LG München I, Teilurteil vom 09.06.2008 - 9 O 14628/04
Fundstelle
openJur 2012, 92860
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger zu 1) denjenigen (materiellen und immateriellen) Schaden zu ersetzen, der diesem aus seiner HIV-Infektion erwachsen ist.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen künftigen immateriellen Schaden sowie den weiteren materiellen Schaden ab dem 1.4.2004 und den zukünftigen materiellen Schaden, der dem Kläger zu 1) aus seiner HIV-Infektion erwächst, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

III. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger zu 2) denjenigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der HIV-Infektion des Klägers zu 1) erwachsen ist.

IV. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin zu 3) denjenigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der HIV-Infektion des Klägers zu 1) erwachsen ist.

V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) und 3) sämtlichen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der HIV-Infektion des Klägers zu 1) erwächst.

VI. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche aus dessen fehlerhafter gynäkologischer Betreuung der Schwangerschaft der Klägerin zu 3) geltend.

Der Beklagte ist Gynäkologe. Er betreute die Klägerin zu 3) während deren Schwangerschaft mit dem Kläger zu 1) ab Juni 2000 bis zwei Monate nach dessen Geburt am 03.03.2001.

Während der Schwangerschaft hat der Beklagte der Klägerin zu 3) einen HIV-Test nicht angeboten.

Der Kläger zu 1) ist mit dem HI-Virus infiziert, kurz nach der Geburt kam die Aids-Erkrankung auch zum Ausbruch.

Die Kläger behaupten, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, der Klägerin zu 3) schon in der Frühphase der Schwangerschaft einen HIV-Test anzubieten. Die Klägerin zu 3) hätte ein solches Angebot auch wahrgenommen. Ein Test hätte den Nachweis einer seit mehreren Jahren bei der Klägerin zu 3) bestehenden HIV-Infektion erbracht. In Kenntnis dieses Umstandes hätte die Infektion auch des Klägers zu 1) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, jedenfalls aber hätte eine im Zuge der Geburt stattfindende Infektion von Anbeginn an dergestalt behandelt werden können, dass dem Kläger zu 1) eine weitgehend unbeeinträchtigte Lebensführung möglich gewesen wäre.

Die Kläger beantragen daher:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von Euro 250.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) eine monatliche Schmerzensgeldrente, welch in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch Euro 600,00 ab Klagezustellung im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats, zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Euro 37.757,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden, soweit dieser nicht von dem gem. Antrag Ziffer 1) zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag bereits erfasst ist, den weiteren materiellen Schaden ab dem 01.01.2004 und den zukünftigen materiellen Schaden, welcher aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin zu 3) während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung, in der Zeit vom ... bis zum ... entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von Euro 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von Euro 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) sämtlichen weiteren zukünftigen immateriellen Schaden, soweit dieser nicht von dem gemäß Antrag Ziffer 5) und 6) zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen bereits erfasst ist, zu ersetzen, welcher aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin zu 3) während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung, in der Zeit vom ... bis zum ... entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, es habe im Zeitraum der Schwangerschaft der Klägerin zu 3) nicht zum fachgynäkologischen Standart gehört, der Schwangeren einen HIV-Test anzubieten. Für ihn habe dazu auch keine Veranlassung bestanden, weil die Klägerin zu 3) keiner Risikogruppe angehört habe, seit Jahren seine Patientin gewesen sei und hierbei keinerlei auf eine HIV-Infektion hinweisenden Symptome gezeigt habe.

Der Beklagte bestreitet weiter, dass die Klägerin zu 3) das Angebot eines HIV-Tests angenommen hätte. Wäre ein solcher Test in der Frühphase der Schwangerschaft durchgeführt worden, so hätte dieser auch nicht mit hinreichender Sicherheit den Nachweis einer HIV-Infektion der Klägerin zu 3) erbracht; diese könne sich die Infektion auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben. Schließlich könne der Kläger zu 1) den Virus auch durch den biologischen Vater erworben haben.

Weiter habe eine Übertragung der Infektion selbst bei Kenntnis derselben nicht sicher vermieden werden können.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung des gynäkologischen Sachverständigen ..., hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf dessen schriftliche Gutachten vom ..., ... und vom ... Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Hinzuziehung des demographischen Sachverständigen ...; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf dessen statistische Erhebung. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Hinzuziehung der gynäkologischen Sachverständigen ...; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf deren schriftliches Gutachten vom ... Die Kammer hat die Sachverständige ... darüber hinaus angehört; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2008. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 05.04.2006, 16.05.2007 und 09.06.2008. Weiter wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenbestandteile.

