OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2012 - 4 UF 49/12
Fundstelle
openJur 2012, 87436
  • Rkr:
Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.01.2012 - 33 F 265/11 - teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt L - UR-Register-Nr. xxx/xxx/2000 - vom 04.12.2000 an die Antragsgegnerin ab Juli 2010 monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a)

von Juli 2010 bis einschließlich Januar 2011 334,00 €

b)

von Februar 2011 bis April 2011 260,00 €,

c)

für Mai und Juni 2011 235,00 €,

d)

von Juli 2011 bis November 2011 312,00 € und

e)

ab Dezember 2011 204,00 €.

2.

a)

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.

3.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Antragsgegnerin steht der gemäß obigem Beschlusstenor festgestellte Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zu, so dass sein Abänderungsbegehren in diesem Umfang unbegründet ist.

Entsprechend dem Hinweis- und VKH-Beschluss des Senats vom 04.06.2012 (Blatt 186 - 195 GA), auf den nur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, kann die Antragsgegnerin gemäß §§ 1601, 1602, 1603, 1610 BGB ab Juli 2010 in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt L - UR-Register-Nr. xxx/xxx/2000 - vom 04.12.2000 nur noch Zahlung monatlichen Unterhalts von Juli 2010 bis einschließlich Januar 2011 von  € 334,00 €, von Februar 2011 bis April 2011 von 260,00 €, für Mai und Juni 2011 von 235,00 €, von Juli 2011 bis November 2011 von 312,00 € und ab Dezember 2011 von 204,00 € verlangen. Nur in diesem Umfang ist das Abänderungsbegehren des Antragstellers begründet, die weitergehenden Beschwerdeanträge der Antragsgegnerin sind dagegen für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich Januar 2011 und ab Dezember 2011 unbegründet.

Dabei ist auch nach dem ergänzenden Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 28.06.2012 (Blatt 199 ff. GA) davon auszugehen, dass der Antragsteller grundsätzlich auch für die Vergangenheit eine Abänderung der mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsverpflichtung auch schon für die Zeit vor der Anhängigmachung des Abänderungsverfahrens nach § 238, 239 FamFG verlangen kann, auch wenn bereits in den Jahren 2007/2008 vor dem Familiengericht Brühl zu Az. 33 F 181/07 ein Abänderungsverfahren des Antragstellers durchgeführt worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass diesem Abänderungsverfahren nicht die Sperrwirkung des § 238 Abs. 2 FamFG zukommt, da die Parteien des vormaligen Abänderungsverfahrens für die Zeit ab Oktober 2007 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, nachdem der Antragsteller wieder eine Anstellung gefunden hatte und es daher bei der Titulierung aus der Jugendamtsurkunde verbleiben sollte. Die Abänderungsklage war lediglich für die Zeit der Arbeitslosigkeit von August 2006 bis September 2007 teilweise erfolgreich. Damit liegt kein abänderndes Urteil hinsichtlich des Zeitraums ab Oktober 2007 vor. Das Familiengericht hatte seinerseits keine neue Prognoseentscheidung für die Zeit ab Oktober 2007 getroffen. Es blieb bei der einseitigen Unterwerfung des Antragstellers gemäß der vorgenannten Jugendamtsurkunde. Bei Unterhaltsverpflichtungen, die durch Jugendamtsurkunden tituliert sind, kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 238 Abs. 3 FamFG vorliegen. Maßgebend sind vielmehr die Regeln des materiellen Rechts. Es ist zu entscheiden, ob in den Verhältnissen, die Grundlage der Titulierung in der Jugendamtsurkunde geworden waren, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den titulierten Leistungen gegen Treu und Glauben verstoßen würde, und daher dem Schuldner nicht zumutbar wäre (vgl. BGH NJW-RR 1991, 514 zu einer notariellen Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt).

Danach kann gemäß § 239 Abs. 1 FamFG beim Vorliegen von Jugendamtsurkunden jeder Teil eine Abänderung beantragen, soweit sich die Umstände seit der Titulierung der Unterhaltsverpflichtung wesentlich geändert haben. Da es bei einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde an einer Vereinbarung der  Beteiligten über den zu zahlenden Unterhalt regelmäßig fehlt, kann sich der Unterhaltspflichtige von seiner titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken. Der Unterhaltspflichtige (hier der Antragsteller) muss deshalb nicht nur vortragen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist, sondern auch die seiner damaligen Verpflichtung nach Grund und Höhe zugrundeliegenden Umstände darlegen. Lag z. B. bereits zur Zeit der einseitigen Errichtung der Jugendamtsurkunde eine Unterschreitung des Selbstbehaltes vor, so ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten (so OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2011 - 8 UF 96/11 - in FamFR 2012, 33).

