OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2012 - 6 W 34/12
Fundstelle
openJur 2012, 85640
  • Rkr:
Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 29/12 - vom 15.2.2012, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Verfügungsantrag erstrebt die Antragstellerin ein Verbot des Inverkehrbringens von P. durch die Antragsgegnerin, solange die Wirksamkeit des Produktes nicht durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie am Menschen nachgewiesen worden ist. Der Antrag könnte nach seinem klaren Wortlaut und der gegebenen Begründung nur Erfolg haben, wenn die Einführung des Produktes auf dem Markt nach den einschlägigen Bestimmungen nur erfolgen dürfte, wenn seine Wirksamkeit gerade durch die vorstehend beschriebene Studie und nicht auf andere Weise nachgewiesen worden ist. Es ist danach insbesondere nicht zu untersuchen, ob der von der Antragsgegnerin nach deren Vortrag in der Schutzschrift tatsächlich durchgeführte Plausibilitätsnachweis den Anforderungen genügen kann.

Der Antrag ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt und die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, unbegründet.

Das Inverkehrbringen von P. als bilanzierte Diät setzt allerdings bei der gebotenen richtlinienkonformen, an Art. 3 der EG-Lebensmittel-Richtlinie (1999/21/EG) orientierten Auslegung über den Wortlaut von § 4 a Abs. 1 DiätV hinaus voraus, dass die Wirksamkeit durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. Dies gebietet es aber nicht, die Wirksamkeit gerade durch den von der Antragstellerin verlangten Test nachzuweisen. Die Auffassung der Antragstellerin, der BGH habe in der Entscheidung „R.“ (GRUR 2009, 75) einen so angelegten Test als regelmäßig erforderlich angesehen, teilt der Senat nicht. In jenem Verfahren war über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein derartiger Test durchgeführt worden war. Die Auffassung des BGH, es bedürfe in einem solchen Fall weiterer Tests grundsätzlich nicht, besagt nicht, dass der Wirksamkeitsnachweis nicht auch auf andere wissenschaftlich anerkannte Weise geführt werden kann.

Auch der Hinweis auf die Senatsentscheidung im Verfahren 6 U 138/05 verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Dort ist es nicht um die hier verfahrensgegenständliche Frage, sondern um Äußerungen gegangen, wonach eine bestimmte Therapie mit Sicherheit erfolgreich sei, und hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, dass er nicht über die Wirksamkeit der betreffenden Therapie, sondern lediglich darüber zu befinden habe, ob diese wissenschaftlich unumstritten sei. Rückschlüsse auf die Notwendigkeit bestimmter Methoden des Nachweises der Wirksamkeit lassen sich daraus nicht ziehen.

Soweit die Antragstellerin eine Parallele zu den Anforderungen an den Wirksamkeits­nachweis von Arzneimitteln ziehen will, steht dies nicht im Einklang mit der von ihr selbst angeführten Rechtsprechung des BGH. Dieser hat in der Entscheidung „R.“ (a.a.O., Rz 24 a.E.) ausdrücklich nicht auf die Anforderungen bei der Zulassung von Arzneimitteln abgestellt und ausgeführt,  an den Nachweis der Wirksamkeit einer bilanzierten Diät seien „grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an die wissenschaftliche Absicherung einer sonstigen gesundheitsbezogenen Wirkungs­be­hauptung“. Diese setzen indes nicht in jedem Falle eine randomisierte, placebo­kon­trollierte Doppelblindstudie am Menschen voraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschluss ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 ZPO analog).

Beschwerdewert: 100.000 €

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