OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - I-11 U 54/11
Fundstelle
openJur 2012, 84455
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 23.05.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewie-sen.

Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Das klagende Land nimmt die beklagte Gemeinde aus Anlass eines Schulunfalls aus nach § 82 LBG NW übergeleitetem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte ist Trägerin der örtlichen B-Schule, an der die als Beamtin im Dienst des Landes stehende Zeugin K als Grundschullehrerin tätig ist. Am 27.02.2009 verletzte sich die Zeugin während des Sportunterrichts, den sie in der von der Beklagten unterhaltenen und der B-Schule zur Verfügung gestellten Sporthalle W abhielt, als sie beim Vorturnen einer Übung mit Anlauf auf eine zur Ausstattung der Sporthalle gehörende Weichbodenmatte sprang, dort auf dem Gesäß landete und mangels ausreichender Abfederung durch die Matte weitgehend ungebremst auf dem Hallenboden aufschlug, wodurch sie sich neben einer Steißbeinprellung eine Fraktur des 9. Brustwirbels zuzog.

Die Sporthalle W sowie die darin befindlichen Sportgeräte waren am 22.09.2008 im Auftrag der Beklagten durch die Streithelferin überprüft worden, die über ihre hierbei getroffenen Feststellungen einen sogenannten Inspektion/Kontrollbericht gefertigt hatte, in dem u.a. vermerkt ist "2 Stk Schaumkern für Weichbodenmatte 195 x 295 x 30 erneuern und neu einziehen", versehen mit dem handschriftlichen Zusatz: "alte Füllung zu weich". Nach dem Unfall der Zeugin K ließ die Beklagte die im Prüfbericht der Streithelferin angesprochenen Weichbodenmatten gegen neue austauschen.

