OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2012 - 2 Ws 485/12
Fundstelle
openJur 2012, 87040
  • Rkr:

Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung vom 25.06.2012 zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

„I.

Mit Schreiben vom 02.05.2012 hat das Landgericht B. dem Angeklagten die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 18.04.2012 zugestellt und ihn darauf hingewiesen, dass die Vertretung durch einen Verteidiger notwendig sei. Für die Benennung eines solchen ist dem Angeklagten eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Falls er keinen Verteidiger beauftrage, werde ihm - möglichst aus der Zahl der im Landgerichtsbezirk B. ansässigen Rechtsanwälte - ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 09.05.2012 hat sich Rechtsanwalt G. aus S. für den Angeklagten unter Vollmachtvorlage bestellt und um Akteneinsicht gebeten. Rechtsanwalt G. hat mit am 08.06.2012 beim Landgericht eingegangenem Schreiben seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und die Niederlegung seines Wahlmandats für diesen Fall angekündigt. Zugleich hat er mitgeteilt, dass es ihm möglich sei, die Verteidigung an den von der Kammer in Aussicht gestellten Verhandlungstagen wahrzunehmen. Am 12.06.2012 hat das Landgericht den Beiordnungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, einer Beiordnung von Rechtsanwalt G. stünden wichtige Gründe entgegen. Der Kanzleisitz des Wahlverteidigers liege Luftlinie mehr als 600 km vom Verhandlungsort entfernt. Dies begründe die Gefahr, dass es bei der Anreise zu den Hauptverhandlungsterminen zu Komplikationen kommen könne. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der großen Entfernung erhebliche Mehrkosten gegenüber der Bestellung eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstehen würden, für die - jedenfalls zunächst - die Staatskasse aufkommen müsse. Zudem sei ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht dargelegt worden. Darüber hinaus ist der Wahlverteidiger des Angeklagten in dem Beschluss um Mitteilung binnen einer Woche gebeten worden, ob die Vertretung in der Hauptverhandlung durch ihn sichergestellt sei, anderenfalls würde ein Pflichtverteidiger aus dem Kreis der im Landgerichtsbezirk B. zugelassenen Rechtsanwälte bestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.06.2012 eingelegte Beschwerde des Angeklagten. In dieser wird ausgeführt, die Vertretung in der Hauptverhandlung sei sichergestellt und es bestehe ein langjähriges Vertrauensverhältnis zwischen dem Wahlverteidiger und dem Angeklagten aus verschiedenen Zivilverfahren. Außerdem befinde sich der Wohnsitz des Angeklagten am Kanzleiort seines Verteidigers.

Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts hat mit Verfügung vom 14.06.2012 vermerkt, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht durch § 305 StPO ausgeschlossen.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen, den der Vorsitzende bestellt, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs. 1 S. 3 StPO). Der Angeklagte hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers, nach dem Grundsatz eines fairen Verfahrens sind aber die Wünsche des Angeklagten zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06 - zitiert nach juris).

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2010 - 2 Ws 594/10 - zur Frage der Auswahl eines Verteidigers nach § 142 StPO Folgendes ausgeführt:

„Das Gericht, das über die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden hat, hat sowohl in dem Fall der eigenen Auswahl als auch im Falle der Benennung eines Verteidigers durch den Beschuldigten eine Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, zu denen auch die Ortsnähe des Verteidigers gehört. Durch die Streichung von § 142 S. 1 StPO a.F. (Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.) in § 142 Abs. 1 StPO i. d. F. des Gesetzes vom 29.7.2009 sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukommt, sondern es sollte eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucksache 16/12098 S. 20, 21).“

Entscheidendes Kriterium ist somit das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zu dem zu bestimmenden Verteidiger. In der Beschwerdebegründung ist dargelegt, dass Rechtsanwalt G. den Angeklagten bereits in mehreren Zivilrechtsstreitigkeiten vertreten und ihn bei der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit begleitet hat. Einem bestehenden Vertrauensverhältnis ist bei der Bestellung als Pflichtverteidiger trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort der Vorrang zu geben, wenn der Angeklagte ebenfalls nicht dort, sondern in der Nähe des Rechtsanwalts wohnt (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Auflage, § 142 Rn. 12).

