OLG Hamm, Urteil vom 15.11.1995 - 33 U 76/94
Fundstelle
openJur 2012, 75010
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. April 1995 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte mit 24.000,- DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt auch zum Erfolg.

Die erhobene Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, da sie, weil ihr noch Informationen ihres geschiedenen Ehemannes fehlen, gehindert ist, ihren Schaden zu beziffern und auf Leistung zu klagen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten folgt aus positiver Vertragsverletzung.

1.

Die Beklagte hat gegen die durch den Ende 1991, Anfang 1992 abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag übernommenen Pflichten verstoßen. Sie hat nämlich die Zugewinnausgleichsforderung der Beklagten, mit deren Durchsetzung sie beauftragt war, nicht rechtshängig gemacht, so daß sie noch während ihrer Mandatszeit verjährt ist.

Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB begann mit der Kenntnis der Klägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Davon hatte die Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 25.05.1990, also Ende Mai 1990 erfahren. Das bedeutet, daß die Verjährung bei regelmäßigem Verlauf Ende Mai 1993 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien noch nicht beendet. Die Klägerin hat dieses nämlich erst per Telefax am 06.07.1993 als Reaktion auf die Bekanntgabe des prozeßkostenhilfeverweigernden Beschlusses vom 18.06.1993 gekündigt.

Die Beklagte hat keine verjährungshemmenden Schritte unternommen. Zwar ist gem. § 203 Abs. 1 BGB von einer Verjährungshemmung auszugehen, wenn der Gläubiger rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt. Weitere Voraussetzung ist aber, daß er subjektiv der Ansicht sein durfte, er sei bedürftig. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, daß sie dies von sich nicht glauben durfte, weil ihr am 18.02.1991 der hälftige Reinerlös in Höhe von 92.972,- DM aus dem Verkauf des Hausgrundstückes ausgezahlt und ihr deshalb bereits 1991 in dem Rechtstreit über den nachehelichen Unterhalt Prozeßkostenhilfe verweigert worden war. Ganz abgesehen davon waren die gestellten Anträge nicht geeignet, die Verjährung gem. § 209 BGB zu unterbrechen, so daß die Nichtverfolgbarkeit der Ansprüche nicht mit einer etwaigen Prozeßkostenarmut zusammenhing. Denn auch der spätere von der Beklagten formulierte Stufenklageantrag vom 30.04.1993, der im Rahmen des § 209 BGB grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung ausreicht, geht immer noch von einem falschen Stichtag aus, für den die Auskunft begehrt wird. Er nennt nämlich den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags vom 22.09.1990 statt gem. § 1384 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 02.10.1989.

2.

Das Pflichtversäumnis der Beklagten ist Ursache dafür, daß die Klägerin ihre Zugewinnausgleichansprüche heute nicht mehr gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann geltend machen kann.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz dargelegt, daß ohne den Verjährungseintritt ein Ausgleichsanspruch durchsetzbar gewesen wäre. Ihr Vortrag zu ihrem Anfangs- und Endvermögen und zu dem ihres geschiedenen Ehemannes reicht nunmehr aus, den Zugewinnausgleichsanspruch zu ermitteln. Einerseits ist eine vertragliche Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichs nach Beendigung des Güterstandes, d.h. ab Zustellung des Scheidungsantrags formlos zulässig (vgl. Palandt-Diderichsen, BGB, 53. Aufl., § 1378 Rdz. 15), so daß die behauptete Einigung zur Begrenzung auf die hier in Rede stehenden Vermögensgegenstände rechtlich möglich ist. Andererseits reicht aber auch ohne eine solche Einigung ihr Vorbringen zur Begründung einer Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB aus. Zwar steht fest, daß die Klägerin entgegen ihrer Behauptung zum Stichtag am 02.10.1989 auch Endvermögen in Form des hälftigen Anteils an dem Hausgrundstück (nach Abzug der Verbindlichkeiten) hatte. Jedoch ist ihr Vorbringen so zu verstehen, daß sie das Hausgrundstück nur für einen Rechnungsposten hält, der, da er im Endvermögen beider Ehepartner in gleicher Höhe auftaucht, rechnerisch zu vernachlässigen ist. Ohne weiteres Endvermögen auf ihrer Seite und ohne Passiva auf seiten ihres geschiedenen Ehemanns ergibt sich der Ausgleichsanspruch durch Halbierung der drei Guthaben aus den im Urteilstenor näher bezeichneten Versicherungs- bzw. Bausparverträgen.

3.

Ein Mitverschulden der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht feststellbar. Daß die Klägerin die Beklagte über die Teileinigung in Hinblick auf den Hausrat und das Hausgrundstück nicht unterrichtet hat, hat auf den Schadenseintritt keinen Einfluß. Daß die Klägerin ihre Mitwirkung beim Ausfüllen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versagt hat, behauptet die Beklagte nicht substantiiert. Sie trägt nicht vor, daß sie nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 19.03.1993 die Klägerin aufgefordert hat, die genannte Erklärung einzureichen. Im übrigen war das Fehlen der Erklärung für die Entscheidung nicht kausal, da die Klägerin ja gerade nicht prozeßkostenarm war und das Gericht bei Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung ebenfalls Prozeßkostenhilfe hätte versagen müssen. Schließlich kann ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht darin gesehen werden, daß sie keinen Prozeßkostenvorschuß eingezahlt hat. Sie ist von der Beklagten niemals darauf hingewiesen worden, daß dies erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2, § 344 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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