LG Bremen, Beschluss vom 28.04.2010 - 22 Ks 210 Js 2251/09
Fundstelle
openJur 2012, 70208
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die seit der letzten Hauptverhandlung vom 7. April 2010 gemäß § 229 Abs. 1 StPO laufende Unterbrechung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs. 3 StPO für die Zeit vom 13. April 2010 bis zum 24. Mai 2010 gehemmt ist.

Der Aussetzungsantrag des Angeklagten vom 7. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Die derzeit laufende Hauptverhandlung fand bislang in der Zeit vom 27. Juli 2009 bis zum 7. April 2010 an 31 Verhandlungstagen statt. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf eines versuchten Totschlags, begangen am 14.12.2008. In der zugelassenen Anklageschrift vom 17.04.2009 wurden insgesamt 15 Zeugen, darunter 9 Polizeibeamte, und 1 Sachverständiger als persönliche Beweismittel aufgeführt. Mit Beschluss vom 02.07.2009 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom selben Tag für 7 Verhandlungstage zwischen dem 27. Juli und dem 17. September 2009 anberaumt. Am 27. Juli 2009 begann die Hauptverhandlung in Gegenwart der Berufsrichter K., W. und K. sowie der Schöffinnen. Ein Ergänzungsrichter wurde nicht herangezogen. Nachdem im Verlauf der Hauptverhandlung deutlich wurde, dass die ursprüngliche Anzahl der Verhandlungstage nicht ausreichen würde, wurden am 25.08.2009 9 weitere Verhandlungstage für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 25.11.2009 anberaumt, wobei bis auf 1 Tag alle Verhandlungstage in Anspruch genommen wurden, an denen die Verteidigung nicht verhindert war. Am 15. Verhandlungstag, den 19.11.2009, wurde die Beweisaufnahme erstmals geschlossen, die Verkündung eines Urteils wurde für den 25.11.2009 anberaumt. Bis dahin waren neben dem Angeklagten 52 Zeugen und Sachverständige vernommen worden.

Am 25.11.2009 musste jedoch wieder erneut in die Beweisaufnahme eingetreten werden, da die wichtige Tatzeugin G. T. ankündigen ließ, dass sie ihre bisherigen Angaben korrigieren wolle. Seit diesem Tag verhandelte die Kammer bis zum 07.04.2010 an 15 weiteren Tagen. Dabei wurden stets nahezu alle Termine in Anspruch genommen, an denen die Verteidigung nicht durch andere Termine verhindert war. Fortlaufend wurden neue Zeugen genannt bzw. deren Vernehmung im Rahmen eines Beweisantrags beantragt. Einige Zeugen mussten erneut vernommen werden, 22 bis zur ersten Schließung der Beweisaufnahme nicht gehörte Zeugen wurden in diesem Zeitraum vernommen. Alle Versuche, die Hauptverhandlung noch vor dem 07.04.2010 zu beenden, scheiterten vor allem daran, dass die geladenen Zeugen, die größtenteils als unmittelbare Tatzeugen benannt worden und daher entsprechend bedeutsam waren, mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln nicht rechtzeitig angehört werden konnten. Bei 2 Zeugen ist dieses bis zum 07.04.2010 trotz aller Mühen nicht gelungen. Die Hauptverhandlung muss daher an voraussichtlich 2 Tagen zur Anhörung dieser Zeugen und nach Schließung der Beweisaufnahme zur Entgegennahme der Schlussworte fortgesetzt werden, um zu einem Urteil gelangen zu können.

Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung ist derzeit rechtlich nicht möglich. Die Richterin K. wurde im Zeitraum nach der Terminsverfügung schwanger. Als ihr dieses und im September 2009 auch dem Vorsitzenden der Kammer bekannt wurde, bestand angesichts der bereits mit vielen Zeugenvernehmungen stattgefundenen Beweisaufnahme und des übersehbaren restlichen Verhandlungsprogramms auch kein Anlass, die Hauptverhandlung auszusetzen und etwa mit neuen Berufsrichtern bzw. unter Heranziehung eines Ergänzungsrichters neu zu beginnen. Dieses zeigt auch der weitere Verlauf: Selbst unter Berücksichtigung der weiteren Zeugen und erheblicher Terminskollisionen wäre die Hauptverhandlung längst beendet gewesen, wenn die neu eingeführten Tatzeugen den ordnungsgemäßen Ladungen unmittelbar gefolgt wären und sich nicht statt dessen – aus welchen Gründen auch immer – der Vernehmung entzogen hätten.

