OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.1997 - 2 Ss 816/97
Fundstelle
openJur 2012, 77078
  • Rkr:
Tenor

der Hauptverhandlung die Erfolgsaussicht einer Berufung als derart gering einschätzt, daß sie sogar deren Rücknahme anrät. Dies mit einem Hinweis auf die erhebliche sonstige Arbeitsbelastung des Gerichts zu verbinden, gebe dem Angeklagten bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zur Annahme, die abgelehnte Richterin nehme ihm gegenüber eine innere Auffassung an, die ihre Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne.

Die zulässige Revision des Angeklagten rügt, mit näherer Begründung, u.a. einen Verstoß gegen §338 Nr. 3 StPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung vom 28. Mai 1997 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag zu der Revision des Angeklagten gestellt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat bereits mit der in der vorgeschriebenen Form gemäß §344 Abs. 2 StPO angebrachten Verfahrensrüge Erfolg, so daß sich ein Eingehen auf die gleichfalls erhobene Sachrüge erübrigt.

Das Urteil der Strafkammer beruht auf einer Verletzung des §338 Nr. 3 StPO, da bei dem angefochtenen Urteil eine Richterin mitgewirkt hat, nachdem sie wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist.

Der Verstoß gegen §338 Nr. 3 StPO ist zu Recht zugleich mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil geltendgemacht worden, weil der Beschluß, durch den die Ablehnung zurückgewiesen worden ist, die Vorsitzende der X. kleinen Strafkammer, also eine erkennende Richterin i. S.d; §28 Abs. 2 S. 2 StPO betroffen hat.

Das Ablehnungsgesuch ist rechtzeitig gestellt, zulässig und auch begründet.

Es liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen in die Unparteilichkeit der Strafkammervorsitzenden zu rechtfertigen, §24 StPO. Ein solches Mißtrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, daß der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32, 288, 290; BGHSt 1, 34, 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §24 Rdnr. 8). Maßgebend sind der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (BGH a.a. O.) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozeßbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (BGH NJW 1968, 2297, 2298).

Der beanstandete und in der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin eingeräumte Satz:

"Beim Lesen der Akten und Beiakten habe ich die Einlegung dieser für wenig ausreichend erachteten Berufung nahezu als ein Ansinnen an das vielbeschäftigte Gericht betrachtet."

erweckt zumindest den Anschein, daß die Vorsitzende der kleinen Strafkammer die von dem Angeklagten eingelegte Berufung nicht nur als wenig aussichtsreich angesehen hat, sondern geradezu als eine Belästigung. Das Wort "Ansinnen" ist nach Auffassung des Senats durchaus, wie von der Verteidigung vorgetragen, als mehr oder weniger unverschämtes Begehren auszulegen, so daß ein verständiger Angeklagter ob dieser Äußerung die Befürchtung hegen muß, das Gericht werde sich nur unwillig und voreingenommen mit dem Rechtsmittel befassen.

Das Ablehnungsgesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen. Im übrigen läßt der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß nicht erkennen, daß er sich mit der hier entscheidungserheblichen Wortwahl und dem Sinn der gewählten Formulierung auseinandergesetzt hat.

Da die zu Recht als befangen abgelehnte Vorsitzende bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils mitgewirkt hat, ist unwiderlegbar zu vermuten, daß das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, §338 Nr. 3 StPO. Es war daher mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen, §§353, 354 Abs. 2 StPO, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.