OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2011 - II-8 UF 155/09
Fundstelle
openJur 2012, 78894
  • Rkr:

Zu den Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau vom 02. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übri-gen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auf-erlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern waren seit dem 24.02.2000 miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist mittlerweile durch Urteil vom 26.07.2010 geschieden worden. Sie hatten sich im Sommer 1999 in einem Lokal in den Niederlanden kennengelernt. Dort hatte sich die am 06.10.1977 geborene Antragsgegnerin, die aus Brasilien stammt, mit einem 3-Monats-Visum zu Besuch bei einer Freundin aufgehalten. Aus der Ehe ist das am 27.11.2001 geborene Kind M hervorgegangen. Im Oktober 2008 verließ der Antragsteller, nachdem er von Trennungsabsichten der Antragsgegnerin erfahren hatte, zusammen mit dem betroffenen Kind die gemeinsame Ehewohnung in H und zog in sein Elternhaus im Ortsteil Z1. Die Antragsgegnerin verzog im April 2009 nach C. Dort hatte sie zuvor über eine Freundin, die, wie sie, Mitglied der brasilianischen Kirchengemeinde "Deus e amor" ist, bei einer Geburtstagsfeier den Sänger, Schauspieler und Regisseur E kennengelernt. Die Antragsgegnerin lebt seitdem mit Herrn E zusammen. Aus dieser Beziehung ist das am 18.11.2009 geborene Kind M2 hervorgegangen.

Der am 21.03.1969 geborene Antragsteller ist von Beruf Bauarbeiter im Tiefbau und vollschichtig berufstätig. Er wohnt in einem Haushalt zusammen mit seinem 79 Jahre alten Vater und seinem jüngeren Bruder. Während der Zeit seiner beruflichen Abwesenheit wird das betroffene Kind im benachbarten Haushalt der Schwester des Antragstellers betreut und versorgt. Sie bringt morgens das betroffene Kind und ihre eigene Tochter zu der in der Nähe gelegenen Georgschule in Z1. Nach dem Unterricht wird das Kind zunächst in der Schule und dann von der Schwester des Antragstellers betreut. In seiner Freizeit spielt das Kind vorwiegend Fußball im Verein "Vorwärts Z1".

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe in den Niederlanden als Prostituierte gearbeitet. Dort habe er sie in einem Bordell kennengelernt. Während des Zusammenlebens habe er sich überwiegend um das Kind gekümmert. Bei der Kirchengemeinde, der die Antragsgegnerin angehöre, handele es sich um eine fanatische religiöse Gruppe, die ihren Mitgliedern u.a. das Fußballspielen verbiete. Die Antragsgegnerin habe sich deshalb geweigert, das Kind zum Fußballtraining zu begleiten.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, wegen der Berufstätigkeit des Antragstellers habe nur sie sich um das Kind gekümmert. Sie sei deshalb die Hauptbezugsperson für das Kind. Sie habe Bedenken gehabt, das Kind zum Fußball gehen zu lassen, weil dort Alkohol und Zigaretten konsumiert würden. Der Vater schaue mit dem Kind Erotikfilme und zeige ihm Erotikhefte. Er besuche regelmäßig Prostituierte und habe homosexuelle Neigungen.