Gründe

Der Klage war dem Grund nach stattzugeben, eine Verurteilung der Höhe nach war noch nicht möglich, da weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind.

1. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest:

Der Beklagte hat es unter Verstoß gegen den seinerzeit gültigen fachgynäkologischen Standart unterlassen, der Klägerin zu 3) in der Frühphase ihrer Schwangerschaft einen HIV-Test anzubieten. Die Klägerin zu 3) hätte auf ein solches Angebot hin eine HIV-Testung durchführen lassen, die mit einem für das praktischen Leben brauchbaren Grad an Wahrscheinlichkeit erbracht hätte, dass sie mit dem HI-Virus infiziert war. In Kenntnis dieses Umstandes hätte wiederum mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Wahrscheinlichkeit eine Übertragung der Infektion auf den Kläger zu 1) im Zuge der Geburt vermieden werden können. Da all dies nicht geschehen ist, hat sich der Kläger zu 1) eine HIV-Infektion zugezogen, wodurch kurz nach seiner Entbindung am 03.03.2001 die Aids-Erkrankung bei ihm zum Ausbruch gelangte, wodurch der Kläger nachhaltig und lebenslang geschädigt sein wird.

2. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund durchgeführter Beweisaufnahme.

a) Die während der Schwangerschaft der Klägerin zu 3) gültige Mutterschaftsrichtlinie hatte zu der fraglichen Thematik folgenden Wortlaut:

"Allgemeines

1. Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerschaftsvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten.

...

7. Ärztliche Betreuung i. S. d. §§ 196 RVO und 23 KVLG sind solche Maßnahmen, welche der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. der Wöchnerinnen dienen, soweit sie nicht ärztliche Behandlungen im Sinne der §§ 182 RVO und 13 KVLG darstellen. Im einzelnen gehören zu der Betreuung:

...

c) Serologische Untersuchungen auf Infektionen

– z. B. Lues, Röteln

– bei gefährdeten Personen auf Hepatitis B

– bei begründetem Verdacht auf Toxoplasmose und andere Infektionen

– zum Ausschluß einer HIV-Infektion: auf freiwilliger Basis nach vorheriger ärztlicher Beratung der Schwangeren

...".

Unter der nächsten Überschrift"Feststellung der Schwangerschaft, Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft"heißt es sodann unter

"1.: "...

Nach Feststellung der Schwangerschaft soll die Schwangere in ausreichendem Maße ärztlich untersucht und beraten werden. Die Beratung soll sich auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. Aids-Erkrankung erstrecken.

...".

Unter einer weiteren Überschrift"Serologische Untersuchungen und Maßnahmen während der Schwangerschaft"heißt es:

"1. Bei jeder Schwangeren sollte in einem möglichst frühen Zeitpunkt aus einer Schwangerschaft aus einer Blutprobe

a) der TPHA ...

b) ... (Röteln-HAH),

c) gegebenenfalls ein HIV-Test

d) ...

durchgeführt werden".

Hierzu wird wenig später erläutert:

"Zu c): Aus dem Blut der Schwangeren ist ein immunochemischer Antikörpertest vorzunehmen, für welchen die benötigten Reagenzien staatlich zugelassen sind. Ist diese Untersuchung positiv, so muß das Ergebnis mittels Immuno-Blut aus derselben Blutprobe gesichert werden. Alle notwendigen weiterführenden Untersuchungen sind Bestandteil der kurativen Versorgung.

Die Aids-Beratung und die sich gegebenenfalls daran anschließende HIV-Untersuchung werden im Mutterpaß nicht dokumentiert".

