Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.08.2012 - 12 LA 194/11
Fundstelle
openJur 2012, 71927
  • Rkr:
Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einer Gesamthöhe von ca. 149 m und einer Nennleistung von jeweils 2,3 MW auf den Flurstücken 32/1 und 36/1 der Flur 17, Gemarkung G. (Standort H.). Die genannten Flurstücke liegen im Außenbereich im nordwestlichen Stadtgebiet der Beigeladenen und werden landwirtschaftlich genutzt. Die 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vom 21. November 1998 sieht im nordöstlichen Stadtgebiet, östlich I., eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle vor.

Den bei ihm am 23. Februar 2010 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. April 2010 mit der Begründung ab, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Im Hinblick auf die 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen stünden ihm öffentliche Belange entgegen. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben zu Recht nicht erteilt. Zudem sei im Sondergebiet die Anlagengesamthöhe auf 100 m begrenzt. Gründe für eine Ausnahme von der Regelunzulässigkeit seien nicht konkret vorgetragen oder erkennbar. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2010 zurück.

Die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil und im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone für Windenergienutzung in der 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen greife die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Standorte der von der Klägerin geplanten Anlagen lägen außerhalb der Konzentrationszone. Die 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen genüge den Anforderungen, die an einen Flächennutzungsplan zu stellen seien, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden solle. Durch die genannte Regelung werde die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt gestellt. Dieser Planungsvorbehalt setze gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus. Dabei sei eine Gemeinde nicht gehalten, der Windenergie „bestmöglich“ Rechnung zu tragen. Sie dürfe die Aufstellung von Windenergieanlagen kontingentieren. Dazu müsse sie für ihr Gebiet ein schlüssiges und ausgewogenes gesamträumliches Konzept erarbeiten und zugrunde legen. Blieben nach der flächendeckend vorzunehmenden Untersuchung geeignete Bereiche für die Nutzung der Windenergie übrig, sei die Gemeinde nicht gehalten, sämtliche Gebiete als Konzen-trationsflächen auszuweisen. Es reiche aus, wenn sie eine angemessene, substantielle Nutzung des Windes zur Erzeugung von Energie zulasse. In einem solchen Fall dürfe sie die Ausweisung von Konzentrationsflächen mit der Anordnung verbinden, dass die Nutzung der Windenergie in anderen Gemeindebereichen ausgeschlossen sei. Verwehrt sei es der Gemeinde allerdings, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das dazu diene, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Sie müsse der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und in substantieller Weise Raum für die Windenergienutzung schaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verlaufe, lasse sich nicht abstrakt bestimmen. Wann diese Grenze überschritten sei, könne erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Die Beigeladene habe eine das gesamte Stadtgebiet umfassende Standortanalyse zur Errichtung von Windenergieanlagen erstellen lassen. Bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsflächen sei der Planungsraum anhand von Ausschlusskriterien untersucht worden. Dazu hätten Flächen gehört, auf denen nach Auffassung der Beigeladenen aufgrund von Restriktionen der Bau von Windenergieanlagen auszuschließen sei. Hierunter seien u.a. gefallen Schutzabstände von 500 m zu Einzelwohnhäusern bzw. 1.000 m zu Wohn- und gemischten Bauflächen, Schutzabstände zu Bundes- und Landstraßen, zu Bahntrassen und Richtfunktrassen, geschützten Flächen nach dem Nds. Naturschutzgesetz mit Schutzabständen, Vogelschutzgebiete und faktische Vogelschutzgebiete mit Schutzabständen und schließlich Gebiete mit hoher Bedeutung für den Landschafts- und Naturschutz. Die Schutzabstände seien hinreichend städtebaulich begründet. Nicht zu beanstanden sei auch die Abwägung zwischen den nach Lage der Tabuzonen verbliebenen Potentialflächen. Zu dem insoweit für das Gericht nachvollziehbaren durch die Beigeladene eingesetzten Punktesystem habe sich die Klägerin nicht weiter geäußert. Soweit sie bemängle, die