OLG Köln, Beschluss vom 11.08.1997 - 19 W 25/97
Fundstelle
openJur 2012, 76831
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.5.1997 - 21 0 23/90 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.2. Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG wie folgt neu festgesetzt: a) für das Verfahren erster Instanz: bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Termin vom 5.4.1990: 12.000,00 DM danach : 1.968,80 DM b) für das Beschwerdeverfahren: 2.511,80 DM

Gründe

I.

Die Parteien sind zusammen mit drei weiteren Geschwistern zu je

1/5 Anteil Miterben am Nachlaß des am 13.1.1987 verstorbenen Herrn

J.R.. Der Beklagte erwarb mit Hofübergabevertrag vom 18.12.1980 den

in W. gelegenen landwirtschaftlichen Besitz des Erblassers, der

einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt.

Mit der im Januar 1990 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt

die Klägerin vom Beklagten im Wege der Stufenklage in erster Linie

Auskunft über den hoffreien Nachlaß durch Vorlage eines

Nachlaßverzeichnisses und Abgabe einer entsprechenden

eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden

Auskunft; hilfsweise hat die Klägerin die Erteilung von Auskunft

über Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen

Tod sowie die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen

Versicherung und die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von

mindestens (8.461,55 DM abzüglich gezahlter 6.533,40 DM =) 1.928,15

DM begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.4.1990 haben

die Parteien das Auskunftsbegehren und das Begehren auf Abgabe

einer eidesstattlichen Versicherung in der Hauptsache

übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag auf Zahlung eines

Pflichtteils von mindestens 1.928,15 DM (Antrag Ziffer 3 c) hat die

Klägerin im Verhandlungstermin vom 17.4.1997 für erledigt erklärt;

der Beklagte hat dieser Erledigungerklärung widersprochen. Das

Landgericht hat durch Urteil vom 7.5.1997 festgestellt, daß die

Hauptsache (Antrag Ziffer 3 c) erledigt ist; die Kosten des

Rechtsstreits hat es gemäß § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt. Mit

ihrer fristgerecht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die

Klägerin die Verurteilung des Beklagten in die Kosten des

Rechtsstreits.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist

zulässig.

Soweit sie sich gegen den auf die übereinstimmende

Teilerledigungserklärung vom 5.4.1990 bezüglich des Begehrens auf

Erteilung von Auskunft und auf Abgabe einer eidesstattlichen

Versicherung entfallenden Teil der Kostenentscheidung richtet,

ergibt sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 91 a

Abs. 2 ZPO.

Soweit sich die Klägerin gegen den Teil der

Gesamtkostenentscheidung wendet, der den durch streitiges Urteil

vom 7.5.1997 entschiedenen Teil des Rechtsstreits betrifft, ist die

sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur

Anfechtung einer fehlerhaften Entscheidung (vgl. dazu:

Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. 28 ff. vor § 511) als

statthaft anzusehen. Auszugehen ist zwar von dem in § 99 Abs. 1 ZPO

geregelten Grundsatz der Unzulässig-

keit einer isolierten Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im

Kostenpunkt. Ist über die Hauptsache und die Kosten entschieden,

kann die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache

angefochten werden. Ist der Rechtsmittelführer durch die

Entscheidung in der Hauptsache aber nicht beschwert, könnte er eine

ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten. Hat das

erstinstanzliche Gericht - wie hier - die Teilerledigung der

Hauptsache festgestellt, insoweit aber gleichwohl den Kläger im

Kostenpunkt beschwert, muß dem so belasteten Kläger ein

Rechtsmittel eröffnet werden (OLG Celle NJW 1964, 598, 599; OLG

Oldenburg NJW-RR 1993, 1339, 1340; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91

a Rn. 49 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet.

Die bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils

des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung ist

rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht

insoweit die Kosten der Klägerin auferlegt, da sie - bei streitiger

Entscheidung - in Ansehung des Auskunftsbegehrens und des Begehrens

auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlegen wäre.

Der Klägerin stand kein Auskunftsanspruch in Bezug auf den

Nachlaß gegen den Beklagten aus § 2314 BGB zu, weil sie nicht

lediglich Pflichtteilsberechtigte, sondern vielmehr - wie sie in

der Klageschrift vorträgt - Miterbin nach dem verstorbenen Herrn

J.R. war. Als Gesamthänder konnte sich die Klägerin jederzeit

selbst über den Bestand und den Wert des Nachlasses in Kenntnis

setzen und dazu ggfls. die Mitwirkung der übrigen Miterben

verlangen (BGH NJW 1973, 1876).

Ein Auskunftsanspruch aus § 2027 BGB bestand bei Klageerhebung

(19.1.1990) nicht, weil der Beklagte Besitzer des hoffreien

Erblasservermögens nicht aufgrund eines angemaßten Erbrechts

war.