b) Der gerichtlich Sachverständige ... führt in seinem schriftlichen Gutachten vom ... in Kenntnis und auf Grundlage der vorgenannten Mutterschaftsrichtlinien aus, dass auch im Jahre 2005 nur bei etwa 70 – 80 % der Patientinnen ein HIV-Test durchgeführt wurde. Die fachgynäkologische Literatur verweise hinsichtlich einer HIV-Testung auf die Mutterschaftsrichtlinien. Aus der Literatur wie aus diesen Richtlinien ergebe sich, dass bestimmte serologische Untersuchungen routinemäßig durchgeführt würden, ein HIV-Test hierbei jedoch eine Sonderstellung einnehme. Dies ergebe sich aus der Formulierung "gegebenenfalls" in den Mutterschaftsrichtlinien. Dies verlange ein Abwägen des Arztes, ob dieser Test durchgeführt werden solle oder nicht. Dem betreuenden Arzt müsse also ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, ob er in der konkreten Situation eine Indikation für einen solchen Test sehe oder nicht. Eine generelle Durchführung des HIV-Tests in der Frühschwangerschaft sei aus den Mutterschaftsrichtlinien jedenfalls nicht abzuleiten.

c) In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom ... bekräftigt der Sachverständige diese Auffassung.

d) In einem weiteren schriftlichen Gutachten vom ... hat der Sachverständige die seinerzeit zum Thema einer HIV-Testung veröffentlichte Fachliteratur zusammengestellt und ausgewertet. Diese habe ergeben, dass es auffallend wenige Publikationen zu diesem Thema gegeben habe. Als Ergebnis sei jedoch festzuhalten, dass die verpflichtende Durchführung eines HIV-Tests sich aus der Literatur so nicht ergebe.

e) Der ... vom Lehrstuhl für mathematische Methoden der Wirtschaftswissenschaften der Universität Augsburg war gebeten worden, im Rahmen einer repräsentativen Befragung aller in München niedergelassenen Gynäkologen zu ermitteln, ob diese in den Jahren 2000/2001 eine Schwangere mit dem Profil der Klägerin zu 3) über eine HIV-Testung beraten und ihr einen entsprechenden Test angeboten haben. Der Sachverständige führt aus, dass in die Erhebung alle 378 in München niedergelassenen Gynäkologen einbezogen worden seien. 198 von ihnen hätten geantwortet, 194 die Fragebögen auch ausgefüllt. Dies entspreche einer Rücklaufquote von 52,4 %, die erstaunlich hoch sei und damit zum einen zu vertrauenswürdigen Ergebnissen führe, die zum anderen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verzerrt seien. Das Ergebnis sei daher repräsentativ.

Von den 194 Gynäkologen, die den Fragebogen ausgefüllt hätten, hätten 193 die Frage, ob sie einer entsprechenden Patientin (heute) einen HIV-Test anböten, beantwortet. 180 hätten die Frage bejaht, was einer Quote von 93,3 % entspreche, 6,7 % hätten angegeben, keinen HIV-Test anzubieten.

Für das Jahr 2001 hätten 192 Gynäkologen die Frage beantwortet. 175 hätten die Frage bejaht, was einer Quote von 91,1 % entspreche, 8,9 % hätten die Frage verneint.

Unter statischen Gesichtspunkten könne daher mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % gesagt werden, dass im Jahr 2001 zwischen 87,4 und 94,9 % der in München niedergelassenen Gynäkologen einer Patientin wie der Klägerin zu 3) einen HIV-Test angeboten hätten.

f) Die gerichtliche Sachverständige ... hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom ... ausgeführt, dass ein HIV-Test zu Beginn der Schwangerschaft bei der Klägerin zu 3) mit nahezu 100%iger Sicherheit den Nachweis einer HIV-Infektion erbracht hätte, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Infektion bereits vorgelegen hätte. Eine Blutprobe aus dieser Zeit liege zwar nicht mehr vor, aus den am ... durchgeführten Laboruntersuchungen könne jedoch nahezu ausgeschlossen werden, dass die HIV-Infektion der Klägerin zu 3) erst kürzlich, d. h. innerhalb der letzten 15-18 Monate erworben worden sei. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sei vielmehr davon auszugehen, dass die HIV-Infektion bereits zu Beginn der Schwangerschaft bestanden habe.

