1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.5.1997 - 21 0 23/90 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.2. Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG wie folgt neu festgesetzt: a) für das Verfahren erster Instanz: bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Termin vom 5.4.1990: 12.000,00 DM danach : 1.968,80 DM b) für das Beschwerdeverfahren: 2.511,80 DM
I.
Die Parteien sind zusammen mit drei weiteren Geschwistern zu je
1/5 Anteil Miterben am Nachlaß des am 13.1.1987 verstorbenen Herrn
J.R.. Der Beklagte erwarb mit Hofübergabevertrag vom 18.12.1980 den
in W. gelegenen landwirtschaftlichen Besitz des Erblassers, der
einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt.
Mit der im Januar 1990 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt
die Klägerin vom Beklagten im Wege der Stufenklage in erster Linie
Auskunft über den hoffreien Nachlaß durch Vorlage eines
Nachlaßverzeichnisses und Abgabe einer entsprechenden
eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden
Auskunft; hilfsweise hat die Klägerin die Erteilung von Auskunft
über Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen
Tod sowie die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung und die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von
mindestens (8.461,55 DM abzüglich gezahlter 6.533,40 DM =) 1.928,15
DM begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.4.1990 haben
die Parteien das Auskunftsbegehren und das Begehren auf Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag auf Zahlung eines
Pflichtteils von mindestens 1.928,15 DM (Antrag Ziffer 3 c) hat die
Klägerin im Verhandlungstermin vom 17.4.1997 für erledigt erklärt;
der Beklagte hat dieser Erledigungerklärung widersprochen. Das
Landgericht hat durch Urteil vom 7.5.1997 festgestellt, daß die
Hauptsache (Antrag Ziffer 3 c) erledigt ist; die Kosten des
Rechtsstreits hat es gemäß § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt. Mit
ihrer fristgerecht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die
Klägerin die Verurteilung des Beklagten in die Kosten des
Rechtsstreits.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist
zulässig.
Soweit sie sich gegen den auf die übereinstimmende
Teilerledigungserklärung vom 5.4.1990 bezüglich des Begehrens auf
Erteilung von Auskunft und auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung entfallenden Teil der Kostenentscheidung richtet,
ergibt sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 91 a
Abs. 2 ZPO.
Soweit sich die Klägerin gegen den Teil der
Gesamtkostenentscheidung wendet, der den durch streitiges Urteil
vom 7.5.1997 entschiedenen Teil des Rechtsstreits betrifft, ist die
sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur
Anfechtung einer fehlerhaften Entscheidung (vgl. dazu:
Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. 28 ff. vor § 511) als
statthaft anzusehen. Auszugehen ist zwar von dem in § 99 Abs. 1 ZPO
geregelten Grundsatz der Unzulässig-
keit einer isolierten Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im
Kostenpunkt. Ist über die Hauptsache und die Kosten entschieden,
kann die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache
angefochten werden. Ist der Rechtsmittelführer durch die
Entscheidung in der Hauptsache aber nicht beschwert, könnte er eine
ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten. Hat das
erstinstanzliche Gericht - wie hier - die Teilerledigung der
Hauptsache festgestellt, insoweit aber gleichwohl den Kläger im
Kostenpunkt beschwert, muß dem so belasteten Kläger ein
Rechtsmittel eröffnet werden (OLG Celle NJW 1964, 598, 599; OLG
Oldenburg NJW-RR 1993, 1339, 1340; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91
a Rn. 49 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet.
Die bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht
insoweit die Kosten der Klägerin auferlegt, da sie - bei streitiger
Entscheidung - in Ansehung des Auskunftsbegehrens und des Begehrens
auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlegen wäre.
Der Klägerin stand kein Auskunftsanspruch in Bezug auf den
Nachlaß gegen den Beklagten aus § 2314 BGB zu, weil sie nicht
lediglich Pflichtteilsberechtigte, sondern vielmehr - wie sie in
der Klageschrift vorträgt - Miterbin nach dem verstorbenen Herrn
J.R. war. Als Gesamthänder konnte sich die Klägerin jederzeit
selbst über den Bestand und den Wert des Nachlasses in Kenntnis
setzen und dazu ggfls. die Mitwirkung der übrigen Miterben
verlangen (BGH NJW 1973, 1876).
Ein Auskunftsanspruch aus § 2027 BGB bestand bei Klageerhebung
(19.1.1990) nicht, weil der Beklagte Besitzer des hoffreien
Erblasservermögens nicht aufgrund eines angemaßten Erbrechts
war.