Ob der Antragsteller in allen Punkten seiner Darlegungslast insoweit genügt hat, kann dahinstehen, denn jedenfalls kann den Akten entnommen werden, dass der Antragsteller - wie sich nach dem ergänzenden Vortrag des Antragstellers nunmehr ergibt-, nachdem er in der Zeit von Mitte September 2007 bis Mitte 2009 wieder gearbeitet hatte,  ab Mitte 2009 erneut arbeitslos wurde und seit dieser Zeit Arbeitslosengeld bezieht. Auch lässt die eingegangene Verpflichtung aus dem Jahre 2000 zur Zahlung von 125 % des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung in der entsprechenden Altersstufe vermuten, dass der damals erwerbstätige Antragsteller zu dieser Zeit über wesentlich höheres Einkommen verfügte als mit dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit.  So entsprach der Verpflichtung zur Zahlung von 125 % des Regelbetrages nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle eine Einkommenseinstufung des Antragsstellers zwischen den Einkommensgruppen 4 (121 %) und 5 (128 %), was ein damaliges bereinigtes Nettoeinkommen von etwa 3.600,00 DM monatlich voraussetzte.

Dieser dynamische Titel ist nach der Neustrukturierung zum Kindesunterhalt umzurechnen. Danach schuldet der Antragsgegner nach der Umrechnungsformel 377,00 € (100 % des Regelbetrags) * 125 % (Erhöhungsbetrag) = 471,25 (Kindesunterhalt) * 100 / 426,00 € (Mindestunterhalt) = 111 % des Mindestunterhalts (aufgerundet). Damit ergäbe sich ein Zahlbetrag von 426,00 € (Mindestunterhalt) * 1,11 (Erhöhungsbetrag) = 473,00 - 92,00 € (hälftiges Kindergeld) = 381,00 € (Zahlbetrag) als Unterhaltsanspruch. Im Jahre 2010 entsprach dies einer Einstufung des Erwerbseinkommens etwas oberhalb der Einkommensstufe 3, was mit einem bereinigten Nettoeinkommen von rd. 2.300,00 € monatlich korrespondierte. Von diesem Einkommen kann derzeit nicht mehr ausgegangen werden.

Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahre 2009 haben sich damit die Einkommensverhältnisse des Antragstellers wesentlich verändert, da der Antragsteller mit den Leistungen des Job-Centers und aus Nebentätigkeit zunächst noch über ein Gesamteinkommen von 1.431,00 € verfügte und ab Mai 2011 nur noch Arbeitslosengeld 2 (ALoG-2) in Höhe von 914,00 € bezieht, wie sich dem amtsgerichtlichen Beschluss entnehmen lässt.

Bis einschließlich Juni 2010 hatte der Antragsteller zunächst auf den Titel gezahlt, ohne sein vermindertes Einkommen geltend zu machen. Gleich wohl kann er ab Juli 2010 seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge Arbeitslosigkeit geltend machen, auch wenn einiges dafür spricht, dass der Antragsteller über Nebeneinkünfte verfügte, die ihm die Unterhaltszahlungen weiterhin zumindest bis Juni 2010 unvermindert ermöglichten. Andererseits kann ohne sonstige konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller trotz Arbeitslosengeldbezug derzeit über nicht deklarierte Einkünfte verfügt.