Ohne medizinische Maßnahmen liege eine Übertragungsrate des HI-Virus bei 15 – 25 % ohne Stillen, in einer stillenden Population nach längerer Stillphase bei bis zu 48 %. Eine neuere umfassende französische Studie habe in einem großen Kollektiv reif geborener Kinder aus den Jahren 1997 – 2004 nachweisen können, dass die Übertragungsrate auf einen extrem niedrigen Wert von 0,4 % (5 aus 1.338) reduziert werden könne, wenn die mütterliche Virusbelastung durch eine antiretrovirale Therapie niedrig gehalten werden könne. In all diesen Fällen sei als besonderer Risikofaktor jedoch zu berücksichtigen, dass diese Therapie erst relativ spät in der Schwangerschaft eingeleitet worden sei. Hätte man im Falle der Klägerin zu 3) in der Frühphase der Schwangerschaft die HIV-Infektion erkannt und eine antiretrovirale Therapie eingeleitet, so hätte durch die Durchführung eines geplanten frühzeitigen Kaiserschnitts und Stillverzicht die HIV-Infektion des Klägers zu 1) zu über 99 % verhindert werden können.

g) In ihrer mündlichen Anhörung von ... bestätigte die Sachverständige diese Aussagen.

h) Die Kammer hat keine Zweifel an die Kompetenz aller drei Sachverständigen sowie an der Richtigkeit ihrer Ausführungen; sie macht sich daher den Inhalt ihrer Gutachten nach eingehender Überprüfung und Würdigung in vollem Umfang zu Eigen.

aa) Der Sachverständige ... hat unter sorgfältiger Auswertung der bestehenden medizinischen Literatur seine Gutachten erstellt, in denen er den historischen Hintergrund gut verständlich wiedergibt und die gestellten Fragen nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet.

bb) Der ... hat seine repräsentative Erhebung sorgfältig und gewissenhaft vorgenommen und seine Ergebnisse unter nachvollziehbarer Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze der Statistik begründet.

cc) Die ... hat unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen, insbesondere der Laborparameter sowie Auswertung der fachmedizinischen Literatur ihr Gutachten erstellt, in denen sie den medizinischen Hintergrund gut verständlich wiedergibt und die gestellten Fragen in einem lückenlosen, logischen begründeten Gedankengang präzise, widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet. Weiter hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten im Rahmen der Anhörung sachlich überzeugend erläutert.

3.

a) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer erbracht, dass es während der Schwangerschaft der Klägerin zu 3) dem fachgynäkologischen Standart entsprochen hätte, ihr einen HIV-Test anzubieten. Zwar gelangt der gynäkologische Sachverständige ... auf Grundlage seiner gutachterlichen Feststellungen zu einer anderen Feststellung. Diese ist von der Kammer jedoch kritisch zu hinterfragen. Der Sachverständige ... gelangt zu seiner Schlussfolgerung maßgeblich auf Grund der Auswertung der fachgynäkologischen Literatur, insbesondere der seinerzeit gültigen Mutterschaftsrichtlinien. Diese wiederum fordern von dem die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologen, mögliche Gefahren für Leib und Gesundheit von Kind und Mutter abzuwenden sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig zu erkennen. Zu diesem Zweck sind serologische Untersuchungen auf Infektionen durchzuführen, darunter solche zum Ausschluss einer HIV-Infektion auf freiwilliger Basis der Schwangeren nach vorheriger ärztlicher Beratung. Die Beratung wiederum solle sich auf die Risiken eine HIV-Infektion bzw. Aids-Erkrankung erstrecken. Bei jeder Schwangeren schließlich sollte daher in einem möglichst frühen Zeitpunkt aus einer Blutprobe gegebenenfalls auch ein HIV-Test durchgeführt werden.

60Auf Grund der Formulierung "gegebenenfalls" gelangt der Sachverständige ... zu dem Schluss, dass eine HIV-Testung jedenfalls nicht verbindlich in den Mutterschaftsrichtlinien geregelt sei; andere fachgynäkologische Literatur wiederum verweise insoweit auf die Mutterschaftsrichtlinien. Diese Schlussfolgerung des Sachverständigen ... ist nachvollziehbar, jedoch nicht zwingend. Aus Sicht der Kammer legt die Mutterschaftsrichtlinie dem Gynäkologen die Beratung einer jeden Schwangeren auch im Hinblick auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. Aids-Erkrankung sehr nahe. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die HIV-Testung mit keinerlei weiteren Belastung oder gesundheitliche Gefährdung für die Schwangere oder ihre Leibesfrucht verbunden ist, das Ergebnis der Testung jedoch im Falle des Nachweises einer HIV-Infektion der Schwangeren eine eminente, für den Fetus nahezu 100 % vitale Bedeutung hat. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die HIV-Beratung ganz überwiegend tatsächlich geübte Praxis in mindestens 87,4 % der Fälle ist, verdichtet zur Überzeugung der Kammer die deutliche Empfehlung der Mutterschaftsrichtlinie zu einem entsprechenden fachgynäkologischen Standard. Von diesem ist der Beklagte abgewichen, indem er die Klägerin zu 3) eine Beratung über eine HIV-Infektion und das Angebot einer HIV-Testung nicht hat zuteil werden lassen.

