FG Münster, Urteil vom 16.06.2011 - 5 K 3437/10 U
Fundstelle
openJur 2012, 80404
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit der Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren als selbstständiger Berufsbetreuer tätig. Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis stellte er nicht aus.

In seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre 2005 bis 2007 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2008, 2009 und Januar und Februar 2010 gab er steuerpflichtige Umsätze an. Die Erklärungen und Anmeldungen führten zu Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 168, 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, AO).

Am 28. April 2010 stellte der Kl. beim Beklagten (Bekl.) den Antrag, seine Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 als steuerfrei zu behandeln. Die Umsatzsteuerfreiheit folge aus der unmittelbaren Anwendung der Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28. November 2006 (MwStSystRL) bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-RL). § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setze die Richtlinienregelungen nicht hinreichend um, da der Begriff der sozialen Einrichtung auf Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienende Körperschaften beschränkt sei. Bei den Leistungen eines Berufsbetreuers handele es sich um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind. Der Kl. sei auch als Einrichtung anzusehen, die als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt ist, da die Kosten der Betreuung zu über 90% vom Fiskus getragen würden. Auch gewerbliche Unternehmen erfüllten den Begriff der "Einrichtung".

Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 lehnte der Bekl. den Antrag ab. Der Kl. stelle keine "anerkannte Einrichtung" im Sinne der Richtlinienregelungen dar. Der nationale Gesetzgeber, dem für die Anerkennung eigene Regelungsmöglichkeiten zustünden, habe hierzu in § 4 Nr. 16 und Nr. 18 UStG Regelungen getroffen, von denen Berufsbetreuer nicht erfasst würden.

Am 20. Mai 2010 ging die Umsatzsteuererklärung des Kl. für das Streitjahr 2008 ein, die zu einer Jahressteuerfestsetzung führte.

Am 27. Mai 2010 legte der Kl. gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein. Die Frage der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter könne nach dem BFH-Urteil vom 18. August 2005 (V R 71/03) auch aus der Übernahme der Kosten der Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. Die Betreuervergütung werde zwar nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen und gemäß § 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBMG) sei es auch Sache des Betreuten, die Kosten zu finanzieren. Da in der Praxis aber die meisten Betreuten mittellos seien (84,3% im Jahr 2007), werde die Betreuung im Regelfall aus Steuermitteln finanziert. Für die steuerliche Beurteilung könne dies keinen Unterschied machen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010, die am 11. August 2010 (Mittwoch) abgesandt wurde, wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL scheide bereits deshalb aus, weil der Kl. keine Leistungen erbringe, die eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Seine Tätigkeit diene keinem gemeinnützigen Zweck, sondern in erster Linie der Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhalts. Dass dabei möglicherweise eine Förderung seiner Kunden unter sozialen Aspekten stattfinde, sei nicht entscheidend. Das Unternehmen des Kl. sei darüber hinaus auch keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, da es nicht in der Aufzählung des § 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) enthalten sei. Schließlich sei auch die Einhaltung des Abstandsgebots (Art. 133 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL) nicht gewähreistet, da die Preise des Kl. nicht unter den Preisen lägen, die gewerbliche Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten fordern.

Am 16. September 2010 hat der Kl. Klage erhoben. Er ist der Ansicht, Betreuungsleistungen seien nach dem BFH-Urteil vom 17. Februar 2009 mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbunden. Bei der Frage der Anerkennung sei zu berücksichtigen, dass andere Einrichtungen mit derselben Tätigkeit - nämlich Vereinsbetreuer - in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kämen. Inhaltlich unterscheide sich die Tätigkeit des Kl. nicht von derjenigen eines Vereinsbetreuers. Das Abstandsgebot greife nach dem Gemeinschaftsrecht ausdrücklich nicht ein, wenn die Höhe der Vergütung gesetzlich festgelegt sei, wie die bei Betreuungsleistungen der Fall sei.

Während des Klageverfahrens erfolgte die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für 2009.

Der Kl. beantragt nunmehr sinngemäß (Bl. 1, Bl. 36 GA),

den Bekl. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Mai 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 zu verpflichten, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2005 bis 2009 und für die Voranmeldungszeiträume Januar und Februar 2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2005 um 7.949,88 €, die Umsatzsteuer für 2006 um 8.368,39 €, die Umsatzsteuer für 2007 um 12.605,85 €, die Umsatzsteuer für 2008 um 12.271,55 €, die Umsatzsteuer für 2009 um 12.336,10 € und die Umsatzsteuer für Januar und Februar 2010 um 2.404,79 € niedriger als bisher festgesetzt wird.

Der Bekl. beantragt (Bl. 29 GA),

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das vom Kl. zitierte zu Vereinsbetreuern ergangene BFH-Urteil vom 17. Februar 2009 nicht einschlägig sei, da es lediglich die Frage des Preisabstandsgebotes betreffe. Berufsbetreuer seien mangels nationaler gesetzlicher Regelung nicht als anerkannte Einrichtungen anzusehen.

In der Sache hat am 14. April 2011 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der vom Kl. begehrten Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen durch den Bekl. ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Bekl. hat die Änderungen vielmehr zu Recht abgelehnt, weil der Kl. mit seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat.

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, steuerfrei, wenn

diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,

die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und

die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege geltenden Vereinigungen sind in § 23 UStDV aufgeführt. Zu diesem Personenkreis zählt der Kl. unstreitig nicht. Zudem dient das Unternehmen des Kl. nicht ausschließlich und unmittelbar den in Buchst. a) genannten begünstigten Zwecken.

Eine Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g) 6. EG-RL. Zwar kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (EuGH-Urteil vom 10. September .2002 C-141/00 - Kügler -, Slg. 2002, I-6833). Die o. g. Richtlinienregelungen sind auch durch den deutschen Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt worden (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143). Der Kl. erfüllt jedoch die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht.

Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. g) 6. EG-RL befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen von der Steuer. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen, die unmittelbar Ausdruck der in den Richtlinienbestimmungen genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind (BFH-Urteile vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 und vom 11. März 2009 XI R 68/06, HFR 2009, 1229, BFH/NV 2009, 1464).

Der Kl. ist jedoch weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch eine durch den Mitgliedstaat Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Diese Voraussetzung muss jede Einrichtung erfüllen, die sich auf die Steuerbefreiung beruft. Die Richtlinienformulierung ("einschließlich derjenigen") ist diesbezüglich ungenau (dazu näher FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).

Der Begriff der "Einrichtung" erfasst auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 m. w. N.). Allerdings haben die Mitgliedsstaaten ein Ermessen in der Frage, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind (EuGH-Urteil vom 10. September 2002, C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Rdnrn. 54, 55 und 57; BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849). Dabei sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Außerdem ist der Umstand zu beachten, ob Gemeinschaften mit den gleichen Tätigkeiten wegen des mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresses bereits in den Genuss einer ähnlichen Steuerbefreiung kommen. Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche Kosten zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteil vom 10. September 2002, C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Rn. 58 und BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).

Da sich danach jedenfalls Betreuungsvereine unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g) 6. EG-RL berufen können (BFH-Urteile vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 und vom 11. März 2009 XI R 68/06, HFR 2009, 1229, BFH/NV 2009, 1464), ist eine Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen grundsätzlich anerkannt.

Eine ausdrückliche Anerkennung des Kl. als Einrichtung mit sozialem Charakter durch nationale Rechtsvorschriften oder durch nationale Behörden liegt jedoch nicht vor. Die in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. a) UStG enthaltene Voraussetzung, wonach nur solche Unternehmer in den Genuss der Steuerbefreiung kommen sollen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie die in § 23 UStDV enthaltene Aufzählung bestimmter Vereine deuten eher darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber Betreuungsvereine im Hinblick auf die Steuerbefreiung gegenüber Berufsbetreuern bevorzugt behandeln wollte (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).

Aus den gesetzlichen Vergütungsregelungen kann keine Anerkennung der Berufsbetreuer als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden. Die einem Betreuer gemäß § 4 Abs. 1 VBVG zu bewilligenden Stundensätze gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Vereins- oder um einen Berufsbetreuer handelt. Da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG die anfallende Umsatzsteuer durch diese Stundensätze abgedeckt ist, hat der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung bewusst geregelt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum VBVG ergibt sich, dass insoweit ein Vorteil für Betreuungsvereine gewollt war, um diese gezielt zu fördern (Bundestagsdrucksache 15/4874, S. 31; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).

Eine Anerkennung des Kl. kann selbst dann nicht aus der Kostenübernahme durch die Staatskasse hergeleitet werden, wenn sein Vortrag als zutreffend unterstellt wird, dass in etwa 90% aller Betreuungsfälle eine solche Kostenübernahme stattfindet. Die Staatskasse ist keine Krankenkasse und kann auch nicht als Einrichtung der sozialen Sicherheit angesehen werden. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Vergütung grundsätzlich von der betreuten Person zu erbringen (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Nur im Falle der Mittellosigkeit kann der Betreuer eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu Kosten, die allein ihrer Art nach von Sozialleistungsträgern - ohne Rücksicht auf die Vermögenssituation des Leistungsempfängers - übernommen werden. Der Senat vertritt die Ansicht, dass nur solche Leistungen erfasst sein sollen, die bereits dem Grunde nach von Sozialleistungsträgern übernommen werden (so im Ergebnis auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 26. November 2010 5 V 366/10, BB 2011, 214 und FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zu der Frage, ob sich Berufsbetreuer auf eine Umsatzsteuerbefreiung berufen können, ist bereits ein Revisionsverfahren (Az. V R 7/11) beim BFH anhängig.

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