VG Minden, Urteil vom 02.03.2011 - 7 K 1603/10.A
Fundstelle
openJur 2012, 78762
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.06.2010 verpflichtet, für den Kläger das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger besitzt die iranische Staatsangehörigkeit; er gehört nach seinen Angaben zur kurdischen Volksgruppe.

Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die am 11.08.2008 erfolgt ist, beantragte er am 18.08.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Hierbei gab er zur Begründung unter anderem an, er habe im Iran die Schule besucht und dort das Abitur abgelegt, danach sei er zwei weitere Jahre in einer Ausbildung gewesen. Bei dem Versuch, eine Arbeitsstelle zu erhalten, sei er deswegen abgelehnt worden, weil er zu religiösen Fragen keine richtige Antwort habe geben können. Aus Verärgerung über diese Benachteiligung habe er dann zu Hause in Anwesenheit anderer Personen einen Koran zerrissen und dann das Papier in die Toilette geworfen. Das habe einen richtigen Aufruhr gegeben und deswegen habe er fliehen müssen. Er gab des Weiteren an, einen ersten Asylantrag habe er in der Schweiz gestellt, der jedoch keinen Erfolg gehabt habe. Dann sei er schließlich über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.06.2010 ist der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden. Das Bundesamt stellte außerdem fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG nicht vorliegen.

Mit seiner Klage vom 28.06.2010 begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Hierbei nahm er zunächst Bezug auf sein bisheriges Vorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 verwiesen. Mit seinem Schriftsatz vom 22.02.2011 machte der Kläger darüber hinaus noch geltend, er sei am 25.12.2008 getauft worden und auch wegen seines Óbertritts zum christlichen Glauben müsse er nunmehr im Iran eine Verfolgung in asylrechtlich relevanter Weise befürchten. Zu den Einzelheiten seines Óbertritts zum Christentum ist der Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angehört worden; wegen seiner Aussagen insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2010 zu verpflichten, für den Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.

Gründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist teilweise rechtswidrig und er verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs.5 VwGO.

Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten das Abschiebungshindernis des

§ 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird.

Gem. § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Óberzeugung bedroht ist. Óbereinstimmung besteht für die Verfolgungsbegriffe des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Bestimmung der Verfolgungsmaßnahme, der geschützten Rechtsgüter und vor allem des politischen Charakters der Verfolgung. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Óberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -,

BVerfGE 80, 315 (333 ff.).

Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 BvR 134/01 -,

NVwZ-Beilg. I 2003, 84.

Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen Asylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche Verfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Óbergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -,

BVerfGE 76, 143 (169).

Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG allenfalls Erfolg haben, wenn ihm aufgrund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG).

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -,

BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -,

a.a.O. S. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -,

NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999

- 8 A 812/96.A -.

Es ist Sache eines Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990,

171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990,

379 = InfAuslR 1990, 38, und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990,

344.

Hierbei folgt der Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung des Abschiebungshindernisses bereits daraus, dass er nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland zum Christentum übergetreten ist und dadurch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Jedenfalls nach Durchführung der mündlichen Verhandlung bestehen beim erkennenden Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur formell zum Christentum übergetreten ist, wie es die von ihm insoweit vorgelegten Dokumente darlegen. Er konnte vielmehr durch seine Angaben deutlich machen, aus welchen Gründen er sich nach einer längeren Prüfung zum Óbertritt zum Christentum entschlossen hat. Insoweit lassen bereits seine Angaben vor dem Bundesamt - der Beklagten - erkennen, dass er schon im Iran über keinerlei Bindungen zum Islam verfügt hat, sondern dieser Glaubensrichtung eher ablehnend gegenübergestanden hat. Insoweit ergeben die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein schlüssiges, in sich stimmiges Bild, aus dem folgt, dass der Óbertritt zum Christentum für den Kläger eine letztlich konsequente Entscheidung gewesen ist. Gründe für die Annahme, der Kläger könne allein aus verfahrenstaktischen Gründen zum Christentum übergetreten sein, bestehen hier nicht. Insoweit spricht es zunächst für den Kläger, dass er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung seine Taufe als - weiteres - Argument zur Begründung seines Klageantrags eingebracht hat. Hinzu kommt, dass die auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers eindeutig belegen, dass er nicht nur zum Christentum übergetreten ist, sondern dass er sich auch nach seinen Möglichkeiten bemüht, am Leben in seiner Kirchengemeinde aktiv teilzuhaben und er versucht, seine Mitarbeit insoweit zu intensivieren. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht insoweit nicht zuletzt, dass der Kläger auch wegen seines Religionswechsels Schwierigkeiten sieht, mit seiner im Iran lebenden Familie in Kontakt zu treten.

