OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - 5 B 1463/11
Fundstelle
openJur 2012, 87077
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2011 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

1. Hat am Samstag Abend, dem ..., ein behördlicher Einsatz der·Polizei und Steuerfahndung E. im Swinger-Club "X." in X1. (O. ) stattgefunden?

2. Wie lange dauerte dieser Einsatz?

3. Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst?

4. Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert?

5. Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen?,

ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch zu behebenden Nachteilen effektiv zu schützen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74 f. = juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 5 B 1717/99 -.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Des Weiteren ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, die auch dann nicht mehr zu beseitigen sind, wenn er ein etwaiges Hauptsacheverfahren abwarten müsste.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Antragsteller kein Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zusteht, weil das Informationsfreiheitsgesetz NRW gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für Behörden der Staatsanwaltschaft nur anwendbar ist, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dagegen zweifelhaft, ob der Antragsteller sein Auskunftsbegehren auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW stützen kann. Bei vorläufiger Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich in diesem Verfahren allerdings nicht mit letzter Sicherheit beurteilen. Dies betrifft in erster Linie die Frage, ob der begehrten Auskunftserteilung Vorschriften über die Geheimhaltung in Gestalt des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 1 und 2 AO entgegen stehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass das Steuergeheimnis als Geheimhaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW anzusehen ist. Dies hat auch das Verwaltungsgericht angenommen.

Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, NJW 1981, 356, 357; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2009 - 5 B 1184/08 -, NVwZ-RR 2009, 635, 636; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 101 f.; siehe im Zusammenhang mit § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112 = juris, Rn. 12.

1. Ferner dürfte die vom Antragsteller begehrte Auskunftserteilung über den in Rede stehenden Einsatz von Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club "X." in X1. (O. ) dem Steuergeheimnis unterfallen, auch wenn insoweit Restunsicherheiten verbleiben. Hiergegen spricht zwar, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat, dass weder nach den Personalien des Clubbetreibers oder der dort Beschäftigten gefragt wurde noch nach der Person, gegen die sich das Verfahren richtete. Allerdings reicht das Steuergeheimnis mit dem Begriff der geschützten "Verhältnisse eines anderen" (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO) sehr weit. Es dürfte die begehrten Informationen einschließen, weil sie Rückschlüsse auf bestimmte Personen erlauben. Dem Steuergeheimnis unterfällt alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu kann bereits die Tatsache zählen, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, NJW 1981, 356, 358; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FO, Stand: März 2012, § 30 AO Rn. 32 ff.; Drüen, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 30 Rn. 12; Stahl/Demuth, DStR 2008, 600, 601, m. w. N.

Das Steuergeheimnis dient vor allem dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen. Zugleich soll es durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG grundrechtlich geboten sein. Diese Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 -, NJW 2008, 3489; Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, NJW 1991, 2129, 2132, und vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 u. a. -, BVerfGE 67, 100, 143 = NJW 1984, 2271, 2275 f.

Das weitgehende Steuergeheimnis trägt dem umfangreichen Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, das sich nicht auf sensible Daten beschränkt. Unabhängig von der Art der betroffenen Informationen kann sich eine gewichtige Beeinträchtigung bereits daraus ergeben, dass sie auf eine die Persönlichkeit erheblich berührende Weise erlangt werden. Von Bedeutung sind ferner die Nachteile, die auf Grund einer informationsbezogenen Maßnahme drohen oder konkret befürchtet werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u. a. -, NJW 2007, 2464, 2466 und 2469, Rn. 88 und 132 f.

Nach dem Schutzzweck des - gemäß § 355 StGB teilweise auch strafbewehrten - Steuergeheimnisses und im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes kann selbst eine nicht personenbezogene Information unter das Steuergeheimnis fallen, wenn und soweit sie sichere oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf die Verhältnisse bestimmter Personen zulässt.

Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FO, Stand: März 2012, § 30 AO Rn. 38; Weste, in: Pump/Leibner, AO, Stand: März 2009, § 30 Rn. 54; Rüsken, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: März 2012, § 30 Rn. 43 a; Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl. 1988, § 355 Rn. 10.

Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität des Betroffenen für die sachlich interessierten Adressaten ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist wie im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten die gemeinte Person identifizieren können. Des Schutzes personenbezogener Daten bedarf es gerade gegenüber Adressaten, denen eine Identifikation auf Grund anderweitiger Einblicke in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen möglich ist.

Vgl. im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung BVerfGE, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, NJW 2004, 3619, 3620.

