Eine Minderung des Werklohns auf Null setzt voraus, daß die Werkleistung für den Besteller gänzlich ohne Wert ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn die in Auftrag gegebene, im wesentlichen auf die Ästhetik zielende Restaurierung einer älteren Hausfassade völlig mißlingt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.01.1990 - 1 0 541/88 - teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
Die zulässige Berufung der Beklagten
hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten
kein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Werklohns und damit
auch kein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek zu. Die Beklagten haben die
Abnahme der Werkleistung zu Recht verweigert. Damit hat eine
endgültige Abrechnung über die Bauleistung des Klägers und die
Ansprüche der Beklagten stattzufinden (vgl. dazu BGH, NJW 1979,
549, 550; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., RndZ. 1161). Den
Beklagten steht wegen der gerügten Mängel ein Anspruch auf
Minderung des Werklohnes zu. Die Voraussetzungen des § 634 BGB
liegen vor. Die Beklagten haben den Kläger mit Schreiben vom
28.07.1988 aufgefordert, sich bis zum 04.08.1988 zur Beseitigung
der Mängel bereit zu erklären, und widrigenfalls angekündigt, einen
anderen Unternehmer hiermit zu beauftragen. Daraufhin hat der
Kläger nicht eine Nachbesserung angeboten oder in Angriff genommen,
sondern den Beklagten lediglich die Rechnung vom 08.08.1988
übersandt.
Die Werkleistung des Klägers ist
mangelhaft. Er schuldete nämlich nach dem von den Parteien
geschlossenen Vertrag die "Restaurierung" und damit die
Herrichtung der Fassade in einem optisch tadellosen, dem
ursprünglichen Zustand einer Altfassade gerecht werdenden Form. In
diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagten den Kläger
im Vorfeld des Vertragsschlusses auf ihren Antrag auf Eintragung
des Hauses in die Denkmalliste hingewiesen haben und über wen der
Vertragsschluß vermittelt worden ist. Die Verpflichtung zur
Herrichtung einer optisch einheitlichen Fassade ergibt sich
nämlich aus dem Angebot des Klägers und dem Umstand, daß die Ziegel
vor Beginn der Arbeiten des Klägers aus technischer Sicht nicht zu
beanstanden waren. Das Angebot des Klägers, der darin auch mit
"Altfassadenrenovierung", Denkmalpflege" und "Restaurierung"
wirbt, verhält sich demgemäß auch über die Erneuerung von alten
Steinen. Daß diese - anders als die Verfugung - schadhaft und
deswegen erneuerungsbedürftig waren, folgt aus dem Angebot gerade
nicht und steht auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
fest. Der Sachverständige Prof. Dr. - Ing. E. hat überzeugend und
anhand der Lichtbilder, auf denen der Zustand der Fassade vor dem
Arbeitsbeginn des Klägers dokumentiert ist, gut nachvollziehbar
dargelegt, daß die Ziegel der Fassade vorher technisch nicht zu
beanstanden waren. Auf den Fotografien sind weder Fehlstellen noch
tiefe Auswitterungen zu erkennen. Die Erneuerung der Ziegel war
mithin weder aus technisch- konstruktiven noch aus
bauphysikalischen Gründen erforderlich. Geschuldet konnte nur eine
Restaurierung insbesondere auch unter Entfernung der in der
Zwischenkriegszeit eingefügten Maschinenziegel, die unstreitig
störend waren, im Sinne der Herstellung eines optisch einheitlichen
Gesamtbildes sein. Diese Verpflichtung hat der Kläger nicht
erfüllt. Er hat nämlich zum einen unbesandete Ziegel verwandt, die
sich farblich stark von dem Ton der Originalziegel unterscheiden.
Bedingt dadurch stellt seine Arbeit keine Verbesserung im Vergleich
zu den zwischen den Kriegen vorgenommenen Ausflickungen dar, die er
gerade zu beseitigen hatte. Wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing.