Wenn nach alledem davon auszugehen ist, dass der Kläger aus überzeugenden Gründen zum Christentum gewechselt ist, liegt für ihn das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.

Hierbei folgt das Gericht dem

Beschluss des OVG NRW vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -,

in dem unter anderem zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und zur Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran ausgeführt wird:

"Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u. a. wegen seiner Religion bedroht ist. Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in seiner heute gültigen Fassung, die der Senat nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG zu Grunde zu legen hat. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der QualifikationsRL ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur (nur) "ergänzenden" Anwendung die QualifikationsRL vollständig umsetzt. Da die Umsetzungsfrist verstrichen ist, wäre die Richtlinie andernfalls unmittelbar anwendbar.

Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Óberzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Vor dem Inkrafttreten der QualifikationsRL war anerkannt, dass der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Óberzeugung als solche erfasst sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf ("forum internum", "religiöses Existenzminimum").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004

- 1 C 9.03 -, juris, Rn. 12-14 (= BVerwGE 120, 16) m. w. N. der Rechtsprechung des BVerfG.

Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL erweitert diesen Schutzbereich um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Nach seinem klaren Wortlaut unterfällt ihm auch das offene Bekenntnis der persönlichen religiösen Óberzeugung, wie es beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die in dem Sinne öffentlich sind, dass sie außerhalb einer - auch erweiterten - Hausgemeinschaft

oder Hauskirche abgehalten werden.

Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, juris, Rn. 46 (= InfAuslR 2008, 183); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, juris, Rn. 17-19 (= DÖV 2008, 164); Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, juris, Rn. 35-39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 -, juris, Rn. 113-115; ebenso Bundesamt, Entscheidungen Asyl 6/2009, S. 1 f.

Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Art. 9 Abs. 3 QualifikationsRL verlangt vielmehr eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL als Verfolgung geltenden Handlungen. Exemplarisch benennt Art. 9 Abs. 2 QualifikationsRL unter anderem: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c).

Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft - etwa Gottesdiensten oder Prozessionen - fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist nämlich auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994

- 2 BvR 1426/91 -, juris, Rn. 13 (= DVBl. 1995, 559); OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -, juris, Rn. 27 (= InfAuslR 2008, 411); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 19.

Art. 4 Abs. 3 QualifikationsRL verlangt, jeden Antrag individuell zu prüfen. Der Schutzsuchende wird nach Art. 2 lit. c) QualifikationsRL nur als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung (Art. 9, 10 QualifikationsRL) außerhalb seines Heimatlandes befindet. In welchem Grade die Verfolgung wahrscheinlich sein muss, richtet sich danach, ob der Schutzsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist.

Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition (Art. 2 lit. c QualifikationsRL) angelegten Maßstab.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, juris, Rn. 24 (= BVerwGE 128, 199); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 37; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 21; Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, a. a. O., Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 -, a. a. O., Rn. 123-125.

Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008

- 10 C 33.07 -, juris, Rn. 37 (= DVBl 2008, 1255), und Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rn. 17 (= NVwZ 1992, 582).

Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Óberzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C

9.03 -, a. a. O., Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris, Rn. 20 (= NVwZ-RR 2008, 2008, nur Leitsatz); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 57, 71; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007

- 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 15.

Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Óberzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Óberdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.

3. Ob und unter welchen Umständen nach diesen Maßgaben einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats dort herrschenden Verhältnissen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf sie schließt der Senat anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.

Aus ihnen ergibt sich, dass moslemische Apostaten, die sich dem Christentum zugewandt haben, im Iran weiterhin einer Verfolgungsgefahr unterliegen, wenn sie eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005

- 5 A 343/05.A -, juris, Rn. 18 m. w. N. seiner früheren Rechtsprechung, und vom 20. Juli 2005 - 5 A 2542/05.A -.

Darüber hinaus sind im Iran derzeit aber auch zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die sich nicht in dieser Weise exponieren, sondern ihre Abkehr vom Islam lediglich dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres neu gewonnenen Glaubens an öffentlichen Riten wie Gottesdiensten, Prozessionen u. ä. teilnehmen wollen. Insofern befindet sich der Senat in grundsätzlicher Óbereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007

- 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 21; Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, a. a. O., Rn. 46; Hess. VGH, Urteil vom 28. Januar 2009

- 6 A 1867/07.A -, juris, zu § 60 Abs. 7 AufenthG; offen gelassen: OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 83.

