LG Berlin, Beschluss vom 21.05.2012 - 83 T 163/12
Fundstelle
openJur 2012, 68735
  • Rkr:

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Behandlung eines hiermit nicht einverstandenen einwilligungsunfähigen Betroffenen (Zwangsbehandlung) dar.

Einer über die Unterbringungsgenehmigung hinausgehenden Genehmigung der Zwangsbehandlung und der hierbei zulässigen Medikation bedarf es nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1906 Abs. 4 Bzw. § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Unterbringung der Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 4. Juli 2012 genehmigt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

Die an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidende, ein ausgeprägtes Beeinträchtigungs-, Beeinflussungs- und Verschwörungserleben und hierdurch bedingte fremdaggressive Impulsdurchbrüche aufweisende Betroffene ist derzeit aufgrund einer mit Beschluss des Amtsgerichts – 50 XVII G 9071/12 – vom 11. April 2012 ergangenen, bis zum 22. Mai 2012 befristeten einstweiligen Unterbringungsanordnung nach dem PsychKG/Bln in der im Rubrum genannten Klinik untergebracht.

Durch bis zum 10. Oktober 2012 befristeten Beschluss des Amtsgericht vom 11. April 2012 wurde die Beteiligte zu 1) für die Betroffene einstweilen zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Wohnungsangelegenheiten bestellt.

Mit einem Schreiben vom 23. April 2012 regte der behandelnde Stationsarzt der Klinik unter gleichzeitiger Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses bei dem Amtsgericht an, die Unterbringung nach dem PsychKG in eine betreuungsrechtliche Unterbringung umzuwandeln. Zur Begründung ist in dem Zeugnis ausgeführt, die Betroffene leide an einer aus ärztlicher Sicht dringend behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie. Die Betroffene könne das bestehende Behandlungserfordernis aufgrund ausgeprägter Denkstörungen nicht erkennen. Durch eine medikamentöse Therapie, welche von der Betroffenen vehement abgelehnt werde und die einzige Alternative zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darstelle, könne versucht werden, die bei ihr handlungsbestimmende produktive Wahndynamik zu reduzieren und hiermit ihre derzeit nicht gegebene Wohnfähigkeit wiederherzustellen. Wegen der nachhaltig fehlenden Behandlungsbereitschaft müsse die erforderliche Medikation gegebenenfalls auch im Wege einer kurzfristigen mechanischen Fixierung zwangsweise erfolgen.

Die Beteiligte zu 1) hat am 24. April 2012 bei dem Amtsgericht unter Bezugnahme auf vorstehende Anregung um eine Genehmigung einer Unterbringung der Betroffenen zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung nachgesucht.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2012 eine solche Genehmigung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stelle keine verfassungsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage für eine Unterbringung eines psychisch Kranken zum Zwecke der Heilbehandlung dar, sofern diese – wie hier – zwangsweise durchgeführt werden müsse. Eine solche Zwangsbehandlung sei mangels einer hierfür bestehenden, inhaltlich hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage unzulässig.

Hiergegen richtet sich die am 3. Mai 2012 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom selben Tage, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 9. Mai 2012 Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch- psychiatrischen Gutachtens und die Betroffene u. a. in Anwesenheit der für diese zur Verfahrenspflegerin bestellten Beteiligten zu 2) persönlich angehört. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. … vom 16. Mai 2012 und wegen des Verlaufs der Anhörung auf den Aktenvermerk vom 21. Mai 2012 Bezug genommen. Weiterhin hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das im Auftrag des Amtsgerichts zur Frage der Betreuungsnotwendigkeit und der Erforderlichkeit einer Unterbringung der Betroffenen in einem geschlossenen Heim erstattete schriftliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie … vom 5. Mai 2012, welches auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus enthält, der Beschwerdeentscheidung ebenfalls zugrunde gelegt wird.

II.

A. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die nach § 63 Abs. 1 FamFG geltende Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt. Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) folgt aus § 335 Abs. 3 FamFG.

B. Die Beschwerde ist begründet. Der Beteiligten zu 1) war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses bis zum 4. Juli 2012 zu erteilen.

1. Die Unterbringung ist gemäß § 1906 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu genehmigen, wenn und solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Abs. 1 Nr. 1), oder eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, welcher ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Abs. 1 Nr. 2).