Dies gilt hier umso mehr, als die weiteren Gründe, die in der angefochtenen Entscheidung gegen eine Beiordnung von Rechtsanwalt G. herangezogen wurden, ebenfalls nicht durchgreifen. Soweit die Kammer Bedenken hinsichtlich etwaiger Verzögerungen bei der Anreise anführt, gleichwohl aber die Beiordnung eines im Landgerichtsbezirk B. ansässigen Verteidigers für entbehrlich hält, wenn Rechtsanwalt G. mitteilt, dass er als Wahlverteidiger die Termine einhalten werde, vermag dies nicht zu überzeugen.“

Dem stimmt der Senat zu.

Unter Abwägung aller im Rahmen des § 142 Abs. 1StPO maßgeblichen Gesichtspunkte ist Rechtsanwalt G. dem Angeklagten antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies hat die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss ermessensfehlerhaft abgelehnt. Das Auswahlermessen des Gerichts ist unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerfG 39, 238, 239; BVerfG NJW 2001, 3695, 3696) dahin eingeschränkt, dass bei der Auswahl des Verteidigers auch dem Interesse des Beschuldigten, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung getragen werden muss. Der ortsferne Kanzleisitz des gewählten Verteidigers kann zwar einen gewichtigen Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellen, die Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts abzulehnen. Der Umstand der Ortsferne an sich ist aber nicht ausreichend. Er steht nur dann der Bestellung entgegen, wenn dadurch eine sachdienliche Verteidigung des Beschuldigten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gefährdet wird. Im Bestellungsverfahren tritt der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger zurück (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696, 3697; BGHSt 43, 153, 157; Thüringer Oberlandesgericht NJW 2009, 1430 f, jeweils zitiert nach juris).

Danach kommt vorliegend nur die Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in Betracht. Mit der Beschwerde wird vorgetragen, dass zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt G., der den Angeklagten in diversen zivilrechtlichen Streitigkeiten vertreten und bei der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit umfänglich begleitet habe, ein Vertrauensverhältnis besteht. Davon ist auszugehen. Anders als im Falle der Beendigung der Pflichtverteidigung aus wichtigem Grund, in dem der Maßstab für Vertrauen bzw. Misstrauen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend anders zu fassen ist, hat in der Phase der Bestellung eines Pflichtverteidigers das Recht des Beschuldigten auf einen Anwalt seines Vertrauens grundsätzlich Vorrang. Weiterer Darlegungen zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt G. bedarf es daher nicht. Der Umstand, dass sich der Kanzleisitz von Rechtsanwalt G. in S. und damit mehr als 600 km Luftlinie vom Gerichtsort entfernt befindet, steht der Bestellung als Pflichtverteidiger - auch in Ansehung der zu erwartenden erheblichen Mehrkosten gegenüber der Bestellung eines ortsansässigen Rechtsanwalts - vorliegend nicht entgegen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass auch der sich auf freiem Fuß befindende Angeklagte in S. wohnt und demgemäß dort die Verteidigung sachgerecht vorbereitet werden kann. Soweit die Kammer darauf verweist, dass mit der erheblichen Entfernung die Gefahr verbunden ist, dass es bei der Anreise zu den Hauptverhandlungsterminen zu Komplikationen kommt und dadurch das Verfahren verzögert und erschwert wird, ist diese - bislang rein theoretische - Gefahr im Hinblick auf den Vorrang des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens hinzunehmen. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer führt im Ergebnis zu einer Überbetonung des Kriteriums der Ortsnähe welche nach der Gesetzesänderung durch Streichung von § 142 Satz 1 StPO a.F. gerade vermieden werden sollte (vgl. Senat, Beschluss v. 21.09.2010, 2 Ws 594/10). Im Übrigen hat der bisherige Wahlverteidiger im Rahmen der Beschwerdebegründung mitgeteilt hat, dass eine Vertretung des Angeklagten durch den ihn sichergestellt und die Besorgnis des Gerichts nicht begründet ist. Dies bedeutet naturgemäß nicht, dass die Strafkammer der Bitte des Verteidigers, die beabsichtigten Verhandlungstermine möglichst an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden zu lassen, zu entsprechen hätte; die mit der Terminierung, die inzwischen durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13.6.2012 erfolgt ist, verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten und der damit verbundenen Aufwand sind seitens der Verteidigung hinzunehmen.