Bei zusammenfassender Würdigung der aktuellen Verhältnisse im Iran erscheint die Rückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Iraners, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist, derzeit als unzumutbar, wenn er dort seinen christlichen Glauben auch außerhalb von Hausgemeinden praktizieren will.

Die Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen war schon seit dem Jahr 2006 von einem Klima der Bedrohung, Einschüchterung und Ausgrenzung geprägt. Es spricht vieles dafür, dass Konvertierte deswegen bereits vor dem Beschluss des staatlichen Apostasieverbots einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, ist jedenfalls inzwischen die schon angespannte Lage in eine Verfolgungsgefahr umgeschlagen. Für diese Bewertung gewinnt das am 9. September 2008 vom iranischen Parlament beschlossene strafbewehrte Apostasieverbot besonderes Gewicht. Hinzu tritt eine schon seit langem bestehende und weiterhin andauernde Ungewissheit darüber, wie in der Islamischen Republik Iran mit Konvertiten tatsächlich verfahren wird. In diese bereits äußerst gespannte Lage hinein hat nunmehr das Parlament in erster Lesung mit überwältigender Mehrheit den Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das Apostasie mit der Todesstrafe bzw. lebenslanger Haft bedroht. In dem Parlamentsbeschluss bringt der Iran seinen Willen zum Ausdruck, in Zukunft den Glaubenswechsel nicht mehr nur als religiöse Entscheidung zu missbilligen, sondern ihn auch mit staatlicher Hoheitsmacht zu verfolgen.

Die Auskunftslage hinsichtlich der Situation religiöser Minderheiten im Iran, insbesondere von zum Christentum konvertierten Muslimen ist zwar bislang durchaus unterschiedlich. Nach der Mehrzahl der jüngeren deutschen und internationalen Stellungnahmen war die Lage für Konvertiten jedenfalls in den letzten beiden Jahren deutlich gefährlicher geworden. Diese Tendenz lässt auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts erkennen, während nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht festzustellen ist, dass sich Konvertiten größeren Gefahren ausgesetzt sahen als früher. Die eher gegen eine Gefährdung sprechenden Quellen berücksichtigen bislang aber kaum die jüngere politische Entwicklung im Iran, die darauf gerichtet ist, das iranische Strafrecht in Glaubensfragen entscheidend zu verschärfen.

Ohne staatliches Apostasieverbot hat der Iran bislang Konvertierte - auch strafrechtlich - verfolgt, wenn sie missionierend oder sonst herausgehoben für das Christentum aufgetreten sind. Ab dem Inkrafttreten eines staatlichen Apostasiestraftatbestandes wird der iranische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest diejenigen Konvertierten der Strafverfolgung unterwerfen, die durch ihre Teilnahme an öffentlichen christlichen Riten wie Gottesdiensten oder Prozessionen ihre Missachtung des neu eingeführten gesetzlichen Verbots allgemein sichtbar ausdrücken. Die auf diese Weise deutlich zu erkennen gegebene Abkehr vom Islam fordert den iranischen Staat weit mehr heraus, dem von ihm gesetzten Recht auch tatsächliche Geltung zu verschaffen, als die auf Hausgemeinden beschränkte und nur im Verborgenen praktizierte Apostasie.

Aus den Erkenntnissen, die dem Senat vorliegen, ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

Nach der Antwort der Bundesregierung vom 16. Juli 2008 auf eine Große Anfrage, BT-Drs. 16/10009 S. 7, war die Apostasie im Iran bislang nach den staatlichen Gesetzen straffrei. Sie war nur nach den religiösen Geboten untersagt. Inzwischen hat sich die Islamische Republik Iran jedoch angeschickt, die Abkehr vom islamischen Glauben als Tatbestand in das staatliche Strafgesetzbuch aufzunehmen und mit schwersten Strafen zu bedrohen.

Aus dem Bericht der deutschen Botschaft im Iran vom 6. Oktober 2008 (530 IRN 061940) geht hervor, dass das iranische Parlament am 9. September 2008 mit einer Mehrheit von 196 zu 7 Stimmen in erster Lesung einen Gesetzentwurf beschlossen hat, durch den der Abfall vom islamischen Glauben in das iranische Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll. Männliche Apostaten müssen mit der Todesstrafe rechnen, weibliche Abtrünnige sollen zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Nach einer von der Botschaft als "vorläufig und frei" gekennzeichneten Óbersetzung des Gesetzentwurfs heißt es im Fünften Abschnitt unter der Óberschrift "Apostasie, Ketzerei und Zauberei" unter anderem:

"Art. 225-1 Jeder Muslim, der eindeutig verkündet, dass er oder sie den Islam verlassen hat und sich zum Unglauben bekennt, ist ein Apostat. (...)