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Aufgrund der von der Kammer angestellten Ermittlungen ist bewiesen, dass die Betroffene an einer dringend einer medikamentösen Behandlung bedürfenden psychischen Erkrankung in Form einer mit erheblichen Denk- und Verhaltensstörungen verbundenen Exazerbation einer langjährig bestehenden chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet. Dies haben die Sachverständigen Dr. med. … und … jeweils in überzeugender Weise festgestellt, wobei Dr. … ausgeführt hat, dass, was noch näher untersucht werden müsse, differenzialdiagnostisch auch eine wahnhafte Störung nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Zwar hat sich die Betroffene weitgehend dem Untersuchungsgespräch mit dem Sachverständigen Dr. med. … verweigert, so dass dieser nur eingeschränkt in der Lage war, aufgrund eigener Beobachtungen einen eingehenderen psychiatrischen Befund zu erstellen. Die von dem Sachverständigen Dr. … deswegen aufgrund fremdanamnestischer Angaben insbesondere der Klinikärzte erstellte Diagnose steht jedoch in Einklang mit der Diagnose der Sachverständigen …, die ihre Feststellungen u. a. auf ein ausführlicheres Untersuchungsgespräch stützen konnte, das in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargestellt worden ist. In diesem Untersuchungsgespräch sind das bei der Betroffene bestehende erhebliche Wahnerleben und die fehlende Impulskontrolle deutlich hervorgetreten. Wie beide Sachverständige in ihren Gutachten ausgeführt haben, bestehen bei der Betroffenen gravierende inhaltliche Störungen ihres Denkens, das von einem inneren Wahnerleben, insbesondere einem Vergiftungswahn sowie Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben, geprägt wird, welches wiederum Ursache von zumeist fremdaggressiv geprägten Kontrollverlusten ist. Auch in dem Anhörungstermin der Kammer ist ein solches Wahnerleben angeklungen, obwohl die Betroffene offensichtlich bemüht war jede Auskunft hierüber zu vermeiden und ein weitergehendes Anhörungsgespräch ablehnte. Aufgrund der bei ihr gegebenen Denkstörungen ist die Betroffene ersichtlich nicht in der Lage, ihre Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit realitätsgerecht zu beurteilen und diesbezüglich vernunftgetragene Entscheidungen zu treffen. Behandlungseinsicht und -bereitschaft bestehen bei ihr derzeit nicht, eine aus gutachterlicher Sicht erforderliche medikamentöse Behandlung lehnt sie ab.

Wie beide Sachverständige weiterhin überzeugend ausgeführt haben, kann durch eine psychiatrische Behandlung der Betroffenen, insbesondere durch eine neuroleptische Medikation, zwar keine vollständige Heilung erreicht, jedoch die bei der Betroffenen akut bestehenden psychotischen Ängste und das Bedrohungserleben zum Abklingen gebracht und hierdurch der Aufbau von therapeutischen Beziehungen ermöglicht werden, was Voraussetzung für eine als ebenfalls notwendig anzusehende ambulante Weiterbehandlung und die Wiederherstellung der derzeit nicht gegebenen Wohnfähigkeit ist.

Dieser durch eine psychiatrische Behandlung mögliche Behandlungserfolg stellt sich im Hinblick auf das derzeit bestehende Krankheitsbild der Betroffenen, welches sie außerhalb einer beschützenden Einrichtung zur hilflosen Person macht, als erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes dar. Wegen der krankheitsbedingt nicht möglichen Krankheitseinsicht und der fehlenden Behandlungsbereitschaft kann die Behandlung nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden. Die Unterbringung stellt sich hierbei unter Abwägung des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs als verhältnismäßig dar. Die durch eine medikamentöse Behandlung zu erwartende Besserung ihres Gesundheitszustands überwiegt die mit der Freiheitsentziehung verbundenen Nachteile bei weitem. Denn bei Unterbleiben einer Behandlung ist, wie die Sachverständigen dargelegt haben, mit einer Besserung des Krankheitsbildes nicht zu rechnen, vielmehr damit, dass es zu weiteren psychotisch bedingten Fehlhandlungen der Betroffenen kommen wird. Da diese in ihrem derzeitigen Zustand eine hilfslose von ihrem Wahn getriebene Person ist, ist sie nach übereinstimmender gutachterlicher Feststellung derzeit nicht in der Lage, außerhalb einer geschützten Einrichtung zu leben, ohne sich selbst in erheblicher Weise gesundheitlich zu gefährden. Dies hätte zur Folge, dass, was derzeit von dem Amtsgericht geprüft wird, eine langfristige Unterbringung in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung zum Zwecke der Abwendung einer krankheitsbedingten Gefahr für ihre Gesundheit, erforderlich sein kann.