Potentialfläche 1 habe aufgrund der geringen Größe und Nutzbarkeit für nur zwei Windenergieanlagen nicht weggewogen werden dürfen, folge das Gericht dem nicht. Die Beigeladene habe sich ersichtlich bemüht, eine Konzentrationsfläche für einen "Windpark" auszuweisen. Dieser entstehe erst durch mindestens drei sich optisch als Verbund darstellende Windenergieanlagen. Die ausgewiesene Konzentrationsfläche sei nach der Begründung des Erläuterungsberichts und der Planzeichnung für ca. sechs Windenergieanlagen ausreichend. Wenn die Fläche 1 aufgrund der geringen Größe "weggewogen" wurde, sei dies nicht zu beanstanden. Die ausgewiesene Fläche sei so bemessen, dass nicht von einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden könne. Im Ergebnis werde eine substantielle Windenergienutzung ermöglicht, so dass die Planung sich nicht als eine städtebaulich unzulässige Feigenblattplanung darstelle. Zwar weise die Sonderbaufläche im Verhältnis zur Gesamtgröße des Stadtgebiets der Beigeladenen von 87,79 km² nur eine geringe Größe von 14,9 ha auf. Das Verhältnis der Größen zueinander sei für sich gesehen aber wenig aufschlussreich und rechtfertige den Schluss auf eine Verhinderungsplanung nicht. Nicht maßgeblich sei, dass lediglich eine Fläche ausgewiesen worden sei. In dem Sonderbaugebiet könnten fünf bis sechs Anlagen der 0,5 Megawattklasse errichtet werden. Im 1000 MW Programm (Landesraumordnungsprogramm 1994) seien für den Landkreis J. keine Vorgaben gemacht worden, so dass die bis zu 3 MW installierbare Leistung durchaus beachtlich sei, zumal es sich um einen "Binnenstandort" handele. Dass bisher nur drei Anlagen in der ausgewiesenen Fläche errichtet worden seien, spreche nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Konzentrationsplanung. Werde die ausgewiesene Fläche verglichen mit den Potentialflächen, die nach der Potentialflächenstudie als vorrangig geeignet und bedingt geeignet gesehen worden seien, sei auch im Verhältnis zu der darin insgesamt realisierbaren Anzahl der Windenergieanlagen der ausgewiesene Standort nicht so kleinflächig, dass von einer unzureichenden Konzentrationsplanung im Sinne einer Verhinderungsplanung auszugehen sei. Als vorrangig und bedingt geeignete Bereiche seien die Flächen Nr. 1, 2, 5, 4, 6a, 6b und 9 übrig geblieben. Darin könnten nach überschlägiger Schätzung insgesamt etwa 25 Anlagen errichtet werden. In der ausgewiesenen Konzentrationsfläche könnten bis zu sechs Anlagen errichtet werden und somit mehr als 1/5 des in diesen Flächen zu verwirklichenden Anlagenpotenzials. Von einer Verhinderungsplanung sei danach nicht auszugehen. Die 32. Flächennutzungsplanänderung sei nicht funktionslos geworden. Das sei nur der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich derart änderten, dass die Steuerungsfähigkeit der Planung ausgeschlossen sei. Es seien weiterhin Anlagen bis 100 m Höhe am Markt. Die Höhenbegrenzung im Sondergebiet auf 100 m sei zulässig und hinreichend begründet worden (Flugsicherheit, Vermeidung der Nachtkennzeichnung, Verminderung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds). Der Wegfall der Richtfunk-strecke in dem Bereich, in dem die Klägerin die Anlagen errichten wolle, stelle nicht einen solch gravierenden Umstand dar, dass die gesamte Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zwingend zu überarbeiten gewesen wäre. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine Ausnahme von dem Regelausschluss aufgrund der Konzentrationsplanung nicht vor. Die von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Standorte lägen in einem Bereich, der nach dem Planungskonzept frei von Windkraftanlagen bleiben solle. Machte man eine Ausnahme, würde dieses Konzept in unzulässiger Weise unterlaufen. Einzelanlagen sollten durch die Konzentrationsplanung gerade ausgeschlossen bleiben. Die vorgesehene Fläche sei selbst in der die Flächennutzungsplanänderung "vorbereitenden" Magisterarbeit nicht als Potentialfläche dargestellt gewesen. Aufgrund der vergrößerten Abstände in der der 32. Änderung zugrundeliegenden Potentialflächenstudie sei der Bereich völlig aus der weiteren Betrachtung herausgefallen. Maßgeblich für die Nichtberücksichtigung des Bereiches sei somit nicht nur die seinerzeit noch betriebene Richtfunkstrecke gewesen.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind schon nicht in einer dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan und/ oder liegen in der Sache nicht vor.

