Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch
die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten
vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM
monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen
Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden
tamilischen Asylantenbewerber zulässig und
gerechtfertigt war.