Mit seiner Klage verlangt das Land nach erfolgloser vorgerichtlicher Aufforderung der Beklagten zum Schadensausgleich Ersatz aufgrund der Verletzung der Zeugin K angefallener, von ihm getragener und mit 7.980,49 € bezifferter Behandlungskosten sowie daneben Erstattung verauslagter vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Das klagende Land hat vorgetragen, der mangelhafte Zustand der Weichbotenmatte sei für die Zeugin K nicht erkennbar gewesen, während die Beklagte hiervon aufgrund des Prüfberichts der Streithelferin positive Kenntnis gehabt habe, gleichwohl aber im Vertrauen darauf, dass nichts passieren werde, bis zum Unfall der Zeugin K untätig geblieben sei. Die Beklagte hafte deshalb für den der Zeugin K entstandenen Schaden aufgrund ihr vorzuwerfender Amtspflichtverletzung, da sie es entgegen ihrer aus § 79 SchulG NRW folgenden, ihr als Schulträger obliegenden Verpflichtung zur Unterhaltung der Schulanlagen und Schulgebäude und in Kenntnis des Prüfberichts der Streithelferin unterlassen habe, notwendige Vorkehrungen zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Sporthalle samt darin befindlicher Geräte zu treffen. Die verletzte Amtspflicht der Beklagten habe dabei mit drittschützender Wirkung auch gegenüber der Zeugin K bestanden. Daneben trage die Beklagte auch die Verkehrssicherungspflicht für die von ihr (der B-Schule) vermietete Sporthalle und hafte daher auch aus diesem Gesichtspunkt. Durch die notwendige Behandlung der Zeugin K und deren Dienstausfall seien Kosten in mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachter Höhe angefallen.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat eingewandt, der Zeugin K stehe kein Schadensersatzanspruch gegen sie -die Beklagte- zu, der auf das Land übergegangen sein könnte. Zu ihren -der Beklagten- Gunsten finde die Bestimmung des § 46 Abs. 2 BeamtVG Anwendung. Danach komme eine Haftung ungeachtet des Umstandes, dass sie selbst nicht Dienstherr(in) der Zeugin K sei, allein bei durch -hier nicht gegebene- vorsätzlich unerlaubte Handlung verursachten Schäden in Betracht. Unabhängig davon fehle es an einer ihr -der Beklagten- anzulastenden, zumal schuldhaften Pflichtverletzung, insbesondere lasse sich eine solche nicht aus dem Prüfbericht der Streithelferin herleiten, in dem sich kein Hinweis auf eine bestehende -abgesehen davon auch bestrittene- Unfallgefahr finde. Der Zeugin K sei überdies ein weit überwiegendes und im Ergebnis anspruchsausschließendes Mitverschulden anzulasten, da aufgrund ihrer langandauernden Tätigkeit an der B Schule davon ausgegangen werden müsse, dass ihr der beanstandete Zustand der Weichbodenmatten schon vor ihrem Unfall positiv bekannt gewesen sei, sie abgesehen davon aber auch gehalten gewesen wäre, die Matten vor Beginn ihrer Turnübung auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen, die für die ausgeführte Turnübung ohnehin schon aufgrund ihrer Beschaffenheit auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Schaumkerns nicht bestanden habe, weshalb es auch an der Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und dem Schaden fehle. Zur Anspruchshöhe werde dagegen bestritten, dass die Zeugin K einen 100 %igen Beihilfeanspruch habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Zeugin K habe gegen die Beklagte kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch i.S.d. § 82 LBG NRW zugestanden, der nach dieser Bestimmung auf das klagende Land hätte übergehen können. Da zwischen den Lehrern und dem Schulträger weder ein Schuldverhältnis noch eine sonstige vertragsähnliche Beziehung bestehe, scheide ein Anspruch analog §§ 280, 241 Abs. 2, 618 Abs. 3 BGB aus, auch für eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schon deshalb kein Raum, weil es im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 30 ff BeamtVG an einem Schutzbedürfnis zugunsten des Lehrers fehle. Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitere dagegen daran, dass die im Schulgebäude tätigen Lehrer nicht "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts seien, weil die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen dem Land als Dienstherrn der Lehrer und den Trägern der Schulen -und so hier mithin auch der Beklagten- als gemeinsame Aufgabe auferlegt sei. Schließlich sei auch kein Anspruch der verletzten Lehrkraft aus § 823 BGB i.V.m. §§ 31, 89 BGB analog, § 831 BGB gegeben, da die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers nicht greife, soweit die konkrete Ausgestaltung des Grundstücks oder der Einrichtung ausschließlich auf die besondere öffentlichrechtliche Zweckverfolgung ausgerichtet sei und sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe -wie hier die der Beklagten als Schulträger nach dem Schulgesetz obliegende- als hoheitliche Betätigung darstelle, weil in diesem Fall die dabei zu den Leistungsempfängern entstehende Rechtsbeziehung grundsätzlich nur als öffentlichrechtliche zu qualifizieren sei. Soweit sich das klagende Land darauf berufe, dass die Beklagte die Sporthalle vermietet habe und daher auch wegen Verletzung ihr danach obliegender Pflichten für den entstandenen Schaden einzustehen habe, fehle es hierzu an hinreichender Substantiierung, zumal vor dem Hintergrund der der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Schulträger durch § 79 SchulG NRW auferlegten Pflichten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Landes, mit der es unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags daran festhält, dass die Beklagte der Zeugin K aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei. Dem stehe -anders als das Landgericht dies gesehen habe- nicht entgegen, dass Land und Gemeinde als Schulträger einen gemeinsamen (Bildungs-) Auftrag zu erfüllen hätten, da dies allein das Verhältnis dieser beiden Körperschaften zueinander berühre, nicht aber auch die Stellung des einzelnen Lehrers zum Schulträger. Die vom Landgericht befürwortete Verneinung der Dritteigenschaft i.S.d. § 839 BGB führe im Übrigen bei Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden zu einer unbilligen Benachteiligung des Landes, das einerseits geschädigten Lehrpersonen gegenüber nach § 30 ff BeamtVG zu Beihilfeleistungen verpflichtet sei, ohne beim Träger der Schule aus nach § 82 BeamtVG übergegangenem Recht Rückgriff nehmen zu können, andererseits aber auch keinen eigenen -originären- Anspruch gegen den Schulträger habe. Dieser könne somit sanktionslos bestehende (verkehrssicherungsrechtliche) Sorgfaltspflichten vernachlässigen, deren Beachtung tatsächlich eine den Lehrern gegenüber bestehende Amtspflicht des Schulträgers sei, weshalb sich Land und Schulträger insoweit durchaus als "Gegner" gegenüber stünden.

Das klagende Land beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an das Land

7.980,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 sowie

weitere 657,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit näheren Ausführungen als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung des klagenden Landes ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch sind keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, die nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 2, 530, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen wären und eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

1.

