OLG Bremen, Beschluss vom 24.05.2012 - 4 UF 43/12
Fundstelle
openJur 2012, 69672
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 62 F 2415/10

Das auf die Beendigung einer im Inland für einen 19 Jahre alten Liberianer bestellten Vormundschaft anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, so dass nach liberianischem Recht für den Eintritt der Volljährigkeit des Mündels auf die Vollendung des 21. Lebensjahres abzustellen ist.

(Leitsätze: RAG Hendrik Otterstedt)

Tenor

1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Jugendamt wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 09.10.2007 (Geschäftsnummer 71b F 581/07) für den Betroffenen zum Vormund bestellt. Der Betroffene wird unter den im Rubrum angegebenen Personalien mit dem Geburtsdatum [...]1992, geboren in Liberia, behördlich geführt. Er ist mittlerweile vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und war in der Vergangenheit teilweise unbekannten Aufenthalts. Im Jahr 2010 hat er bei dem Standesamt Bremen-Mitte sich mit einem Pass ausgewiesen, der auf den Namen Y, geboren am [...]1988, ausgestellt war.

Das Jugendamt hat erstinstanzlich beantragt, seine Entlassung als Vormund für den Betroffenen auszusprechen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat den Antrag des Jugendamtes mit Beschluss vom 06.03.2012 zurückgewiesen und die Zurückweisung damit begründet, dass nach dem maßgeblichen liberianischen Recht die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrete, welches der Betroffene noch nicht erreicht habe.

Gegen diesen ihm am 03.04.2012 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt mit am 11.04.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 05.04.2012 Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung vertritt es die Auffassung, es sei nicht tragbar, dass das Jugendamt Vormundschaften für junge Leute zu führen habe, die seiner Hilfe nicht bedürften bzw. diese sogar ablehnten.

II.

1. Die Beschwerde des Jugendamtes ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EheVO II – Brüssel IIa-VO) ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren gegeben, da das Kind – hier der Betroffene – zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des "Kindes" im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm ist nicht mit dem Ausdruck "Minderjähriger" gleichzusetzen. Vielmehr bleibt es jedem Mitgliedstaat der Verordnung überlassen, nach seinem eigenen Recht zu bestimmen, wer noch ein Kind ist und für wen deshalb noch Verfahren über die elterliche Verantwortung beantragt werden können (vgl. MünchKomm/Siehr, BGB, 5. Auflage, Art. 8 EheVO II Rn. 28). Da sich nach deutschem internationalen Privatrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Geschäftsfähigkeit nach der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt, ist hier auf das Recht des Staates Liberia abzustellen. Nach dem X. Titel (Familienrecht) des Liberian Code of Law von 1956 wird die volle Geschäftsfähigkeit mit der Volljährigkeit (vollendetes 21. Lebensjahr) erlangt (vgl. Mergenthaler/Reichard, Standesamt und Ausländer, Liberia, Seite 2). Da der am [...]1992 geborene Betroffene das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er "Kind" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EheVO II.

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

a) Die Vormundschaft endigte im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1882 BGB wegen Wegfalls der für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen durch Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen.

aa) In Bezug auf die Frage der Beendigung der Vormundschaft durch Eintritt der Volljährigkeit ist für das vorliegende Verfahren auf das liberianische Recht abzustellen. Gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft dem Recht des Staates, dem der Mündel angehört. Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird im vorliegenden Fall nicht durch staatsvertragliche Sonderregelungen verdrängt.

Insbesondere findet das am 01.01.2011 in Kraft getretene Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 (KSÜ), welches nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Anwendbarkeit der lex fori vorsieht, keine Anwendung. Die Bestellung eines Vormunds für einen Minderjährigen ist zwar eine Schutzmaßnahme im Sinne des Übereinkommens (vgl. zum MSA Staudinger/Kropholler, BGB, 13. Auflage, Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 69). Nach Art. 2 KSÜ ist das Übereinkommen jedoch nur auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden.

Der Betroffene hat das 18. Lebensjahr mittlerweile vollendet. Für eine Anwendung des KSÜ entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut besteht kein Raum (vgl. zur Anwendung des MSA: OLG München, Beschluss vom 17.11.2009, FamRZ 2010, 1095).

bb) Es war dem Jugendamt auch verwehrt, auf die durch den Betroffenen bei dem Standesamt Bremen-Mitte verwendete Alias-Personalie mit dem Geburtsdatum [...]1988 abzustellen. Nach Aktenlage geht der Senat davon aus, dass der Betroffene gemäß § 25 S. 1 PStG mit seinen bei Einreise mitgeteilten Personalien M., geboren am [...]1992 in Liberia im Personenstandsregister eingetragen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 PStG beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht.

Den Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen nach § 54 Abs. 3 S. 1 PStG hat das Jugendamt nicht erbracht. Mithin ist von den Eintragungen im Personenstandsregister in Bezug auf die Personalien des Betroffenen im vorliegenden Verfahren auszugehen. Hiernach vollendet dieser erst am 15.09.2013 das 21. Lebensjahr.

b) Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Jugendamtes als Vormund für den Betroffenen nicht vor.

aa) In §§ 1887, 1889 Abs. 2 S. 1 BGB ist ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt vor Eintritt der Volljährigkeit des Mündels als Vormund entlassen werden kann. Es ist jeweils erforderlich, dass eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Dies ist nach Aktenlage hier nicht der Fall.

bb) Entgegen der Auffassung des Jugendamtes kann seine Entlassung als Vormund nicht im Hinblick auf die von dem Betroffenen begangenen Straftaten oder wegen seiner fehlenden Kooperation bzw. Erreichbarkeit erfolgen. Der von dem Jugendamt gezogene Schluss, der Betroffene bedürfe seiner Hilfe nicht, findet im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr bedarf ein Minderjähriger, der nicht unter elterlicher Sorge steht, nach § 1773 Abs. 1 BGB stets eines Vormunds.

Da sich diese Situation nicht geändert hat, verbleibt es bei der Anordnung der Amtsvormundschaft. Eine Entlassung des Amtsvormunds wegen persönlichen Fehlverhaltens des Mündels sehen die Regelungen über die Vormundschaft nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 45 FamGKG.