Aussage, der Kläger habe dem Bauträger R. zweimal 2.880,- DM abgeknöpft, hat die Berufung Erfolg, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht nicht fest, dass der Beklagte diese Aussage getätigt hat. Nachdem der Kläger in seiner Klage diese Äußerung des Beklagten behauptet und hierfür Beweis durch den Zeugen K. angeboten hatte, bestritt der Beklagte erstinstanzlich schon in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2007, dies gesagt zu haben. In seinem Schriftsatz vom 21.5.2007 bestritt der Beklagte dies erneut. Er führte aus, dass nicht er behauptet habe, dass der Kläger dem Bauträger R. zweimal 2.880,- DM abgeknöpft habe, sondern dass er lediglich berichtet habe, dass dies der Kläger selbst gesagt habe. Zum (Gegen-) Beweis hierfür bot der Beklagte in diesem Schriftsatz den Zeugen K. an. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegte Äußerung nicht getätigt hat, sondern lediglich auf eine inhaltsgleiche Äußerung von seiten des Klägers selbst verwiesen hat. In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2007 konnte der Zeuge K. die klägerische Behauptung insoweit nicht bestätigen. Der Zeuge bestätigte lediglich, dass der Beklagte den Kläger in der Eigentümerversammlung vom 9.3.2007 als Betrüger bezeichnet habe (_Mehr kann ich nicht sagen._). Der beweisbelastete (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 12. Kapitel Rn. 132) Kläger ist also insoweit für die von ihm behauptete Äußerung durch den Beklagten beweisfällig geblieben.

2. Hinsichtlich der beiden anderen Äußerungen (_Betrüger_, _strafrechtlich relevanter Betrug_) hat die Berufung keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen insoweit zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann bezüglich dieser Äußerungen aus § 1004 I BGB analog i.V.m. § 823 I, II BGB, §§ 186, 187 StGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein von Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG garantiertes und als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschütztes (BGHZ 13, 334) Persönlichkeitsrecht Unterlassung verlangen, weil es sich bei diesen Äußerungen um unwahre, ggfls. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen handelt, an deren Verbreitung auch ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht.

a) Zutreffend ist das Amtsgericht von Tatsachenbehauptungen in Abgrenzung zu Meinungsäußerungen ausgegangen. Dies gilt auch unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs der jeweiligen Aussage, die - worauf die Berufung zutreffend hinweist - nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

11Danach ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr herausstellen können (BGH NJW 2005, 279).

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2005, 279).

Zwar deutet die Verwendung des rechtlichen Fachbegriffs _Betrug_ in der inkriminierten Aussage des Beklagten darauf hin, dass die Aussage als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Gerade aber die Einbeziehung des Kontextes führt zu einer Qualifikation als Tatsachenmitteilung. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung nämlich dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2005, 279).

14Die Berücksichtigung des Kontextes der Aussage zeigt, dass der Beklagte seine Betrugsvorwürfe auf einen konkreten geschichtlichen Lebensvorgang bezieht, denn die Betrugsvorwürfe finden sich im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Wohnungseigentumsanlage in L. für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999. Gerade hinsichtlich dieser konkreten Sachverhalte erhebt der Beklagte die Betrugsvorwürfe gegen den Kläger. Somit findet sich die Äußerung des Beklagten gerade nicht im Rahmen einer rechtlichen Bewertung, die als solche insgesamt von Elementen der Wertung durchdrungen wäre, sondern im Rahmen einer Tatsachenbehauptung, die in eine solche Wertung eingekleidet ist und die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.

b) Der Beklagte konnte den ihm obliegenden Beweis der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung nicht führen, so dass jedenfalls aufgrund der Nichterweislichkeit der Wahrheit der Betrugsvorwürfe die Rechtswidrigkeit der Äußerungen gegeben ist (Palandt-Sprau, § 823 BGB Rn. 101a). Soweit die Berufung der Ansicht ist, dass der Beklagte bereits erstinstanzlich ausreichend konkret zu einem etwaigen Betrug durch den Kläger vorgetragen habe, so ist dem nicht zu folgen. Weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung hat der Beklagte konkret vorgetragen, über welche Tatsachen der Kläger wann und wen getäuscht haben soll, bei wem hierdurch ein Irrtum erregt worden sein soll, der wiederum ursächlich für eine Vermögensverfügung gewesen sein müsste. Allein die Angabe des Beweisthemas _Betrug_ oder _Abrechnungen 1996 bis 1999_ reicht für einen ausreichend konkreten Sachvortrag nicht aus. Vor diesem Hintergrund waren die erstinstanzlichen Beweisangebote des Beklagten als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht zu berücksichtigen.

Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung hierzu nähere Ausführungen macht, so ist der Beklagte mit diesem in der 2. Instanz neuen Vortrag gem. §§ 529 I, 531 II ZPO präkludiert.

Im übrigen kann daher dahinstehen, ob der Beklagte den Wahrheitsbeweis ohnehin nur durch eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers hätte führen können (so OLG München NJW-RR 2002, 1045).

c) Es besteht an der Verbreitung dieser Äußerungen auch kein schützenswertes Interesse i.S.d. § 193 StGB, so dass die aus § 186 StGB folgende Beweislastumkehr hinsichtlich der Wahrheit der behaupteten Tatsache nicht entfällt (Wenzel-Burkhardt, a.a.O.,12. Kapitel, Rn. 139; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., § 88 II 2 c).

Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass eine Rechtfertigung gem. § 193 StGB wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen schon deshalb ausscheide, weil keine wahrheitsgemäßen Tatsachenäußerungen vorlägen, so wird übersehen, dass im Rahmen der Prüfung des § 193 StGB die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zu unterstellen und zu fragen ist, ob der Mitteilende berechtigte Interessen wahrgenommen hätte, wenn der Wahrheitsbeweis gelungen wäre. Denn ohne dieses Hilfsmittel würde § 193 StGB leerlaufen (Wenzel-Burkhardt, a.a.O., 6. Kapitel Rn. 72 m.w.N.).

20Die Zuerkennung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt allerdings weiter voraus, dass die Behauptungen des Beklagten auf sorgfältigen Recherchen beruhen (Wenzel-Burkhardt, a.a.O., 6. Kapitel Rn. 73). Diese Anforderungen sind angesichts der Schwere der gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen hoch anzusetzen. Zwar ist selbst für derart schwere Vorwürfe das berechtigte Interesse nicht stets schon dann zu verneinen, wenn der Kritiker mit ihnen an die Öffentlichkeit geht, bevor er ganz sicher sein kann, dass er sie auch später vor Gericht wird hinreichend belegen können. Aber grundsätzlich ist von ihm zu verlangen, dass er mit so schweren Beschuldigungen gegen den Betroffenen öffentlich erst hervortritt, wenn er sich auf einen Mindestbestand an Belegen stützen kann, der die Redlichkeit seiner Bemühungen um die wahre Information und um die Schutzinteressen der betroffenen Person ausweist.

Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür müsste der Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen (Wenzel-Burkhardt, a.a.O., 12. Kapitel Rn. 139). Der Beklagte hat insoweit allerdings nichts vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 I BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.