VG Würzburg, Urteil vom 31.01.2008 - W 5 K 07.1055
Fundstelle
openJur 2012, 89245
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 3. April 2007 erteilte das Landratsamt Haßberge den Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer Gerätehalle mit Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 23 der Gemarkung T..

Am 26. April 2007 erhoben die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Im Laufe des Verfahrens ließen sie beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung insoweit aufzuheben als eine Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite der Gerätehalle genehmigt worden ist.

Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, die Kläger seien Eigentümer des südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 24/1. Auf der südlichen Dachseite der geplanten Gerätehalle solle eine Photovoltaikanlage installiert und nach Süden ausgerichtet werden, um eine möglichst hohe Lichteinstrahlung zu erreichen. Die Anlage würde damit genau in Richtung Süden und somit zum Grundstück der Kläger, nämlich zum Garten- und Hofbereich des dort befindlichen Anwesens sowie zum Fenster des Esszimmers und zum Fenster der Küche des auf dem klägerischen Grundstück bestehenden Gebäudes ausgerichtet sein. Von der Anlage würde eine ganz erhebliche Blendwirkung auf das Anwesen der Kläger ausgehen. Diese stelle sich bereits bei der bisher auf dem Haus installierten Anlage ein. Personen, die sich im Hofbereich oder im Esszimmer bzw. der Küche aufhielten, würden erheblich belästigt. In den Sommermonaten würde die Blendwirkung noch erheblich zunehmen. Die Kläger könnten ihr Anwesen nicht mehr wie bisher nutzen, da sie sich durch die erhebliche Belästigung nur noch über kurze Zeit im Garten- und Hofbereich ihres Anwesens, im Esszimmer und der Küche aufhalten könnten. Dadurch würden die Wohnqualität sowie der Wohnwert des klägerischen Anwesens erheblich vermindert und beeinträchtigt. Lichtreflexe mit Blendwirkung und anderen Beeinträchtigungen müssten über eine Anordnung nach § 24 BImSchG verhindert oder auf das Zumutbare beschränkt werden. Nach § 22 BImSchG müsse der Betreiber solcher Anlagen diese so errichten und betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umweltbeeinträchtigungen verhindert würden.

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Kläger zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Die vom Bauvorhaben der Beigeladenen ausgehenden Immissionen überschritten nicht die Zumutbarkeitsschwelle. Nach einer fachtechnischen Bewertung des für Immissionsschutz zuständigen Sachgebiets der Regierung könne von einer erheblichen Belästigung des Grundstücks der Kläger durch die geplante Photovoltaikanlage nicht ausgegangen werden. Die geplante Photovoltaikanlage befinde sich nordöstlich des klägerischen Wohnhauses. Die Dachneigung betrage nach Lageplan ca. 30 Grad. Die genehmigte Nutzung der Wohnräume im Wohnhaus der Kläger sei so ausgestaltet, dass im nordöstlichen, also der Anlage zugewandten Bereich im Erdgeschoss die Küche und die Essdiele, im Obergeschoss das Schlafzimmer und das Bad untergebracht seien. Diese Räumlichkeiten seien mit Ausnahme des Schlafzimmers keine typischerweise zum andauernden Aufenthalt genutzten Räume. Die Nutzungszeit des Schlafzimmers werde von vornherein eher selten von Sonneneinfall oder gar Blendwirkung betroffen sein. Zwar seien je nach Häufigkeit der Sonnenscheindauer und des Einfalls- bzw. Ausfallswinkels psychologische Beeinträchtigungen beim Aufenthalt im rückwärtigen Freibereich auf dem Anwesen der Kläger durch reflektiertes Sonnenlicht nicht ausgeschlossen. Derartige Beeinträchtigungen stellten aber aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine gewichtigen Bewertungskriterien dar, welche eine negative fachliche Beurteilung rechtfertigen würden. Sämtliche schutzbedürftigen Wohneinheiten befänden sich auf der dem Bauvorhaben abgewandten Gebäudeseite. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne im Übrigen das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Die Bereitschaft, Lichtimmissionen gleichsam als zwangsläufige Folge typischer Wohnformen zu akzeptieren, hänge auch damit zusammen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen ohne Einbuße für die Wohnqualität durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und durch Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden könne.

Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheids, der den Klägerbevollmächtigten am 25. Juli 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

3. Am 21. August 2007 ließen die Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

die Baugenehmigung des Landratsamtes Haßberge vom 3. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Juli 2007 insoweit aufzuheben als eine Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite der Gerätehalle genehmigt worden ist.

Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen dem Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus wurde vorgetragen, das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben verstoße gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Die streitgegenständliche Solaranlage reflektiere Sonnenlicht derart, dass das angrenzende Nachbargrundstück in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Im Allgemeinen würden Solaranlagen regelmäßig auf bestehenden Dächern montiert, also deutlich erhöht. Vorliegend solle die Anlage auf einer niedrigen Gerätehalle angebracht werden, mit der Folge, dass sie aus klägerischer Sicht bis fast hinunter auf Augenhöhe reiche. Die in entsprechend niedriger Höhe auftretenden Lichtreflexionen erfolgten hierbei aus einer Richtung, in die die Kläger regelmäßig blickten. Eine körperlich einwirkende Blendung sei nicht bloß eine lediglich nicht auszuschließende „psychologische“ Beeinträchtigung. Dadurch, dass die Anlage sich zusätzlich zur bereits bestehenden auf einer Breite von 15 m erstrecken solle, erhöhe sich die Gefahr, dass ständig ein Teil der Anlage das Sonnenlicht spiegele und eine Blendwirkung hervorrufe. Die in der Umgebung des Baugrundstücks vorhandene bauliche Nutzung entspreche einem Dorfgebiet. Die Verwendung von Materialien, die durch großflächigen Einsatz in unmittelbarer Nähe zu Nachbarn zu einer Reflexion von Sonnenlicht führen könnten, wie etwa bei in großen Städten vorhandenen großen Glasfassaden, sei hier bislang nicht üblich. Die Kläger hätten mit einer entsprechenden Veränderung der Umgebung nicht von vornherein rechnen müssen. Ein Solardach sei auch gerade keine typische Wohnform. Die Photovoltaikanlage sei vielmehr eine technische Anlage. Sie sei eher einem Dach aus glasierten Dachziegeln vergleichbar. Der Nutzen des Betreibers erfolge einseitig zu Lasten der Kläger. Küche und Esszimmer würden auch tagsüber nicht nur für kurze Aufenthalte genutzt. Die Intensität der Lichtreflexionen sei dann am höchsten, wenn die Nutzung des Gartens am nächsten liege. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Außenwohnbereich in vertretbarer Weise geschützt werden könne. Die bereits vorhandene Hecke könne nicht sinnvoll als Blendschutz dienen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Haßberge als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Begründung des Abweisungsantrags entspricht im Wesentlichen der Begründung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, die bereits vorhandene Hecke an der Grundstücksgrenze stelle sehr wohl einen Schutz für die Nachbarn dar. Falls die Beigeladenen die Hecke zurückschnitten, bestünde für die Kläger auch die Möglichkeit, eigene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise durch Errichtung von Sichtschutzelementen unmittelbar an der Grenze. Solche seien durchaus als Erfolg versprechend anzusehen, weil das Grundstück der Beigeladenen tiefer liege als das klägerische Grundstück und die Photovoltaikanlage auf einer niedrigen Gerätehalle installiert werden solle. Die von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbilder, die Lichtreflexionen darstellten, erlaubten keinen Rückschluss auf die Länge der Einwirkzeit und damit auf die Frage der Zumutbarkeit. Die Beigeladenen wollten gerade keine Vergrößerung der Fläche der Photovoltaikmodule herbei führen, sondern nur eine Verlagerung. Die auf der Ostseite des Nebengebäudes - und damit unwirtschaftlich - arbeitenden Photovoltaikelemente sollten auf das Richtung Süden ausgerichtete Pultdach des streitgegenständlichen Gebäudes verlagert werden. Im Altort von T. befänden sich eine ganze Reihe von Photovoltaikanlagen, so dass die Verwendung derartiger Materialien durchaus üblich sei.