Abzustellen ist aber für das Abänderungsbegehren auf die zu erzielenden Einkommensmöglichkeiten des Antragstellers ab Juli 2010. Zu Recht geht für diesen Zeitraum das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Umstand seiner Arbeitslosigkeit auch heute noch unterhaltsrechtlich beachtenswert ist. Dabei kommt es letztendlich nicht darauf an, ob der Antragsteller Mitte 2009 unverschuldet seine Arbeitsstelle erneut verloren hat. Konkrete Gründe für den erneuten Verlust seines Arbeitsplatzes werden nicht vorgetragen. Auch hier kommt der Antragsteller nur bedingt seiner Darlegungslast nach. Entscheidend ist, dass der Antragsteller, der in der Zeit von Juli 2010 bis Januar 2011 seiner da noch minderjährigen Tochter, der Antragsgegnerin, gesteigert unterhaltspflichtig war, alle Anstrengungen zu unternehmen hatte, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zu Recht geht das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung auch davon aus, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Umstand seiner Arbeitslosigkeit auch heute noch unterhaltsrechtlich beachtenswert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller in 2009 unverschuldet seine Arbeitsstelle verloren hatte (s.o.). Entscheidend ist, ob der Antragsteller, der seiner privilegiert unterhaltsberechtigten Tochter, der Antragsgegnerin, gesteigert unterhaltspflichtig ist, alle Anstrengungen unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Konkreter Vortrag fehlt hierzu. So kann sich der Antragsteller nicht auf die zu den Akten gereichte CD berufen, aus der sich ergeben soll, dass umfangreiche geeignete Erwerbsbemühungen erfolglos geblieben sind. Der Senat bleibt dabei, dass die Vorlage einer CD keinen konkreten geeigneten Sachvortrag ersetzen kann. Dies gilt in gleicher Weise für die Vorlage nicht schriftsätzlich aufbereiteter Auflistungen von Bewerbungsschreiben. Voraussetzung für die Prüfung der Beachtlichkeit ausreichender, aber erfolglos gebliebener Erwerbsbemühungen ist, dass nach Art und Umfang qualifizierte Bewerbungsschreiben verfasst worden sind. Desweiteren sind Gründe vorzutragen, warum solche qualifizierten Erwerbsbemühungen nicht zum Erfolg geführt haben. Dabei ist beim Antragsteller davon auszugehen, dass er durchaus beruflich qualifiziert ist und insofern gerade auch im Hinblick auf den sich bessernden Arbeitsmarkt durchaus Vermittlungschancen bestanden und weiterhin bestehen. Insbesondere für den Zeitraum ab September 2011 fehlen jegliche Nachweise für geeignete Erwerbsbemühungen. So soll die CD sich auf den Zeitraum bis August 2011 erstrecken. Die nicht näher kommentierte Bewerbungsliste (Blatt 11 - 26 GA) endet ebenfalls mit August 2011. All dies lässt nachprüfbaren schriftsätzlich aufbereiteten Sachvortrag vermissen.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Arbeitsmarktlage und der beruflichen Vorbildung des Antragstellers spricht auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Antragsteller nicht vermittelbar wäre. Vielmehr ist unterhaltsrechtlich entscheidend, dass der für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungspflichtige Antragsteller nicht konkret dargetan hat, aus welchen Gründen qualifizierte Erwerbsbemühungen aus unterhaltsrechtlich beachtlicher Sicht über ein Jahr lang erfolglos geblieben sind.

Nachdem der Senat unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes auf die gesteigerte Darlegungspflicht hingewiesen hat und die kommentarlose Vorlage der CD als nicht ausreichend bezeichnet hat, um der Darlegungslast nachzukommen, bedarf es keines weiteren Hinweises des Senats hierzu. Der Antragsteller war spätestens nach dem Hinweis des Senats gehalten, umfassend schriftsätzlich zu seinen Erwerbsbemühungen vorzutragen. Dies ist bis heute nicht geschehen. Insoweit bleibt der Antragsteller für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungsbelastet.

Muss man aber auf Seiten des Antragstellers davon ausgehen, dass er bei gehörigen Erwerbsbemühungen eine zumutbare Arbeitsstelle gefunden hätte, so kann unterstellt werden, dass der Antragsteller ein Einkommen erzielen könnte, dass ihn - ähnlich wie das vom  Familiengericht zu Grunde gelegte Einkommen - zumindest in die Lage versetzen würde, den Mindestunterhalt zu zahlen. Ausgehend von seiner beruflichen Qualifikation als DTP-Operator (vgl. Jugendamtsurkunde vom 04.12.2000, Bl. 6 GA) geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei geeigneten Erwerbsbemühungen jedenfalls eine Arbeitsstelle gefunden hätte, die es ihm ermöglichen würde, bereinigt 1.500,00 € netto zu verdienen. Schließlich war es dem Antragsteller im Jahre 2008 doch auch gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der er sogar deutlich mehr als 1.500,00 € monatlich verdiente.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er Anfang 2011 eine vom Job-Center unterstützte Umschulungsmaßnahme begonnen hatte. Vielmehr ist unterhaltsrechtlich entscheidend, dass der Antragsteller seit mehr als einem Jahr wieder arbeitslos war und genügend Zeit hatte, sich qualifiziert um Arbeit zu bemühen. Im Frühsommer 2011 brach der Antragsteller seine Umschulungsmaßnahme zudem ab. Auch danach ergeben sich keine ausreichenden Darlegungen dazu, dass der Antragsteller sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. Ab September 2011 fehlen jegliche Angaben hierzu.