Art. 225-4 Ein Fetri-Apostat ist jemand, bei dem zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Zeugung Moslem war, der sich selbst nach Erreichung seiner Volljährigkeit als Muslim bezeichnet und später den Islam verlässt. (...)

Art. 225-7 Die Bestrafung für einen Fetri-Apostaten ist der Tod. (...)

Art. 225-10 Die Strafe für abtrünnige Frauen ... ist lebenslängliche Haft. Während der Haft sollen der Verurteilten ... besonders erschwerte Lebensbedingungen auferlegt werden. ...

Art. 225-14 Die Beihilfe zu Straftaten dieses Kapitels ist ... mit bis zu 74 Peitschenhieben zu bestrafen".

Obwohl der Glaubensabfall nach dem Recht der Scharia bereits heute zu einer Verurteilung führen könne, geht die deutsche Botschaft von einer deutlichen Verschärfung der geltenden Rechtslage aus, weil die Apostasie erstmals durch kodifiziertes staatliches Recht unter Strafe gestellt werden solle. Es bestehe die Gefahr, dass die bislang geltende Direktive des Chefs der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, niemanden wegen Religionswechsels anzuklagen oder zu verurteilen, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kurzfristig zurückgenommen werde.

Der Botschaftsbericht führt weiter aus, das bisher nur religiöse Apostasieverbot werde ausgeweitet. Anders als früher falle nach der vom Parlament angestrebten neuen Rechtslage sogar eine lediglich private Abkehr vom Islam unter den Apostasietatbestand. Auch wer die verpflichtende Wirkung der wichtigsten Glaubensprinzipien leugne, sei nach herrschender Meinung abtrünnig. Da es sich bei der Apostasie um ein Hadd-Delikt - göttlich gesetztes, schon immer geltendes Recht - handele, verhindere auch das Rückwirkungsverbot nicht, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Konvertierte nach dieser Vorschrift bestraft würden.

Die deutsche Botschaft hält die Verabschiedung des Gesetzes für wahrscheinlich. Aus ihrer Sicht gibt es keine Gründe, aus denen der Gesetzentwurf bei der derzeitigen konservativen Zusammensetzung der beteiligten Verfassungsorgane scheitern könnte. Diese Erkenntnisse haben auch Niederschlag im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2009 gefunden (vgl. dort, S. 26).

In vergleichbarer Weise äußert sich der Sachverständige Dr. Jörn Thielmann vom Kompetenzzentrum Orient Okzident der Universität Mainz in seinem Gutachten vom 26. September 2008 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 2 B 48/07). Er vertritt mit Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der Apostasie die Auffassung, ein Konvertit habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit Inhaftierung, körperlichen Óbergriffen etc. durch iranische Sicherheitsorgane zu rechnen. Bislang sei das Risiko lediglich getaufter Konvertiten am geringsten gewesen. Es werde unter dem neuen Gesetz aber drastisch ansteigen. Dann sei jeder Konvertit, ob praktizierend oder nicht, von der Todesstrafe bedroht.

Eine ganz ähnliche Einschätzung wie die deutsche Botschaft in Teheran und der Sachverständige Dr. Thielmann vertrat bereits zuvor der Sachverständige Uwe Brocks, Hamburg, in seiner Auskunft vom 5. Juni 2008 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 UE 1147/07.A). Er erläutert weitergehend, dass die Apostasie aus iranischer Sicht letztlich als Hochverrat aufzufassen sei, weil zwischen Staat und Religion im Islam kein konzeptionellbegrifflicher Unterschied gemacht werde.

Die Europäische Union (Erklärung vom 25. Februar 2008, www.eu2008.si) und die United States Commission on International Religious Freedom (Erklärung vom 17. September 2008, www.uscirf.gov) haben den Gesetzentwurf in öffentlichen Stellungnahmen als mit den Menschenrechten unvereinbar beanstandet.

