OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2012 - 2 L 330/11
Fundstelle
openJur 2012, 69366
  • Rkr:

Zur Frage der Wirksamkeit eines verfrüht eingelegten Widerspruchs (hier: gegenüber lediglich angekündigtem Verwaltungsakt).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 11.261,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Urteil vom 29.11.2011 hat das Verwaltungsgericht die auf Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage abgewiesen.

Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Dies gilt zunächst für die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Mai 2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 18. Mai 2010, a.a.O.).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen der vom Kläger geäußerten Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen ist.

Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil u.a. darauf gestützt, dass der Antrag des Klägers, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, durch Bescheid vom 11.10.2007 abgelehnt worden sei. Gegen diesen ihm am 15.10.2007 zugestellten und mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid habe der Kläger keinen (fristgerechten) Widerspruch eingelegt und auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gestellt. Der mit Schriftsatz vom 05.10.2007 vom Kläger erhobene Widerspruch sei verfrüht gewesen und auch nicht nachträglich zulässig geworden (vgl. S. 6 f. Urteilsabdruck).

Diese vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zieht der Kläger lediglich insoweit in Zweifel, als er der Auffassung ist, sein Widerspruch vom 05.10.2007 sei nicht verfrüht gewesen, weil der Bescheid über die Ablehnung seiner Übernahme schon zuvor, nämlich am 24.09.2007, spätestens aber am 26.09.2007, ergangen sei. Ein weiterer Widerspruch sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Außerdem sei es im Interesse des effektiven Rechtsschutzes, ein Rechtsmittel, das schon gegen eine angekündigte Entscheidung eingelegt worden sei, jedenfalls als zulässig anzusehen, sobald diese Entscheidung tatsächlich vorliege. Mit dieser Argumentation dringt der Kläger aber nicht durch.

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 VwVfG M-V setzt einen Bekanntgabewillen voraus, das heißt einen auf die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen gerichteten Willen. Zwar schreibt das Gesetz grundsätzlich keine bestimmte Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vor; entscheidet sich die Behörde aber für den Erlass eines schriftlichen Verwaltungsakts, wird dieser im Regelfall mit dem Zugang des Schriftstückes an den Empfänger bekanntgegeben und damit wirksam (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.10.2004 26 N 01.255 -, Rn. 31, zit. nach juris). Von der Bekanntgabe zu unterscheiden ist die informatorische Übermittlung vorab oder die bloße Ankündigung eines später – rechtswirksam – bekanntzugebenden Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 41 Rn. 7 m.w.N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass es zu der Zeit, als der Kläger „Widerspruch“ einlegte, noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid gab. Ein solcher war lediglich angekündigt und dessen wesentlicher Inhalt informatorisch vorab mitgeteilt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk über das Telefonat vom 26.09.2007, in dem ein Beschäftigter des Beklagten dem Bevollmächtigten des Klägers ausdrücklich „einen rechtsmittelfähigen Bescheid“ für das „Ende der 40. KW“ ankündigte. Die Richtigkeit des auch vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Vermerks wird vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen und bestätigt sich außerdem durch das nachfolgende Schreiben des Beklagten vom 02.10.2007, in dem der Bescheid erneut angekündigt wird. Aus dieser Zwischennachricht ergibt sich auch, dass zu der Zeit noch keine „abschließende Bescheidung“ vorlag. Tatsächlich ist – worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 12.03.2012 unwidersprochen hinweist – am 04.10.2007 noch eine Stellungnahme des Fachgebietsleiters der Fachhochschule eingegangen (sh. Bl. 69 BA A). Im Übrigen ist dem Schriftsatz des Klägers vom 25.09.2007 zu entnehmen, dass er selbst jedenfalls zu der Zeit das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht angenommen hat; denn er hat darin ausdrücklich auf die „Notwendigkeit der unverzüglichen Regelung der beamtenrechtlichen Angelegenheiten“, womit ersichtlich die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemeint war, hingewiesen. Dass dem Kläger am 24.09.2007 ein Schriftstück („Bestätigung“, sh. Bl. 59 BA A) vorgelegt worden war, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger vom Personaldezernat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege über die „Entscheidung des Innenministeriums“, ihn nicht „in das Beamtenverhältnis auf Probe“ zu übernehmen, unterrichtet worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ging ersichtlich darum, den Kläger darüber zu informieren, dass er (im Gegensatz zu anderen Polizeikommissaranwärtern) anders als noch mit Schreiben vom 18.09.2007 (vgl. Bl. 60 BA A) angekündigt, nicht zum 01.10.2007 übernommen werde. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 25.09.2007 ergibt sich, dass der Kläger nicht verkannt hat, dass diese Ankündigung durch die Mitteilung vom 24.09.2007 als „überholt“ anzusehen war.

Der vom Kläger zum verfrühten Widerspruch vertretenen Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Der Senat schließt sich der Meinung des Verwaltungsgerichts an, die mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen im Einklang steht. Danach wirkt ein vor Ergehen eines Verwaltungsakts eingelegter Widerspruch nicht gegen einen später tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.05.1995 - 10 B 894/95 -Rn. 2 f., m.w.N., zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 69 Rn. 3 m.w.N.). Eine rechtsstaatlich bedenkliche Verkürzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes tritt hierdurch nicht ein. Der Ablehnungsbescheid kann nur dann bestandskräftig werden, wenn er ordnungsgemäß zugestellt worden ist und nicht fristgerecht angefochten wird. Ist der Bescheid jedoch wirksam zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen worden, so kann erwartet werden, dass form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 - 8 C 53 und 54/83 -, Rn. 11, zit. nach juris).

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.1979 - I WB 228.77 -, denn darin ging es nicht um einen verfrühten Widerspruch, sondern um einen verfrühten Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung. Der behördliche ist aber mit dem gerichtlichen Rechtsschutz nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1977 - VII B 76.77 - Rn. 2 ff., zit. nach juris).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das angefochtene Urteil nicht von der vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, so dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen ist.

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Urteil zu Unrecht darauf gestützt, dass der Kläger auch die Klagefrist versäumt habe, ist die Berufung weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil es nicht darauf ankommt, ob das angefochtene Urteil sich aus einem weiteren selbständig tragenden Grund als zutreffend erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).