Gemessen hieran spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Auskünfte, die der Antragsteller begehrt, dem Steuergeheimnis unterfallen, weil sie für ihn ohne Weiteres individualisierbar sind. Zwar hat er lediglich nach Einzelheiten betreffend einen behördlichen Einsatz der Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club "X." in X1. (O. ) gefragt. Gleichwohl verfügt der Antragsteller offenbar bereits über detaillierte Teilinformationen, gegen wen anlässlich dieses Einsatzes ermittelt wurde. Schon bevor der Antragsteller um behördliche Auskunft nachsuchte, hatte er in der C.-Zeitung einen Bericht darüber veröffentlicht. Aus diesem ging hervor, dass der Clubeigentümer "N. X., Anhänger der Rocker-Gruppe ´I. B. ´ (T. )" im Visier der Ermittler stehe und auch seine Wohnung in L. durchsucht worden sei. Nichts deutet darauf hin, diese Information über den von der Steuerfahndung Betroffenen sei nicht sicher geklärt. Anhand der bis heute im Internet abrufbaren Presseberichte des Antragstellers und anderer Medien wären die vom Antragsteller erbetenen Auskünfte auch für die Allgemeinheit, zumindest aber für Personen aus dem näheren Umfeld des Clubeigentümers, identifizierbar, sollte der Antragsteller darüber erneut berichten. Die Voraussetzungen, unter denen § 30 Abs. 4 AO die Offenbarung von Steuergeheimnissen erlaubt, liegen ersichtlich nicht vor.

2. Allerdings kommt in Betracht, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass der weite Geltungsbereich des Steuergeheimnisses verfassungskonform reduziert wird. Zwar ergibt sich weder aus der Presse- noch aus der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44 = juris, Rn. 55.

Jedoch ist der Staat - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2000, 503; Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u. a. -, BVerfGE 20, 162, 175; BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris, Rn. 45 f.

So ist etwa daran zu denken, unter bestimmten Voraussetzungen individualisierbare Informationen vom Steuergeheimnis auszunehmen, von denen sich jedermann z. B. auf Grund einer öffentlichen Erörterung Kenntnis verschaffen kann.

Vgl. hierzu etwa BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07 -, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 - 26/1998/929/1141 -, NJW 1999, 1315, 1318, Rn. 53.

Hinsichtlich solcher Vorgänge, die sich vor den Augen der Öffentlichkeit abgespielt haben, stellt sich weiter die Frage, ob dem Interesse an einer sachgerechten Presseberichterstattung ausreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass ein Steuergeheimnis nach allgemeiner Meinung bereits dann unzulässigerweise offenbart wird, wenn ein Dritter es (noch) nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt.

Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FO, Stand: März 2012, § 30 AO Rn. 120 f., m. w. N.

Gegen ein einschränkendes Verständnis des Steuergeheimnisses im Interesse der Presse spricht allerdings, dass das Steuergeheimnis als solches keinen spezifischen Pressebezug hat. Daher könnte alternativ erwogen werden, der Pressefreiheit bei der Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Rechnung zu tragen, indem berechtigte Informationsinteressen bei einer Abwägung mit entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen auch insoweit berücksichtigt werden, als Auskunft über dem Steuergeheimnis unterfallende Informationen begehrt wird.

In diese Richtung weist EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 - 26/1998/929/1141 -, NJW 1999, 1315, 1317, Rn. 52, wo es im Zusammenhang mit Art. 10 EMRK indes nicht um einen Auskunftsanspruch, sondern um die Bestrafung eines Journalisten wegen der Veröffentlichung von Unterlagen ging, die ihm unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis zugeleitet worden waren.

Einem derartigen Abwägungserfordernis steht jedoch entgegen, dass eine Presseberichterstattung über öffentlich erörterte oder anderweitig zugängliche Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, nicht erst durch eine amtliche Auskunft ermöglicht wird. Wo eine solche ausnahmsweise sachlich geboten ist, erlaubt bereits § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO mit Rücksicht auf besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit eine sachgerechte Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Ergänzend hierzu bedarf es im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW nicht notwendig einer weiteren Abwägungsmöglichkeit mit den Belangen der Presse. Eine solche besteht nach dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Senats nicht, sofern Geheimhaltungsvorschriften betroffen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, OVGE 50, 32 = juris, Rn. 12.

3. Demgemäß ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW die Zulässigkeit oder gar Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung im Interesse der Pressefreiheit eher zweifelhaft. Sie ist jedenfalls nicht so naheliegend, dass der Erfolg der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schutz des Steuergeheimnisses durch § 355 StGB strafbewehrt ist und die aufgezeigten rechtlichen Unsicherheiten über die Strafbarkeit der erstrebten Auskunftserteilung nicht zu Lasten der Bediensteten des Antragsgegners gehen dürfen. Dieses Risiko ist hinsichtlich der begehrten Informationen, über die bisher nicht öffentlich berichtet worden ist, besonders hoch.

