LG Köln, Urteil vom 28.10.2011 - 28 O 510/11
Fundstelle
openJur 2012, 82506
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.07.2011, Aktenzeichen 28 O 510/11, wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist die Lebensgefährtin von D, der verheiratet ist und eine erwachsene Tochter hat. Sowohl das Familienleben des prominenten Schauspielers als auch seine Beziehung zur Klägerin sind der Öffentlichkeit bekannt. Beide traten gemeinsam auf öffentlichen Veranstaltungen auf und äußerten sich in der Presse über ihre außereheliche Beziehung. Die Verfügungsklägerin gab im Juni 2010 der Zeitschrift „C“ ein längeres Interview, in dem sie auch zu Details ihres Privatlebens mit ihrem Lebensgefährten Stellung nahm, unter anderem zum Zusammenleben mit ihm, dem Verhältnis zu seiner Ehefrau und ihrem Gefühlsleben. Auf den als Anlage AG 5 eingereichten Bericht der Zeitschrift „C“ vom 10.06.2010 sowie weitere mit Anlagenkonvolut AG 1 vorgelegte Artikel über die Beziehung der Verfügungsklägerin zu ihrem prominenten Lebensgefährten wird Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte verlegt die Zeitschrift „Z“. In der Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 berichtete die Verfügungsbeklagte unter den Überschriften „Papa kann er ja …“ über eine mögliche Schwangerschaft der Verfügungsklägerin von ihrem Lebensgefährten. Außerdem bildete die Verfügungsbeklagte auf der Titelseite mit der Bildunterschrift „Papa mit 70… Was nun, Herr D?“ und auf Seite 75 mit der Bildnebenschrift „5 späte Väter“ zwei Fotoaufnahmen ab, die die Verfügungsklägerin mit ihrem Lebensgefährten zeigen (Anlage ASt 3).

Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte wegen Teilen der Wortberichterstattung und der veröffentlichten gemeinsamen Fotoaufnahmen durch Anwaltsschreiben vom 16.06.2011 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Verfügungsbeklagte gab eine solche Erklärung nicht ab.

Die Verfügungsklägerin erwirkte daraufhin mit Antrag vom 27.06.2011 in der Fassung des Schriftsatzes vom 30.06.2011 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte (Aktenzeichen 28 O 510/11), in der dieser unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist,

1.     zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen,

a)              „TV-Star D (verheiratet) mit seiner Geliebten A, 34, die schwanger sein soll.“

b)               „… soll ein Kind erwarten“

c)               „Die angebliche Schwangerschaft ist öffentlicher Schlag in das Gesicht von Angela D, 68.“

d)               „Aber bekommt die Rivalin ein Kind …“

e)              „Bald Eltern? D und seine Geliebte, Schauspielerin A“

so wie dies geschehen ist in Z Nr. 25 vom 16.06.2011 und dort auf Seite 75 unter der Überschrift „Papa kann er ja …“.

2.               die in Anlage Ast 1 wiedergegebenen Bildnisse der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Überschrift „Papa mit 70 … Was nun Herr D?“ bzw. „Papa kann er ja …“ zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies geschehen ist in Z Nr. 25 vom 16.06.2011 und dort auf Seite 75 unter der Überschrift „Papa kann er ja …“.

Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 06.09.2011 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen begründet.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die verfahrensgegenständliche Berichterstattung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin dar. Die angegriffenen Äußerungen seien der Intimsphäre oder zumindest dem engeren Bereich der Privatsphäre zuzuordnen, über den eine Berichterstattung unzulässig sei. Die Öffentlichkeit habe keinen Anspruch auf Spekulationen über Umstände die Gegenstand der höchstpersönlichen Lebensplanung der Verfügungsklägerin seien. Die Berichterstattung der Verfügungsbeklagte diene allein dazu, die Neugier ihrer Leser zu befriedigen, ohne dass ein berechtigtes Informationsinteresse zu erkennen sei.