Schließlich seien Solarmodule bzw. Solarzellen so konstruiert, dass möglichst viel Licht absorbiert werde, um so einen hohen Wirkungsgrad zu erreichen. Dies werde durch spezielle Antireflexionsschichten auf den Zellen und eine Behandlung der Glasoberfläche erreicht. Die Antireflexionsschicht sorge für die typisch bläuliche bis schwarze Farbe der Solarzellen. Damit werde erreicht, dass die Module die komplette Strahlung von Infrarot bis UV maximal absorbierten und nur ein Bruchteil von 2 % überhaupt reflektiert werde. Für die Reflexion der nicht absorbierten Strahlung gelte das Snellius´sche Gesetz: Einfallswinkel ist gleich Ausfallswinkel. Würden die Module mit ca. 30 Grad Neigung und Ausrichtung nach Süden aufgestellt, führten die flachen Einstrahlwinkel zur Reflexion der Strahlung nach oben in den Himmel. Im Winter führe die Mittagssonne bei einer Einstrahlrichtung von etwa 18 Grad zu einer Reflexion unter 102 Grad, also fast senkrecht nach oben. Bei hohem Sonnenstand (also im Sommer) werde nach vorn (Süden) reflektiert. Der steilste Sonnenstand in Bayern sei mittags zur Sommersonnenwende maximal 65 Grad, was zu einer Reflexion unter 55 Grad führe. Zwar könnten bei bestimmten geometrischen Verhältnissen Blendwirkungen nicht vollständig und für alle Tages- bzw. Jahreszeiten ausgeschlossen werden. Jedoch werde nur eine Einwirkzeit von mehr als 30 Minuten/Tag oder 30 Stunden/Jahr als erheblich belästigend angesehen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2008 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Die Beigeladenen stellten keinen Klageantrag. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Behördenbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger schon deshalb nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Das angegriffene Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayBO a.F. sind bauliche Anlagen so anzuordnen, dass durch physikalische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. Nach Art. 11 BayBO 2008 sind bauliche Anlagen so anzuordnen oder zu errichten, dass durch physikalische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Neufassung deckt sich vom Regelungsgehalt her mit der alten Fassung. Die Vorschrift dient dem Nachbarschutz, nämlich der Sicherstellung des Gebots der Rücksichtnahme (Schwarzer/König, BayBO, RdNr. 3 zu Art. 14). Daneben greifen das planungsrechtlich garantierte Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO sowie die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (insbesondere dessen § 22 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3) mit gleicher Reichweite.

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ist vorliegend nicht zu erkennen.

Dass von Lichtreflexionen mit Blendwirkung schädliche Umwelteinwirkungen von nachbarschutzrelevanter Dimension ausgehen können, erscheint nicht zweifelhaft (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2007 Nr. 15 CS 06.2933; BVerwG, U.v. 19.07.2007 Nr. 3 S 1654/06, BauR 07, 1865 sowie B.v. 17.03.1999 Nr. 4 B 14/99).

Für die Vermeidbarkeit von Nachteilen oder Belästigungen ist dabei u.a. abzustellen auf die Art und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets und die Art und den Betrieb der störenden baulichen Anlage. Die bestehende Grundstückssituation ist zu berücksichtigen (Simon/Busse, BayBO, RdNr. 4 zu Art. 14 m.w.N.). Die Umgebung des Baugrundstücks entspricht unstreitig einem Dorfgebiet. Es ist nicht ersichtlich, was – etwa im Hinblick auf einen Gebietswahrungsanspruch der Kläger – der Errichtung eines Nebengebäudes mit Pultdach und darauf angebrachter Photovoltaikanlage vom Gebietscharakter her entgegenstehen könnte. Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Solaranlagen streitet vielmehr das öffentliche Interesse an einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien (Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 08.08.2006, GVBl 471, Abschnitt B V 3.6). Nach der Neufassung der Bayerischen Bauordnung sind Solaranlagen noch weitergehend privilegiert als dies bisher der Fall war (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 2b und Art. 6 Abs. 9 Nr. 2 BayBO 2008). In Dorf- und Mischgebieten sind grundsätzlich höhere Lichtimmissionen hinzunehmen als etwa in reinen oder allgemeinen Wohngebieten (vgl. Nr. 4.1 der „Hinweise zur Messung von Lichtimmissionen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz – Licht-Richtlinie – vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II Nr. 4.3).

Gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoßen nur wesentliche, also außerordentliche oder übermäßige Immissionen. Von solchen ist nur auszugehen, wenn das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen beeinträchtigt wird (vgl. auch Simon/Busse, a.a.O., RdNr. 40 zu Art. 14).

Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen, die auch von baulichen Anlagen ausgehen können, die das Sonnenlicht reflektieren, bewegen sich im Rahmen der Belästigungen, physische Schäden etwa am Auge können ausgeschlossen werden (Nrn. 1 und 2 der Licht-Richtlinie). Die Erheblichkeit der Belästigung hängt wesentlich auch vom Zeitpunkt und der Zeitdauer der Einwirkungen ab (Nr. 3 der Licht-Richtlinie). Die Regierung von Unterfranken hat im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Blendung durch Lichtquellen zwischen der physiologischen und psychologischen Blendung zu unterscheiden ist. Bei der physiologischen wird das Sehvermögen durch Streulicht im Glaskörper des Auges vermindert. Dieser Aspekt steht aber bei der Immissionssituation im Wohnbereich nicht im Vordergrund. Die Störempfindung durch Blendung wird als psychologische Blendung bezeichnet und kann auch ohne Minderung des Sehvermögens auftreten und zu erheblicher Belästigung führen.

Erhebliche, unzumutbare Belästigungen gehen von der Photovoltaikanlage der Beigeladenen auf das Nachbargrundstück der Kläger nicht aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Nebengebäude der Beigeladenen, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, dem Wohnhaus der Kläger nicht gegenüberliegt, sondern von diesem abgesetzt auf die Hof- bzw. Gartenfläche des Grundstücks Fl.Nr. 24/1 ausgerichtet ist. Das Grundstück der Kläger liegt südlich des Baugrundstücks. Für die Sonnenein- und -abstrahlung bedeutet dies, dass spätestens ab der Mittagszeit eine Blendwirkung der Anlage der Beigeladenen auf das Wohnhaus der Kläger ohnedies nicht mehr in Frage kommt. Der Einfallswinkel, der bei Lichteinstrahlung dem Ausfallswinkel entspricht, lässt dann eine Reflektion in Richtung auf das Wohngebäude nicht mehr zu. Ein im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Belästigung geht deshalb von der Anlage nicht aus. Das Landratsamt Haßberge weist in seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 21. September 2007 zu Recht darauf hin, dass zwar Blendwirkungen nicht vollständig für alle Tages- und Jahreszeiten ausgeschlossen werden können, aber in Fällen wie dem vorliegenden nur mit einer relativ kurzen, zumutbaren Einwirkzeit zu rechnen ist. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Feststellungen des Sachgebiets Technischer Immissionsschutz der Regierung von Unterfranken vom 3. Juli 2007 (Blatt 9 der Widerspruchsakte). Die Kläger können auch ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und sozial Adäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen. Dabei ist zu denken etwa an herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien in Gebäuden oder an Hecken oder Rankgerüste außerhalb von Gebäuden (BVerwG, U.v. 19.07.2007, a.a.O.). In Bayern sind im Übrigen grundsätzlich genehmigungsfrei beispielsweise auch Einfriedungen und Mauern bis zu einer Höhe von 2 m (Art. 57 Abs. 1 Nr. 6a BayBO 2008; vgl. auch Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO 2008). Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es den Klägern zuzumuten, gegenüber der befürchteten Störung selbst Vorsorge zu treffen. Für dieses Ergebnis spricht auch die Wertung des bayerischen Gesetzgebers, der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 2b) aa) BayBO 2008 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern ohne Größenbeschränkung genehmigungsfrei gestellt hat. Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung erweitert die bisher schon nach Art. 63 Satz 1 Nr. 2 c BayBO a.F. bestehende Verfahrensfreiheit (Gesetzesbegründung zu § 1 Nr. 39 – Art. 63 und 64 –). Der Gesetzgeber lässt auch in der Neufassung der Bayerischen Bauordnung erkennen, dass er der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien ein besonderes öffentliches Interesse einräumt (vgl. auch Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BayBO 2008). Lichtimmissionen stellen sich mehr und mehr als gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen dar.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre eventuell entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger haften nach § 159 Satz 2 VwGO für die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.