BGH, Beschluss vom 21.10.2003 - VIII ZR 336/02
Fundstelle
openJur 2012, 71465
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 135.587,60

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zurÜbertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zu Recht aus Ziff. 9.2 des Händlervertrages in der zuletzt gültigen Fassung vom 1. Juli 1996 hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am 8. August 1990 getroffenen "Vereinbarung zum B. -Kontaktprogramm" eine solche Verpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. April 1996 (VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159) und vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesen Entscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und einem Marketing-Unternehmen, in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem Marketing-Unternehmen Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung des Händlervertrages zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf das Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen lassen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zueinem Marketing-Unternehmen hatte nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen