Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der seit 1991 verheiratete Antragsteller begehrt
Prozeßkostenhilfe, um vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung
von seiner getrennt lebenden Ehefrau durchzuführen, die
gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhält und mit der anderen
Frau nach Auszug des Antragstellers in der ehelichen Wohnung wohnt.
Das Amtsgericht hat die Prozeßkostenhilfe mangels einer
unzumutbaren Härte verweigert. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Antragstellers.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen der
unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB verneint. An die
Feststellung der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu
stellen (Henrich/Johannsen/Jaeger, Eherecht, 2. Aufl., § 1565 Rdn.
65 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1565 Rdn. 15).
Es muß sich um eine Ausnahmesituation gegenüber der bloß
gescheiterten Ehe handeln. Entscheidendes Kriterium für die
Zumutbarkeitsprüfung ist, ob dem Antragsteller in seiner konkreten
Lage angesonnen werden kann, nach dem Zweckgedanken des § 1565 Abs.
1 BGB den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten. Die Zuwendung zu
einem anderen Partner und das Zusammenleben mit diesem läßt zwar in
der Regel den Schluß zu, daß die Ehe der Ehepartner gescheitert und
eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr
zu erwarten ist. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen
Partner kann demnach Zerrüttungsgrund sein. Sie ist aber als solche
nicht zugleich Ausnahmetatbestand mit der Folge der Unzumutbarkeit
für den anderen Ehegatten. Der Senat schließt sich der Auffassung
des 14. Senats des Oberlandesgerichts Köln an (FamRZ 1992, 319),
nach der es auch nicht ausreicht, wenn der aus der Ehe ausbrechende
Teil mit dem anderen Partner zusammenlebt, da auch dies für die
Gestaltung eines partnerschaftlichen Verhältnisses eher die Regel
als ungewöhnlich ist (vgl. auch Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565
Rdn. 69). Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die
Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers Beziehungen zu
einer anderen Frau unterhält und mit dieser zusammenlebt. Dieser
Umstand allein rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.
Gleichgeschlechtliche Beziehungen unterliegen aus den vom
Amtsgericht genannten Gründen - größere Akzeptanz in der
Bevölkerung infolge der Liberalisierung der Sitten- und
Moralvorstellungen seit Ende der 60-er Jahre auch auf dem Gebiet
sexueller Beziehungen - grundsätzlich den gleichen Regeln wie
heterosexuelle Beziehungen. Dem Argument, in der Aufnahme
homosexueller Beziehungen sei zusätzlich auch die Mißachtung des
anderen Ehepartners als Geschlechtspartner zu sehen
(Soergel/Heintzmann, 12. Aufl., § 1565 Rdn. 67), fehlt es an
Óberzeugungskraft. Selbst wenn das Argument zuträfe, wäre die
Voraussetzung der unzumutbaren Härte dadurch i.U. nicht erfüllt.
Weitere besondere Umstände, die es ihm unzumutbar machten, das
Trennungsjahr abzuwarten, trägt der Antragsteller nicht vor. Da der
Antragsteller nunmehr in H.-R. wohnt, die Antragsgegnerin aber in
G. wohnen geblieben ist, hat er auch das Gerede von Nachbarn nicht
zu fürchten.
Es ist davon auszugehen, daß die Parteien erst seit August 1995
getrennt leben. Nach dem Vortrag des Antragstellers haben sie sich
nach einer Trennung im September 1994 nur wenig später wieder
versöhnt. Da die Parteien seitdem etwa neun Monate wieder
zusammengelebt haben, liegen die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 2
BGB nicht vor.
Gebühr: 50,-- DM.