Die Berichte des Bundesamts und frühere Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Apostasiestraftatbestandes noch nicht schwerpunktmäßig berücksichtigen, zeichnen ein von den bisher genannten Quellen abweichendes Bild der Lage der zum Christentum konvertierten Muslime im Iran. Noch in seinem Lagebericht vom 18. März 2008 erwähnt das Auswärtige Amt diesen Punkt eher am Rande. Mitglieder religiöser Minderheiten, denen auch zum Christentum konvertierte Muslime angehörten, könnten zwar staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Sie würden jedoch nur wirtschaftlich und gesellschaftlich ausgegrenzt. Selbst missionierenden Christen drohten keine darüber hinausgehenden Gefahren, sofern es sich nicht um Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen handele (Lagebericht 2008, S. 20). Wegen Apostasie sei zuletzt im Jahr 2002 ein regimekritischer Hochschulprofessor zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei aber inzwischen in eine Haftstrafe umgewandelt worden. Die Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie sei in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden (Lagebericht 2008, S. 31).

Im Lagebericht vom 23. Februar 2009 ist dagegen die Rede davon, in Einzelfällen sei es zu Óbergriffen gegen konvertierte Muslime gekommen. Repressionen beträfen missionierende Christen unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert seien. Zugleich äußert das Auswärtige Amt die Befürchtung, es sei nicht zu erwarten, dass der Entwurf über die Bestrafung der Apostasie im Sinne der Menschenrechte "verbessert" werden könnte (Lagebericht 2009, S. 23 und 26).

Nach den Erkenntnissen des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamts von September 2008, die auf Gesprächen mit dem Leiter der assyrischen Pfingstkirche (Assembly of God) in Teheran, Reverend Victor Bettamraz, beruhen, solle der Entwurf des Apostasiestrafgesetzes lediglich zur Abschreckung potenzieller Konvertiten dienen. Er werde das Schicksal anderer Entwürfe teilen, die niemals verabschiedet worden seien. Der Geistliche habe weiter erklärt, die Situation der Christen habe sich nicht wesentlich verändert. Etwa drei Viertel seiner Gottesdienstbesucher seien Muslime oder ehemalige Muslime. Die Sicherheitskräfte seien bisher nicht gegen Gottesdienstbesucher vorgegangen; Personalienfeststellungen habe es nicht gegeben. Eine vergleichbare Lagebeschreibung lässt sich dem Sonderbericht: Christen in der islamischen Republik Iran des Bundesamts vom November 2008 entnehmen (vgl. S. 13 f., 25, 28). Der Bericht gibt aber auch Einschätzungen von Leitern iranischer christlicher Gemeinden wieder, die eine Verschärfung der Situation von Konvertiten beobachten (vgl. S. 17, 22 f.).

Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die Erkenntnisse des Bundesamts können die verschiedenen - auch internationalen - Berichte nicht entkräften. Mithilfe zahlreicher Einzelfeststellungen zeichnen Letztere ein dichtes Bild der Lage der Christen im Iran. Jedenfalls für die jüngere Zeit gehen sie übereinstimmend davon aus, dass Muslime, die zum Christentum konvertiert sind, im Iran Gefahr laufen, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dementsprechend hat das Bundesamt ungeachtet der eigenen abweichenden Erkenntnisse in zahlreichen Fällen, die beim Senat anhängig waren, auf eine entsprechende Anfrage konvertierten Muslimen aus dem Iran den Flüchtlingsschutz zuerkannt. Die Quellen, auf denen die gegenteiligen Auskünfte und Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und des Bundesamts beruhen, sind nicht so aussagekräftig, dass sie ein davon abweichendes Bild der tatsächlichen Lage im Iran vermitteln könnten. Soweit nach dem Sonderbericht des Bundesamts Vertreter christlicher Gemeinden eine Gefährdung von Konvertiten in Abrede stellen, sind diese Aussagen auch vor dem Hintergrund des traditionell guten Verhältnisses anerkannter Religionsgemeinschaften zum iranischen Staat zu würdigen, das durch abweichende Angaben in der Öffentlichkeit gefährdet würde.

Der Senat verweist beispielhaft auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2008 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 2 B 48/07). Gestützt auf Rückfragen bei Kirchenführern und beim bisherigen Vorsitzenden des parlamentarischen Justizausschusses der Majlis erklärte das Auswärtige Amt zu dem Entwurf eines Apostasiestrafgesetzes, von dem seit Februar 2008 sogar international die Rede war, "es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer baldigen Beschlussfassung zu rechnen (sei). Diese Auffassung (werde) auch von der überwiegenden Mehrheit der Kirchenleitungen der christlichen Glaubensgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran geteilt." Nicht einmal drei Wochen später beschloss das iranische Parlament in erster Lesung das Apostasiegesetz mit überwältigender Mehrheit.

