Hessischer VGH, Beschluss vom 16.05.2012 - 7 A 1138/11.Z
Fundstelle
openJur 2012, 69096
  • Rkr:

1. Eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 24 BRK kommt nach der Umsetzung der in dieser Vertragsbestimmung vorgesehenen inklusiven Beschulung durch die Neuregelung der Vorschriften über die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in §§ 49 ff. HSchG im Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. 2011, 267) nicht in Betracht.

2. unmittelbaren Anwendung steht weiterhin der unbestimmte Regelungsgehalt von Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BRK und der in Art. 4 Abs. 2 BRK enthaltene Vorbehalt der Verfügbarkeit ausreichender Mittel der Vertragsstaaten entgegen. (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 -).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. April 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zwar gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die begehrte Zulassung der Berufung.

Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren schon nicht den Anforderungen an eine ausreichende Darlegung des nach ihrer Auffassung gegebenen Zulassungsgrundes genügt.

Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte legt das Berufungsgericht gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO als Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus. Die Klägerin hat zwar weder in ihrem Zulassungsantrag vom 11. Mai 2011 noch in ihrer Zulassungsbegründung vom 14. Juni 2011 einen Zulassungsgrund ausdrücklich bezeichnet. Ihre Ausführungen lassen sich jedoch nach dem Sinngehalt dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGOzuordnen.

Die Klägerin hat allerdings nicht in ausreichender Weise das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 -HSGZ 2005, 432, vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776,vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06 - RdL 2007, 246, sowie vom 27.07.2007- 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr., vgl.Senatsbeschluss vom 15.02.2007 - 7 UZ 23/07 -;Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH,Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001,1870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.Ihre Darlegungen erschöpfen sich nämlich in Ausführungen, welches Verhalten des Beklagten rechtswidrig sei, und dem Hinweis, dass der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2009 (- 7 B2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 ff.), dem das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung gefolgt ist, die Vertragsbestimmungen in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: BRK) fehlerhaft ausgelegt habe. Welche konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts in der in Bezug genommenen Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten sollen, erschließt sich indes nicht.

a) Die Klägerin rügt zunächst ohne Erfolg, der Beklagte habe das genannte Übereinkommen der Vereinten Nationen, jedenfalls soweit es die schulische Bildung für Menschen mit Behinderungen betrifft, in rechtswidriger Weise nicht bis zu der vom erkennenden Senat angenommenen Umsetzungsfrist des 26. März 2011 durch ein Transformationsgesetz in das Hessische Schulrecht übernommen.Diesen Ausführungen kommt indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn für die rechtliche Beurteilung der Anfechtungsklage der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt mangelt es aber nicht mehr an der Umsetzung von Art. 24 BRK.

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren gegen die in der Verfügung des Beklagten vom 28. Mai 2010 und im Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010ausgesprochene Zuweisung zu einer Förderschule für Lernhilfe. Diese Zuweisung stellt wegen der von ihr ausgehenden fortdauernden Regelungswirkung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (vgl.zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: Hess. VGH, Beschluss vom 02.02.2006 - 7 UZ 2632/05 -). In zeitlicher Hinsicht in das Aufhebungsbegehren nach der für das Berufungsgericht erkennbaren Interessenlage der Klägerin auf die Beseitigung der Verfügung des Beklagten in der Zukunft gerichtet (vgl.: VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 9 S 850/89 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2010, Rdnr.1403; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rdnr. 43). Im Hinblick hierauf sind vom Berufungsgericht auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2010 eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu beachten (vgl. BVerwG,Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, und Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 - NJW 1988, 2056 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3.Aufl. 2010, § 113 Rdnrn. 115 und 116; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113Rdnr. 44).

