LG Aachen, Urteil vom 16.10.1985 - 7 S 90/85
Fundstelle
openJur 2012, 72651
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01. März 1985 verkündete Urteils des Amtsgerichts Aachen -14 C 619/85- wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, dem Kläger die Röntgenaufnahmen herauszugeben, die der Beklagte anläßlich der Behandlung des Klägers gefertigt hat,

Der Kläger kann seinen Anspruch allerdings nicht auf § 810 BGB stützen. Eine Röntgenaufnahme stellt keine Urkunde im Sinne der genannten Vorschrift dar (vergleiche BGH Urteil vom 06.11.62, NJW 1963, Seite 389 ff.; BGH Urteil vom 23.11.1982, NJW 1983, Seite 328 ff. IV a). Im übrigen geht der Anspruch aus § 810 BGB nur auf Einsichtnahme in die Urkunden, also nicht auf endgültige Herausgabe, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht wird.

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB scheidet aus, weil der Kläger nicht Eigentümer der Röntgenaufnahmen ist( vergleiche BGH, Urteil vom 06.11.1962, a.a.O.). Die Röntgenaufnahme sind vielmehr von dem Beklagten aus eigenem Material hergestellt worden und dessen Eigentum.

Ein werkvertraglicher Anspruch auf Herausgabe scheidet aus, weil ein auf Herstellung der Röntgenaufnahmen gerichteter Vertrag nicht abgeschlossen worden ist. Der Vertrag hatte vielmehr die Untersuchung des Klägers wegen Rückenschmerzen zum Gegenstand, und die Röntgenaufnahmen sind nur gemacht worden, um die diagnostische Grundlage hierfür zu gewinnen.

Der Vertrag der Parteien stellt sich auch nicht als Geschäftsbesorgungsvertrag, im Sinne des § 675 BGB dar, der den Beklagten nach § 667 zur Herausgabe der Röntgenaufnahmen verpflichten würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.1962, a.a.O.). § 667 BGB betrifft nur wirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. Palandt-Thomas, BGB 43. Aufl., § 675, Anm. 2a), und die Tätigkeit des Beklagten war keine solche wirtschaftliche Tätigkeit.

Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Parteien sich bei Vertragsschluß stillschweigend dahin geeinigt hätten, der Beklagte habe die Röntgenaufnahmen bei Beendigung des Vertrages dem Kläger herauszugeben. Zumindest der Beklagte hatte bei Vertragsschluß nicht die Absicht, die Röntgenaufnahmen bei Vertragsbeendigung dem Kläger zu überlassen, und er hat einen auf Herausgabe gerichteten Willen auch nicht bei Vertragsschluß zum Ausdruck gebracht. Der Kläger konnte das Verhalten des Beklagten bei Vertragsschluß insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht gemäß §§ 133, 157, 242 BGB dahin auslegen, er werde nach Beendigung des Vertrages ohne weiteres die Röntgenaufnahmen erhalten. In der Regel behält der behandelnde Arzt nämlich die Röntgenaufnahmen, und hiervon mußte auch der Kläger bei Vertragsschluß ausgehen.

Den Beklagten trifft jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vertragliche Nebenpflicht, auf das ausdrückliche Verlangen des Klägers hin diesem die Röntgenaufnahmen herauszugeben, denn dieser hat ein erhebliches Interesse hieran und Gründe für die Verweigerung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urt. vom 23.11.82 a.a.O., wo darauf hingewiesen wird, vieles spreche dafür, einem Patienten einen Anspruch aus § 242 BGB auf Einsicht in Behandlungsunterlagen zu gewähren, wenn er ein Interesse daran haben und Gründe für die Verweigerung nicht vorlägen.

Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Röntgenaufnahmen ergibt sich daraus, daß er sie für die Fortsetzung seiner Behandlung durch einen anderen Arzt. braucht. Die Anfertigung neuer Röntgenaufnahme durch den Arzt, von dem der Beklagte sich weiter behandeln lassen will, würde nicht nur zusätzliche Kosten verursachen, vielmehr den Kläger auch einer vermeidbaren erneuten Belastung mit Röntgenstrahlen und damit einer gesundheitlichen Schädigung aussetzen. Zudem können die neuen Röntgenbilder nicht den körperlichen Zustand des Klägers zur Zeit der Fertigung der ersten Aufnahme wiedergeben. Der Vertrag der Parteien diente der Gesundung des Klägers. Dies hatte der Beklagte nicht nur während der Vertragsdauer, vielmehr nach Treu und Glauben auch noch bei Vertragsbeendigung zu beachten.