Mit seiner Klage nimmt das klagende Land die Beklagte ausdrücklich allein aus gemäß § 82 LBG NRW übergegangenem Recht der Zeugin K in Anspruch, der das Land in seiner Eigenschaft als Dienstherr der Zeugin aus Anlass des -zu Recht- als Dienstunfall i.S.d. § 31 BeamtVG gewerteten Schulsportunfalls der Zeugin vom 27.02.2009 in Gestalt erstatteter Behandlungskosten Unfallfürsorge i.S.d. §§ 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG gewährt hat. Indes stand der Zeugin K aus Anlass ihres genannten Unfalls kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der auf das klagende Land hätte übergehen können.

a)

Nach § 82 LBG NRW geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der Beamten, Versorgungsberechtigten oder deren Angehörigen im Falle der Körperverletzung oder Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherren über, als dieser entweder (Nr. 1) während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder (Nr. 2) infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

Eine derartige Leistungspflicht ergab sich für das beklagte Land im Streitfall aus §§ 30, 31 BeamtVG, da es sich bei dem Unfall der Zeugin K vom 27.02.2009 um einen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG -da um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist- handelte, der gemäß § 30 Abs. 1 BeamtVG einen Anspruch der Zeugin auf Gewährung von Unfallfürsorge begründete, die dabei nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG Heilverfahren i.S.d. §§ 33, 34 BeamtVG und damit u.a. notwendige ärztliche Behandlung umfasst(e) (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG), die hier nach Vortrag des klagenden Landes die mit dem Hauptantrag geltend gemachten, hinsichtlich ihres tatsächliches Anfalls sowie ihrer Höhe nicht bestrittenen Behandlungskosten ausgelöst haben soll.

b)

Eine Inanspruchnahme der Beklagten aus übergegangenem Recht der Zeugin K scheitert dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von vornherein bereits an der Bestimmung des § 46 BeamtVG.

aa)

Nach § 46 Abs. 1 S. 1 BeamtVG haben verletzte Beamte wie die Zeugin K aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherren -hier das klagende Land- nur die in §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche, während weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen einen (anderen) öffentlichrechtlichen Verwaltungsträger nach § 46 Abs. 2 BeamtVG im Anwendungsbereich des BeamtVG nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Dienstunfall entweder (Nr. 1) durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden oder (Nr. 2) bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, wobei Letzteres sich unter Einbeziehung der Regelung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 07.12.1943 -ErwZulG- beurteilt, im Streitfall allerdings ebenso auszuschließen ist wie das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

bb)

Die durch § 46 BeamtVG getroffene Regelung über die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (BGH NJW 1997, 2883 f, Tz. 11 f bei juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 46 Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 28.03.1963 -II C 98.60- = BVerwGE 16, 36 ff, vgl. Tz. 37 bei juris) dahingehend interpretiert, dass der dienstunfallverletzte Beamte ihm gegebenenfalls parallel zu dem ihm gegen seinen Dienstherren zustehenden Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG zustehende, rechtlich selbständige Schadensersatzansprüche (auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften wie etwa den Bestimmungen des BGB) sowohl gegen seinen Dienstherren als auch gegen andere öffentlichrechtliche Dienstherren oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen grundsätzlich nicht geltend machen kann, sofern nicht einer der in § 46 Abs. 2 Nr. 1. und 2. geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Nach den allgemeinen Vorschriften bestehende Ansprüche gehen danach nicht unter, sondern bestehen fort, der Beamte ist lediglich daran gehindert, sie geltend zu machen bzw. durchzusetzen (BGH aaO.; Kümmel/Ritter, aaO.), während die Bestimmung des § 46 BeamtVG einem Anspruchsübergang auf den Dienstherren nicht entgegen steht und eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherren im Wege des Regresses nicht ausschließt (BGH aaO. Rn. 12 bei juris).

cc)

