VG Münster, Beschluss vom 25.05.2012 - 8 L 247/12
Fundstelle
openJur 2012, 86725
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1612/12 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2012 wird angeordnet; im Óbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 8 K 1612/12 abzuschieben,

ist unzulässig. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Antragstellerin erreichen, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt und eine Abschiebung dann mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzulässig ist. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach ausnahmsweise die Abschiebung für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens ausgesetzt werden kann,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. 8. 2007 - 18 B 1349/07 -, juris, Rdn. 3 = NVwZ 2008, 232,

steht nicht entgegen. Die Ausnahme setzt voraus, dass nur durch die Aussetzung der Abschiebung sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem (möglicherweise) Begünstigen zugute kommen kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn - wie hier - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist.

Der Hilfsantrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 1612/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2012 anzuordnen,

ist in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu, soweit sie bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen.

OVG NRW, Beschluss vom 17. 3. 2010 - 5 E 1700/09 -, www.nrwe.de, Rdn. 20 = NWVBl. 2011, 73 = NVwZ-RR 2010, 742.

Bei Anwendung dieser Vorgaben überwiegen derzeit die privaten Interessen der Antragstellerin.

Die Entscheidung des Antragsgegners, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 21. 2. 2011 nicht über den 31. 12. 2011 hinaus zu verlängern, ist weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Dabei sind für die Kammer bis zu dem vom Antragsgegner angekündigten Abschiebetermin insbesondere die rechtlichen Vorgaben nicht zu klären.

Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners ist unter anderem § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. sowie 21. 12. 2009 - 15-39.08.01-3 - in der Auslegung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 2011 - 15-39.08.01/02-1/3-11-507 -.

Es spricht viel für die Annahme, dass mit dem Erlass vom 15. 11. 2011 keine (weitere) Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG verbunden ist. In dem Erlass vom 15. 11. 2011 (dort zu II.) führt das Ministerium an, dass die Anordnung vom 17. 12. 2009 keine gesonderte Regelung bezüglich der Verlängerung enthalte, so dass nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung fänden wie auf deren Erteilung. Es führt sodann weiter an, für die aktuelle Beurteilung der Erteilungskriterien sei insbesondere die Frage entscheidend, ob die prognostizierte eigenständige Lebensunterhaltssicherung zwischenzeitlich habe erreicht werden können. Sodann stellt das Ministerium Maßgaben auf. Ein Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder ging dem Erlass nicht voraus. Auf der zeitlich nachfolgenden 193. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 8./ 9. 12. 2011 in Wiesbaden beschloss das Gremium: "Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern sind sich darüber einig, dass es einer weiteren Verlängerung der Bleiberechtsregelung vom 04. 12. 09 für geduldete ausländische Staatsangehörige nicht bedarf, weil die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom 04. 12. 09 gemäß § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 a Absatz 5 und 6 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf Probe in Anwendung des § 8 Absatz 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen."

http://www.bundesrat.de/cln_109/DE/gremienkonf/fachministerkonf/imk/Sitzungen/11-12-09/Beschluesse,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Beschluesse.pdf.

Auf diesen Beschluss nahm das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 6. 1. 2012 wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse Bezug. Beinhaltet der Erlass vom 15. 11. 2011 keine Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG, ist er lediglich ein das Gesetz auslegender Anwendungserlass, der die Rechtslage nicht abändern will und damit im Ergebnis Nr. 23.1.1.3 AVV-AufenthG wiederholt.

Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder sowie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen müsste die Antragstellerin dann einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben können, wenn sie die Voraussetzungen der Erlasse vom 17. sowie 21. 12. 2009 erfüllt, weil auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Weitere ausdrückliche Maßgaben sind in § 8 Abs. 1 AufenthG nicht enthalten.