4. Soweit der Antragsteller erfahren möchte, wer für den Einsatz federführend war und wer ihn veranlasst hat, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass dem Auskunftsanspruch des Weiteren § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen steht.

Nach dieser Vorschrift besteht unter anderem kein Auskunftsanspruch, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es einer Abwägung der jeweils betroffenen schützenswerten Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist dem privaten Interesse am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, OVGE 50, 32 = juris, Rn. 12 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278, 1279; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, NVwZ 2011, 958 = juris, Rn. 9, m. w. N.

Ausgehend davon dürfte die Erteilung der begehrten Auskunft über die für den Einsatz verantwortlichen Personen deren Schutzinteresse, von der Presse mit dem Einsatz nicht namentlich in Verbindung gebracht zu werden, verletzen. Ein Amtsträger genießt in amtlicher Eigenschaft wie auch als Privatperson das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch amts- und funktionsbezogene Informationen können existenzbedrohende oder -vernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Privatsphäre haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115 = juris, Rn. 30 ff., m. w. N.

Eine derartige Gefahr liegt nach dem Akteninhalt im Streitfall sehr nahe. Schon aus der Presseberichterstattung durch den Antragsteller ergibt sich, dass die Polizei offensichtlich ein erhebliches Sicherheitsrisiko prognostiziert hat, das unter anderem mit einer Verbindung des Betroffenen zu der Rocker-Gruppe "I. B. " zu erklären sein mag. Anders ist der berichtete Einsatz von 150 Polizeibeamten in Begleitung eines Panzer-Wagens kaum zu erklären. Aus der Offenbarung der Personalien desjenigen, der den Einsatz veranlasst und dessen, der ihn geleitet hat, durch die Presse folgt ein entsprechendes Gefährdungspotential. Der Antragsgegner hat unter Hinweis auf Erfahrungen mit Angriffen und Bedrohungen hinreichend konkret und nachvollziehbar die besonderen Sicherheitsrisiken für die Mitarbeiter der Steuerfahndung dargelegt. Das massive Auftreten der Sicherheitskräfte im konkreten Fall kann die Gefahr gewaltsamer Racheaktionen im Nachhinein noch erhöhen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar darauf abgestellt, dass die Erteilung der begehrten Auskunft nicht ohne Weiteres zur Veröffentlichung unter konkreter Namensnennung berechtigt. Allerdings ist die Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW vom Gericht vorzunehmen und darf nicht allein der Veröffentlichungsentscheidung des jeweiligen Presseorgans überlassen werden.

Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11, juris, Rn. 37 a. E.

Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der Antragsteller in seinem bereits veröffentlichten Artikel in der C.-Zeitung entgegen Ziffer 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserats (Pressekodex) Informationen veröffentlicht hat, die nach den oben genannten Maßstäben eine Identifizierung des von der Steuerfahndung Betroffenen ermöglichen. Demgemäß besteht Grund für die Annahme, der Antragsteller werde auch über die für den Einsatz verantwortlichen Personen identifizierend berichten, sofern seinem Auskunftsbegehren insoweit entsprochen würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, Rn. 35 zu den Voraussetzungen, unter denen bereits eine Bildaufnahme unterbunden werden kann.

Gegenüber den gewichtigen privaten Geheimhaltungsinteressen der für den Einsatz verantwortlichen Beamten wiegt das Interesse des Antragstellers, deren Namen zu erfahren, weniger schwer. Eine identifizierende Veröffentlichung dürfte bereits auf Grund nahe liegender Sicherheitsrisiken unzulässig sein. Grundsätzlich kommt im Übrigen selbst bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, eine Namensnennung außer bei Berichten über Personen der Zeitgeschichte nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. Dabei muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen.

Vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199 = juris, Rn. 20 und 30; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2006 - 1 BvR 152/01 u. a. -, juris, Rn. 34, und vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 = juris, Rn. 35; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2005 - I-15 U 98/03 -, NJW 2005, 1791 = juris, Rn. 206 f.; Nr. 4.1.2 des Runderlasses des MIK MRW über die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei (Az. 401-58.02.05) vom 15. November 2011, MBl. NRW. 2012 S. 1 ff.

Ungeachtet dessen, dass Straftaten der verantwortlichen Beamten ohnehin nicht in Rede stehen, kann nicht einmal ein Mindestmaß an Beweistatsachen für ein - vom Antragsteller allenfalls für möglich gehaltenes - dienstliches Fehlverhalten festgestellt werden. Erst recht haben sie ihre Identität nicht selbst in die Öffentlichkeit gestellt.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09 u. a. -, NJW 2012, 1500 = juris, Rn. 37.