Als rein tatsächlicher Besitzer des hoffreien Vermögens war der

Beklagte vielmehr nach § 242 BGB gegenüber den übrigen Miterben -

darunter: der Klägerin - auskunftspflichtig. Dieser

Auskunftspflicht war der Beklagte jedoch bereits vorprozessual

nachgekommen, indem er der Klägerin mit Schreiben vom 14.4.1987

(Anl. 2 - Bl. 49 d.A.) und vom 19.2.1988 (Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.)

Auskunft über das Vermögen des Erblassers erteilte. Zur Aufnahme

eines Nachlaßverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB war der Beklagte,

der nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB war, als

tatsächlicher Nachlaßbesitzer nicht verpflichtet.

Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 5.4.1990 Fragen

der Klägerin nach einzelnen Nachlaßgegenständen beantwortet hat,

hat er den entsprechenden Auskunftswunsch sofort anerkannt, ohne

zur Stellung dieser Fragen Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO

gegeben zu haben, so daß der Klägerin insoweit ebenfalls die Kosten

des Verfahrens zur Last fielen.

Was die Schenkungen anbetrifft, bezüglich derer die Klägerin

hilfsweise Auskunft erstrebt hat, bestand ein Auskunftsanspruch

allein bezüglich etwaiger Schenkungen des Erblassers an den

Beklagten selbst (§§ 2329 I, 2325 I BGB). Auch insoweit hatte der

Beklagte vorprozessual Auskunft erteilt mit Schreiben vom 19.2.1988

(Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.).

Etwaige Schenkungen an die Familie des Beklagten oder an Dritte

sind von vornherein von einer Auskunftspflicht nach § 2325 BGB

nicht umfaßt, weil die Klägerin nicht bloße

Pflichtteilsberechtigte, sondern Miterbin ist; ein

pflichtteilsergänzungsberechtigter Miterbe hat grundsätzlich keinen

Auskunftsanspruch aus § 2325 BGB gegen andere Miterben (KG MDR

1973, 500; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2325 Rn. 2).

Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung

der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestand im Zeitpunkt der

übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (5.4.1990) nicht, weil

die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB nicht dargetan waren; es

fehlte an dem zur Begründung eines solchen Anspruches notwendigen

Vorbringen, daß Grund zu der Annahme bestehe, daß das - noch zu

erstellende - Verzeichnis (des Nachlasses) nicht mit der

erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.

Soweit sich die Klägerin gegen die Óberbürdung der auf den

streitigen Teil des Urteils vom 7.5.1997 entfallenden Kosten

wendet, bleibt die sofortige Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Fehl

geht allerdings die Begründung der angefochtenen

Kostenentscheidung, soweit die Verteilung der Kosten des streitig

entschiedenen Teiles des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu erfolgen

habe. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung - eine

entsprechende Erklärung hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom

17.4.1997 hinsichtlich des Antrages Ziffer 3 c) abgegeben -

streiten die Parteien nur noch über die Feststellung der Erledigung

und die Kosten, über die nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach §§ 91,

93 ZPO zu entscheiden ist (BGHZ 83,12,15 m.w.N.; OLG Oldenburg

a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 47 m.w.N. auch zu der

vom Landgericht vertretenen Gegenmeinung). Die Kosten des streitig

gebliebenen Teils - nämlich des Antrags auf Zahlung eines "nach

Auskunftserteilung zu errechnenden Pflichtteils, mindestens in Höhe

von ..." - sind zu Recht der Klägerin auferlegt worden, weil der

Beklagte zur Tragung der Prozeßkosten nicht verpflichtet war. Dem

steht nicht entgegen, daß das Landgericht auf die

Teilerledigungserklärung der Klägerin die Feststellung dieser

Erledigung ausgesprochen hat. Der Tenor der landgerichtlichen

Entscheidung ist anhand der Entscheidungsgründe und des

Beschwerdevorbringens dahin zu verstehen, daß die Klägerin mit der

Erledigungserklärung primär einen Kostenantrag stellen wollte.

Dieser Antrag hat jedoch streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig

keine Bedeutung, da über die Kosten des Rechtsstreits von Amts

wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden war. Sein Streitwert ist

mit 0,00 DM anzusetzen.

Auch wenn das Landgericht insoweit die Feststellung der

Erledigung des Antrages Ziffer 3 c) ausgesprochen hat, führt dies

hier nicht zu einer kostenmäßigen Beteiligung des Beklagten an den

Verfahrenskosten, so daß sich die Gesamtkostenentscheidung des

Landgerichts im Endergebnis als zutreffend erweist.

Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.