Die Frage, ob die aufgrund der Erlasse vom 17. und 21. 12. 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse überhaupt nach § 8 Abs. 1 AufenthG verlängerbar sind oder ob die Anordnung des Ministeriums vom 17. 12. 2009 selbst eine Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG ausschließt, weil die Erlasse nicht einen mit einem Zeitraum (Jahre, Monate) bemessenen, sondern durch den Kalendertag des 31. Dezember 2011 fix bestimmten Geltungszeitraum der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis anordnet, ist offen. Die Frage könnte sich auch im Hinblick auf den besonderen Hintergrund der damals eingetretenen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellen (vgl. Nr. 1.2.3.2 des Erlasses vom 17. 12. 2009), der mit Blick auf die ansonsten zu erfüllenden Voraussetzungen des § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG Anlass für die Anordnung war. Jedenfalls ist eine solche Verlängerbarkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht offensichtlich ausgeschlossen, nachdem sowohl die oberste Aufsichtsbehörde des Antragsgegners als auch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine Verlängerbarkeit angenommen haben.

Die Voraussetzung des nach § 23 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 AufenthG weiterhin erforderlichen Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern (vgl. auch Nr. 23.1.1.3 AVV-AufenthG) dürfte ebenfalls nicht ausgeschlossen sein. Jedenfalls der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 8./ 9. 12. 2011 erfolgte einvernehmlich mit dem Bundesminister des Inneren. Gegebenenfalls bedarf die Prüfung des erforderlichen Einvernehmens einer Auskunft des Bundesministeriums des Innern, die im Klageverfahren einzuholen wäre. Im Óbrigen dürfte die Auskunft nicht bis zum Tag der beabsichtigten Abschiebung erreichbar sein.

Dass die Antragstellerin über den 31. 12. 2011 hinaus die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 erfüllt, ist ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Dafür könnte sprechen, dass sich die Bemühungen der Antragstellerin um Sicherung ihres Lebensunterhalts zumindest nicht nachteilig verändert haben im Verhältnis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnisse vom 11. 3. 2010 und 21. 2. 2011 ausstellte. Zum damaligen Zeitpunkt ging die Antragstellerin keiner Beschäftigung nach. Zwar hat sie auch aktuell kaum Bemühungen erkennen lassen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine weitere schulische oder berufliche Qualifikation zu erlangen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin infolge eines Unfalls im Oktober 2011 für eine längere Zeit arbeitsunfähig war und gehindert war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Soweit Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 eine Prognose wegen der Sicherung des Lebensunterhalts fordert, führt dies nicht dazu, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach Nr. 1.2.3 des Erlasses bezieht sich die Prognose auf den Prognosezeitraum bis zum 31. 12. 2011. Weil damit - wie in Nr. 1 des Erlasses - nicht auf einen nach Monaten oder Jahre bemessenen Prognosezeitraum, sondern auf einen Zeitraum bis zu einem mit einem Kalendertag bestimmten Zeitpunkt abgestellt wurde, ist für die Kammer derzeit offen, wie die erforderliche Prognose durchzuführen ist. Eine erneute Prognose auf den Zeitpunkt 31. 12. 2011 kann nicht mehr durchgeführt werden, weil dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt. Die im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 2011 zu Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 enthaltene Maßgabe kann eine bindende Regelung nicht begründen, wenn der Erlass keine Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG enthält. Im Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthG könnte bei der Anwendung der für die Erteilung geltenden Bestimmungen zu differenzieren sein. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass nicht alle Erteilungsvoraussetzungen der Sache und ihrem Wortlaut nach übernommen werden können. Einzelne Voraussetzungen könnten nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen sein, so dass sie bei einer Verlängerung gegenstandslos würden.

Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 75. Aktualisierung, Januar 2012, § 8 AufenthG, Rdn. 5; Dienelt/Rösener in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, § 8 AufenthG, Rdn. 4; Hoppe in: HTK-AuslR, § 8 AufenthG, zu Abs. 1, 2/2009, Nr. 3.2.

Ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist und sie auf eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG mit der Folge anwendbar ist, dass einzelne Voraussetzungen der Erlasse vom 17. und 21. 12. 2009 gegenstandslos werden könnten, ist eingehend zu prüfen. Insgesamt ist die Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG auf Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 eine Rechtsfrage besonderer Schwierigkeit, die nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzes entschieden werden darf.