Dabei war es dem Antragsteller schon im Juni 2010 zumutbar, nach nunmehr einjähriger erneuter Arbeitslosigkeit und drohendem ALoG 2-Bezug sich auch um weniger qualifizierte Arbeitsstellen zu bemühen.

Der Senat bleibt dabei, dass es dem beruflich ordentlich qualifizierten Antragsteller möglich war, bei gehörigen Anstrengungen auch ohne Umschulung bis Juli 2010 eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm zumindest ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,00 € ermöglichte.

Damit ergibt sich für den für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller bis zur Volljährigkeit der Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts. Dies ergibt einen Zahlbetrag von 334,00 €. In dieser Höhe war die Beschwerde begründet, während der weitergehende Anspruch zurückzuweisen war.

Eine weitergehende Verpflichtung ergibt sich nicht. Insofern war  unter den oben genannten Umständen auch für die Vergangenheit vor Anhängigmachung des Unterhaltsabänderungsverfahrens eine Herabsetzung des Unterhalts auf den Mindestunterhalt geboten.

Andererseits erscheint es aber auch nicht gerechtfertigt, über eine Höherstufung des Mindestselbstbehaltes wegen erhöhten Wohnbedarfs die Unterhaltsverpflichtung unter den Mindestunterhalt abzusenken. Der Antragsteller ist seiner Tochter gesteigert unterhaltsverpflichtet. Dabei mag dem Antragsteller zunächst zuzugestehen sein, dass er für eine gewisse Übergangszeit bei Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse infolge seiner Arbeitslosigkeit nicht gehalten war, seinen Wohnbedarf sofort den geänderten Verhältnissen anzupassen. Allerdings war der Antragsteller in dem Zeitpunkt, in dem sich eine  Verfestigung der verminderten Einkommensverhältnisse zeigte, gehalten, seinen Wohnbedarf entsprechend anzupassen, um zumindest noch den Mindestunterhalt zahlen zu können. So kann es nicht zu Lasten der  Antragsgegnerin gehen, wenn der Antragsteller trotz nachhaltiger Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seinen gehobenen, nicht mehr sozialadäquaten Wohnbedarf aufrechterhalten wollte. Daher braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob  der Antragsteller mit diesem Einwand nicht bereits nach § 238 Abs. 2 FamFG deswegen präkludiert ist, nachdem das Familiengericht Brühl in der vom Antragsteller nunmehr selbst zu den Akten gereichten Entscheidung vom 12.03.2008 - 33 F 181/07 - entschieden hat, dass ein erhöhter Wohnbedarf unterhaltsrechtlich beachtlich nicht dargetan sei (vgl. Seite 4 des Urteils, Blatt 207 GA). Damals stellte sich für den Antragsteller die Wohnsituation ähnlich wie heute dar. Er musste erkennen, dass er allenfalls noch für eine kurze Übergangszeit seinen alten Wohnbedarf unterhaltsrechtlich beanspruchen konnte und diesen nach einer angemessenen Übergangszeit, die ein Jahr aber unter keinen Umständen überschreiten konnte, zu reduzieren hatte.

Dies gilt im Übrigen auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragsgegnerin, da diese als in der allgemeinen Schulausbildung befindlich weiterhin privilegiert unterhaltsberechtigt ist. Grundsätzlich gilt der alte Titel auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragsgegnerin fort. Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt behält seine Gültigkeit, auch wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Die Tatsache, dass das Kind volljährig geworden ist, war daher zutreffend im Abänderungsverfahren geltend zu machen. Im Hinblick auf die seit Volljährigkeit erhöhte Erwerbsobliegenheit des Kindes und die seither bestehende Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt, ist das volljährig gewordene Kind in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils.

Zum eigenen Unterhaltsbedarf seit Eintritt der Volljährigkeit hat die Antragsgegnerin ausreichend vorgetragen. Sie besucht noch eine allgemeinbildende Schule, so dass ihre Unterhaltsbedürftigkeit nach §§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB außer Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom12.01.2011 - XII ZR 83/08 - in juris).