E. überzeugend dargelegt hat und anhand der Lichtbilder ohne
weiteres nachzuvollziehen ist, sind die optisch nicht passenden
Steine aus der Zwischenkriegszeit gegen kaum weniger auffällige
und damit das einheitliche Bild störende Steine ersetzt worden.
Die Verwendung besser zu dem alten Mauerwerk passende Ziegel wäre
dem Klä-ger auch möglich gewesen. Derartige aus Abbrüchen gewonnene
Steine sind, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,
auch heute noch im Handel erhältlich. Die Behauptung des Klägers,
die beklagte Ehefrau habe die von seinen Mitarbeitern eingesetzten
Steine selber ausgesucht, ist mangels Erheblichkeit nicht
beweisbedürftig. Es ist allein Aufgabe des Klägers als
Fachunternehmer, für die Verwendung des richtigen Materials Sorge
zu tragen. Der Unternehmer ist im Falle des Beharrens des
Bauherren auf einer ganz bestimmten Ausführung, die - wie hier -
die Gefahr von Mängeln in sich birgt, zu einem entsprechenden
Hinweis verpflichtet. Daß der Kläger dieser Hinweispflicht
nachgekommen ist, hat er nicht dargelegt.
Das optisch uneinheitliche Bild der
Fassade beruht neben der Verwendung farblich und vom Material her
nicht passender Ziegel weiter darauf, daß die von dem Kläger
vorgenommen Verfugung mangelhaft ist. Sie trägt wesentlich zu dem
insgesamt unharmonischen Gesamterscheinungsbild der Fassaden bei.
Wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E. ausgeführt hat und wie
sich aus den Lichtbildern gut entnehmen läßt, weist die Verfugung
ganz unterschiedliche Farbtöne von zementgrau bis hin zu dunkelrot
auf. Geschuldet war aber ausweislich des Angebotes vom 15.05.1987
eine dem bestehenden Mauerwerk angepaßte Verfugung. Damit
unvereinbar sind derart gravierende Farbunterschiede, die nach den
schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen nicht auf einer
(nachträglichen) Sandstrahlung, sondern vielmehr der nicht
sachgerechten Farbprobe und anschließenden Mischung des Mörtels
beruhen. Einen weiteren Mangel der Verfugung und damit der
geschuldeten Restaurierung stellt der Umstand dar, daß der doppelte
Fugenstrich an der rechten Seite der Fassade, mithin an einer ins
Auge fallenden Stelle, nicht ausgeführt worden ist.
Auch die vom Kläger durchgeführte
Hydrophobierung ist mangelhaft. Diese ist zum einen nicht
vollständig durchgeführt worden. Der Sachverständige Prof.
Dr.-Ing. E. konnte an der linken Giebelwand und im Bereich der
Brüstung an der straßenseitigen Fassade keine diesbezüglichen
Spuren feststellen. Zu anderen hat der Kläger im oberen Bereich der
Fassade - und nur dort - einen Farbzusatz verwandt, den die
Beklagten nicht in Auftrag gegeben haben. Geschuldet war die
optische Vereinheitlichung der Fassade durch den Austausch von
Steinen und nicht etwa durch die Verwendung von Farbzusätzen. Der
Zusatz der Farbe bei der Hydrophobierung ist darüber hinaus auch
deswegen nicht fachgerecht, weil er nur zum Teil erfolgt ist und
dadurch zu einem weiteren optischen Mangel geführt hat. Die
Einfärbung hat nämlich zu sich dunkel abzeichnenden Spuren in der
Verfugung geführt.
Darüber hinaus liegen nach den
überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen E. weitere -
wenn auch optisch sehr viel weniger ins Auge und damit ins Gewicht
fallende - Mängel vor. Die Reparatur der Putzfehlstellen im Gesims
im oberen Bereich der Straßenfassade ist unsauber durchgeführt
worden. Fehlstellen im Mauerwerk und an einzelnen Ziegeln sind mit
Fugenmörtel geschlossen worden. Fachgerecht aus bauphysikalischer
Sicht ist hingegen der Einsatz von (farblich passenden) Ziegeln,
weil die Einbringung von Mörtel zu Spannungen im Mauerwerk und
damit letztlich zu Abplatzungen führen kann.