Durch den angefochtenen Beschluss ist gem. § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame Sorge für das betroffene Kind teilweise aufgehoben und dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgerichts ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspreche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Kind durchgängig eindeutig bekundet habe, beim Kindesvater leben zu wollen. Diesen Willen habe es nicht nur anlässlich der gerichtlichen Anhörung, sondern auch gegenüber der Verfahrenspflegerin geäußert. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Wunsch von M, beim Kindesvater leben zu wollen, seinem wirklichen Willen entspreche. Es habe ungeklärt bleiben können, ob während der Zeit des Zusammenlebens die Betreuung überwiegend vom Kindesvater oder von der Kindesmutter übernommen worden sei. Seit der Trennung der Eltern betreue der Kindesvater jedenfalls das Kind. Daneben sei zu berücksichtigen, dass das Kind in Z1 sozial stark eingebunden sei. Es besuche dort die Schule, habe dort seine Freunde und einen starken Bezug zum dortigen Fußballverein. Ferner sei die Großfamilie, in der das Kind mit seinem Vater lebe, intakt. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter würde bedeuten, dass das Kind durch den zwangsläufigen Umzug nach C aus dem gut funktionierenden sozialen Gefüge und Umfeld herausgerissen würde. Die Entscheidung stimme mit dem Vorschlag der Verfahrenspflegerin überein.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie führt zur Begründung aus, die Äußerungen des Kindes im Rahmen seiner Anhörung, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung vor allem gestützt habe, beruhten offensichtlich auf Beeinflussungen durch den Antragsteller. Es könne nicht einfach angenommen werden, dass der bekundete Wille des Kindes auch der wirklich empfundene Wille sei. Der Antragsteller habe unmittelbar nach der Trennung seinen Einfluss auf das Kind massiv geltend gemacht und versucht, sie, die Antragsgegnerin, in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz habe das Amtsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Bei einem Umzug des Kindes sei ein Neuanfang ohne Weiteres zu bewältigen. In der Nähe ihrer Wohnung seien ein Fußballplatz und eine Grundschule vorhanden. Das Amtsgericht lasse auch offen, warum es besser sei, dass das Kind in der Großfamilie des Vaters betreut werde als von der Mutter. Sie, die Antragsgegnerin, lebe in einer intakten Beziehung mit ihrem neuen Lebensgefährten. Der Ferienaufenthalt habe gezeigt, dass sich M bei ihnen sehr wohl fühle. Der Antragsteller kümmere sich im Gegensatz zu ihr nur unzureichend um die gesundheitlichen Belange des Kindes. Er halte das Kind nicht zum Zähneputzen an, achte nicht auf eine gesunde Ernährung und habe eine erforderliche ärztliche Herzuntersuchung nicht durchführen lassen. Er habe auch zugelassen, dass das Kind bei einem gemeinschaftlichen Bad an seinem erigierten Penis gespielt habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau vom 02.07.2009 14 F 215/08 aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind M, geb. am 27.11.2001, auf sie allein zu übertragen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Kind sei ein sogenanntes "Papa-Kind". Es sei seit seiner Geburt intensiv an den Wochenenden von ihm betreut und versorgt worden. Die Antragsgegnerin sei nicht bereit gewesen, das Fußballspielen des Kindes zu unterstützen. Sie sei Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, in der Kinder keine Rechte hätten und Fußball verpöhnt sei. Bei den Treffen der Gemeinschaft würden sektenähnliche Rituale abgehalten. Die Antragsgegnerin sei ihren Betreuungspflichten nicht immer nachgekommen. Im Kleinkindalter sei es bei dem Kind zu Verbrennungen gekommen, deren Ursache nie aufgeklärt worden sei. Es sei nicht zu erwarten, dass die Kindesmutter in der Lage sei, ihre Mutterrolle verantwortungsvoll zu übernehmen. Die Antragsgegnerin habe in den Niederlanden als Prostituierte in einer Bar gearbeitet. Sie habe einen weiteren Sohn in Brasilien, den sie in eine Pflegefamilie gegeben habe.

Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, das Kind habe seinen Wunsch dahingehend geäußert, in H bleiben zu wollen. Das Kind werde dadurch, dass sein Lebensmittelpunkt erneut in Frage gestellt werde, in große Konflikte gestürzt.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Bezirksamtes U von C eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Jugendamtes U vom 08.03.2010 Bezug genommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 12.07.2010 hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 29.11.2010 Bezug genommen. Der Senat hat ferner die Kindeseltern und das betroffene Kind gemäß den §§ 50 a, 50 b FGG angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle nebst Berichterstattervermerken vom 25.01.2010 und 21.03.2011 verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.07.2009 ist gem. § 621 e ZPO zulässig. Sie ist nach dem jetzigen Stand der Sache - worauf es für die Entscheidung allein ankommt - jedoch unbegründet.

Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung im Senatstermin vom 21.03.2010 und der Anhörung der Beteiligten ist der Senat davon überzeugt, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge, und die Übertragung desselben auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wie es in der für die Entscheidung maßgeblichen Vorschrift des § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB vorausgesetzt wird.

