LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011 - 7 Sa 452/11
Fundstelle
openJur 2012, 82680
  • Rkr:

Auslegung einer Vertragsklausel bzgl. der Zusage des Arbeitgebers, Krankenkassenversicherungsbeiträge zu übernehmen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.02.2011, 4 Ca 1607/10 lev, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag dazu verpflichtet ist, Differenzbeträge zum Krankenkassenzuschuss zu übernehmen.

Der Kläger hat am 22.09.2003 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C. AG, einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004 beendete. Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von insgesamt 138.672,87 € brutto zugesagt. In Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages ist dazu unter anderem ausgeführt:

"Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus:

einer Einmalzahlung im November 2004 von

5.532,87 € brutto

sowie vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009

Leistungen von monatlich 2.219,00 € brutto."

Ziffer 5. der Aufhebungsvereinbarung lautet:

"Zusätzlich übernimmt die C. AG - sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist - die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenkassenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu der Höhe des Beitrags der zuständigen Betriebskrankenkasse der C. AG."

Die Krankenkassenbeiträge wurden sodann zunächst von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unmittelbar an die Betriebskrankenkasse, die C. BKK, überwiesen. Ab November 2006 wurde das Einzugsverfahren durch die pronova BKK, die Rechtsnachfolgerin der C. BKK, umgestellt. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Krankenkassenzuschuss an den Kläger ausgezahlt, den dieser seinerseits an die Krankenkasse abführen musste. Da der Kläger nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, ist er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Die pronova BKK hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der von der Beklagten an den Kläger gezahlte Zuschuss der Verbeitragung unterliegt. Mit Schreiben vom 21.02.2008 erklärte sie sich damit einverstanden, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2006 die Beiträge an die Krankenkasse nur in der Höhe entrichtete, wie diese ohne Berücksichtigung des Zuschusses zur Krankenversicherung zu entrichten wären und der Beitrag, der aus dem Zuschuss anfällt, solange gestundet wird, bis geklärt ist, wie die endgültige Beitragsberechnung zu erfolgen hat.

Mit Bescheid vom 25.05.2010 hob die pronova BKK die Stundung auf und verlangte vom Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1.717,32 €. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Derzeit ist diesbezüglich beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Az: S 4 KR 574/11 ein entsprechendes Verfahren anhängig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich dieses Nachzahlungsbetrages.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich im Aufhebungsvertrag dazu verpflichtet, die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe zu übernehmen. Wenn die Beklagte sich nunmehr entschließe, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu zahlen und dies dazu führe, dass sich der Krankenkassenbeitrag erhöhe, so habe die Beklagte nach wie vor dafür zu sorgen, dass ihm - dem Kläger - keine zusätzlichen Kosten entstünden. Die von der Krankenkasse gestundeten Beträge seien gerade diese zusätzlichen Kosten, die dadurch verursacht worden seien, dass die Beklagte nunmehr nur noch einen Krankenkassenzuschuss gezahlt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.717,32 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Nachzahlungsanspruch zu, weil sich eine solche Verpflichtung weder aus dem Aufhebungsvertrag noch aus einer gesetzlichen Verpflichtung ergebe. Ausweislich Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages schulde sie die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag und nicht noch zusätzlich die Zahlung hierauf entfallender Krankenversicherungsbeiträge. Die in Ziffer 5. der Aufhebungsvereinbarung zugesagte Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge beziehe sich ausschließlich auf die monatliche Abfindungszahlung von 2.219,00 €, nicht aber auf den Krankenversicherungsbeitrag selbst, da dieser auf die im Vertrag zugesagten Leistungen beschränkt sei. Die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen ergebe sich immer aus einer anderen Bezugsgröße (zum Beispiel Zahlung von Gehalt), nicht aber aus den Krankenversicherungsbeiträgen selbst. Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sich ansonsten eine unendliche Spirale ergeben würde, denn jeder weitere Ausgleich würde wiederum einer Verbeitragung unterzogen, die, wenn sie wieder ausgeglichen würde, erneut verbeitragt werden müsste. Die Tatsache, dass die pronova BKK seit November 2006 auf den von der Beklagten gezahlten Krankenkassenbeitrag noch einmal einen Beitrag zur Krankenkasse berechne, könne ihr - der Beklagten - nicht angelastet werden. Eine unmittelbare Einflussnahme auf die pronova BKK sei ihr nicht möglich, weil es sich bei dieser um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit handele, für die die C. AG nicht weisungsbefugt sei. Schließlich sei es irreführend, wenn der Kläger vortrage, sie - die Beklagte - habe nur noch einen "Krankenkassenzuschuss" geleistet. Vielmehr habe sie nach Umstellung des Einzugsverfahrens die dem Kläger zugesagten Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag unmittelbar an den Kläger gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Krankenversicherungszuschuss sei im Aufhebungsvertrag eindeutig als Bruttozuschuss gekennzeichnet. Dies könne nicht anders zu verstehen sein, als dass der Arbeitnehmer etwaig anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen habe. Zudem sei der Krankenversicherungszuschuss höhenmäßig auf die Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag begrenzt, denn die Beklagte habe sich ersichtlich lediglich verpflichten wollen, einen Krankenversicherungszuschuss auf Basis der "anderen" im Aufhebungsvertrag zugesagten Leistung zu erbringen, nicht aber auf der Basis des Zuschusses selbst. Eine andere Auslegung würde zu einer endlos steigenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten führen, welche offensichtlich nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach.