Die Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend: Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, die mit der 32. Änderung des Flächennutzungsplans getroffenen Festsetzungen verschafften der Windenergie substantiellen Raum. Die Beigeladene sei ersichtlich bemüht gewesen, nur eine Konzentrationsfläche für einen Windpark auszuweisen. Andere (weitere) Standorte habe sie als unerwünscht bezeichnet. Darin zeige sich die Absicht der Beigeladenen, Windenergieanlagen nach Möglichkeit zu verhindern. Dieser eine Standort habe nur eine Feigenblattfunktion. Die Beigeladene habe andere Potentialflächen mit eklatant widersprüchlichen Begründungen weggewogen und dadurch ihre Absicht manifestiert, Windenergieanlagen auf ein Minimum zu begrenzen. Auch habe sie nicht in der gebotenen Weise ihre für die Abwägung verwendeten Auswahlkriterien nochmals überprüft und geändert. Sie hätte alle Potentialflächen, denen sie zumindest eine bedingte Eignung zugesprochen habe, einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Bei der gegebenen Ausgangslage sei es jedenfalls unzulässig gewesen, die Potentialflächen 1 und 6b mit der vorgenommenen Begründung "wegzuwägen". Die Beigeladene habe bewusst in Kauf genommen, dass das einzige ausgewiesene Vorranggebiet mangels erforderlicher Windgeschwindigkeiten ungeeignet sei. Sie habe die Windhäufigkeit und die Windgeschwindigkeiten nicht im Vorfeld durch ein Gutachten abklären lassen und insofern auf einer unsicheren Tatsachengrundlage entschieden. Für die Frage, ob der Windenergie substantiell Raum geschaffen sei, habe das Verwaltungsgericht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung die Größe der Vorrangfläche in Verhältnis zur Größe des Gemeindegebiets gesetzt. Mit dieser Vorgehensweise könne indessen die Frage nicht beantwortet werden. Es seien weitere Aspekte zu berücksichtigen. Andere Faktoren wie die Windausbeute und die Leistungsfähigkeit der Anlagen in Abhängigkeit von einer zulässigen Höhe seien ebenso maßgeblich. Die Frage, ob "einer 'ortsansässigen' Windkraft genügend Raum zur Verfügung gestellt werde, sei nach dem Verhältnis der örtlich möglichen/erzeugten Windkraft zum örtlichen Gesamtbedarf an Energie zu beurteilen". Die aufgeworfenen Fragen bedürften wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer rechtlichen Klärung. Soweit das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der mit der 32. Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommenen Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen auf 100 m mit der Begründung bejaht habe, die im Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung enthaltene Begründung sei geeignet, die Höhenbegrenzung zu rechtfertigen, weiche es von dem Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (12 LB 243/07) und der im Urteil angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Höhenbegrenzung sei willkürlich.

1. Mit ihrem Vorbringen vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzungen der 32. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglichten eine hinreichende - substantielle - Windenergienutzung, begegnet nicht ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend geprüft, ob die Beigeladene bei ihren Planungen von einem schlüssigen und ausgewogenen gesamträumlichen Konzept ausgegangen ist, und dies im Ergebnis bejaht. Die Klägerin legt keine Umstände dar, die dieses Ergebnis als zweifelhaft erscheinen ließen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, die Abwägung zwischen den verbliebenen Potentialflächen halte gerichtlicher Überprüfung stand. Eine wirksame, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführende Konzentrationsplanung setzt voraus, dass die die Entscheidung des zuständigen Organs des Planungsträgers - hier des Rats der Beigeladenen - tragenden Erwägungen in der Abwägungsentscheidung zum Ausdruck kommen, im Falle der gerichtlichen Kontrolle anhand der Begründung bzw. Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten nachgewiesen werden können und es sich hierbei um städtebaulich vertretbare Gründe handelt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rdn. 37; Nds. OVG, Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, juris Rdn. 35 ff., 37 m.w.N.; Urt. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, juris Rdn. 69 ff.). Dass die Nichtausweisung bzw. "Wegwägung" der Potentialflächen 1 und 6b den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht genügt, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ausweislich der Erläuterungen zur 32. Änderung des Flächennutzungsplans (S. 15) hat sich der Rat der Beigeladenen in Bezug auf die Potentialfläche 1 von der Erwägung leiten lassen, dass sie eine geringe Fläche aufweise, maximal die Errichtung von zwei Windenergieanlagen ermögliche und deswegen bei der Planung nicht weiter berücksichtigt werden solle. Anhand der in den Erläuterungen enthaltenen Karte 1 "Standortsuche für Windparks - Konflikte" lassen sich die tatsächlichen Grundlagen dieser Erwägung nachvollziehen. Die von der Beigeladenen mit der Vernachlässigung dieses Standorts verfolgte Zielsetzung, die räumliche Verteilung von Windkraftanlagen im Stadtgebiet auf einen gut geeigneten und möglichst konfliktfreien Standort zu konzentrieren (Erläuterungsbericht S. 3), ist städtebaulich vertretbar. Die Beigeladene will die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Sondergebietsfläche im Interesse der Unversehrtheit des Landschaftsbilds, der Beibehaltung des jetzigen Zustands von Natur und Landschaft sowie des Schutzes vor Zersiedelung ausschließen (Erläuterungsbericht S. 3). Eine - insoweit angesprochene - "Verspargelung" der Landschaft zu verhindern, ist ein städtebaulicher Belang, der zulässiger Weise mit einer Konzentrationsplanung verfolgt werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rdn. 27).

