OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2012 - 12 W 1132/12
Fundstelle
openJur 2012, 69289
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 O 130/04

Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren gerichtlicher Geltendmachung dieser herrührt, im Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 174ff. InsO zur Tabelle angemeldet, so erstreckt sich die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch auf dessen Kostenerstattungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 24.01.2012 (Az.: 24 O 130/04) aufgehoben.

2. Der Antrag des Klägers vom 20.01.2012 auf Festsetzung der vom Beklagten anteilig zu tragenden Gerichtskosten zu Gunsten des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 510,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hatte unter dem 04.02.2004 beim Landgericht Amberg unter Az. 24 O 130/04 eine Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung erhoben und hierfür - ausgehend von einem vorläufigen Streitwert von 67.475,34 EUR - am 12.02.2004 einen Gerichtskostenvorschuss von 1.968,00 EUR gemäß § 12 GKG bei der Landesjustizkasse Bamberg eingezahlt. Die Klage wurde dem Beklagten am 11.02.2004 zugestellt.

Nachdem über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg - Insolvenzgericht - vom 07.07.2004, Az. 23 IK 180/04, das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war, war der Rechtsstreit zunächst unterbrochen, § 240 ZPO. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.07.2010, rechtskräftig seit 03.09.2010, dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt.

In diesem Insolvenzverfahren war weder die Klageforderung noch ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch seitens des Klägers zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

Nach übereinstimmender Erledigterklärung hat das Landgericht Amberg mit Beschluss vom 14.11.2011 die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf 28.533,95 EUR festgesetzt (Bl. 120ff. d.A.). Eine gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.01.2012, Az. 12 W 2553/11, zurückgewiesen (Bl. 134ff. d.A.).

Entsprechend eines diesbezüglichen Antrags des Klägers vom 20.01.2012 (Bl. 144 d.A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts Amberg mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2012 die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 510,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2012 festgesetzt. Dies wurde damit begründet, dass Gerichtskosten in Höhe einer 3,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG angefallen seien, die - ausgehend vom festgesetzten Streitwert von 28.533,95 EUR - insgesamt 1.020,00 EUR betrügen. Wegen der ausgesprochenen Kostenaufhebung habe der Beklagte diese vom Kläger verauslagten Kosten hälftig zu erstatten.

Gegen diesen, dem Beklagten am 27.01.2012 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 10.02.2012 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 155ff. d.A.), mit der gerügt wird, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch - aufschiebend bedingt durch eine entsprechende Kostengrundentscheidung - bereits mit Klageerhebung entstanden sei und, da dieser im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht worden sei, infolge der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung erloschen sei.

Der Kläger hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt (Bl. 161 d.A.).

Mit Beschluss vom 06.06.2012 hat das Landgericht Amberg der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 162 d.A.).

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht, die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die fehlende Anmeldung der Klageforderung sowie des hieraus resultierenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Insolvenzverfahren gegen den (später) unterlegenen Beklagten gemäß §§ 174ff. InsO steht der Geltendmachung dieses Anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren durch den (später) obsiegenden Kläger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und nach Erteilung der Restschuldbefreiung entgegen.

Der Antrag des Klägers vom 20.01.2012 auf Festsetzung der vom Beklagten anteilig zu tragenden Gerichtskosten zu Gunsten des Klägers wird deshalb zurückgewiesen.

a) Der durch die Klage ausgelöste prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht -aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung - bereits mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 108/91, MDR 1992, 911; Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952). Im Streitfall ist ein derartiger Anspruch somit mit der am 11.02.2004 eingetretenen Rechtshängigkeit der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche entstanden.

Die aufschiebende Bedingung einer entsprechenden Kostengrundentscheidung ist mit dem Beschluss vom 14.11.2011 eingetreten, mit welchem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden; hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Erstattung vom Kläger verauslagter Gerichtskosten.

b) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten wurde der Kläger damit - nicht nur hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, sondern auch hinsichtlich seines bereits entstandenen (siehe oben) Kostenerstattungsanspruchs - Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Als solcher konnte der Kläger die vorgenannten Ansprüche nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174ff. InsO geltend machen, was im Streitfall jedoch nicht geschehen ist.

Eine derartige Anmeldung zur Tabelle wäre auch hinsichtlich des streitgegenständlichen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs möglich gewesen. Dass dieser (durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung) aufschiebend bedingt war, steht nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob aufschiebend bedingte Forderungen nach § 41 InsO als fällig gelten (vgl. BFH, Beschluss vom 20.01.2009 - VI B 47/08, juris) oder ob derartige Forderungen nur zu einer Sicherung (vgl. §§ 191, 198, 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO) berechtigen (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 138/04, MDR 2005, 1075; Bitter in: MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 42 Rn. 11).

c) Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger zwar ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner wieder unbeschränkt geltend machen, § 201 Abs. 1 InsO. Dies gilt indes nur vorbehaltlich der Vorschriften über die Restschuldbefreiung, §§ 201 Abs. 3, 286ff. InsO.

Danach steht eine mögliche spätere Restschuldbefreiung des Schuldners der Durchsetzbarkeit der Forderungen während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) zwar nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2010 - IX ZR 67/10, MDR 2011, 195). Wird jedoch die Restschuldbefreiung erteilt, so wird der Schuldner von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO); die Forderungen werden dann zu zwar noch erfüllbaren, aber nicht mehr erzwingbaren sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen). Dabei wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, einschließlich der Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Dies wird in § 301 Abs. 1 InsO ausdrücklich klargestellt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Gläubiger die Restschuldbefreiung umgehen, indem sie ihre Forderungen nicht anmelden. Hieraus erhellt zugleich, dass das Versäumnis der Anmeldung keinen Einfluss auf den Bestand und/oder die Durchsetzbarkeit der Forderung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat (VG Berlin, Beschluss vom 02.05.2012 - 35 KE 9.12, juris).

Infolge der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung hat die Kostenfestsetzung zu Gunsten des Klägers zu unterbleiben. Dies ergibt sich aus dem ihr zu Grunde liegenden Zweck, dem redlichen Schuldner einen Neubeginn („fresh start“) zu ermöglichen (Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung 13. Aufl. § 301 Rn. 1). Er wird nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit, § 286 InsO. Diese Befreiung gilt auch für Kostenerstattungsansprüche, auch wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode oder - wie im Streitfall - erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist, dies jedenfalls dann, wenn - und so liegt der Fall hier - der Hauptanspruch ebenfalls Insolvenzforderung ist (so auch OLG Köln ZInsO 2012, 896; vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZR 24/05, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2012 - 6 W 52/12, juris). Nur so ist das Ziel der Restschuldbefreiung erreichbar. Anderenfalls würde der Schuldner, dem Restschuldbefreiung gewährt worden ist, um ihm einen Neustart zu ermöglichen, insbesondere bei einem hohen Streitwert wieder mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet, die bereits in der Zeit vor der Insolvenz angelegt waren (OLG Köln a.a.O.).

d) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Zum einen handelt es sich bei den Wirkungen der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286, 301 InsO nicht um materiell-rechtliche Einwendungen. Zum anderen werden Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen feststehen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952). So liegt es hier. Denn die für die Restschuldbefreiung und deren Wirkung maßgeblichen Verfahrenstatsachen - insbesondere die Zustellung der Klage am 11.02.2004 sowie die mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.07.2010 erteilte Restschuldbefreiung - stehen nicht in Frage. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend einer Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers auf den Betrag der insgesamt festgesetzten Kosten ermittelt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

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