I.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Betroffene freigesprochen.
III.
Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe :
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 8 d StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO - Zeichen 299—(unzulässiges Parken auf einer Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote) zu einer Geldbuße von 30,-- DM verurteilt.
Nach den Feststellungen parkte die Betroffene ihren PKW am 12. Oktober 1990 zwischen 14.50 Uhr und 14.57 Uhr in der Straße M. in I. auf einer durch Zeichen 299 gekennzeichneten Fläche in unmittelbarer Nähe einer Grundstücksausfahrt. Die mit dem Zeichen 299 - Zickzacklinie - versehene Fläche erstreckte sich über eine Länge 25 - 30 m, erfaßte jedoch nicht den Bereich der Grundstücksein- und ausfahrt. Vielmehr war diese durch ein weißes Kreuz markiert, daß an den Enden von zwei weißen Balken begrenzt wurde.
Gegen die Verurteilung richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 zur Fortbildung des Rechts zuzu‑lassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der Betroffenen (§ 79 Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 1 StPO).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß das Zeichen 299 gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO nicht aus sich selbst heraus ein Parkverbot begründet, sondern nur ein vorgeschriebenes/somit ohnehin bestehendes Parkverbot räumlich sichtbar abgrenzt, in—dem es dieses bezeichnet, verlängert oder verkürzt (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1979, 237; BayObLG VRS 62, 145, 146; Mühlhaus /Janiszewsky, StVO , 12. Aufl., § 12 Rn. 63 m. w. N.). Umstritten ist dagegen, ob das Zeichen 299 , soweit es sich auf ein Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor Grundstücksein- ausfahrten beziehen soll, den Ein- bzw. Ausfahrtbereich mitumfassen muß oder nicht. Während das BayObLG (a.a.O.) die Auffassung vertritt, daß sich die Grenzmarkierung über den gesamten Verbotsbereich erstrecken und daher die Grundstücksein- ausfahrt einbeziehen müsse, ist das OLG Karlsruhe (a.a.0) der Meinung, daß eine durchgehende Markierung des erweiterten Parkverbotbereichs nicht vorgeschrieben und damit die Anbringung einer Markierung, die unmittelbar an die Grenzen des bereits vorhandenen Parkverbots heranreiche, jedenfalls nicht unwirksam sei, solange bei vernünftiger Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich sei , daß durch die Markierung nach Zeichen 299 die in unmittelbarer Nähe liegende Parkverbotszone verlängert werden solle. Zwar neigt der Senat im Ergebnis der vom BayObLG vertretenen Rechtsauffassung zu. Die Streitfrage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Insbesondere ist eine Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG analog nicht notwendig. Denn ein Zeichen 299 zum Zwecke der Erweiterung des Parkverbots vor einer Grundstücksein‑ und -ausfahrt muß auch dann als unwirksam und nichtig (vgl. Mühlhaus-Janiszeweski a.a.0. § 39 Rn. 10) angesehen werden, wenn es eine Strecke umfaßt, die wegen ihrer Länge mit der Zweckbestimmung eines Parkverbots vor Grundstückseinfahrten nicht vereinbar ist, weil sich der Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Parkverbot nicht erkennen läßt (vgl. BayObLG a.a.0. in einem "obiter dictum"). Auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) stellt darauf ab, daß die Verlängerung der Parkverbotszone durch die Markierung nach Zeichen 299 für jeden Verkehrsteilnehmer bei vernünftiger Betrachtung "offensichtlich" sein muß. Legt man die hier festgestellte Markierungslänge von 25 - 30 m zugrunde, kann ein Zusammenhang mit dem Parkverbot vor Grundstücksein- und ausfahrten bei verständiger Betrachtung nicht mehr hergestellt werden. Hat die Markierung eine so erhebliche und im Vergleich mit der Ein- und Ausfahrt unverhältnismäßige Länge, kann sie von einem verständigen Verkehrsteilnehmer dem Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht zugeordnet werden. Soll gleichwohl wegen der örtlichen Gegebenheiten ein Parkverbot angeordnet werden, muß dies durch andere Verkehrszeichen geschehen.Da die hier angebrachte Markierung gemäß Zeichen 299 aus den dargelegten Gründen unwirksam ist, hat die Betroffene, als sie dort ihren PKW abstellte, nicht gegen ein Parkverbot verstoßen.Sie mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 467 StPO i. V. m. § 46 OWiG freigesprochen werden.