Ist ein bestimmtes Verhalten im Heimatland des Schutzsuchenden mit Strafe bedroht, kommt es für die Beurteilung einer politischen Verfolgungsgefahr wegen befürchteter Bestrafung im Heimatstaat in erster Linie auf die konkrete Rechtspraxis des Verfolgerstaates und nicht auf die abstrakte Rechtslage an.

Vgl. BVerwG Beschluss vom 29. März 2000 - 9 B 128.00 -, juris, Rn. 8 (= Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 233) m. w. N. zu seiner früheren Rechtsprechung.

Solange - wie hier - wegen einer bevorstehenden grundlegenden Änderung der Rechtslage eine Rechtspraxis weder existiert noch sich hinreichend sicher abschätzen lässt, kann sie die Prognoseentscheidung nicht beeinflussen. Mit Blick auf das Schutzanliegen des Flüchtlingsrechts tritt vielmehr in solchen Fällen die zu erwartende Rechtslage weitgehend an die Stelle der sonst ausschlaggebenden Rechtspraxis. Die normalerweise eher im Hintergrund stehende abstrakte Rechtslage gewinnt umso mehr an Bedeutung, je schwerwiegender die nach ihr zukünftig zu besorgenden Maßnahmen ausfallen und je mehr der Heimatstaat des Ausländers das künftig strafbare Verhalten bereits früher zum Anlass staatlicher Sanktionen genommen hat. Danach ist die Rechtslage nach der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verabschiedung des Apostasiegesetzes besonders bedeutsam. Der Glaubenswechsel soll mit den schwersten Strafen bedroht werden. Der Iran hat zudem bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er Konvertierte auch mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt.

Der Umstand, dass kaum Verurteilungen wegen Glaubensabfalls bekannt geworden sind, lässt nicht den Schluss zu, die Konversion sei in der Vergangenheit straffrei geblieben. In seinem Lagebericht teilt das Auswärtige Amt mit, dass im Iran häufig konstruierte oder vorgeschobene Straftaten anstelle des eigentlichen Tatgeschehens angeklagt und verurteilt würden (Lagebericht 2009, S. 26 f.). Den Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht entnehmen, dass diese bei Oppositionellen offenbar nicht selten geübte Praxis bei Apostaten ausgeschlossen ist. Nach anderen Quellen ist vielmehr naheliegend, dass in Fällen des Glaubenswechsels ähnlich verfahren wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2006

- 1 B 76.06 -, Beschlussabdruck, Rn. 4; siehe auch Amnesty International, Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (3 K 640/06.MZ) sowie Barbara Svec, Schwerpunkt: Christen im Iran, Asylmagazin 4/2007, 10, 12, www.asyl.net unter Hinweis auf das Themenpapier "Christen und Christinnen im Iran" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005, S. 15 u. 17.

Daraus, dass in den letzten Jahren nur in Einzelfällen von Óbergriffen berichtet worden ist und keine Verurteilungen wegen Glaubenswechsels mehr registriert worden sind, lässt sich aus einem weiteren Grund nicht mit der erforderlichen Gewissheit herleiten, künftig werde es wegen der Abkehr vom Islam nicht zu Bestrafungen kommen. Nach dem Botschaftsbericht vom 6. Oktober 2008 gab es bislang kaum Anklagen und Verurteilungen wegen Apostasie, weil der oberste iranische Richter eine Nichtanwendung der entsprechenden religiösen Vorschriften im Strafverfahren angeordnet hatte. Der Bericht bezweifelt allerdings nachvollziehbar, dass das Nichtanwendungsgebot künftig aufrechterhalten wird, wenn die Apostasie auch nach staatlichem Recht strafbar ist. Soweit das Bundesamt sich die Auffassung des Leiters der Assembly of God zu eigen macht, der Gesetzentwurf diene nur der Abschreckung und werde ohnehin nicht verwirklicht, handelt es sich um eine nicht näher belegte Mutmaßung. Für deren Richtigkeit spricht angesichts des Parlamentsbeschlusses vom 9. September 2008 wenig.

Der Parlamentsbeschluss fällt in eine Zeit, für die der International Religious Freedom Report 2008 des U.S. Department of State vom 19. September 2008 (www.state.gov/g/drl/rls/irf/) feststellt, dass im Iran seit Juli 2007 die Achtung vor der Religionsfreiheit weiter geschwunden sei. Die Regierung habe seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad im August 2005 durch Wort und Tat und unterstützt durch die konservativen Massenmedien eine bedrohliche Stimmung für alle religiösen Minderheiten geschaffen. Dazu zählten auch evangelikale Christen. Die politische und religiöse Führungsschicht halte ständig aufstachelnde Reden gegen religiöse Minderheiten. Das State Department erfahre laufend von Menschen nicht islamischen Glaubens, die inhaftiert, verfolgt, eingeschüchtert und zurückgesetzt würden. Dies geschehe sowohl auf der lokalen Ebene als auch landesweit.