1.

Vorliegend erscheint es unter Kindeswohlgesichtspunkten zunächst geboten, die gemeinsame elterliche Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben.

a)

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge zwar der normative Regelfall ist, dies aber nicht als Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge etwa ein Vorrang vor der alleinigen Sorge zukommt oder die alleinige Sorge sogar nur als "ultima ratio" zu behandeln ist. Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, besteht keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH, NJW 2008, 994 f.; Palandt-Diedrichsen, BGB, 70. Aufl., § 1671, Rdn. 16). Vielmehr bestehen beide Formen des Sorgerechts gleichrangig nebeneinander. In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (BGH, NJW 2005, 2080).

b)

Eine teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind M ist im hier zu entscheidenden Fall erforderlich, weil beide Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung zum Wohl ihres Sohnes gemeinsam auszuüben. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine sozial tragfähige Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht. Daran fehlt es hier in dem genannten Teilbereich. Die Kindeseltern sind nicht in der Lage, sich darüber zu einigen, bei welchem Elternteil M seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt haben soll. Es mangelt den Eltern damit an der Bereitschaft, eine am Wohl des gemeinsamen Kindes orientierte einvernehmliche Regelung des Aufenthalts herbeizuführen. Während die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Junge solle bei ihr leben, meint der Antragsteller, es liefe dem Kindeswohl zuwider, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, und erstrebt einen weiteren Aufenthalt des Kindes bei sich. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes nicht dessen Wohl entspricht. Wie die Verfahrenspflegerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, wird das Kind dadurch, dass sein Lebensmittelpunkt von den Eltern in Frage gestellt wird, in große Konflikte gestürzt. Dass auch dies dem Kindeswohl widerspricht, leuchtet ohne Weiteres ein. Die antragsgemäße Teilentscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allerdings auch aus, so dass der Senat davon absehen konnte, über die elterliche Sorge im Übrigen zu befinden.

2.

Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, NJW 2008, 994). Dies ist hier nach Abwägung sämtlicher Umstände der Fall.

Insoweit folgt der Senat uneingeschränkt den übereinstimmenden Empfehlungen des Sachverständigen Dr. G, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen spielen für die Entscheidung, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, der Grundsatz der Kontinuität sowie der "intrinsische" Wunsch des betroffenen Kindes, in seinem gewohnten Umfeld in H bleiben zu können, die entscheidende Rolle. Demgegenüber sind die äußeren Umstände, in denen die Kindeseltern jeweils leben, sowie ihre jeweiligen Erziehungskompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung.

a)