Auch die Bildberichterstattung sei unzulässig, da die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin kein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle. Dem streitgegenständlichen Bildnis wohne kein eigener Informationswert inne; im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Verfügungsklägerin unzulässig. Die Verfügungsklägerin habe sich durch ihre Interviewäußerungen in anderen Zeitschriften auch nicht in jederlei Hinsicht des Schutzes ihrer Privatsphäre begeben. Über ihre Schwangerschaft habe sich die Verfügungsklägerin nicht öffentlich geäußert.

Letztlich seien auch die Rechte des Kindes zu berücksichtigen, da aufgrund der Berichterstattung zu berücksichtigen sei, dass dem Kind in Zukunft nicht mehr unbefangen begegnet werde. Dem Eltern-Kind-Verhältnis komme daher ein größerer Freiraum gegenüber einer medialen Berichterstattung zu.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.07.2011, Aktenzeichen 28 O 510/11, zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.07.2011, Aktenzeichen 28 O 510/11, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Berichterstattung sei zulässig, da die Verfügungsklägerin in der Presse alle Aspekte ihrer Beziehung mit ihrem prominenten Lebensgefährten in sozialer wie privater Hinsicht ausgeleuchtet habe. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfalle, wenn jemand seine Privatsphäre eigenverantwortlich öffne. Die Erwartung der Verfügungsklägerin, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen im privaten Bereich nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nehme, habe sie nicht konsistent und situationsübergreifend zum Ausdruck gebracht. Die Stellungnahmen der Verfügungsklägerin gegenüber der Presse gingen jedenfalls über die nüchterne Bekanntgabe einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hinaus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln war auf der Grundlage des Sach- und Streitstands aus der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2011 aufzuheben.

Die Verfügungsklägerin hat weder in Bezug auf die angegriffene Wortberichterstattung noch in Bezug auf die Bildberichterstattung glaubhaft machen können, dass eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Es fehlt hinsichtlich beider geltend gemachter Unterlassungsansprüche an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2005, 76, 77 - Rivalin von Uschi Glas).

Zwar waren sowohl die Äußerungen der Verfügungsbeklagten über die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin als auch die Bebilderung des Artikels mit den verfahrensgegenständlichen Fotoaufnahmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtswidrig. Dies indiziert im vorliegenden Fall jedoch nicht zugunsten der Verletzten die erforderliche Wiederholungsgefahr, da aufgrund veränderter Umstände eine Wiederholung der gleichen Rechtsverletzung aus rechtlichen Gründen ausscheidet. Im Einzelnen:

1.

Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands aus der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2011 hätte eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen keine rechtwidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zur Folge.

a)

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, das heißt, die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 BGB Rn. 95 m.w.N.).

Eine Berichterstattung kann etwa deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 35). Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwa Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG NJW 2000, 1051, 1022 - Caroline von Monaco). Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (Burkhardt in Wenzel a. a. O. Kap. 5 Rn 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler). Die Frage, ob ein Vorgang dem Intim- oder Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 359).

b)

Die angegriffenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten beziehen sich auf die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin, die grundsätzlich dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen ist, soweit die Schwangerschaft nicht nach außen wahrnehmbar ist. Denn insoweit handelt es sich um eine Tatsache, über deren Kenntnis im Regelfall allein die Eltern des werdenden Kindes verfügen und deren Grund im Liebesleben der beteiligten Personen zu finden ist. Die Entscheidung, ob und wann eine schwangere Frau die Tatsache ihrer Schwangerschaft über den engsten Kreis der Vertrauten hinaus bekannt gibt, obliegt zu Beginn der Schwangerschaft allein ihr selbst. Dementsprechend erweist sich auch eine Berichterstattung über die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin als unzulässig, wenn die Schwangerschaft nach außen nicht in erkennbarer Weise hervortritt.

c)

Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn die zum Kernbereich der Privatsphäre oder Intimsphäre zählenden Umstände eine soziale Dimension erlangen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn aus einer (öffentlich bekannten) Beziehung ein Kind hervorgeht (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98; Burkhardt in Wenzel a. a. O. Kap. 5 Rn. 52). Die Frage, ob aus dem sexuellen Umgang einer Person ein Kind hervorgegangen ist, ist ein Umstand, der auch Belange anderer sowie der Gemeinschaft berühren kann (OLG Hamburg a. a. O.). Dies rechtfertigt es, die Geburt des Kindes nicht mehr der absolut geschützten Privatsphäre zuzurechnen, sondern die Berichterstattung hierüber einer Abwägung mit dem Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit zu unterziehen.

Nichts anderes hat nach Auffassung der Kammer zu gelten, wenn die bevorstehende Erwartung der Geburt eines Kindes nach außen erkennbar für die Öffentlichkeit zu Tage tritt. Dies gilt im Rahmen einer erforderlichen Interessenabwägung erst recht, wenn die beteiligten Personen zu Tatsachen aus ihrem Privatleben in Vergangenheit gegenüber der Presse Stellung genommen und auch während der nach außen erkennbaren Schwangerschaft öffentliche Auftritte nicht gescheut haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 - Rivalin von Uschi Glas) ist anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BGH a. a. O. m. w. Nachw.).

d)

Nach diesen Grundsätzen waren die Äußerungen der Verfügungsbeklagten über die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin zwar zum Zeitpunkt der Berichterstattung unzulässig. Auf der Grundlage der mit der Widerspruchsbegründung zu den Akten gereichten Berichterstattung sowie der im Termin abgegebenen Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, wonach die Schwangerschaft der Beklagten auf aktuellen Fotos deutlich wahrnehmbar ist, besteht gegenwärtig keine überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr, dass die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin nach außen nicht in erkennbarer Weise für Dritte hervortritt. Wie sich aus dem zu den Akten gereichten Artikel mit der Überschrift „D Papa mit 70!“ der Online-Ausgabe der Bild-Zeitung (Ausdruck vom 22.08.2011, Bl. 92 d. A.) ergibt, war die Schwangerschaft der Verfügungsbeklagten bereits im August 2011 nach außen wahrnehmbar. Da bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein weiterer Monat vergangen ist, hat das Gericht - ohne Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2011 - keine Zweifel, dass die Schwangerschaft der Klägerin bei öffentlichen Auftritten - wie dem Oktoberfest 2011 - für Dritte und damit auch die zahlreichen anwesenden Pressevertreter unzweideutig wahrnehmbar ist.

An der Berichterstattung über eine Schwangerschaft der Verfügungsklägerin besteht auch ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können (BVerfG NJW 2008, 1793, 1796; BGH, NJW 2009, 754, 755; KG Berlin NJW-RR 2010, 622, 623). Das Interesse an einer Berichterstattung über prominente Personen schließt daher auch das Interesse an den privaten Beziehungen dieser Personen ein, wenn diese öffentlich bekannt sind und Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung waren.

Die Verfügungsklägerin ist vor dem Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft gemeinsam mit ihrem prominenten Lebensgefährten in der Öffentlichkeit aufgetreten, wie die als Anlagenkonvulut AG 1 vorgelegten Presseberichte belegen. Die Berichterstattung hat sich dabei nicht allein auf die Tatsache der Beziehung der Verfügungsklägerin zu ihrem Lebensgefährten beschränkt. Vielmehr hat sich die Klägerin in Interviews selbst zu privaten Details aus ihrer Beziehung zu Herrn D und dem Verhältnis zu seiner Ehefrau in öffentlichen Interviews wie etwa in der Zeitschrift „C“ vom 10.06.2010 geäußert. Da die Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten aufgrund des nach außen erkennbaren Stadiums der Schwangerschaft der Verfügungsklägerin nicht mehr ihren Intimbereich betrifft, rechtfertigt die Teilnahme der Verfügungsklägerin und ihres prominenten Lebensgefährten am gesellschaftlichen Leben eine Berichterstattung über diese Tatsache, wie sie in dem Artikel der Verfügungsbeklagten erfolgt ist.

e)

Auch das Eltern-Kind-Verhältnis kann keine abweichende Beurteilung begründen. Unabhängig von der Frage, ob das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor der Geburt ihres Kindes eine entsprechende Verstärkung des Schutzbereichs erfährt, würde dies im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung führen. Im Rahmen der Abwägung wäre wiederum zu berücksichtigen, dass die Tatsache des werdenden Lebens nach außen erkennbar hervortritt und die Verfügungsklägerin sich zu den privaten Lebensverhältnissen gegenüber der Öffentlichkeit geäußert hat. Es werden außerdem keine Details berichtet, die geeignet wären, das Eltern-Kind-Verhältnis in äußerungsrechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen.

2.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für Zulässigkeit der angegriffenen Bildberichterstattung. Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nicht mehr gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der zur Schaustellung ihrer Bildnisse verlangen, wie sie auf der Titelseite der Zeitschrift „Z“ in der Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 und auf Seite 75 wiedergegeben sind.

a)

Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotoaufnahmen der Verfügungsklägerin wäre zukünftig im Zusammenhang mit einer ähnlichen Wortberichterstattung auch ohne eine Einwilligung der Verfügungsklägerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtmäßig.

Von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Denn auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (sog. abgestuftes Schutzkonzept, vgl. u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 - Christiansen I, 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

b)

Der BGH hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138) ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahmevorschrift zu § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt (BGH, 06.03.2007, a. a. O.). Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138).

c)

Im Rahmen der anzustellenden Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit die Abbildung Gegenstand einer zulässigen Presseberichterstattung ist. Dient die Abbildung eines bei einem zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person oder dazu, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, hat das Veröffentlichungsinteresse regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten (BGH ZUM 2011, 164, 166). Etwas anderes gilt wiederum, wenn ein kontextneutrales Foto zur Bebilderung einer Presseberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis verwandt wird. Auch eine Beschränkung der Presse auf die Abbildung nur solcher Fotoaufnahmen, die einen direkten Bezug zum zeitgeschichtlichen Ereignis selbst haben, wäre mit einer zu weitgehenden Einschränkung der Pressefreiheit verbunden und würde dem berechtigten Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte nicht hinreichend Rechnung tragen (BVerfG NJW 2001, 1921, 1924).

d)

Nach den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die Bebilderung des Artikels der Verfügungsklagten im Rahmen der gebotenen Abwägung als zulässig, da die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung über die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin verwandt hat. Ob die Verfügungsklägerin von ihrem prominenten Lebensgefährten ein Kind erwartet, stellt in Anbetracht der Vorbildfunktion Prominenter im öffentlichen Leben und der öffentlich bekannten Beziehung der Verfügungsklägerin und ihres Lebensgefährten ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Zwar stammen die streitgegenständlichen Fotoaufnahmen von zeitlich zurückliegenden gemeinsamen Auftritten. Da der Artikel der Verfügungsbeklagten jedoch gerade eine Berichterstattung über die gemeinsame Beziehung der Verfügungsklägerin mit Herrn D und der daraus erwachsenen Schwangerschaft der Verfügungsklägerin zum Gegenstand hat, besteht auch an der Verwendung der Fotoaufnahmen, die das gemeinsame Paar in der Öffentlichkeit zeigen, ein hinreichendes öffentliches Interesse.

Sobald die Schwangerschaft der Verfügungsklägerin nach außen erkennbar hervortritt, darf die Verfügungsklägerin aufgrund der vergangenen Berichterstattung über ihre Person und die Beziehung zu ihrem prominenten Lebensgefährten auch nicht die berechtigte Erwartung haben, dass eine Verwendung ihres Bildnisses im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG zu unterbleiben hat.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: EUR 50.000,00.