Der Einwand des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, die Mutter der Antragsgegnerin könne bei gehöriger Anstrengung ein höheres Einkommen erzielen, geht gegenüber der Antragsgegnerin ins Leere. Diese ist nicht verpflichtet, gegenüber ihrer Mutter einen Unterhaltsprozess mit dem Einwand zu führen, die Mutter könne bei gehöriger Anstrengung ein höheres Erwerbseinkommen erzielen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Mutter wohnt und es ihr nicht zuzumuten ist, über die von der Mutter erhaltenen Auskünfte hinaus, diese in einem größeren Umfang als von dieser zugestanden in Anspruch zu nehmen.

Es erscheint schon fraglich, ob die Mutter mehr als die ihr zugerechneten 1.025,49 € verdienen kann, entspricht dies doch einem Bruttoverdienst von rd. 1.500,00 €. Von daher kommt es auch nicht auf die Streitfrage an, ob sich der Unterhaltsberechtigte fiktives Einkommen seines mitbarunterhaltspflichtigen anderen Elternteils anrechnen lassen muss. Denn jedenfalls für die Zeit bis November 2011 ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ausreichend zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit ihrer Mutter vorgetragen hat.

Der Senat bleibt im Übrigen bei seiner Auffassung, dass das volljährige Kind seiner Darlegungslast zur Berechnung des auf den beklagten Elternteil entfallenden Anteils an der Barunterhaltslast genügt, wenn es dartut, dass es das, was ihm nach der Sachlage möglich und zumutbar war, getan hat, um den Haftungsanteil des anderen Ehegatten zu ermitteln. Auf eine lediglich fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils (wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit) braucht es sich nicht verweisen zu lassen (so auch OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231-232).

Auf solche nur hypothetischen, aber nicht wirklich vorhandenen Arbeitseinkünfte kann die Antragsgegnerin nicht Zugriff nehmen und hiervon nicht leben. Die Gleichsetzung von realen mit fiktiven Einkünften im Unterhaltsverhältnis rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der unter Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit handelnde Unterhaltsgläubiger oder Schuldner sich so behandeln lassen muss, als erziele er die ihm möglichen Einkünfte wirklich. Hier handelt es sich aber nicht um eine Obliegenheitsverletzung des unterhaltsberechtigten Beteiligten, sondern eines Dritten, dessen Verhalten ihm nicht zurechenbar ist. Insoweit greift der Rechtsgedanke aus § 1607 Abs. 2 BGB Platz, wonach an Stelle eines Unterhaltsschuldners, gegen den der Unterhaltsanspruch nicht realisiert werden kann, der nach ihm Haftende eintreten muss, jedoch mit der Möglichkeit, gegen den anderen Unterhaltspflichtigen Regress zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 91, 971, 973). Diese Frage kann aber lediglich im Verhältnis zwischen den Eltern Bedeutung gewinnen, ist für das vorliegende Abänderungsverfahren indessen nicht erheblich. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass die Mutter der Antragsgegnerin Unterkunft und Verpflegung gewährt und somit auch zur Bedarfsdeckung mit beiträgt, die nicht voll durch den Antragsteller gewährleistet wird. Er zahlt gerade nicht den Mindestunterhalt, der als Mindestbedarf der Antragsgegnerin zu gelten hat. Von daher erscheint es auch weder gerechtfertigt noch zumutbar, die Antragsgegnerin auf eine weiteren Prozess gegen ihre Mutter zu verweisen (so OLG Frankfurt a.a.O.) oder ihr einen Wohnvorteil als teilweise bedarfsdeckend anzurechnen.

Für die Zeit von Februar bis April 2011 steht der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller jedenfalls - wie beantragt - ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 260,00 € statt der vom Familiengericht festgesetzten 216,00 € monatlich zu.

Zutreffend ist von einem Zahlbetrag nach der vierten  Einkommensgruppe auszugehen. Denn dem Antragsteller ist ein Nettoeinkommen von 1.500,00 € fiktiv zuzurechnen (s.o.). Die Mutter der Antragsgegnerin verfügt über ein Nettoeinkommen von 1.169,00 € monatlich und zwar resultierend aus  Sozialhilfeleistungen und aus Nebentätigkeiten. Das Gesamteinkommen beläuft sich damit auf rund 2.700,00 €, was dem  Einkommensrahmen der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Danach ergibt sich ein von beiden Elternteilen geschuldeter Zahlbetrag von 378,00 €.

Unter Berücksichtigung der Mindestselbstbehalte von 950,00 € ergibt sich damit eine  Unterhaltsquote für den Antragsteller von 72 %, so dass jedenfalls der von der Antragsgegnerin noch beanspruchte Unterhalt gerechtfertigt ist.

