OLG Köln, Beschluss vom 29.03.1996 - 16 W 20/96
Fundstelle
openJur 2012, 75226
  • Rkr:

Vorstandsmitglieder eines Vereins haben keinen einklagbaren Anspruch auf Entlastung. Sie können bei verweigerter Entlastung aber negative Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, daß dem Verein keine Ersatzansprüche aus ihrer Vorstandstätigkeit gegen sie zustehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 1996 - 3 O 488/95 - abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten - werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen

zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise

Erfolg.

Die Kosten des Rechtsstreits sind unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen

gegeneinander aufzuheben; denn der Kläger wäre mit dem Hauptantrag

unterlegen, während der Hilfsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt

hätte.

Der Kläger konnte den beklagten Verein nicht mit Erfolg auf

Entlastung in Anspruch nehmen. Der Senat teilt die - für das

GmbH-Gesellschaftsrecht entwickelte - Auffassung des BGH (Z 94,

324, 326, 328), der unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung

des RG (Z 89, 396) im Anschluß an Karsten Schmidt (ZGR 1978, 437,

440) einen Anspruch auf Entlastung verneint und lediglich eine

negative Feststellungsklage nach allgemeinen Grundsätzen für

zulässig angesehen hat, wenn der Kläger festgestellt haben will,

daß Ersatzansprüche gegen ihn nicht bestehen.

Ein Recht auf Entlastung wäre weder mit deren Zweck vereinbar

noch um der an sie geknüpften Rechtsfolgen willen geboten; denn die

Entlastung ist die Billigung der bisherigen Amtsführung und der

Ausspruch des Vertrauens für die künftige; bei der Beurteilung der

Amtsführung besteht aber eine breite Spanne des Ermessens, die es

erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen

das Gesetz zu verstoßen; das Vertrauen der Gesellschafter kann

selbstverständlich nicht erzwungen werden (vgl. BGH, a.a.O., S.

326f). Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses etwaiger

Schadensersatzansprüche gibt es keinen Anspruch auf Entlastung;

denn im Falle des Bestehens von Ansprüchen ist nicht ersichtlich,

weshalb auf sie verzichtet werden sollte, im Falle des

Nichtbestehens gibt es nichts, worauf verzichtet werden könnte

(vgl. BGH, a.a.O., S. 328). Dies gilt auch für das Vereinsrecht

(vgl. MünchKomm/Reuter, 3. Aufl. 1993, § 27 Rdnr. 23.). Die in der

Literatur vertretene Auffassung, ein Anspruch auf Entlastung könne

aus der Satzung hergeleitet werden, wenn diese für die ordentliche

Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt "Entlastung des

Vorstandes" vorsehe, darüber hinaus sei ein solcher anzunehmen,

wenn die Entlastung im Verein einer Observanz

(Vereinsgewohnheitsrecht) entspreche (Reichert, Handbuch des

Vereins- und Verbandsrechts, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 1542), überzeugt

demgegenüber nicht. Auch für das Vereinsrecht gelten die genannten,

im Hinblick auf Zweck und Rechtsfolgen der Entlastung bestehenden

Bedenken gegen einen klagbaren Anspruch auf Entlastung.

Dem Feststellungsbegehren des Klägers wäre demgegenüber

voraussichtlich Erfolg beschieden gewesen. Der Senat vertritt die

Auffassung, daß in den Fällen der verweigerten Entlastung ein

Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage

jedenfalls dann vorliegt, wenn nicht auszuschließen ist, daß

Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Óbernahme der strengen

allgemeinen Grundsätze zur negativen Feststellungsklage, nach denen

ein Feststellungsinteresse erst dann gegeben ist, wenn der Beklagte

sich konkreter Ersatzansprüche gegen den Kläger berühmt, ist in den

Fällen der verweigerten Entlastung nicht geboten. Der Sinn dieser

Grundsätze liegt nämlich im Prozeßrisiko dessen, gegen den eine

negative Feststellungsklage erhoben wird. Die Abweisung einer

solchen Klage setzt voraus, daß das Bestehen von Ansprüchen gegen

den Kläger festgestellt werden kann; denn die Beweislast trägt bei

der negativen Feststellungsklage derjenige, der auch bei der

korrespondierenden Leistungsklage die Beweislast trüge (vgl.

Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 256 Rdnr. 18). Diese

Beweislast braucht sich nicht jeder potentielle Gläubiger aufbürden

zu lassen, sondern grundsätzlich nur der, der durch die

Anspruchsberühmung bereits in die Angriffsposition gegangen ist;

eine solche nimmt der Beklagte, der dem Kläger die Entlastung

verweigert, aber bereits dann ein, wenn nach seinen Erklärungen

Ersatzansprüche gegen diesen im Raume stehen (vgl. mit gleicher

Argumentation, aber im Ergebnis noch weitergehend Karsten Schmidt

ZGR 1978, 437, 443f; offengelassen in BGHZ 94, 324, 329f).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach den Äußerungen

des Beklagten war die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den

Kläger nicht ausgeschlossen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 3.

Januar 1995 um "Aufklärung" hinsichtlich der Vorwürfe gebeten, er

habe eine leere Kasse hinterlassen und an den Beklagten seitens der

öffentlichen Hand gezahlte Gelder nicht zweckentsprechend

verwendet. Diese Aufklärung war ihm mit Schreiben vom 5. April 1995

verweigert worden, weil er darauf infolge seines Austritts kein

Recht mehr habe. In dem Schreiben war nochmals die zweckwidrige

Verwendung von Geldern angesprochen und dem Kläger vorgeworfen

worden, er habe Altschulden hinterlassen. Damit war für ihn ein

Feststellungsinteresse gegeben.

Die negative Feststellungsklage hätte voraussichtlich auch in

der Sache Erfolg gehabt; denn für konkrete Ersatzansprüche des

Beklagten gegen den Kläger fehlt es an hinreichend substantiiertem

Vorbringen des Beklagten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht

auf § 92 Abs. 1 ZPO.