Gleichzeitig steht nicht fest, dass die Prognose für die Antragstellerin nach den Vorgaben des Erlasses vom 17. 12. 2009 negativ ausfallen muss. Im Falle der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 AufenthG dürfte wegen des Prognosemaßstabs weiterhin zu berücksichtigen sein, dass der Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als fortzubestehen gelten hat und der Antragstellerin nochmals "eine Chance zu geben [ist], die noch ausstehende wirtschaftliche Integration nachzuholen" (Nr. 1.2.3.2 des Erlasses). Der Antragsgegner wertete mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse vom 11. 3. 2010 und 21. 2. 2011 die Prognose für die Antragstellerin positiv. Hieran ist er im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung zwar nicht gebunden. Bei der Entscheidung über die weitere Verlängerung einer wiederholt befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist zwar das Gebot des Vertrauensschutzes zu beachten. Wird eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Geltungszeitraums abgelehnt, so bestehen aber hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel keine Bedenken. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn durch die besonderen Umstände des Falles ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen die Ausländerin erwarten kann, dass ihr ein weiteres Verbleiben in der Bundesrepublik erlaubt werde.

BVerfG, Beschluss vom 26. 9. 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168 = NJW 1978, 2446.

Die letzteren Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gleichwohl ist die aktuelle negative Prognose des Antragsgegners nicht offensichtlich, wenn er zuvor bei einer vergleichbaren oder schlechteren Situation die Zukunftserwartung positiv bewertete.

Die Prognose muss auch nicht zwingend negativ ausfallen, wenn der Prognosezeitraum entsprechend der Zeitabläufe des Erlasses vom 17. Dezember 2009 den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 erfassen sollte. Die 19-jährige Antragstellerin befindet sich in einem Alter einer Heranwachsenden, in dem grundsätzlich umfangreichere Persönlichkeitsveränderungen erwartet werden können als in einem anderen, weit fortgeschritteneren Alter. Die Abschiebungsankündigung kann ihr verdeutlichen, dass ihr ein Aufenthaltsrecht nicht allein deswegen zukommt, weil sie in Deutschland geboren ist und sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Mit hinreichender Förderung kann ihr klar werden, dass sie sich im Arbeitsleben Situationen gegenüber sieht, in denen bestimmte persönliche Interessen in den Hintergrund zu treten haben.

Ist die Entscheidung des Antragsgegners weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, fällt die dann erforderliche allgemeine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, da sie ihren Verlängerungsanspruch zumutbar nur vom Inland aus verfolgen kann und eine Abschiebung die Geltendmachung ihres Anspruchs im Wesentlichen vereiteln würde.

Zwar sehen weder der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 2011 noch der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. 12. 2009 explizit vor, dass für die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs erforderlich ist, dass die Ausländerin sich weiterhin in Deutschland aufhält. Es wäre aber mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren, der Ausländerin, die bereits die Probeaufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten hat, aufzuerlegen, nunmehr kurzfristig die auf einer in Deutschland lebende Ausländerin zugeschnittenen Verlängerungsvoraussetzungen im Heimatland zu erfüllen. Das Erfüllen der Voraussetzungen, insbesondere das Innehaben einer Beschäftigung, das Absolvieren einer Schul- oder Berufsausbildung oder das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 1.2 des Erlasses vom 17. 12. 2009), knüpft als Verlängerung eines Bleiberechts, das aufgrund einer langjährigen Duldung und Verwurzelung in Deutschland gewährt wurde, weiterhin so eng an den Aufenthalt in Deutschland an, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Abschiebung vereitelt oder zumindest unzumutbar erschwert würde. Der Erlassgeber ist bei der Formulierung der Voraussetzungen im Erlass vom 17. 12. 2009 davon ausgegangen, dass die Ausländerin sich aufgrund der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf jeden Fall in Deutschland aufhält.

Für eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung bereits zwei Monate nach Erlass der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Ordnungsverfügung lässt sich indes wenig ins Feld führen, nachdem der Antragstellerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und dann bis zum 31. 12. 2011 verlängert worden ist.

Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die aufschiebende Wirkung ebenfalls anzuordnen, nachdem das Gericht bereits die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versagung der Verlängerung angeordnet hat, denn aus der Abschiebungsandrohung darf der Antragsgegner mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht mehr vollziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.

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