Der Sachverständige geht davon aus, dass das betroffene Kind grundsätzlich bei beiden Elternteilen leben könne. Allerdings sei die Erziehungskompetenz der Kindesmutter, wenn auch nur im geringen Umfang, als eingeschränkt zu beurteilen. Sie mache sich in bestimmten Erziehungsfragen von ihrem Lebensgefährten E abhängig, weil sie sich nach ihren im Rahmen der Exploration gemachten Angaben im Falle von Erziehungsproblemen zunächst an ihn wenden würde, bevor sie öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen würde. Diese Einschätzung ist jedoch - so der Sachverständige weiter - für die getroffene Empfehlung nicht von entscheidender Bedeutung.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügt der Antragsteller demgegenüber über uneingeschränkte Erziehungskompetenzen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kindesvater nicht um die Förderung des Kindes ausreichend kümmert, sind nicht erkennbar. Der Kindesvater nimmt die schulischen Belange des Kindes wahr und hält ausreichend Kontakt zu der Schule, die M besucht, und den dort tätigen Lehrern. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller ausreichend um die gesundheitlichen Belange des Kindes kümmert. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der für M zuständige Kinderarzt auf Nachfrage keine Beanstandungen mitgeteilt habe. Wie der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, ist ihm durchaus bewusst, dass M gesundheitliche Probleme, insbesondere Gewichtsprobleme hat. Er kümmert sich darum auch in hinreichender Weise. Der von der Kindesmutter vehement vorgebrachte Vorwurf des Verdachts auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater hat sich nicht erhärtet. Der Kindesvater hat nicht in Abrede gestellt, mehrfach mit dem Kind zusammen in der Badewanne gebadet zu haben. Dafür, dass es dabei zu sexuell motivierten Übergriffen des Kindesvaters gekommen ist, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Der Senat hat bereits Zweifel an der Darstellung der Antragsgegnerin, sie habe zwei Mal beobachtet, dass das Kind beim Baden den erigierten Penis des Kindesvaters manipuliert habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin, die vorgibt, dass dieses Verhalten der Anlass für ihre Trennung vom Antragsteller gewesen sei, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erst im Verlauf des Sorgerechtsstreits, zumal erst in der Beschwerdeinstanz, erhoben hat. Wenn diese Darstellung zutreffend wäre, hätte es nahegelegen, dass die Antragsgegner sofort darauf reagiert und den Vorfall in geeigneter Weise untersuchen lässt. Der Senat geht deshalb im Ergebnis mit dem Sachverständigen Dr. G davon aus, dass ein sexueller Missbrauch durch den Kindesvater auszuschließen ist. Der Sachverständige hat dazu im Einzelnen ausgeführt, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für einen solchen sexuellen Missbrauch gibt. Weder durch die durchgeführten Tests noch in den mit M geführten Gesprächen und Interaktionsbeobachtungen zwischen Vater und Sohn habe es Anzeichen für einen Missbrauch gegeben. Insbesondere zeige M nicht das für Opfer sexualisierter Übergriffe typische eingeschüchterte Verhalten gegenüber dem Vater. Vielmehr geht der Sachverständige nachvollziehbar davon aus, dass das Kind eine sichere Bindung zum Vater hat. Entgegen dem Verdacht der Kindesmutter bestehen keine Anzeichen dafür, dass das Kind Angst vor dem Vater hat. Das von der Antragsgegnerin dafür herangezogene Verhalten des Kindes ist nach den Ausführungen des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass M befürchtet, durch eine Entscheidung seine Mutter oder seinen Vater zu verletzen. Davor habe das Kind Angst; Anzeichen für körperlich begründete Ängste des Kindes gebe es demgegenüber nicht.

b)

Ebenso wenig spielen für die Entscheidung, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zu übertragen, die äußeren Umstände, unter denen die Eltern leben, eine entscheidende Rolle. Die Lebenssituationen beider Eltern sind für das Kind jeweils nicht optimal. Beim Vater ist vor allem die unbefriedigende Wohnsituation zu berücksichtigen. Dass der Antragsteller und das betroffene Kind im Elternhaus des Kindesvaters nur über zwei Räume zum eigenen Gebrauch verfügen können, erscheint im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes nicht günstig. Allerdings ist gegen die Ausstattung des Kinderzimmers von Seiten des Sachverständigen nichts einzuwenden gewesen. Auch das beteiligte Jugendamt hat festgestellt, dass das Zimmer von M dort kindgerecht eingerichtet ist. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargestellt, dass eine Verbesserung der Wohnsituation im Bedarfsfall dadurch hergestellt werden könne, dass M in das Zimmer seines jüngeren Bruders umziehen könne. Die Betreuung des Kindes durch die Schwester des Kindesvaters in der Zeit, in der dieser selbst die Betreuung berufsbedingt nicht übernehmen kann, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein erheblicher Teil der Betreuung durch eine dritte Person vorgenommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester des Kindesvaters diese Betreuung nicht ordnungsgemäß durchführen kann, bestehen indessen nicht.

