OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2012 - 5 B 599/12
Fundstelle
openJur 2012, 86648
  • Rkr:
Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 (Seite 1, zweiter Absatz bis Seite 3, drittletzter Absatz) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3807/12 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab bekannt gegeben werden.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der weiteren sofortigen Vollziehung der umstrittenen Verfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der weiteren Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

Zwar hat das Verwaltungsgericht den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 anzuordnen,

aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Sachlage zu Recht abgelehnt. Das gegen den Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Rückkehrverbot bis zum Ablauf des 17. Mai 2012 war ursprünglich rechtmäßig, weil die vom Antragsteller herbeigerufenen Polizeibeamten im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme auf Grund der Aussagen der Beteiligten und der ihnen sonst zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Antragsteller gehe eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Beigeladenen aus. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Beschluss vom 10. Mai 2012.

Maßgeblich für die vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner Interessenabwägung vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Rückkehrverbots ist jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es handelt sich nämlich um einen noch nicht erledigten Dauerverwaltungsakt. Der Antragsgegner ist insoweit verpflichtet, seine Ermessenserwägungen auch nach Erlass der polizeilichen Maßnahme bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich ändert.

Ausgehend davon stellt sich die weitere Aufrechterhaltung des mit der angefochtenen Verfügung gegen den Antragsteller ausgesprochenen Rückkehrverbots nunmehr als ermessensfehlerhaft dar. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde erstmals darauf hingewiesen, dass er in einem Nebenraum der von ihm und der Beigeladenen bewohnten Wohnung einer selbständigen Berufstätigkeit als "Fachberater für Unterhaltungstechnik" nachgehe. Er sei darauf angewiesen, dort telefonisch erreichbar zu sein und seinen Computerarbeitsplatz nutzen zu können. Diesen Vortrag hat der Antragsgegner nicht bestritten. Seiner Stellungnahme lassen sich keine hinreichenden Gründe dafür entnehmen, dass der Zweck der Maßnahme die vollständige Ausschöpfung der üblicherweise zehntägigen Geltungsdauer eines Rückkehrverbots (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW) auch unter Berücksichtigung der einschneidenden Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsfreiheit erforderte. Bei dieser Abwägung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Gewicht der Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Maßnahme sprachen, hier durch das von Anfang an fehlende subjektive Schutzbedürfnis der Beigeladenen und die Versöhnung des Paares zumindest gemindert wurde: Schon aus dem Einsatzprotokoll geht deutlich hervor, dass die Beigeladene von sich aus weder den Polizeieinsatz noch die Verhängung eines zehntägigen Rückkehrverbots gegenüber dem Antragsteller für geboten gehalten hat. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten sodann der Antragsteller und die Beigeladene unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen darauf hingewiesen, dass sie ihren - in dieser Form einmaligen - Streit beigelegt hätten und sich ohnehin außerhalb der gemeinsamen Wohnung träfen. Die Beigeladene hat erklärt, sie hätte aufgrund des Vorfalls am 7. Mai 2012 selbst die Polizei nicht gerufen und empfinde auch keine vom Antragsteller ausgehende Bedrohung. Maßnahmen nach § 34a PolG NRW sollen der gefährdeten Person die Möglichkeit eröffnen, sich in Ruhe und ohne Druck über die persönliche Lebenssituation und das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen und hierzu gegebenenfalls anwaltliche Beratung und/oder die Unterstützung sonstiger Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Landtag NRW, Drs. 13/1525, S. 9, 12, 17; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 5 B 794/10 -.

Derartiges ist von der Beigeladenen nach deren mehrfacher Bekundung nicht beabsichtigt. Zwar führt der Umstand allein, dass die zu schützende Person mit einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nicht einverstanden ist, in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, insbesondere wenn zweifelhaft bleibt, ob dem ein freier Wille zugrunde liegt. Das entbindet aber nicht von der Verpflichtung, ein darin ggf. zum Ausdruck kommendes gemindertes Schutzinteresse bei der Ausübung des Ermessens einzelfallbezogen zu berücksichtigen und mit der Schwere der drohenden Gefahr sowie schutzwürdigen Interessen des Antragstellers abzuwägen.

Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Information über die empfindliche Beeinträchtigung der Berufsausübung des Antragstellers zum Anlass hätte nehmen müssen, am heutigen Montag von der weiteren Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Rückkehrverbots Abstand zu nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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