Der iranische Präsident Ahmadinejad habe angesichts der wachsenden Zahl von Untergrundkirchen im Land dazu aufgerufen, der Ausbreitung des Christentums ein Ende zu setzen. Evangelikale Gemeinden seien daher weiterhin Verfolgung und engmaschiger Óberwachung ausgesetzt. Sie seien verpflichtet worden, Mitgliederlisten aufzustellen und der iranischen Regierung auszuhändigen. Neu eintretende Christen müssten dem Ministerium für Information und Islamische Anleitung (Ministry of Information and Islamic Guidance) gemeldet werden. Für evangelikale Christen bestehe eine Ausweispflicht. Gottesdienstbesucher würden Personenkontrollen unterworfen, die vor den Gemeindezentren stattfänden. Moslems würden davon abgehalten, christliche Kirchen aufzusuchen. Es käme auch zu Kirchenschließungen. Darüber hinaus berichtet der Report von verschiedenen Einzelfällen, in denen zum Christentum Konvertierte ohne erkennbaren Anlass festgenommen und inhaftiert worden seien.

Von den meisten der geschilderten Maßnahmen des iranischen Staates gegen evangelikale Christen und Konvertiten hatte die Schweizerische Flüchtlingshilfe bereits in ihrem Themenpapier "Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 berichtet. Das "Update Iran" vom 2. August 2006 hat diesbezüglich keine Verbesserungen festgestellt.

Die amerikanischen und schweizerischen Angaben decken sich weitgehend mit denen des Country of Origin Information Report IRAN der britischen UK Border Agency (Home Office) vom 15. August 2008 (www.homeoffice.gov.uk). Dort wird unter Auswertung verschiedener internationaler Quellen berichtet, dass u. a. Christen im Iran unter Verfolgung und Zurücksetzung zu leiden hätten. Viele Gottesdienste würden von der iranischen Geheimpolizei beobachtet. Im Jahr 2007 seien konvertierte Muslime und Leiter von Hauskirchen festgenommen worden, weil sie den christlichen Glauben in ihren Privathäusern praktiziert hätten. Die Verfolgung islamischer Konvertierter sei seit 2005 wieder eskaliert. Die iranische Polizei inhaftiere weiterhin Apostaten für kurze Zeit und bedränge sie, ihren christlichen Glauben zu widerrufen. Die Festgenommenen hätten schriftlich versprechen sollen, keine christlichen Gottesdienste mehr zu besuchen und ihren Glauben nicht mehr zusammen mit anderen auszuüben. Im Óbrigen wird davon berichtet, dass im Jahr 2008 Apostaten gefoltert und verurteilt worden seien.

amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., bestätigt in seiner Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (3 K 640/06.MZ), dass evangelikale Christen im Iran drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Die Organisation führt verschiedene Beispiele aus den letzten Jahren auf, in denen fast ausschließlich Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlichen, evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert hätten, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen sowie von nichtstaatlichen Óbergriffen geworden seien. Für evangelikale Christen und Konvertiten sei es nicht möglich, ihre Religion ungehindert auszuüben, selbst wenn sie sich auf Zusammenkünfte in Hauskirchen beschränkten. Unter Berufung auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit aus den Jahren 2005 bis 2008 stellt die Organisation fest, dass sich die Lage der religiösen Minderheiten, insbesondere der evangelikalen Christen und Konvertiten seit dem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinejad verschlechtert habe. Abschließend werden unter Angabe von Einzelheiten zahlreiche Fälle mitgeteilt, in denen vorwiegend evangelikale Christen oder Konvertierte ohne erkennbaren Anlass festgenommen und teilweise misshandelt worden seien. Bis etwa zum Sommer des Jahres 2006 seien danach nur herausgehoben Tätige - etwa Prediger, Pfarrer oder Hausgemeindeleiter - Opfer der staatlichen Óbergriffe geworden. Für die Zeit danach, insbesondere für das Jahr 2008, berichtet amnesty international in verschiedenen Einzelberichten davon, dass über diesen Personenkreis hinaus auch einfache Gemeindemitglieder zum Ziel repressiver Behördenmaßnahmen geworden seien. Manche Konvertiten befänden sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch in Haft oder seien nur gegen Zahlung hoher Kautionen wieder auf freien Fuß gesetzt worden.