Abweichendes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Unfall der Zeugin K während des von der Zeugin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin an der B-Schule regelmäßig in der Sporthalle W abgehaltenen Schulsportunterrichts ereignet hat, so dass ihre Anwesenheit in der Sporthalle zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nur durch eine ausnahmsweise dort stattfindende dienstliche Verrichtung veranlasst war, und zudem schon mit Rücksicht auf die Stellung der Zeugin als Konrektorin der Schule davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre beamtenrechtlichen Pflichten schwerpunktmäßig an der Andreas-Schule wahrnimmt und daher in deren Dienstbetrieb eingegliedert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1992 -2 BvL 9/88-, NJW 1992, 1091 f, Tz. 29 bei juris). Auch wenn sich der Unfall danach in einem Gefahrenbereich ereignete, für den zwar einerseits die Zugehörigkeit der Zeugin K zum Organisationsbereich des klagenden Landes als ihres Dienstherren im Vordergrund stand, in dem andererseits aber auch eine besondere Nähebeziehung der Zeugin zur Beklagten bestand, die sich aus dem Umstand ergibt, dass das klagende Land als Dienstherr der Zeugin K und die beklagte Gemeinde nach Art. 8 Abs. 3 Verf NW gemeinsam die Pflicht haben, Schulen zu errichten und zu fördern, wobei dieser dem Land und den Kommunen gemeinsam erteilte Bildungsauftrag nach §§ 57, 78, 79 SchulG NRW funktions- und arbeitsteilig dergestalt wahrgenommen wird, dass das Land im Wesentlichen Träger des mit der Unterrichtserteilung verbundenen Personalaufwandes ist (§§ 57 Abs. 5, 92 Abs. 2 SchulG NRW), während der Sachaufwand unter der Schulaufsicht des Landes (Art. 8 Abs. 3 S. 2 Verf NW, § 86 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW) im Wesentlichen den kommunalen Körperschaften zur Last fällt (§ 78 Abs. 1, 79 SchulG NRW; vgl. hierzu auch BGH NJW 1973, 1461ff, Tz. 5 bei juris), was in der Konsequenz dazu führt, dass im Streitfall das Land und die Beklagte als Schulträger den Organisationsbereich, dem die Zeugin K aufgrund ihrer dienstlichen Stellung als Lehrerin angehört, zusammen beherrschen, bietet allein das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1974, 784 f, Tz. 4 bei juris), der der Senat folgt, doch keine ausreichende Rechtfertigung dafür, Land und Beklagte im Verhältnis zur Zeugin gleichsam als Einheit anzusehen und daher die der Zeugin aus Anlass ihres (Dienst-) Unfalls vom 27.02.2009 zustehenden Ansprüche nach § 46 Abs. 1 S. 1 BeamtVG beiden gegenüber auf die in §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten zu beschränken.

c)

Das Landgericht hat indes zu Recht und mit zutreffender Begründung das Bestehen eines gegen die Beklagte gerichteten Amtshaftungsanspruch der Zeugin K nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint.

aa)

Tatbestandliche Voraussetzung eines solchen Amtshaftungsanspruchs der Zeugin K wäre die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Amtspflicht, die auf der Grundlage des Klagevorbringens in einem Verstoß gegen die in § 79 SchulG NRW statuierte Pflicht gesehen werden könnte, als Schulträger die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Zu den Einrichtungen und Lehrmitteln im Sinne des § 79 SchulG NW zählten hier auch die von der Zeugin K im Rahmen ihres Sportunterrichts eingesetzte sogenannten Weichbodenmatten, deren nach bereits am 22.09.2008 getroffener Feststellung der Streithelferin (=Fa. T3 GmbH) zu weiche Füllung das klagende Land dafür verantwortlich macht, dass die Landung der Zeugin nach ihrem Sprung auf die Matten nur unzureichend abgefedert wurde und die Zeugin sich so die der Klageforderung zugrunde liegenden Verletzungen zuzog.

Ob sich die von der Zeugin K am Unfalltag zum Einsatz gebrachten Weichbodenmatten tatsächlich in einem -auch für die Beklagte erkennbar- unfallgefährdenden und daher unverzüglich abhilfebedürftigen Zustand befanden, ist dabei allerdings ungeachtet des angesprochenen Inspektions/Kontrollberichts der Streithelferin vom 22.09.2008 zwischen den Parteien streitig (vgl. Beklagtenvortrag Bl. 29 f), kann letztlich aber ebenso dahin stehen wie die gleichfalls streitige Frage nach der Ursächlichkeit eines etwaigen Mangels für den streitgegenständlichen Schaden und die nach einem etwaigen Mitverschulden der Zeugin K.

bb)

Denn allein die Feststellung einer etwaigen Amtspflichtverletzung der Beklagten wegen Gestellung mangelhafter Sportgeräte zur Benutzung im Rahmen des Schulsportunterrichts begründet im Streitfall für sich genommen noch keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der vielmehr nur dann besteht, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der im konkreten Einzelfall Geschädigte -hier die Zeugin y dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (Palandt-Sprau, aaO. § 839 Rn 44 f m.w.N.; BGH Urteil vom 05.05.1994 -III ZR 78/93-, NJW 1994, 2415 ff, Tz. 14 bei juris). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen, allein dann trifft den Schädiger bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht, die anderen Personen gegenüber -fehlt es an dieser besonderen Beziehung- nicht besteht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung (auch) ihnen gegenüber mehr oder wenige nachteilig ausgewirkt hat (BGH, NJW 1994, 2415 f, Tz. 14 bei juris)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15). Wirken allerdings der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können Pflichten, die einer der beteiligten Körperschaften im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (BGH VersR 2010, 346 aaO.; Palandt-Sprau, aaO. Rn. 46 jeweils m.w.N.),