Als rein tatsächlicher Besitzer des hoffreien Vermögens war der
Beklagte vielmehr nach § 242 BGB gegenüber den übrigen Miterben -
darunter: der Klägerin - auskunftspflichtig. Dieser
Auskunftspflicht war der Beklagte jedoch bereits vorprozessual
nachgekommen, indem er der Klägerin mit Schreiben vom 14.4.1987
(Anl. 2 - Bl. 49 d.A.) und vom 19.2.1988 (Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.)
Auskunft über das Vermögen des Erblassers erteilte. Zur Aufnahme
eines Nachlaßverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB war der Beklagte,
der nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB war, als
tatsächlicher Nachlaßbesitzer nicht verpflichtet.
Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 5.4.1990 Fragen
der Klägerin nach einzelnen Nachlaßgegenständen beantwortet hat,
hat er den entsprechenden Auskunftswunsch sofort anerkannt, ohne
zur Stellung dieser Fragen Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO
gegeben zu haben, so daß der Klägerin insoweit ebenfalls die Kosten
des Verfahrens zur Last fielen.
Was die Schenkungen anbetrifft, bezüglich derer die Klägerin
hilfsweise Auskunft erstrebt hat, bestand ein Auskunftsanspruch
allein bezüglich etwaiger Schenkungen des Erblassers an den
Beklagten selbst (§§ 2329 I, 2325 I BGB). Auch insoweit hatte der
Beklagte vorprozessual Auskunft erteilt mit Schreiben vom 19.2.1988
(Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.).
Etwaige Schenkungen an die Familie des Beklagten oder an Dritte
sind von vornherein von einer Auskunftspflicht nach § 2325 BGB
nicht umfaßt, weil die Klägerin nicht bloße
Pflichtteilsberechtigte, sondern Miterbin ist; ein
pflichtteilsergänzungsberechtigter Miterbe hat grundsätzlich keinen
Auskunftsanspruch aus § 2325 BGB gegen andere Miterben (KG MDR
1973, 500; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2325 Rn. 2).
Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung
der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestand im Zeitpunkt der
übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (5.4.1990) nicht, weil
die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB nicht dargetan waren; es
fehlte an dem zur Begründung eines solchen Anspruches notwendigen
Vorbringen, daß Grund zu der Annahme bestehe, daß das - noch zu
erstellende - Verzeichnis (des Nachlasses) nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.
Soweit sich die Klägerin gegen die Óberbürdung der auf den
streitigen Teil des Urteils vom 7.5.1997 entfallenden Kosten
wendet, bleibt die sofortige Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Fehl
geht allerdings die Begründung der angefochtenen
Kostenentscheidung, soweit die Verteilung der Kosten des streitig
entschiedenen Teiles des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu erfolgen
habe. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung - eine
entsprechende Erklärung hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom
17.4.1997 hinsichtlich des Antrages Ziffer 3 c) abgegeben -
streiten die Parteien nur noch über die Feststellung der Erledigung
und die Kosten, über die nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach §§ 91,
93 ZPO zu entscheiden ist (BGHZ 83,12,15 m.w.N.; OLG Oldenburg
a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 47 m.w.N. auch zu der
vom Landgericht vertretenen Gegenmeinung). Die Kosten des streitig
gebliebenen Teils - nämlich des Antrags auf Zahlung eines "nach
Auskunftserteilung zu errechnenden Pflichtteils, mindestens in Höhe
von ..." - sind zu Recht der Klägerin auferlegt worden, weil der
Beklagte zur Tragung der Prozeßkosten nicht verpflichtet war. Dem
steht nicht entgegen, daß das Landgericht auf die
Teilerledigungserklärung der Klägerin die Feststellung dieser
Erledigung ausgesprochen hat. Der Tenor der landgerichtlichen
Entscheidung ist anhand der Entscheidungsgründe und des
Beschwerdevorbringens dahin zu verstehen, daß die Klägerin mit der
Erledigungserklärung primär einen Kostenantrag stellen wollte.
Dieser Antrag hat jedoch streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig
keine Bedeutung, da über die Kosten des Rechtsstreits von Amts
wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden war. Sein Streitwert ist
mit 0,00 DM anzusetzen.
Auch wenn das Landgericht insoweit die Feststellung der
Erledigung des Antrages Ziffer 3 c) ausgesprochen hat, führt dies
hier nicht zu einer kostenmäßigen Beteiligung des Beklagten an den
Verfahrenskosten, so daß sich die Gesamtkostenentscheidung des
Landgerichts im Endergebnis als zutreffend erweist.
Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.