Die vorstehend aufgeführten Mängel der
Werkleistung des Klägers - dies vornehmlich im Hinblick auf die
von ihm eingesetzten Ziegelsteine, die nur zum Teil und darüber
hinaus an einer Stelle mit einem Farbzusatz durchgeführte
Hydrophobierung sowie die von ihm angebrachten Verfugungen -
führen zu einer Minderung seines Vergütungsanspruchs auf Null (zu
den Voraussetzungen vgl. Werner/Pastor, a.a.O., RndZ 1457 m.w.N.).
Denn die von ihm durchgeführten Arbeiten an der Straßenfassade und
den Giebelwänden sind für die Beklagten unter Berücksichtigung des
von dem Kläger geschuldeten Erfolges gänzlich ohne Wert. Wie
bereits dargelegt, schuldete der Kläger die optisch ansprechende
Restaurierung des vorher nicht unter technischen, sondern
vornehmlich ästhetischen Gesichtspunkten angreifbaren Zustandes
der Fassade. Dem genügen die von ihm durchgeführten Arbeiten nicht.
Auch unter Berücksichtigung der technischen Verbesserung durch die
Neuverfugung, die indes ihrerseits optisch unbefriedigend ist,
haben die Leistungen des Klägers für die Fassade - abgesehen von
der Reinigung - keinerlei ästhetischen Gewinn gebracht. Dies hat
der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E. in seinem schriftlichen
Gutachten und in seinen Erläuterungen in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 27.11.1992 schlüssig dargelegt und folgt auch aus
den von allen drei Sachverständigen gefertigten Lichtbildern. Der
Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm
vorgenommenen Reinigung der Fassade. Der Sachverständige Prof.
Dr.-Ing. E. hat hierzu zwar ausgeführt, die von dem Kläger
durchgeführte Art und Weise der Reinigung mit einem
Heißwasserdampfgerät sei fachgerecht, weil andere Methoden die
Verfugung und das offenporige Mauerwerk zu stark angriffen. Hierzu
ist aber von dem Beklagten schlüssig und unwidersprochen
vorgetragen worden, daß die erneute Reinigung der Fassade vor
Beauftragung eines anderen Unternehmers mit der Durchführung der
von ihnen gewünschten Schönheitsreparaturen erforderlich ist. Dies
ist nach Auffassung des Senates auch gut nachvollziehbar. Die
Fassade muß nämlich von Schmutz und Farbresten gänzlich befreit
sein, um die Auswahl farblich passender gesandeter Ziegel vornehmen
zu können.
Es besteht schließlich keine
Veranlassung, dem Beweisantritt des Klägers auf mündliche
Erläuterung der jeweiligen Gutachten der Sachverständigen
Dipl.-Ing. P. und Dipl.-Ing. M. nachzugehen. Die dem
Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in dem Beweissicherungsverfahren 5
b H 4/88 AG Geilenkirchen und dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P. in
I. Instanz gestellten Beweisfragen unterscheiden sich nämlich von
den nach Auffassung des Senates entscheidungserheblichen und dem
Beweisbeschluß vom 23.11.1990 zugrundeliegenden Tatsachen. Demgemäß
haben beide Sachverständige zu dem Erfolg der Schaffung einer
optisch gänzlich einwandfreien, dem Originalzustand der Fassade um
die Jahrhundertwende nahekommenden Restaurierung nichts
ausgeführt. Sie hatten hierzu im Hinblick auf die abweichende
Rechtsauffassung des Landgerichts zu dem Vertragsinhalt und die
Beweisfragen in dem Beweissicherungsverfahren auch keinerlei
Veranlassung.
Die Anschlußberufung des Klägers hat
nach dem vorstehenden mangels des Bestehens eines
Vergütungsanspruches keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren: 26.168,08 DM, davon 4.000,-- DM für die
Anschlußberufung.
Beschwer für beide Parteien: unter
60.000,00 DM