OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2011 - 6 W 74/11
Fundstelle
openJur 2012, 79921
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 227 O 18/11 - vom 08.02.2011 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3) gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 21.02.2011 um 19:54:33 Uhr MEZ die IP-Adresse 87.152.242.72 zugewiesen war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin hat, gestützt auf Rechte an zwei Filmen aus der Erotikbranche, den Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beim Landgericht Köln erwirkt. Auf der Grundlage dieser Anordnung hat die Beteiligte zu 3) der Antragstellerin die entsprechende Auskunft erteilt. Mit der Behauptung, die Beteiligte zu 3) habe ihm mitgeteilt, dass die in Rede stehende IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zugewiesen gewesen sei, hat die Antragstellerin diesen abgemahnt. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen den Gestattungsbeschluss eingelegt und bestritten, den fraglichen Film aus dem Internet heruntergeladen zu haben.

Die Beschwerde hat Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber kann trotz Eintritts der Erledigung in der Hauptsache mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider - hier die Beteiligte zu 3) - gemäß § 22 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG Beschwerde einlegen, wenn er geltend macht, durch den Anordnungsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10 - WRP 2010, 1554).

Es trifft allerdings zu, dass der Anschlussinhaber - worauf die Kammer in ihrem Nicht­ab­hilfebeschluss vom 6.4.2011 abgestellt hat - seine Beschwerde nicht mit Erfolg darauf stützen kann, tatsächlich habe er das in Rede stehende Werk nicht heruntergeladen, weil dies nicht Gegenstand des Gestattungsverfahrens war. Das Beschwerdegericht, das im Rahmen des FamFG den Amtsermittlungsgrundsatz zu Grunde zu legen hat, hat der Beschwerde jedoch auch dann stattzugeben, wenn die Gestattung aus anderen, von dem Beschwerdeführer nicht gerügten Gründen nicht hätte erfolgen dürfen. So liegt es hier.

2.

Die Beschwerde ist begründet, weil nicht hinreichend dargelegt ist, auf welche Weise im Einzelnen die Zuordnung der Hashwerte der betreffenden Dateien zu den IP-Adressen erfolgt und wie Fehlzuordnungen verlässlich ausgeschlossen worden sind. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 15.04.2011 Bezug genommen, durch die dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden ist, zu dieser Frage näher vorzutragen. Nachdem auf diese Verfügung innerhalb der gesetzten Frist weiterer Vortrag nicht erfolgt ist, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 750,00 €.

Das für den Beschwerdewert maßgebliche Interesse des Beschwerdeführers entspricht dem Betrag von 750,00 €, auf dessen Zahlung er von dem Antragsteller in Anspruch genommen worden ist.