LG Hamburg, Verfügung vom 21.06.2012 - 308 O 495/11
Fundstelle
openJur 2012, 69840
  • Rkr:
Gründe

1.

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehen positioniert, dass ohne Anlass keine Prüfpflichten bestehen (GRUR-RR 2008, 73, 74). In gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (MMR 2007,267 und 2007, 459). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.05.2012 (BeckRS 2012,10844) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.05.2012 zur Geschäftsnr. 310 O 374/11 betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.

Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem - grundgesetzlich geschützten - familiären Verbund ist es ist weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen.

Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt.

Dem von den Erwägungen der Kammer in erster Linie betroffenen Kläger wird aufgegeben, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Vor weiteren Maßnahmen im Hinblick auf den Termin am 08.08.2012 soll zunächst die Stellungnahme des Klägers abgewartet werden.