Bei der "Wegwägung" der Potentialfläche 6b hat sich der Rat der Beigeladenen ausweislich der Erläuterungen zur 32. Änderung des Flächennutzungsplans (S. 15) davon leiten lassen, dass diese Fläche im Bereich der geplanten Umgehungsstraße liege, die Anwohner bereits durch das dazu nötige Planungsverfahren belastet seien und sich darüber hinaus Restriktionen zwischen der Umgehungsstraße und einem dortigen Windpark ergäben, die eine Entflechtung sinnvoll erscheinen ließen. Auch diese auf eine Vermeidung zusätzlicher Nutzungskonflikte gerichteten Erwägungen stellen städtebaulich vertretbare Gründe dar (s. auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdn. 82).

Zweifelhaft ist auch nicht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Planung stelle sich nicht als unzulässige Feigenblatt- oder Verhinderungsplanung dar. Entgegen der Annahme der Klägerin ist dabei die Frage, ob "… Windkraft genügend Raum zur Verfügung gestellt werde", nicht "nach dem Verhältnis der örtlich möglichen/erzeugten Windkraft zum örtlichen Gesamtbedarf an Energie zu beurteilen". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74, juris Rdn. 28; s. auch Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559, juris Rdn. 11; Beschl. v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679, juris Rdn. 6; Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rdn. 42; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rdn. 29), der sich der Senat anschließt (vgl. etwa bereits Urt. v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689, juris, v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, juris, und v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, juris), ist für die Prüfung, ob eine Verhinderungsplanung vorliegt, eine wertende Betrachtung unter Würdigung aller tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2010 (- 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74, juris Rdn. 28) hierzu näher ausgeführt:

"Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wenn (richtig: wann) die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (Urteil vom 24. Januar 2008 a.a.O. Rn. 11). Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Da diese Wertung maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht, kann sie revisionsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, … . Hieran gemessen ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu bemängeln. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft - insbesondere hat er nicht auf allgemein verbindliche Größenordnungen abgestellt -, sondern dass es auf die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet ankommt … . Diese Verhältnisse hat er vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, in die sowohl verschiedene Relationen (Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen und zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien eingeflossen sind. …".

Die danach gebotene wertende Gesamtbetrachtung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Es hat zutreffend festgestellt, dass ein Vergleich der Größe der Konzentrationsfläche einerseits und des Gemeindegebiets andererseits für sich genommen nicht den Schluss auf eine Verhinderungsplanung rechtfertigt. Es hat die weiteren Verhältnisse im Plangebiet (wie die Anzahl der Windenergieanlagen, die einerseits im Plangebiet und andererseits unter Berücksichtigung aller Potentialflächen errichtet werden könnten, die im Plangebiet installierbare Leistung und den Umstand, dass es keine raumordnungsrechtliche Vorgaben für das Gemeindegebiet gibt) in die Betrachtung eingestellt, sie gewichtet und im Ergebnis angenommen, dass die Planung der Beigeladenen eine hinreichende Windenergienutzung ermöglicht. Die von der Klägerin angeführten Umstände, dass die Windenergienutzung im Außenbereich privilegiert ist und es Zielsetzungen der Bundesregierung zum zukünftigen Umfang der Nutzung erneuerbarer Energien gibt, stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage. Hieraus folgen keine normativen Gewichtungsvorgaben, die die Beigeladene dazu zwingen würden, der Windenergie weitergehenden Raum einzuräumen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rdn. 15 und v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rdn. 24 ff.). Da danach an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Planung der Beigeladenen eröffne der Windenergienutzung hinreichenden Raum, keine ernstlichen Zweifel bestehen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, es habe für die Beigeladene Anlass bestanden, die methodischen Schritte zur Standortwahl noch einmal zu hinterfragen (vgl. bereits Nds. OVG, Urt. v. 8.5.2012 - 12 LB 265/10 -, NuR 2012, 500).