61b) Hätte der Beklagte diesen Standard erfüllt und der Klägerin zu 3) einen HIV-Test angeboten, so hätte diese zur Überzeugung der Kammer das Angebot wahrgenommen und den Test durchführen lassen. Das Angebot an die Schwangere, einen HIV-Test durchführen zu lassen, ist dem Bereich der therapeutischen Sicherungsaufklärung zuzuordnen. Im Bereich der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten ist anerkannt, dass die Beweislast für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht beim Verletzten liegt, sondern vielmehr der Schädiger nachzuweisen hat, dass sich der Geschädigte nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte (OLG Köln, VersR 1992/1231 (1232), Palandt/Heinrichs, § 280 Rn. 39). Insoweit hat der Beklagte über das bloße Bestreiten hinaus nichts vorgetragen. Darüber ergibt sich weder aus dem Parteivortrag noch aus den sonstigen Umständen irgendein Anhalt dafür, dass die Klägerin zu 3) die für sie mit keinerlei zusätzlicher Belastung oder Gefahr verbundene HIV-Testung abgelehnt haben würde; auch insoweit legen die vom Beklagten selbst genannten statistischen Zahlen das Gegenteil nahe.

c) Wäre in der Frühschwangerschaft der Klägerin ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... auf Grundlage der Laboruntersuchungen vom 27.08.2001. Demzufolge ist es nahezu ausgeschlossen, dass die HIV-Infektion der Klägerin zu 3) innerhalb der letzten 15 – 18 Monaten erworben wurde, so dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die HIV-Infektion bereits zu Beginn der Schwangerschaft bestanden hat. Hat sie aber bestanden, so wäre bei einer HIV-Testung der Nachweis der Infektion mit nahezu 100 %iger Sicherheit erbracht worden.

d) Hätte man um die HIV-Infektion der Klägerin zu 3) gewusst, so hätte eine Infektion des Klägers zu 1) vermieden werden können.

aa) Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige ... hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99 % verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die Kammer eine tragfähige Grundlage um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Klägerin zu 3) auf den Kläger zu 1) vermeidbar gewesen wäre.

bb) Dieses Ergebnis steht darüber hinaus aber auch auf Grund folgender rechtlicher Erwägung fest: Die Durchführung eines vom Gynäkologen angebotenen und von der Patientin akzeptierten HIV-Tests stellt eine Maßnahme der Befunderhebung dar. Diese Befunderhebung ist vorliegend behandlungsfehlerhaft unterblieben. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ... geht hervor, dass die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – nämlich mit nahezu 100 %iger Sicherheit – den Befund einer HIV-Infektion der Klägerin zu 3) erbracht hätte. Dieser Befund wäre auch reaktionspflichtig gewesen: Es wäre nämlich umgehend eine antiretrovirale Therapie einzuleiten, ein frühzeitig geplanter Kaiserschnitt durchzuführen und Stillverzicht zu üben gewesen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen würde sich nach Überzeugung der Kammer als grober Behandlungsfehler darstellen mit der Folge, dass sich die Beweislast für den Eintritt des Primärschadens – nämlich die Übertragung der HIV-Infektion der Klägerin zu 3) auf den Kläger zu 1) – umkehren und auf den Beklagten verlagern würde. Den Nachweis, dass es auch bei sorgfaltsgerechtem Verhalten zu einer Infektion des Klägers zu 1) gekommen wäre, vermochte der Beklagte nicht zu führen.

4. Nach alledem steht fest, dass der Beklagte für die beim Kläger zu 1) aufgetretene HIV-Infektion einzustehen hat, so dass er dementsprechend dem Grunde nach zu verurteilen war. Da der derzeitige Gesundheitszustand des Klägers zu 1) und dessen weitere gesundheitliche Entwicklung noch nicht beweissicher feststehen, diese Umstände jedoch maßgeblich zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind, konnte ein Endurteil noch nicht gesprochen werden; insofern wird weiter Beweis zu erheben sein.

5. Die Kostenfolge bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.