Zwar geht es im Streitfall nicht um die Beurteilung der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien (Land und Gemeinde) als (jeweils) öffentlichrechtliche Körperschaft, sondern allein um das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der in Diensten des klagenden Landes stehenden Zeugin K. Für dieses kann jedoch, soweit es um Pflichtverletzungen der Beklagten geht, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Zeugin stehen, entgegen der Auffassung des klagenden Landes nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Land und Beklagter, da -wie dargelegt- die Beklagte als Schulträger und das Land als Dienstherr der Zeugin K gleichsinnig und nicht etwa in Vertretung widerstreitender Interessen bei der Umsetzung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zusammen wirken, wobei im Rahmen dieses Auftrags beide Körperschaften aufgrund ihrer engen Verbundenheit miteinander als Teile einer einheitlichen Organisation und ihre Beziehung untereinander als ein "Internum" erscheint (BGH, Urteil vom 07.05.1973 III ZR 47/71- = NJW 1973, 1461 ff, Tz. 5 bei juris), was in gleicher Weise auch für die rechtliche Beziehung der Beschäftigten Beider zur jeweils anderen Körperschaft gelten muss. Fehlt mithin im Verhältnis von Land und Beklagter die für eine Drittbezogenheit im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB erforderliche Rechtsbeziehung, so ist dies auch im Verhältnis der im Dienst des Landes stehenden Lehrkräfte zur Beklagten der Fall, soweit es um die Erfüllung des (auch dem Land obliegenden) schulischen Lehrauftrags und in diesem Zusammenhang erlittene Schäden infolge eines mangelhaften Zustandes der vom Schulträger (im Rahmen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erfüllung des gemeinsamen Bildungsauftrags) zur Verfügung gestellten Schuleinrichtung geht. Die zwischen Lehrer und Kommune bestehenden Rechtsbeziehungen können nach Einschätzung des Senats insoweit nicht anders beurteilt werden als in den in der Rechtsprechung entschiedenen -umgekehrt gelagerten- Fällen einer Schädigung des Schulträgers durch dienstliches Fehlverhalten einer im Dienst des Landes stehenden Lehrkraft (vgl. hierzu BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f; VG Schleswig, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 17 ff bei juris; OLG Köln DVBl. 1990, 311).

Dass die so vorgenommene Abgrenzung im Ergebnis dazu führt, dass kein Amtshaftungsanspruch besteht, wenn -wie hier nach Vortrag des klagenden Landes- eine dem Schulträger anzulastende Pflichtverletzung zur Schädigung einer Lehrkraft führt, während (vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen durch §§ 104 ff SGB VII) ein Amtshaftungsanspruch grundsätzlich zu bejahen wäre, wenn ein Schüler im Rahmen des Schulsportunterrichts aufgrund mangelhafter Beschaffenheit eines Sportgerätes zu Schaden kommt, findet seine Rechtfertigung in der unterschiedlichen rechtlichen Stellung Beider. Das Land, in dessen Diensten die geschädigte Lehrkraft steht, ist wie dargelegt nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 Verf NW selbst gemeinsam mit den Gemeinden (hier konkret der Beklagten) mit der Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags befasst, zu dessen Ausführung es sich der eingesetzten Lehrkräfte bedient und in dessen Umsetzung sich die schadensverursachende Pflichtverletzung ereignet hat; demgegenüber sind die Schüler gleichsam nur "Objekt" der von Land und Gemeinde wahrgenommenen Bildungsaufgabe (BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-; NJW 1973, 1461 ff, Tz. 6 bei juris).