Die auch für Richterinnen geltende Vorschrift des § 3 Abs. 2 MuSchG sieht ausdrücklich ein Arbeitsverbot innerhalb der letzten 6 Wochen vor der errechneten Entbindung vor. Dieses Arbeitsverbot galt angesichts des errechneten Geburtstermins am 03.04.2010 vorliegend ab dem 20.02.2010. Die Richterin erklärte sich aber zur weiteren Arbeitsleistung in diesem Verfahren weiterhin bereit, so dass mit Hoffnung auf eine Beendigung des Verfahrens zwischen dem 20.02.2010 und dem 07.04.2010 noch an 5 Tagen verhandelt werden konnte. Die Beendigung konnte dennoch nicht erreicht werden, da wie ausgeführt trotz aller Suche und Bemühungen die Zeugen nicht sämtlich vorgeführt werden konnten, ihre Unerreichbarkeit im Sinne des § 244 StPO aber in Ansehen ihrer mutmaßlichen Eigenschaft als unmittelbare Tatzeugen auch nicht festgestellt werden konnte.

Die Richterin K. hat am 13.04.2010 das Kind ohne weitere Komplikationen entbunden. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot beinhaltet, dass die Beschäftigung innerhalb der Frist zwingend verboten ist, eine Einwilligung der Betroffenen ändert daran nichts (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht – Schlachter, § 6 MuSchG, Rz. 3 m.w.N.). Dieses absolute Arbeitsverbot gilt gemäß § 46 DRiG in Verbindung mit § 79 Abs. 1 BBG und § 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 des Bundes (BGBl. I S. 320) auch für Richter des Bundes (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., § 46 Rz. 11). Die gemäß Art. 97 GG verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit steht einer solchen Anwendung der Vorschriften über den Mutterschutz nicht entgegen, da das Wesen des Richteramtes nicht beschränkt wird und der Mutterschutz nicht zum Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit gehört. Auch einer Richterin steht die Vorschrift daher nicht zur Disposition. Das bedeutet, dass innerhalb der achtwöchigen Frist nach Entbindung auch für Richterinnen das Arbeitsverbot in absoluter, nicht disponibler Weise gilt. Diese Regelungen gelten gemäß § 4 BremRiG, § 81 BremBG und § 1 der Bremischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen auch für Richterinnen des Landes Bremen. Nach alledem ist der Richterin K. für die Zeit vom 13.04.2010 bis zum 08.06.2010 die richterliche Tätigkeit absolut untersagt, so dass eine Fortsetzung der Verhandlung in ihrer Anwesenheit während dieser Zeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Dieses hat entgegen dem Aussetzungsantrag der Verteidigung des Angeklagten vom 07.04.2010 aber nicht zwingend zur Folge, dass wegen der Unmöglichkeit, innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO zu verhandeln, die Aussetzung mit Neubeginn gemäß § 229 Abs 4 StPO geboten wäre. Vielmehr ist es in entsprechender Anwendung des § 229 Abs. 3 StPO möglich und geboten, die Hemmung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von 6 Wochen ab der Entbindung festzustellen, falls im Fall wirksamer Hemmung dann innerhalb der Dreiwochen- bzw. Monatsfrist (§ 229 Abs. 1 bzw. Abs 2 StPO) weiter verhandelt werden kann. Das ist hier mit der Fortsetzung bereits am 09.06.2010 der Fall.

Eine unmittelbare Anwendung des § 229 Abs. 3 StPO kommt allerdings nicht in Betracht, da es sich bei der Schwangerschaft, der Entbindung und dem anschließenden absoluten Beschäftigungsverbot nicht um eine „Krankheit“ einer zur Urteilsfindung berufenen Person im eigentlichen Sinne handelt. Vorliegend ist aber – auch und vor allem zugunsten des Angeklagten – eine analoge Anwendung der Norm, die im Strafverfahrensrecht grundsätzlich zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Einleitung Rz. 198 m.w.N.), möglich und geboten.

Die in § 229 Abs. 3 StPO getroffene Regelung einer Hemmung der Unterbrechungsfristen gilt seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, 2198) nicht nur für Angeklagte, sondern auch für zur Urteilsfindung berufene Personen. Weitere Änderungen wurden durch das Gesetz an dem Absatz 3 nicht vorgenommen. Mit dieser Ausdehnung der Hemmungsregelung sollte vermieden werden, dass Verfahren nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern und Schöffen ausgesetzt werden müssen. Bei mehrtägigen, jedoch nicht langwierigen Verfahren vor dem Landgericht sollte dem Erfordernis einer Neuverhandlung des gesamten Prozesses im Fall des „Ausfall(s) einzelner Mitglieder des Gerichts“ entgegen gewirkt werden. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass die von § 192 GVG vorgesehene Möglichkeit der Bestellung von Ergänzungsrichtern und –schöffen auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. zu den Begründungen der Entwürfe BTagDrs. 15/1508, 25; 15/999, 25).

Bei dieser Neufassung ging es mithin darum, Neuverhandlungen möglichst zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat ersichtlich dabei nicht geprüft, ob es – außerhalb der Krankheit – andere ähnliche Sachlagen geben könnte, auf die der Regelungszweck ebenso zutreffen und der Sachverhalt daher in gleicher Weise geregelt werden könnte. Diese Ähnlichkeit liegt bei einem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beschäftigungsverbot nach Entbindung im Fall der zur Entscheidung berufenen Personen offen zu Tage. Im Geltungsbereich der früheren Gesetzeslage, wo die Hemmungsmöglichkeit nur für Angeklagte galt, musste sich der Gesetzgeber hingegen nicht veranlasst sehen, über die Möglichkeit der Hemmung bei Verhandlungen gegen insoweit betroffene Angeklagte zu befinden, da angesichts der völlig anderen prozessualen Stellung niemand auf den Gedanken kommen würde, überhaupt gegen eine hochschwangere Angeklagte eine längere, mehr als 10 Tage dauernde Verhandlung durchzuführen. Anderes galt und gilt bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die etwa wegen Schwangerschaft nicht zu Gericht erscheinen können, wo § 223 StPO die kommissarische Vernehmung neben den Fällen der Krankheit und Gebrechlichkeit auch bei „andere(n) nicht zu beseitigende(n) Hindernisse(n)“, zu denen die Schwangerschaft zählt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 223 Rz. 6), ermöglicht.

Der Gesetzeszweck zur Vermeidung von Neuverhandlungen erfordert es auch, die Regelung für den Bereich des Beschäftigungsverbotes infolge einer Entbindung anzuwenden. Denn gerade der vorliegende Fall mit all den dargestellten, nicht vorhersehbaren Entwicklungen eines Strafprozesses zeigt, dass ansonsten bei auch nur denkbaren Verhandlungen über längere Zeiten im Fall des Einsatzes von gebärfähigen Frauen im richterlichen Bereich – dieses ist in den letzten Jahren auf Grund der geänderten Einstellungspraxis zunehmend der Fall – bei normaler Entwicklung von Schwangerschaft und Entbindung, also ohne Entwicklungen im Sinne eines krankhaften körperlichen Zustands, regelmäßig die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters gemäß § 192 GVG angeordnet werden müsste. Gerade dieses sollte, wie dargelegt, die Neuregelung aber verhindern.

Letztlich ist auch eine Gleichbewertung eines gesetzlich geregelten spezifischen Falltypus – hier die Krankheit – mit dem vorliegenden gesetzlich nicht geregelten Falltypus – hier das zwingende Beschäftigungsverbot infolge der Entbindung – auch zulässig, da beide Situationen rechtsähnlich sind.

Unter Krankheit ist ein krankhafter körperlicher Zustand zu verstehen, der das Erscheinen der betroffenen Person in der Hauptverhandlung unmöglich macht (vgl. für Zeugen Meyer/Goßner, StPO, § 223 Rz. 4). Dabei kommt es darauf an, ob es dem Richter trotz seines Gesundheitszustandes zumutbar ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen und an ihr teilzunehmen (Löwe-Rosenberg-Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rz. 21). Wenn während dieser Zeit der Hemmung die betroffene Person wieder genest, also die Anwesenheit wegen Gesundung wieder zumutbar ist, kann die Verhandlung fortgesetzt werden. Das absolute Beschäftigungsverbot des Mutterschutzgesetzes verfolgt zum einen den Zweck der Erholung der nach der Entbindung in besonderer Weise schonungs- und pflegebedürftigen Mutter, zum anderen dazu, es der Mutter in der ersten Lebensphase des Kindes zu ermöglichen, dieses ungehindert durch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu pflegen, Kontakt zu dem Kind herzustellen und zu vertiefen (vgl. BAG, NZA 2006, 283, 286 m.w.N.). Der Zweck des Schutzes der „körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft“ (vgl. EuGH, NZA 2004, 535) ist vergleichbar mit dem Zweck des § 229 Abs. 3 StPO, während der Gesundungsphase nach Erkrankung eines Richters die Frist zu hemmen.

Eine entsprechende Anwendung des § 229 Abs. 3 StPO ist nach alledem zulässig; sie ist auch unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung des Verfahrens und der Zumutbarkeit für alle Beteiligten, insbesondere aber für den Angeklagten, geboten. Würde es nämlich vorliegend wie beantragt zu einer Aussetzung der kurz vor dem Ende stehenden Hauptverhandlung kommen, müsste das Verfahren neu beginnen und sämtliche Zeugen neu gehört werden. Dieses würde eine lange Hauptverhandlung nach sich ziehen, die weitaus länger andauern würde, als wenn die Zeit der Hemmung in Kauf genommen wird.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nach alledem unbegründet.

Soweit die Kammer hier Beginn und Ende der Hemmung gemäß § 229 Abs. 3 StPO festgestellt hat, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar (§ 229 Abs. 3 S. 2 StPO).