Der Beklagte hat mit Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. 2011, 267)das Hessische Schulgesetz mit Wirkung zum 1. August 2011 geändert und hierbei auch die in Art. 24 BRK grundsätzlich vorgesehene inklusive Beschulung durch die Neuregelung der Vorschriften über die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in §§ 49 ff. HSchG umgesetzt. Die Regelungen des § 51 HSchG sehen nunmehr die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch als Regelform in der allgemeinen Schule vor. Damit ist die erforderliche Transformation des Art. 24 BRK durch den hessischen Gesetzgeber erfolgt. Der Umstand, dass diese Umsetzung leicht verspätet erfolgt ist, nämlich etwa zweieinhalb Monate nach Ablauf der vom Senat angenommenen Umsetzungsfrist des 26. März 2011, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisung der Klägerin an eine Förderschule. Denn die von ihr im Zulassungsverfahren gerügte Untätigkeit ist nunmehr behoben und hat damit für die begehrte Beseitigung der Verfügung des Beklagten für die Zukunft keine rechtliche Bedeutung mehr.

Im Übrigen ist die verspätete Umsetzung des Art. 24 BRK durch den hessischen Gesetzgeber für die Anfechtungsklage der Klägerin auch deshalb nicht erheblich, weil die Neuregelungen in §§ 49 ff.HSchG im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sind. Denn für Schülerinnen und Schüler, die - wie die Klägerin - bereits vor dem 1. August 2011 sonderpädagogische Förderung erhalten haben, gelten nach § 187 Abs. 5 HSchG die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung der §§ 49 ff. HSchG in der bis zum 31.Juli 2011 geltenden Fassung fort. Ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Eltern der Klägerin gemäß §187 Abs. 5 HSchG eine neue Entscheidung nach § 54 HSchG über eine inklusive Beschulung ihrer Tochter beantragen können. Eine solche Entscheidung würde dann auf der Grundlage der aktuellen Vorschriften ergehen.

b) Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage seit dem 1.August 2011 liegt gegenwärtig auch kein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens aus Art. 20 Abs. 1GG vor, welches entsprechend der Rüge der Klägerin ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts begründen könnte.

c) Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch die Rüge der Klägerin, Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BRK dürften nicht entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 12.November 2009 und des Verwaltungsgerichts ausgelegt werden.

Diese Rüge der Klägerin erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an eine ausreichende Darlegung. Denn die Klägerin setzt sich hierbei nicht in der erforderlichen Weise mit der rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts auseinander, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat. Für die Klägerin ergibt sich aus Art. 24 BRK kein Anspruch auf Aufhebung der nach § 187 Abs. 5 HSchG i. V. m. § 54 HSchG in der Fassung vom 14. Juli 2009 (GVBl. 2009, 265) ergangenen Zuweisung an eine Förderschule. Insbesondere kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 24 BRK nach der Umsetzung der in dieser Vertragsbestimmung vorgesehenen inklusiven Beschulung nicht in Betracht. Gesichtspunkte, die eine unvollständige Umsetzung von Art. 24 BRK erkennen lassen, sind weder im Zulassungsverfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Darüberhinaus steht einer unmittelbaren Anwendung weiterhin der unbestimmte Regelungsgehalt von Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BRK und der in Art. 4 Abs. 2BRK enthaltene Vorbehalt der Verfügbarkeit ausreichender Mittel der Vertragsstaaten entgegen. Hierzu wird im Einzelnen auf die betreffenden Erwägungen im Beschluss vom 12. November 2009 Bezug genommen, an denen der erkennende Senat festhält (dieser Rechtsaufassung folgend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2010 - 2ME 278/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2010 - 18 K 5702/10 -;VG Saarland, Urteil vom 13.01.2011 - 3 K 376/10 -; BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R – und vorgehend LSGRheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010 - L 5 KR 165/09 -; Bay. LSG,Beschluss vom 02.11.2011 - L 8 SO 164/11.B ER -; SG Augsburg,Beschluss vom 23.09.2011 - S 15 SO 111/11.ER -, sämtlich zit. n.juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).