OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2011 - 5 U 109/11
Fundstelle
openJur 2012, 83171
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 124/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO n. F. als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg [zu dem Merkmal der Offensichtlichkeit im Sinne von § 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. vgl. etwa die Gesetzesbegründung hierzu in BT-Drs. 17/6406, S. 11, re. Sp. m. w. N.]. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung      (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin über den titulierten Zahlungsantrag und über den titulierten Feststellungsantrag hinaus gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

1.

Insbesondere steht der Klägerin der mit ihrem Hauptantrag nach wie vor geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 4.444,08 Euro als Eigenanteil für eine dem Heil- und Kostenplan der Zahnärztin X. entsprechende Zahnbehandlung schon deshalb nicht zu, weil es in Arzthaftungsstreitigkeiten auch in Bezug auf Zahnbehandlungen eine Klage auf Vorschuss von Kosten einer noch durchzuführenden Nachbehandlung grundsätzlich nicht gibt [vgl. hierzu etwa: BGHZ 97, 14, Juris-Rn. 14; OLG Köln, OLGR 2005, 159, Juris-Rn. 13; OLG Köln, VersR 2000, 1021, Juris-Rn. 3, 8], und weil die Klägerin nach wie vor nicht vorgetragen hat, dass sie mit der Behandlung insoweit tatsächlich bereits begonnen hat. Hierauf hatte das Landgericht die Klägerin bereits mit Beschluss vom 8. September 2010 [Bl. 68 f., 68 d. A.] und auch in der angefochtenen Entscheidung [dort insb. S. 6] hingewiesen.

2.

Aber auch insoweit, als die Klägerin mit ihrem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag eine über die angefochtene Entscheidung hinausgehende Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten anstrebt, bleibt ihre Berufung in der Sache ohne Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren ist auch der Senat davon überzeugt, dass schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten in Bezug auf die unzureichende Okklusion nicht festgestellt werde können.

Bei dieser Beurteilung folgt der Senat dem in dem selbständigen Beweisverfahren gleichen Rubrums [3 OU 5/08 LG Köln; bei Hinweisen auf Blattzahlen in dieser Beiakte wird diese im Folgenden mit „BA“ abgekürzt] eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. D. [Gutachten vom 25. Juli 2008 (Bl. 34 - 56 d. BA) nebst schriftlicher Ergänzung vom 5. Januar 2009 (Bl. 107 - 112 d. BA)], das den Senat insbesondere deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien in dem selbständigen Beweisverfahren sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Parteisachverständigen T. für die B. [Gutachten vom 16. März 2005 (Kopie: Bl. 12/13 d. A. = Bl. 2/3 des Anlagenhefters zu dem selbständigen Beweisverfahren 3 OH 5/08 LG Köln)] umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzukommt, dass die Klägerin mit ihrer Berufung letztlich nicht das Gutachten als solches, sondern vielmehr die Interpretation des Gutachtens durch das Landgericht angreift.

a)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. kann ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten in Bezug auf die unzureichende Okklusion nicht festgestellt werden. Bei dieser Beurteilung geht der Senat zwar aufgrund der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. D. und auch aufgrund der Feststellungen des Parteisachverständigen T. davon aus, dass die Okklusion unzureichend ist [vgl. hierzu etwa: S. 11, 12, 18, 19, 20 seines Gutachtens vom 25. Juli 2008 (Bl. 43 ff., 44, 45, 51, 52, 53 d. BA)]. Dies reicht aber entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden für die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht aus:

Vielmehr müsste die Klägerin hierfür nicht nur ein unzureichendes Ergebnis, sondern darüber hinaus auch darlegen und beweisen, dass dies durch ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden ist. Und dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Vielmehr ist der Gerichtssachverständige Dr. D. mit überzeugenden Argumenten zu der Feststellung gelangt, dass die Ursache für die nachhaltig unzureichende Okklusion nicht mehr ermittelt werden könne [vgl. hierzu etwa: S. 18 seines Gutachtens vom 25. Juli 2008 (Bl. 51 d. A.)]. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die Frühkontakte in den Regionen 14 und 15 aus der sachverständigen Sicht im Nachhinein, nämlich aus der Sicht bei der Untersuchung der Klägerin im Jahre 2008, eigentlich leicht hätten erkannt und eliminiert werden können, um zumindest einen gleichmäßigen Aufbiss ohne einseitiges Abhebeln der Prothese zu erzielen, wobei allerdings kein Zahnarzt ohne Not an der von ihm eingesetzten Prothetik schleift, weil damit stets das Risiko einer irreparablen Beschädigung der Prothetik verbunden sei. Der Umstand, dass trotz der ungewöhnlich vielen Nachsorgetermine ein in dem vorgenannten Sinne erfolgreiches Einschleifen nicht gelungen sei, lege allerdings die Vermutung nahe, dass dies nicht möglich gewesen sein könnte. Dies sei durchaus vorstellbar. Denn es sei möglich, dass auf Grund von funktionellen Störungen, Parafunktionen und/oder einer angespannten psychischen Situation mit Veränderungen im Kiefergelenk und der Muskulatur zum damaligen Zeitpunkt ein korrektes Einschleifen kaum möglich gewesen sei. Und es gebe Anzeichen dafür, dass bei der Klägerin eine solche Situation vorgelegen habe. Als ein Indiz dafür, dass dies der Fall gewesen sein könnte, sei die Feststellung des Parteisachverständigen T. anzusehen, der im Jahre 2005 ein knackendes Kiefergelenk sowie druckdolente Muskeln und Nervenschnittpunkte gefunden habe [vgl. hierzu S. 2 des Gutachten des Parteisachverständigen T. vom 16. März 2005 (Bl. 12 f., 13 d. A. = Bl. 2 f., 3 des Anlagenhefters zu der Beiakte)]. Denn dies seien Zeichen einer funktionellen Störung [dies bewertet der Parteisachverständige T. auch so: S. 2 seines Gutachtens vom 16. März 2005 (Bl. 12 f., 13 d. A. = Bl. 2 f., 3 des Anlagenhefters zu der Beiakte)], die er bei seiner Untersuchung der Klägerin am 29. Mai 2008 [vgl. hierzu: S. 6/7 des Gutachtens vom 25. Juli 2008 (Bl. 34 ff., 39/40 d. BA)], nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Maße habe feststellen können [S. 18 seines Gutachtens vom 25. Juli 2008 (Bl. 34 ff., 51 d. BA)]. Welche Gegebenheiten bei den vielen Nachsorgeterminen vorgelegen haben, welche Einschleifmaßnahmen der Beklagte konkret vorgenommen hat und warum diese nicht zu einer nachhaltig besseren Okklusion geführt haben, lasse sich allerdings im Nachhinein nicht mehr ermitteln [vgl. hierzu insb. :S. 17 und 18 des Gutachtens vom 25. Juli 2008 (Bl 34 ff., 50 und 51 d. BA)]. Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden Vorstellung hat sich der Sachverständige mit den wiedergegebenen Äußerungen auch nicht lediglich „Gedanken darüber gemacht, aus welchem Grund der Beklagte die Frühkontakte, die zu der mangelhaften Okklusion führen, nicht erkannt und eliminiert hat“. Vielmehr hat der Sachverständige entsprechend seinem Gutachterauftrag gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts in dem selbständigen Beweisverfahren 3 OH 5/08 LG Köln vom 25. März 2008 [Bl. 8 d. BA] fundiert geprüft, ob der Beklagte die umstrittenen zahnärztlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat [ob es sich hierbei um eine im selbständigen Beweisverfahren zulässige Beweisfrage handelt, ist hier nicht zu beurteilen]. Und in diesem Zusammenhang musste er der Frage nachgehen, was der Grund dafür war, weshalb trotz ungewöhnlich vieler Nachsorgetermine eine nachhaltig zufrieden stellende Okklusion nicht erzielt werden konnte. Und hierfür gibt es nach dem Gutachten mehrere Möglichkeiten, nämlich zum einen natürlich behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Beklagten und zum anderen Hinderungsgründe wegen des erforderlichen Schutzes der Prothetik sowie als weitere Erklärungsmöglichkeit auch die vom Sachverständigen ebenfalls angesprochenen funktionellen Störungen. Nach Erwägen dieser Möglichkeiten ist der Sachverständige zu der überzeugenden Feststellung gelangt, dass sich die Umstände im Nachhinein nicht mehr klären ließen, dass aber aufgrund der im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse keine der genannten Möglichkeiten und damit auch nicht die Möglichkeit funktioneller Störungen, die einem korrekten Einschleifen entgegengestanden haben, ausgeschlossen werden könne.