Zahlreiche ähnliche Berichte von Fällen, die sich bis Anfang 2007 ereignet haben, enthält die zusammenfassende Óbersicht "Schwerpunkt: Christen im Iran" von Barbara Svec, Länderreferentin Iran in der Dokumentationsstelle für Herkunftsländer des österreichischen Roten Kreuzes ACCORD (Asylmagazin 4/2007, www.asyl.net)".

Diesen Ausführungen des OVG NRW, deren Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht auch durch die vorliegenden neuen Erkenntnisse über die innenpolitische Situation im Iran in keiner Weise in Zweifel gezogen werden, schließt sich das erkennende Gericht ohne Einschränkungen an.

Ergänzend mag auch nur darauf hingewiesen werden, dass auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.2010 u.a. ausführt, dass im Iran Religionsfreiheit nur im eingeschränkten Maße besteht und Konvertiten Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe droht. Insbesondere wird dargelegt, dass die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt wird und jede missionierende Tätigkeit ausschließt. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, wobei insbesondere Angehörige sog. evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig sind, von Verurteilungen zum Tode bedroht sind. Wenn auch des Weiteren nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes die Suche nach bzw. die Verfolgung von Konvertiten und Missionaren nicht strikt systematisch erfolgt, sondern nur stichprobenartig, besteht für den Kläger jedoch die konkrete und beachtliche Gefahr, in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten, woraufhin er dann mit einer erheblichen Bestrafung, unter Umständen mit der Todesstrafe rechnen muss.

Die einzige Möglichkeit für den Kläger, im Iran gefahrlos zu überleben, wäre somit, dass er seinen Glauben verheimlichen oder verleugnen müsste, was ihm jedoch nicht zugemutet werden kann, da offensichtlich ist, dass sein neu gewonnener christlicher Glaube jedenfalls derzeit die religiöse Identität des Klägers prägt.

Abgesehen davon, dass bereits der Óbertritt zum Christentum nach alledem den Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt, folgt dieser Anspruch darüber hinaus auch daraus, dass der Kläger nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben vor seiner Ausreise aus dem Iran einen Koran zerrissen hat.

Insbesondere nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bestehen beim Gericht insoweit keine Zweifel mehr, dass sich der Geschehensablauf tatsächlich so zugetragen hat, wie ihn der Kläger schon vor dem Bundesamt geschildert hat und wie er ihn in der mündlichen Verhandlung mit weiteren Einzelheiten überzeugend darstellen konnte. Der Kläger hat hier nämlich in anschaulicher Weise einen tatsächlichen Geschehensablauf mit konkreten Einzelheiten so dargestellt, dass Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben nicht bestehen. Er konnte insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Geschehensablauf mit weiteren Einzelheiten erläutern; Hinweise auf eine übertriebene Darstellung, auf ein gesteigertes Vorbringen oder auf Widersprüche in seinem Vortrag sind nicht zu finden.

Wenn dann jedoch davon auszugehen ist, dass der Kläger tatsächlich in dem zu seiner Wohnung gehörenden Garten einen Koran zerrissen hat und dies nicht nur den Mitbewohnern, sondern darüber hinaus auch zumindest der Polizei aufgefallen ist, kann ihm auch aus diesem Grund nicht zugemutet werden, in den Iran zurückzukehren. Insoweit folgt aus den vorliegenden Informationen über die innenpolitische Situation im Iran, hier insbesondere aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.02.2011, dass im Iran Religionsfreiheit nur im eingeschränkten Maße besteht und darüber hinaus zahlreiche Gerichtsverfahren durchgeführt worden sind, in denen der Tatvorwurf auf "Mohareb (Feindschaft gegen Gott") lautete. Wenn des Weiteren ausgeführt wird, dass durch die Tatbestände "Mohareb" und "Korruption auf Erden" von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden, ist auch hier die konkrete Gefahr gegeben, dass der Kläger schon allein aufgrund des Zerreißens eines Korans mit einer Verfolgung rechnen muss, die auch über eine möglicherweise noch zulässige rein strafrechtliche Verfolgung hinausgeht und den Kläger in seinen asylrechtlich geschützten Grundrechten verletzen würde. Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass der Kläger - wie oben ausgeführt - nunmehr auch offen zum Christentum übergetreten ist, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit noch, mit der der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer politisch bzw. asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG rechnen müsste.

Gründe, die dem Erfolg der Klage entgegenstehen könnten, sind nicht zu erkennen, so dass dem Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zu entsprechen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitate38
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte