OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 - 6 W 85/11
Fundstelle
openJur 2012, 79923
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.08.2010 - 220 O 218/10 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verfristet eingelegt ist und den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

1. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 S. 7 UrhG); diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Auf die fünfmonatige Auffangfrist nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 S. 2 FamFG) können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Denn wie die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses klarstellt (BT-Drucks. 16/9733, S. 289), greift diese Frist nur ein, wenn in dieser Zeit keine Bekanntgabe der Entscheidung an (irgend-)einen erstinstanzlich Beteiligten gelingt. Dagegen löst die fehlende schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen materiell Beeinträchtigten die Auffangfrist nicht aus. Wer - wie die zur Zeit einer richterlichen Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) naturgemäß noch unbekannten Anschlussinhaber - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 Abs. 1 FamFG), kann daher nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten formell Beteiligten abgelaufen ist. Dies war hier am 23.08.2010 der Fall, nachdem die angefochtene Entscheidung der Antragstellerin am 09.08.2010 bekanntgemacht worden war.

2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG hat keinen Erfolg. Ein solcher Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Umstandes, der den Beschwerdeführer unverschuldet an der Einlegung der Beschwerde gehindert hat (Unkenntnis vom Gestattungsbeschluss), wenigstens konkludent (durch Nachholung der versäumten Rechtshandlung) gestellt werden. Daran fehlt es.

Die Beschwerdeführer haben bereits am nach Erhalt der Abmahnung der Antrag­stellerin vom 18.08.2010 am 26.08.2010 ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt. Zwar war in der Abmahnung der Anordnungsbeschluss nicht erwähnt, es ist aber nichts dafür ersichtlich (und nicht von den Beschwerdeführern glaubhaft gemacht), warum es den Beschwerdeführern und ihrem anwaltlichen Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sein sollte, alsbald Datum und Aktenzeichen des Anordnungsbeschlusses zu ermitteln. Dies hätte jedenfalls zeitlich deutlich früher als am 24.2.2011 geschehen können, an dem die Beschwerdeführer (nunmehr unter Nennung des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses) Akteneinsicht beantragt haben. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführer vor dem 16.3.2011, an dem ihnen die Akten zugegangen sind, ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von dem Anordnungsbeschluss hatten.

3. Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, vor der Zusendung der Akten keine Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben. Zwar wird nach § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Diese tatsächliche Vermutung ist aber dann widerlegt, wenn der Betroffene keiner Rechtsmittelbelehrung bedarf, was bei anwaltlicher Vertretung anzunehmen ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 183; Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 6 W 107/10).

4. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass durch diese Entscheidung keine Vorentscheidung getroffen ist, ob sich die Beschwerdeführer mit Erfolg gegen den Vorwurf verteidigen können, Urheberrechte der Antragstellerin verletzt zu haben. Dabei kommt, soweit die (weiteren) Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorgelegen haben sollten, auch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes zu Lasten der Antragstellerin in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10 unter II. 2 c, GRUR-RR 2010, 88 [89 f.]).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG iVm. § 84 FamFG.