b)

Der Klägerin kommt in Bezug auf die unzureichende Okklusion auch keine Beweiserleichterung zugute. Für Beweiserleichterungen unter den spezifisch arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten des groben Behandlungsfehlers oder des Befunderhebungsmangels besteht ersichtlich kein Raum, wobei solche von der Klägerin - zu Recht - auch nicht angesprochen werden. Aber auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises [vgl. hierzu etwa: Zöller/Greger, ZPO, Komm., 28. Aufl., 2011, vor § 284 Rn. 29 m. w. N.], der der Klägerin bei ihren entsprechenden Ausführungen offenbar vor Augen steht, kann die Klägerin Beweiserleichterungen nicht für sich beanspruchen. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich bei einer nachhaltigen unzureichenden Okklusion um einen typischen Geschehensablauf handelt, der nach der Lebenserfahrung den Schluss zulässt, dass ein Behandlungsfehler des behandelnden Arztes ursächlich ist. Gäbe es einen entsprechenden Erfahrungssatz, so wäre es in der Tat nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises Sache des Beklagten, die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen, was dem Beklagten in der Tat nicht gelungen wäre, weil der Sachverständige Dr. D. zu der Feststellung gelangt ist, dass die Frage nach der Ursache für die nachhaltig unzureichende Okklusion im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln sei [vgl. hierzu etwa: S. 18 seines Gutachtens vom 25. Juli 2008 (Bl. 34 ff., 51 d. A.)]. Es gibt indes einen entsprechenden Erfahrungssatz nicht. Dem Senat ist vielmehr aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Arzthaftungsprozesse aus einer Vielzahl von Arzthaftungsprozessen über Zahnbehandlungen bekannt, dass Okklusionsprobleme so vielfältige Ursachen haben können, dass man nicht sagen kann, dass nach der Lebenserfahrung stets ärztliches Fehlverhalten oder umgekehrt stets die gesundheitliche Disposition des jeweils betroffenen Patienten hierfür ursächlich sind. Einen entsprechenden Erfahrungssatz behauptet denn auch die Klägerin selbst zu Recht nicht. Sie argumentiert vielmehr vom Ansatz her zu Recht einzelfallbezogen, nämlich bezogen auf die hier konkret umstrittene Behandlung und die gesundheitlichen Probleme, an denen sie in diesem Zusammenhang gelitten hat und noch leidet. Sie zieht dabei allerdings aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. andere Schlüsse als das Landgericht.

3.

Das zuerkannte Schmerzensgeld ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dabei steht dem Senat durchaus vor Augen, dass ästhetische Probleme in Bezug auf Zahnprothetik als sehr belastend empfunden werden können, und dass die entsprechenden Korrekturen allein wegen der damit verbundenen erneuten Arzttermine Unannehmlichkeiten und zudem auch in gewissem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Gleichwohl sind diese Umstände mit dem vom Landgericht festgesetzten Betrag angemessen bewertet.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO n. F.; vgl. etwa die Gesetzesbegründung hierzu in BT-Drs. 17/6406, S. 11, re. Sp.]

Köln, den 21.11. 2011

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat

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