Die äußeren Lebensumstände der Kindesmutter sind nicht in der Weise besser, als dass die Entscheidung zu ihren Gunsten ausfallen müsste. Die Antragsgegnerin und ihr jetziger Lebensgefährte leben von staatlichen Unterstützungsleistungen. Sie bewohnen derzeit in beengten Verhältnissen zusammen mit M‘ Halbschwester nur eine 2-Zimmer-Wohnung, so dass bei einem Wechsel des Kindes zur Antragsgegnerin ein Umzug mit den damit verbundenen Schwierigkeiten erforderlich wäre. Dass die Eltern des Lebensgefährten der Antragsgegnerin das Kind aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse und ihres Bildungsstandes möglicherweise besser fördern könnten, spielt nach den Ausführungen des Sachverständigen für die getroffene Entscheidung keine Rolle. Bei ihnen handele es sich - so der Sachverständige - nicht um nahe Bezugspersonen. Ihre Angebote könnte das Kind auch bei Aufenthalten bei der Mutter in den Ferien in Anspruch nehmen.

c)

Entscheidend für die Empfehlung des Sachverständigen, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater vorzunehmen, ist der Grundsatz der Kontinuität. Das Kind ist an seinem jetzigen Aufenthaltsort in einem sicheren Umfeld eingebettet. Es besucht den Fußballverein in Z1, der für M eine große Bedeutung hat. Das Kind ist auch in die intakte Großfamilie des Kindesvaters sicher eingebunden. M besucht die 3. Schulklasse der Grundschule in Z1. Der Senat verkennt nicht, dass es dem Kind angesichts seines noch jungen Alters möglich sein dürfte, auch mit einem Wechsel nach C zurecht zu kommen, zumal er dort auch eine Bindung zu seiner Halbschwester M2 aufbauen könnte. Der Senat folgt insoweit jedoch der Empfehlung des Sachverständigen, der davon ausgeht, dass ein Wechsel zur Mutter zwar gelingen könnte, jedoch dem Kind nicht zugemutet werden sollte. Dies hat der Sachverständige Dr. G nachvollziehbar damit begründet, dass sich das Kind aufgrund des Sorgerechtsstreits der Eltern großen Spannungen ausgesetzt sieht. Bei einem Wechsel zur Kindesmutter stehe zu befürchten, dass die Spannungen, die M zur Zeit durchleide, zu psychischen Belastungen führten, die negative Auswirkungen z.B. beim Schulerfolg haben könnten. Deshalb brauche M eine kontinuierliche und ruhige Lebenssituation. Dies sei beim Kindesvater eher gewährleistet. Die von der Kindesmutter bzw. ihrem Lebensgefährten geplanten Freizeitaktivitäten mit M wirkten demgegenüber übertrieben und nicht kindeswohldienlich. Insbesondere sei auch die - möglicherweise nur als Drohung zu verstehende - Absicht der Antragsgegnerin, sich wegen des Sorgerechtsstreits an die Öffentlichkeit und die Medien wenden zu wollen, aus kinderpsychologischer Sicht äußerst problematisch.

d)

Schließlich ist der Wunsch des Kindes, in H bleiben zu wollen, für die Entscheidung des Senats von Bedeutung. Das Kind hat zwar seinen Willen, in H wohnen zu bleiben, nicht eindeutig erklärt. Zunächst hatte sich M für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen, wobei durchaus kritisch war, ob es sich dabei um den wirklichen und unbeeinflussten Willen des Kindes handelte. Zuletzt hatte er sich jedoch in der Weise geäußert, dass es ihm "egal" sei, wo er wohne. Der Sachverständige hat diese Verhaltensweise, die auch von der Verfahrenspflegerin berichtet worden ist, dahingehend erklärt, dass M eine eigene Entscheidung vermeide. Das Kind habe sozusagen "dicht" gemacht, um sich dem Spannungsverhältnis, das durch den Streit der Eltern erzeugt werde, zu entziehen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sei es jedoch der "intrinsische" Wunsch des Kindes, in seinem gewohnten Umfeld bleiben zu können. Seine im Gespräch mit dem Sachverständigen geäußerten Wünsche bezögen sich auf die Bindungen nach H und zu dem dortigen Umfeld. Das Kind sei begeistert, wenn es auf seine Freizeitaktivitäten, insbesondere das Fußballtraining im Fußballverein in Z1, zu sprechen komme. Aus seinen Darstellungen, so der Sachverständige, gehe eindeutig hervor, dass sich M, dort, wo er wohne, wohl fühle. Es entspricht daher dem Kindeswohl am besten, diesen Wunsch zu respektieren, um dem Kind dadurch zu ermöglichen, eine auf Kontinuität gegründete Lebenssituation zu erlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a FGG.