OLG Köln, Beschluss vom 03.07.1996 - 16 WX 104/96
Fundstelle
openJur 2012, 75468
  • Rkr:

Als Verfahrenspfleger sollte in Betreuungsverfahren regelmäßig ein Rechtsanwalt ausgewählt werden, da nur hierdurch sichergestellt ist, daß die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtschutzes in vollem Umfange gewahrt werden. Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger ist, soweit er Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören, nach der BRAGO zu entschädigen.

Gründe

Die nunmehr auf Hinweis des Senats zu Protokoll der

Geschäftsstelle eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20,

27, 29 FGG), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Denn die

angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des

Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die weitere Beschwerde richtet sich nur gegen die durch den

Beschluß des Landgerichts bestätigte Festsetzung einer Vergütung in

Höhe von 598,00 DM für die erstinstanzlich bestellte

Verfahrenspflegerin. Sonach kann dahinstehen, ob die Bestellung

eines Verfahrenspflegers als solche einer Anfechtung durch die

Beteiligten des Betreuungsverfahrens zugänglich ist, weil es sich

um eine bloße Zwischenentscheidung handelt (dagegen BayObLG FamRZ

1993, 1106; a.A. mit guten Gründen z.B. Zimmermann FamRZ 1994, 286

f.). Gleichwohl erfordert die vom Landgericht zu Recht bestätigte

Vergütungsfestsetzung folgende Bemerkungen zur Bestellung der

Verfahrenspflegerin und zur Auswahl einer Rechtsanwältin für dieses

Amt:

Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren zur Anordnung

einer Betreuung war ensprechend den zutreffenden Ausführungen des

Landgerichts zwingend erforderlich. Denn der Betroffene selbst

konnte seine Interessen und Rechte im Verfahren nicht ausreichend

wahrnehmen (§ 67 Abs. 1 FGG). Der Betroffene war nämlich nach der

vorgelegten hausärztlichen Bescheinigung vom 11.5.1995 persönlich,

zeitlich, örtlich und räumlich desorientiert und litt unter

Verwirrtheitszuständen sowie erheblichen

Störungen des Kurzzeitgedächtnisses; die hieraus folgende

Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms ist durch das

nachfolgende nervenärztliche Gutachten Dr. L. vom 24.5.1995

untermauert und bestätigt worden. Sonach war die durch Beschluß des

Amtsgerichts vom 24.5.1995 erfolgte Bestellung einer

Verfahrenspflegerin als solche nicht zu beanstanden.

Die allein dem pflichtgemäßen Ermessen des

Vormundschaftsgerichts unterliegende Auswahl der Beteiligten zu 3.

als Pflegerin für das Verfahren war unzweifelhaft berechtigt.

Zunächst ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß eine neutrale

dritte Person als Verfahrenspflegerin bestellt und tätig wird. Dies

gewährleistet eine nur den objektiven Interessen des Betroffenen

verpflichtete und von Weisungen des Gerichts und anderer

Beteiligter unabhängige Tätigkeit in dem Verfahren. Andererseits

wird mit der Bestellung einer neutralen dritten Person zur

Verfahrenspflegerin kein Mißtrauen gegenüber anderen Beteiligten

oder nahen Verwandten zum Ausdruck gebracht, dazu besteht im

vorliegenden Fall auch keinerlei Anlaß.

Daß die Beteiligte zu 3) von Beruf Rechtsanwältin ist, stand

ihrer Bestellung ebenfalls nicht entgege, im Gegenteil: Gerade weil

die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung in der Regel

mit schwerwiegenden Eingriffen in Rechte des Betroffenen verbunden

ist, muß durch besondere Sach- und Rechtskunde des

Verfahrenspflegers sichergestellt sein, daß die zu Gunsten des

Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem

Umfang gewahrt werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283).

In der Praxis werden deshalb zu Recht nur in Ausnahmefällen

Personen zu Verfahrenspflegern bestellt, die nicht den Beruf eines

Rechtsanwalts ausüben. Dies entspricht auch der Intention des

Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/4528, S. 171), der das Wohl des

Betreuten (§ 1901 BGB) als obersten Grundsatz des gesamten

Betreuungsrechts festgeschrieben hat.

Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Landgericht bestätigte

Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin auf 598,00 DM

keinen Bedenken.

Die Entschädigung des nach § 67 FGG bestellten

Verfahrenspflegers richtet sich nach § 1915 BGB i.V. mit §§ 1835,

1836 BGB. Auch davon ist der Gesetzgeber ausgegangen (BT-Drucks.

11/4528, S. 88). Nach § 1835 Abs. 1, 3 BGB kann ein Rechtsanwalt,

soweit er Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören, Ersatz

seiner Aufwendungen in Höhe der ihm nach der BRAGO zustehenden

Gebühren vom Betroffenen verlangen. Die Vorschrift des § 1 BRAGO

steht der Anwendung von § 1835 BGB nicht entgegen. Zwar schließt §

1 Abs. 2 S. 1 BRAGO das Eingreifen der BRAGO für den Fall aus, daß

ein Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird. Jedoch bestimmt § 1 Abs. 2

S. 2 BRAGO ausdrücklich, daß § 1835 BGB unberührt bleibt. Der

Rechtsanwalt, der als bestellter Verfahrenspfleger Dienste

erbringt, die zu seinem Beruf gehören und deshalb nach § 1835 Abs.

3 BGB die Anwendung der BRAGO rechtfertigen, kann also eine

Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen

(BayObLG FamRZ 1994, 525 f.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG

Düsseldorf FamRZ 1995, 1283; PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage,

Rdn. 19 vor § 1896). Denn die Interessenvertretung in gerichtlichen

Verfahren gehört zu den typischen beruflichen Tätigkeiten, die

üblicherweise einem Rechtsanwalt übertragen werden. Wie bereits

ausgeführt, gehört dazu auch und nicht zuletzt die Tätigkeit als

Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin ist in ihrer Höhe richtig

berechnet. Die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von nur

5.000,00 DM ist eher zu niedrig und aus Sicht des nicht

vermögenslosen Betroffenen nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf

die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen Der

angenommene Gegenstandswert liegt nicht unwesentlich unter dem

Regelwert von 8.000,00 DM (§ 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO).

Auch sind die angesetzten Mittelgebühren von 7,5/10 (§§ 118, 12

Abs. 1 BRAGO) angemessen, da es sich um eine Angelegenheit von

durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit handelte. Die

Tätigkeit der Beteiligten zu 3., nämlich die Anhörung des

Betroffenen im Beisein der Beteiligten zu 2., die Durchsicht

des

eingeholten Sachverständigengutachtens und dessen Erörterung mit

dem Vormundschaftsgericht ließen eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1

Nr. 1 BRAGO) und eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)

entstehen.

Die hiernach zu Recht festgesetzte Vergütung in Höhe von 598,00

DM muß, soweit sie nicht beglichen ist, gegen den nicht mittellosen

Betroffenen notfalls vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden

(Palandt-Diederichsen, § 1836 Rdn. 18; Dammrau-Zimmermann,

Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 1995, § 1836 Rdn. 18; jew.

m.w.N.). Die Festsetzung durch das Vormundschaftsgericht ist

nämlich kein Vollstreckungstitel. Sie beinhaltet aber eine für das

Prozeßgericht bindende Vorentscheidung. Aufgabe des Prozeßgerichts

ist sonach nur, über eventuelle Einreden und Einwendungen gegen den

festgesetzten Vergütungsanspruch zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 KostO, 13 a

FGG.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird

auf 298,00 DM festgesetzt.

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