Entgegen der Annahme der Klägerin begegnet die Flächennutzungsplanung auch nicht deswegen Zweifeln, weil die Beigeladene nicht vor der Ausweisung des betreffenden Sondergebiets für Windenergienutzung die vor Ort herrschenden Windverhältnisse hat gut-achterlich abklären lassen. Der Planungsträger hat bei der Festlegung von Höhenbeschränkungen zu prüfen, ob damit ein wirtschaftlicher Betrieb von Windkraftanlagen verhindert wird (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LC 181/07 -, BRS 74 Nr. 30). Dass dem nicht genügt worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist dem Senat auch nicht ersichtlich. Die Potentialflächen, die die Beigeladene bei ihrer Planung berücksichtigt hat, entsprechen den im Rahmen der Magisterarbeit "Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen im Landkreis J. unter Verwendung eines Geoinformationssystems" ermittelten Potentialflächen (Erläuterungsbericht S. 5). In dieser Magisterarbeit sind u. a. die Bereiche festgestellt worden, die sich aus wirtschaftlicher Sicht zum Betreiben von Windenergieanlagen eignen. Die ausgewertete Windpotentialstudie des Landkreises K., die auch große Teile des Landkreises J. einbezieht, und das ergänzende Windgutachten des Beklagten berücksichtigen die regionale Windverteilung, die auf der Basis der vom Deutschen Wetterdienst erhobenen Windgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung von Umgebungseinflüssen berechnet wurde (Magisterarbeit S. 65 ff.). Die in dem Sondergebiet der Beigeladenen zu erwartenden Windgeschwindigkeiten sind auf S. 8 des Erläuterungsberichts mit 6,0 - 6,25 m/s für 70 m Höhe bezeichnet worden. Nach diesen Erkenntnissen waren greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Windkraftnutzung an diesem Standort nicht wirtschaftlich sein werde, nicht vorhanden. Auch die Klägerin bezeichnet insoweit konkrete Umstände nicht.

Ernstliche Zweifel bestehen nicht an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in der 32. Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Begrenzung der Höhe der Windenergieanlagen auf nicht mehr als 100 m sei nicht zu beanstanden. Die Höhenbegrenzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 BauNVO. In der Rechtsprechung des Gerichts ist anerkannt, dass eine Höhenbegrenzung etwa auch im Falle einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds grundsätzlich zulässig ist (Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2004 - 1 KN 321/02 -, NuR 2004, 609, juris Rdn. 74 ff.; s. auch Urt. v. 16.11.2009 - 12 LC 181/07 -, BRS 74 Nr. 30, juris Rdn. 32 ff.; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdn. 110). Auf eine solche beruft sich die Beigeladene. Hierbei handelt es sich um eine planerisch vertretbare Erwägung. In einer flachen Landschaft, wie sie im Gebiet der Beigeladenen vorherrscht, wirken sich Windenergieanlagen von über 100 m auf das Landschaftsbild in erheblichem Umfang aus (Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2004 - 1 KN 321/02 -, NuR 2004, 609, juris Rdn. 75). Aus dem von der Klägerin bemühten Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (- 12 LB 243/07 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Konkurrierende Belange, die das öffentliche Interesse an einer Höhenbegrenzung überwiegen, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind dem Senat auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Planung der Windenergie substantiell Raum eröffnet, ist im unter 1. angeführten Sinn bereits beantwortet. Weitergehend lässt sich die Frage nicht über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form klären. Wie ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, in diesem Zusammenhang eine wertende Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum vorzunehmen.

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 28. Januar 2010 - 12 LB 243/07 - und "von der im … (angefochtenen) Urteil angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" zuzulassen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer Divergenz zu stellen sind. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz ist nur hinreichend dargetan, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und diesem ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt wird, den eines der in der Nr. 4 des § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gerichte in einer zu bezeichnenden Entscheidung aufgestellt hat. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, worin in Anwendung derselben Rechtsvorschrift der Widerspruch zwischen beiden Rechtssätzen zu sehen ist. An diesen Anforderungen fehlt es hier. Zunächst hat die Klägerin eine oder mehrere konkrete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen abgewichen worden sei, nicht benannt. In dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 14) wird zu der hier in Rede stehenden Frage nach der Zulässigkeit einer Begrenzung der Höhe von Windenergieanlagen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zitiert. Die Klägerin hat auch nicht einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz benannt und diesem einen abweichenden Rechtssatz gegenübergestellt, der sich dem Urteil des beschließenden Senats vom 28. Januar 2010 - 12 LB 243/07 - entnehmen lässt. Wie im Übrigen unter 1. ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung des Gerichts, Höhenbegrenzungen in Fällen der vorliegenden Art für zulässig zu erachten.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).