Der Beklagte ist allerdings bereit, dem genannten Interesse des Klägers dadurch Rechnung zu tragen, daß er die Aufnahmen dem Arzt herausgibt, der die Behandlung des Klägers fortsetzt, sobald dieser ihm den Namen des Arztes nennt. Hierauf braucht der Kläger sich jedoch nicht verweisen zu lassen. Seine personale Würde und sein Selbstbestimmungsrecht verbieten es, ihm die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen (vgl. BGH, Urt. vom 23.11.82, a.a.O.). Er muß seine eigenen Angelegenheiten auch selbst in die Hand nehmen können, wenn er dies wünscht. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, ein Patient sei gar nicht in der Lage, Röntgenaufnahmen zu verstehen. Abgesehen davon, daß dies nicht auf alle Patienten zutrifft, ist es gegebenenfalls Sache des Patienten sich sachkundig von einer Person seines Vertrauens beraten zu lassen, und keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Herausgabe der Röntgenaufnahmen durch den Arzt.

Durchgreifende Gründe für die Verweigerung der Herausgabe der Röntgenaufnahmen an den Kläger liegen nicht vor. Die Urheber und Eigentumsrechte an den Röntgenaufnahmen müssen hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten. Dies gilt umsomehr, als der Beklagte nicht vorgetragen hat, er benötigte die Röntgenbilder aus irgendeinem Grunde, zum Beispiel zu wissenschaftlichen Zwecken. Der Beklagte beruft sich vielmehr lediglich auf eine vermeintliche Verpflichtung zur Aufbewahrung aus § 29 Abs. 5 der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor Schaden durch Röntgenstrahlen - RöV - vom.1.3.1973, Bundesgesetzblatt 1973, Seite 173 ff., wo es heißt:

"Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht oder mit Röntgenstrahlen oder sonstigen ionisierenden Strahlen behandelt hat, hat demjenigen, der später eine Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung vornimmt, auf dessen Verlangen Auskunft über die Aufzeichnungen nach Abs. 1 oder 2 zu erteilen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen vorübergehend zu überlassen.

Die genannte Bestimmung des § 29 Abs. 5 RöV bekräftigt aber, wenn man sie überhaupt auf die Röntgenaufnahmen bezieht und sie nicht auf die anläßlich der Röntgenuntersuchung gefertigten Aufzeichnungen über die Strahlenbelastung der Patienten beschränkt, (vgl. Daniels, NJW 1976, 345, Fußnote 6), nur das Recht des Patienten, Herausgabe an einen anderen Arzt zu verlangen*, unmittelbar an sich selbst zu verlangen. Die Pflicht des Arztes, Röntgenaufnahmen aufzubewahren, dient ausschließlich dem Interesse des Patienten. Er soll vor einer vermeidbaren Strahlenbelastung infolge neuer Röntgenaufnahmen dadurch geschützt werden, daß die alten Aufnahmen aufbewahrt werden. Dieser Zweck der Pflicht des Arztes zur Aufbewahrung wird durch eine Herausgabe der Röntgenaufnahmen an den Patienten selbst nicht gefährdet, vielmehr erst recht erreicht. Nach Herausgabe der Aufnahmen an den Patienten kann dieser sie verwerten, während er bei einer Verweigerung der Herausgabe neue Aufnahmen fertigen lassen und sich dadurch einer erneuten Strahlenbelastung aussetzen wird.

Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 23.11.1982, a.a.O.) in dem Fall, daß ein Patient nicht durch einen Arzt, sondern durch seinen Rechtsanwalt Einsichtnahme in die ihn betreffenden Krankenunterlagen begehrt, den Anspruch insoweit zuerkannt, als es sich um Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich, objektivierbare Befunde handelt. Eine Röntgenaufnahme unterfällt danach zweifelsfrei dem Recht des Patienten auf eigene Einsichtnahme. Nach Auffassung der Kammer ist der Patient aber nicht nur zur Einsichtnahme berechtigt, vielmehr kann er auch Herausgabe verlangen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Arzt berechtigt ist, Fotokopien zu fertigen und diese anstelle der Originale herauszugebenr denn Fotokopien, bietet der Beklagte nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000,- DM.

Dr. T. Dr. N T1

* schließt jedoch nicht sein Recht aus, stattdessen Herausgabe

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