Gegen das ihm am 21.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 11.04.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.05.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht hätte im Rahmen der Auslegung der Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung berücksichtigen müssen. Diese seien von dem Wunsch der Parteien geprägt gewesen, dem Kläger eine feste monatliche Abfindungsleistung zur Verfügung zu stellen, die ihm ein festes monatliches Einkommen ermöglichte. Da die Beklagte ihm eine Abfindungsleistung von 2.219,00 € brutto garantiert habe, ergebe sich aus Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die Krankenversicherungsbeiträge so zu gestalten, dass ein Einkommen nach Maßgabe eines Bruttoentgelts von 2.219,00 € gewährleistet sei. Die Problematik der Verbeitragung der Krankenversicherungsbeiträge sei ihm nicht bekannt gewesen. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei vereinbart worden, dass die Beklagte die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe übernehme. Nichts anderes sei in dem Aufhebungsvertrag geregelt und nichts anderes sei über längere Zeit praktiziert worden. Zu dem sogenannten Zuschuss sei es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte die Zahlungen nicht mehr unmittelbar an die Krankenkasse, sondern an ihn - den Kläger - gezahlt habe. Allerdings sei in der Tat die Problematik des ständig steigenden Krankenkassenzuschusses nicht wegzudiskutieren. Jedoch hätte die Beklagte sich dafür einsetzen können, dass die Krankenkassenbeiträge weiterhin unmittelbar von ihr an die Krankenkasse gezahlt werden können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Abänderung des am 25.02.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Solingen, 4 Ca 1607/10 lev, 1.717,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und weist darüber hinaus darauf hin, die Behauptung des Klägers, es sei Absicht beider Parteien beim Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen, dem Kläger eine feste monatliche Leistung zur Verfügung zu stellen, die ihm ein festes monatliches Nettoeinkommen garantiere, sei falsch. Es liege im Wesen von Bruttovereinbarungen, dass sich die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ändern könnten, die auf die Voraussetzungen etwaiger Abzüge und deren etwaige Höhe Einfluss haben könnten. Durch eine Bruttovereinbarung werde deutlich, dass der vertragschließende Arbeitgeber gerade das Risiko etwaiger Veränderungen nicht tragen wolle. Sie - die Beklagte - habe ihrer Verpflichtung aus Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages dadurch genüge getan, dass sie die zu entrichtenden Krankenkassenbeiträge als Bruttobetrag an den Kläger zur Auszahlung gebracht habe. Abgesehen davon habe sie versucht, die pronova BKK davon zu überzeugen, dass sich die Verbeitragung des Zuschusses nicht unmittelbar aus § 240 SGB V herleiten lasse. Diese sei von ihrer Auffassung jedoch nicht abgerückt. Höchst hilfsweise beruft die Beklagte sich auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 17 MTV für die chemische Industrie.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, das in seiner Entscheidung vom 21.09.2010, 5 Sa 193/10, zitiert nach juris, über eine inhaltlich gleichlautende Vereinbarung zu entscheiden hatte, geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die Beklagte nur dazu verpflichtet ist, die Krankenkassenbeiträge zu erstatten, die auf die in Ziffer 3. des Aufhebungsvertrages zugesagte monatliche Leistung in Höhe von 2.219,99 € entfallen. Dies ergibt eine Auslegung der Vereinbarung.

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Erste Voraussetzung einer Auslegung ist danach die Auslegungsbedürftigkeit der Willenserklärung. Hat die Auslegung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum, denn es bedarf keiner Sinnermittlung, wenn am Erklärungsinhalt kein Zweifel möglich ist. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen insbesondere die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie die Interessenlage des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks in Betracht. Die Auslegung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe abzustellen (vgl. Palandt, § 133 Rdnr. 6, 15 -18).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann der Ziffer 5. der Aufhebungsvereinbarung entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht entnommen werden, dass die Beklagte auch diejenigen zusätzlichen Krankenkassenbeiträge zu erstatten hat, die sich aus der Verbeitragung der Krankenkassenbeiträge selbst ergeben.

Die Vereinbarung einer Bruttozahlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer die auf diesen Betrag anfallenden Lohnsteuern und ggf. die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen hat (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 615/08, zitiert nach juris).

Ausweislich Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages ist unmissverständlich geregelt, dass die Beklagte die zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge "als Bruttobetrag" übernimmt. Sollte diese Leistung ihrerseits der Krankenversicherungspflicht unterliegen, so handelt es sich dabei um eine gesetzliche Folge, die nicht die Beklagte, sondern den Kläger als Arbeitnehmer trifft. Dies war für den Kläger auch erkennbar, denn bei der Zusage einer Bruttoleistung steht fest, dass hiervon Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung abgehen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ändern können, die auf die Voraussetzungen etwaiger Abzüge und deren etwaige Höhe Einfluss haben. Gerade durch eine Bruttovereinbarung wird deutlich, dass der vertragsschließende Arbeitgeber das Risiko derartiger Veränderungen nicht tragen will.