Gleiches gilt für die Zeit Mai/Juni 2011. Hier beansprucht die Antragsgegnerin noch monatlichen Unterhalt von 235,00 €, der jedenfalls geschuldet ist.

Auch für Juli bis November 2011 kann der von der  Antragsgegnerin noch verlangte monatliche Unterhalt von 312,00 € beansprucht werden. Beim Einkommen der Mutter hat sich insofern eine Verschiebung ergeben, als diese nunmehr Krankenkassenbeiträge in Höhe von 143,51 € zu zahlen hat. Damit ergibt sich noch ein Einkommen der Mutter von 1.025,49 €. Die Unterhaltsquote des Antragsgegners erhöht sich damit auf 88 %, so dass jedenfalls der geforderte Unterhalt von 312,00 € verlangt werden kann.

Ab Dezember 2011 kann die Antragsgegnerin allerdings nur noch monatlichen Unterhalt von 204,00 € beanspruchen. Es ergeben sich dadurch Veränderungen hinsichtlich des noch zu beanspruchenden privilegierten Volljährigkeitsunterhaltes, als die Kindesmutter wieder verheiratet ist und keiner Nebentätigkeit mehr nachgeht. Insofern hat das  Familiengericht der Kindesmutter ein fiktives Einkommen zugerechnet. Dies erscheint im Rahmen des Kindesunterhaltsverfahrens nicht gerechtfertigt (s.o.). Zur Begründung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Allerdings kann die Mutter der Antragstellerin ihren Taschengeldanspruch gegenüber ihrem neuen Ehemann geltend machen. Da durch den Familienunterhalt ihr Lebensbedarf eheangemessen gedeckt ist, steht das Taschengeld der Mutter der Antragsgegnerin zu Unterhaltszwecken zur Verfügung. Denn auch Taschengeld ist  unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt übersteigt. Das Taschengeld ist Teil des allgemeinen Familienunterhalts, dient aber zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken (vgl. BGH NJW 98, 1553). Daher ist der Mutter der Antragsgegnerin ein angemessener Teil des Taschengeldes für die Befriedigung solcher Bedürfnisse zu belassen. Da - soweit ersichtlich - der allgemeine Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin gedeckt ist - Gegenteiliges wird jedenfalls nicht dargetan - und damit auch ihr Selbstbehalt nicht berührt wird, erscheint es angemessen, dass etwa der hälftige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden kann. Der andere Teil muss ihr entsprechend dem Sinn und Zweck des Taschengeldes belassen bleiben, damit sie - wenn auch eingeschränkt - noch eigene Bedürfnisse befriedigen kann. Dabei beträgt der Taschengeldanspruch etwa 5 % bis 7 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes. Vorliegend gesteht die Antragsgegnerin einen Taschengeldanspruch der Mutter in Höhe von rund 204,00 € zu. Bei den oben genannten Prozentsätzen würde dies einem Nettoeinkommen des jetzigen  Ehemannes von rund 3.000,00 bis 4.000,00 € entsprechen.

Ausgehend von der  Tatsache, dass nunmehr die Mutter über kein eigenes Erwerbseinkommen mehr verfügt, vermindert sich allerdings aufgrund der geänderten Lebensumstände der Eltern der Antragsgegnerin, die der Bedarfsbemessung auch des privilegierten volljährigen Kindes zugrundeliegen, dahingehend, dass mangels eigenem Einkommen der Mutter nunmehr der Kindesunterhaltsbedarf nur noch der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist. Danach ergibt sich ein Zahlbetrag von 304,00 €. Anzurechnen hierauf ist der hälftige  Taschengeldanspruch der Kindesmutter von rund 100,00 €, so dass der Antragsteller noch 204,00 € zu zahlen hat.

Damit erweist sich die Beschwerde der Antragsgegnerin auch ab Dezember 2011 als nur teilweise erfolgversprechend, da sie mit dem Beschwerdeantrag eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf allenfalls 242,00 € für gerechtfertigt hält, Unterhalt aber lediglich noch in Höhe von monatlich 204,00 € geschuldet wird.

Die Kostenentscheidung folgt für die ersten Instanz aus § 243 Abs.1 FamFG und für die zweite Instanz aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die sofortige Vollziehung ergibt sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.273,00 € (laufender Unterhalt) + 1.223,00 € (Unterhaltsrückstände in der Zeit von Juli 2010 bis August 2011) = 4.496,00 €.

Rechtsmittelbelehrung:

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.