Soweit das klagende Land dem entgegen hält, ein Amtshaftungsanspruch könne im Streitfall schon deshalb nicht verneint werden, weil andernfalls ein Fehlverhalten der Beklagten (durch ungenügende Unterhaltung bereitzustellender Schulmittel; § 79 SchulG NRW) in Fällen wie dem hier zu beurteilenden letztlich sanktionslos bliebe, ohne dass darauf Einfluss genommen werden könne, wird hierbei sowohl die durch § 92 SchulG NRW vorgenommene Aufteilung der Kostentragungspflicht -Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer trägt danach gemäß § 92 Abs. 2 SchulG NRW das Land, alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten dagegen gemäß § 92 Abs. 3 SchulG NRW die jeweilige Gemeinde als Schulträger- als auch die in § 86 SchulG NRW getroffenen Bestimmungen zur Schulaufsicht verkannt, die vom Land ausgeübt wird und nach Abs. 2 S. 2 der Regelung u.a. die dem Land übertragene Aufgabe umfasst, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten -d.h. auch der in § 79 SchulG NRW statuierten- anzuhalten.

d)

Mit Recht hat das Landgericht auch einen aus dem Gesichtspunkt der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung hergeleiteten und damit auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 31, 89 BGB analog, § 831 BGB gestützten Schadensersatzanspruch der Zeugin K verneint, ohne dabei näher auf die zwischen den Parteien streitige Frage einzugehen, ob die nach Behauptung des klagenden Landes mangelhaften Weichbodenmatten eine Unfallgefahr darstellten, die die Beklagte hätte erkennen und daher zum Anlass hätte nehmen müssen, die Matten bzw. deren Füllung auszutauschen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.1962 III ZR 37/61- = MDR 1962, 889 f, Tz. 19 f, 20 bei juris) ist die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes samt zugehöriger Anlagen für Schulzwecke hinsichtlich etwaiger Unfälle von Lehrpersonen oder Schülern nur insoweit aus dem Gesichtspunkt der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, als es um die Sicherung des Schulgrundstücks in der Weise geht, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr eröffneten Grundstücks obliegt (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 1255 ff, Tz. 39 bei juris). Soweit es dagegen -wie im Streitfall- um die Anpassung des Schulgebäudes nebst Nebenanlagen an die besonderen Zwecke (und Bedürfnisse) der Schule -hier: des Schulsportunterrichts- geht, steht (vor dem Hintergrund der in Art. 8 Abs. 3 Verf NW, §§ 78, 79 SchulG NRW getroffenen Aufgabenzuweisung) die Wahrnehmung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlichen Fürsorgepflicht in Rede (BGH, aaO.), was in diesem Bereich die Annahme einer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ausschließt. Damit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Betätigung darstellt, die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich gleichfalls als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind (so BGH, Urteil v. 16.09.2004 -III ZR 346/03, NJW 2005, 429 ff, Tz. 15 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 153, 268 ff, 274; vgl. hierzu auch Palandt-Sprau, BGB, 70.Aufl. § 839 Rn. 38; danach gehört die Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu den Amtspflichten gegenüber Dritten, wenn die Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage steht).

Die so vorgenommene Differenzierung zwischen privat- und öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflichten steht zwar -wie dem klagenden Land zuzugeben ist- in Widerspruch zu einem Urteil des OLG Schleswig vom 22.01.2009 (-11 U 71/08- = MDR 2009, 751 Tz. 20), in dem eine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für das Schulgebäude ohne nähere Begründung "gegenüber allen, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Kontakt kommen", so etwa "Schüler und Lehrer, …." angenommen wird. Die genannten Ausführungen waren allerdings zum einen nur Gegenstand eines obiter dictums -im dort zu entscheidenden Fall war allein über Schadensersatzansprüche einer Reinigungskraft zu entscheiden, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit durch ein infolge ungenügender Befestigung umgestürztes Regal verletzt wurde- und erfolgten abgesehen davon ohne nähere und an sich gebotene Auseinandersetzung mit der genannten, entgegen stehenden Entscheidung des BGH vom 28.06.1962 (-III ZR 37/61- = MDR 1962, 889 f), der zufolge -wie vorliegend aus dargelegten Gründen geschehen- danach abzugrenzen ist, ob der anspruchsbegründende Schaden im Zusammenhang mit der besonderen öffentlichrechtlichen Zweckverfolgung der Einrichtung entstanden ist oder nicht.

2.

Mangels bestehender Hauptforderungen erweisen sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen als unbegründet.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Unberücksichtigt geblieben ist hierbei, dass nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Streithelferin dem unterliegenden Land aufzuerlegen sind. Eine Urteilsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt insoweit allerdings nicht in Betracht, da es sich bei der unvollständigen Kostenentscheidung nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung handelt, sondern ein Kostenpunkt bei der Entscheidung versehentlich übergangen wurde, was bei entsprechendem Antrag der Streithelferin, den der Senat hiermit anregt, zum Gegenstand einer Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu machen, die dabei gegebenenfalls ohne mündliche Verhandlung erfolgen könnte, § 128 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 321 Rn. 3, 10).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.