Gleichwohl ist zu befürchten, dass die Betroffenen bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung mit einem als möglicherweise unangemessen bewerteten Einsatz von Polizei und Steuerfahndung im Rotlichtmilieu in Verbindung gebracht und damit gleichsam "an den Pranger gestellt" würden. Bereits in seiner Antragsschrift hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass er den Einsatz nach dem äußeren Erscheinungsbild für "möglicherweise völlig unangemessen" hält. Solange es sich dabei nach seiner eigenen Darstellung lediglich um eine nicht näher belegbare Mutmaßung handelt, ist eine Rechtfertigung für eine mit der Namensnennung verbundene erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als bei vielen Lesern einer Boulevard-Zeitung eine etwaige Bewertung des Einsatzes als unangemessen selbst dann in Erinnerung bleiben dürfte, wenn sie durch das Wort "möglicherweise" eingeschränkt würde und sich später herausstellen sollte, dass ein Fehlverhalten nicht vorlag, sondern aller Anlass zu diesem besonderen Vorgehen bestand.

Vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199 = juris, Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris, Rn. 46 a. E.

Sofern der Antragsteller nicht die Absicht haben sollte, über einen "möglicherweise völlig unangemessenen" Einsatz zu berichten, ist ein nachvollziehbares Interesse, die Namen der verantwortlichen Beamten zu erfahren oder gar zu publizieren, erst recht nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW hier gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW keine Anwendung findet, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW nichts anderes. Danach soll einem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen. Auch hiernach sind Ausnahmen vorgesehen etwa für den Bereich der Sicherheitsdienste oder den Kreis der Amtsträger, die auf Grund ihrer Funktion vermehrt unpopuläre Entscheidungen zu treffen haben.

Vgl. Gesetzesbegründung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW, LT-Drs. 13/1311, S. 14.

Zu diesen gehören die hier in Rede stehenden Beamten der Steuerfahndung, die einen Großeinsatz unter hohen prognostizierten Sicherheitsrisiken veranlasst und geleitet haben.

Schließt mithin bereits ein schutzwürdiges privates Interesse die Benennung der verantwortlichen Beamten aus, bedarf keiner Klärung, ob ihr auch ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen steht. Dies käme mit Blick auf die dienstliche Fürsorgepflicht in Betracht. Sie gebietet, die Beamten vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Bloßstellungen zu schützen. Auf sich beruhen kann des Weiteren, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse einer Namensnennung gegenüber der Presse auch deshalb entgegen steht, weil diese mit Blick auf eine nachfolgend mutmaßlich eingeschränkte Bereitschaft der Mitarbeiter, an gefährlichen Ermittlungsmaßnahmen mitzuwirken, die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung gefährden könnte.

5. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung im Übrigen deshalb nicht ergehen, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Ihm droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Zwar hängt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, NVwZ 2011, 958 = juris, Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 = juris, Rn. 16, m. w. N.

Allerdings hat der Antragsteller bereits ohne die begehrten Auskünfte zeitnah über wesentliche Einzelheiten des in Rede stehenden Einsatzes von Polizei und Steuerfahndung berichtet. Danach ist ihm offenbar schon aus anderen Quellen bekannt, dass dieser Einsatz stattgefunden hat. Der Bericht enthält darüber hinaus Zeitangaben, die eine grobe Vorstellung von der zeitlichen Dauer des Einsatzes vermitteln. Die Kenntnis dieser Umstände schließt zwar nicht aus, im Sinne besonderer journalistischer Sorgfalt zusätzlich eine amtliche Auskunft einzuholen. Denn Verlautbarungen amtlicher Stellen wird ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 = juris, Rn. 35.

Jedoch fehlt es insoweit jedenfalls dann an einer besonderen Dringlichkeit, wenn - wie hier - das Informationsinteresse zumindest im Wesentlichen bereits befriedigt ist und das Bestehen eines Auskunftsanspruchs rechtlich erheblichen Zweifeln unterliegt. Die weiteren Informationen darüber, ob Beweismaterial gesichert, Personen festgenommen oder Haftbefehle erlassen worden sind, betreffen nur ergänzende Detailfragen. Sie lassen im Übrigen nur begrenzte Rückschlüsse auf die sachliche Berechtigung des Einsatzes zu. Der Antragsteller würde schließlich selbst bei einer stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht über Randbereiche hinaus in seinen Grundrechten verletzt, wenn er diese Informationen erst mit zeitlicher Verzögerung erhielte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.