Soweit der Kläger behauptet, das Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung sei "von dem Wunsch beider Parteien" geprägt gewesen, dem Kläger eine feste monatliche Abfindungsleistung zur Verfügung zu stellen, die ihm ein festes monatliches Einkommen ermöglichen sollte, ist zunächst festzustellen, dass diese von der Beklagten bestrittene Behauptung in jeder Hinsicht unsubstantiiert ist. Der Kläger hat keinerlei konkrete Umstände, aus denen auf einen derartigen "Wunsch", der zudem nach Ansicht des Klägers eine anspruchsbegründende Form angenommen haben soll, geschildert.

Die Annahme eines derartigen "Wunsches" findet in der Aufhebungsvereinbarung auch keinerlei Stütze, denn dort sind alle an den Kläger zu zahlenden Beträge als Bruttobeträge bezeichnet, wodurch hinreichend und auch für den Kläger erkennbar klargestellt ist, dass die hierauf entfallenden Steuern, Abgaben und zusätzlichen Krankenkassenbeiträge vom Kläger selbst zu tragen sein sollten.

Wie bereits ausgeführt, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich Bruttobeträge (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009, 1 AZR 167/08, zitiert nach juris). Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt nur dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt, denn - zum Beispiel - das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BG, Urteil vom 01.02.2006, 5 AZR 628/04, zitiert nach juris). Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.1985, 2 AZR 6/85, zitiert nach juris). Nettolohnvereinbarungen sind dabei nicht die Regel, sondern die Ausnahme (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2008, 3 AZR 61/06, zitiert nach juris). Sie müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2004, 1 AZR 634/03, zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann nicht von einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ausgegangen werden, denn es fehlt nicht nur an der Möglichkeit, einen "klar erkennbaren Willen" der Parteien zum Abschluss einer Nettolohnvereinbarung festzustellen, vielmehr finden sich in der Vereinbarung ausschließlich Anhaltspunkte für den "Normalfall", nämlich eine Bruttolohnvereinbarung. Vom Kläger sind auch keine Umstände vorgetragen worden, warum die Beklagte von diesem "Normalfall" abgewichen und das dem Kläger obliegende Risiko übernommen haben sollte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die von ihr nunmehr an den Kläger ausgezahlten Krankenkassenbeiträge so zu gestalten, dass für ihn ein Einkommen nach Maßgabe eines Bruttoentgelts in Höhe von 2.219,00 € gewährleistet ist.

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst, dass der von der Beklagten übernommene Krankenversicherungsbeitrag höhenmäßig auf die Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag begrenzt sein sollten. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Formulierung, dass die Beklagte die Krankenkassenbeiträge als Bruttobeträge übernimmt, "soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben". Damit haben die Parteien in Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages ersichtlich nicht auf die tatsächlich vom Kläger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge abstellen wollen, sondern nur auf die Krankenversicherungsbeiträge, die sich aufgrund der Leistungen aus Ziffer 3. der Vereinbarung ergeben.

Die streitgegenständlichen Regelungen sind auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind trotz ihres abstrakt generellen Charakters keine Rechtsnormen, sondern Vertragsbedingungen, für deren Auslegung grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszugehen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - bzw. Arbeitnehmers - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, VIII ZR 208/00, zitiert nach juris m.w.N.).

Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, enthält eine die §§ 133, 157 BGB ergänzende Auslegungsregel für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für eine Anwendung von Abs. 2 kein Raum (vgl. Palandt, § 305 c, Rdnr. 18 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise auf die Rechtsprechung des BGH).

Wie bereits im Rahmen der individualvertraglichen Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ausgeführt, sind gerade nicht zwei Auslegungen rechtlich vertretbar, insbesondere verbleiben keine nicht behebbaren Zweifel.

Ob vor Änderung des Einzugsverfahrens die von der Beklagten unmittelbar an die Betriebskrankenkasse gezahlten Krankenversicherungsbeiträge versteuert und verbeitragt worden sind, kann dahinstehen, denn für die Auslegung ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen.

Anhaltspunkte dafür, dass die schriftliche Vereinbarung durch eine gegenläufige betriebliche Übung abgeändert worden sein könnte, sind nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Annahme eines etwaigen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Abgesehen davon gehören einseitige Erwartungen einer Partei nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Willen der Parteien aufgenommen worden sind. Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (vgl. Palandt, § 313 BGB Rn. 9 m.w.N.). Von einem gemeinsamen Willen der Parteien kann - worauf bereits hingewiesen wurde - nicht ausgegangen werden. Schließlich würde nur eine - hier nicht gegebene - schwerwiegende Veränderung eine Anpassung rechtfertigen können.

Die Berufung des Klägers war danach zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben.

IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Paßlick Prof. Dr. SelkeSchwieca