(1) Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung (ebenso: LG Stuttgart – 2 T 35/12 – Beschluss vom 16. Februar 2012; AG Bremen - 41 XVII A 89/03 - Beschluss vom 16. Januar 2012)) ist § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung von Heilbehandlungen dar, die – wie hier – nur unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen, durchgeführt werden können (Zwangsbehandlungen).

(a) § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll, dies ergibt sich bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber hiermit angestrebten Zwecks bereits aus seinem Wortlaut, nicht nur eine bloße Unterbringung ermöglichen, wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, der Betroffene die Notwendigkeit der Unterbringung jedoch krankheitsbedingt nicht zu erkennen vermag. Denn dies liefe bei einer nachhaltigen Behandlungsverweigerung eines Betroffenen, der das Behandlungserfordernis und die möglicherweise gravierenden Nachteile des Unterbleibens der Behandlung nicht realitätsgerecht zu erkennen und zu beurteilen vermag, auf ein bloßes Einschließen in einem Krankenhaus hinaus, ohne dass der von dem Gesetzgeber mit der Unterbringungsgenehmigung verfolgte fürsorgerische Zweck, die Durchführung der notwendigen Heilbehandlung auch für nicht einsichtsfähige Betroffene sicherzustellen, erreicht werden könnte. Dies wäre nicht nur als nicht verhältnismäßig und damit rechtlich nicht zulässig anzusehen, sondern hätte zudem zur Folge, dem nicht einsichtsfähigen erkrankten Betroffenen entgegen dem Willen des Gesetzgebers die in seinem wohlverstandenen Interesse liegende Behandlung vorzuenthalten. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deswegen nur so verstanden werden, dass die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Behandlung gerade auch dann zulässig ist, wenn diese, was in der zu Praxis sehr häufig der Fall ist, nur gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann (BGH – XII ZB 236/05 – Beschluss vom 1. Februar 2006 (= NJW 2006, 1277 ff.), Rn. 16 ff.; – XII ZB 118/10 – Beschluss vom 23. Juni 2010 (= NJW 2001, 888 ff.)). Neben den in dieser Vorschrift für eine solche Unterbringung im Einzelnen bestehenden Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung, ohne dass dies einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedürfte, unmittelbar aus dem bei jeder Eingriffsnorm von den Gerichten zu beachtenden, sich aus dem Grundgesetz ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Rahmen der bei Unterbringungen von Verfassung wegen gebotenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem Gericht zum einen zu prüfen, ob nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine Unterbringung die erforderliche Heilbehandlung ermöglicht werden kann. Zum anderen muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der durch die vorgesehene Heilbehandlung erreichbare Behandlungserfolg unter Abwägung mit dem mit der Unterbringung und einer nur zwangsweise durchführbaren Heilbehandlung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen verhältnismäßig sein.

(b) Auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 282, ff. = NJW 2011, 3113 ff.; NJW 2011, 3571 ff.) kann nicht gefolgert werden, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Zwangsbehandlung darstellt. Diese Entscheidungen hatten jeweils Landesgesetze über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln zum Gegenstand, welche zum Zwecke der Ermöglichung einer Entlassung des strafrechtlich Untergebrachten ohne Rücksicht auf dessen Einsichtsfähigkeit die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung auf Anordnung der Klinikärzte vorsahen. Die Zwangsbehandlung war nach diesen von dem Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Gesetzen mithin aufgrund einer Anweisung staatlicher Exekutivorgane ohne vorherige Prüfung durch ein Gericht oder eine sonstige von der Unterbringungsanstalt unabhängige Stelle zulässig.

Hiermit ist die gesetzliche Regelung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Ansatz nicht vergleichbar.

Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt die Genehmigung einer Unterbringung zum Zwecke einer Behandlung gegen den natürlichen Willen zunächst eine entsprechende Anordnung des gerichtlich bestellten Betreuers oder, wie sich aus Abs. 5 S. 1 dieser Vorschrift ergibt, des von dem Betroffenen hierzu ausdrücklich ermächtigten Bevollmächtigten voraus. Die Unterbringung zur Zwangsbehandlung hat ihre Grundlage somit nicht in einer hoheitlichen Entscheidung, sondern in einer Willensbestimmung des Vertreters des Betroffenen, welcher, sofern es sich hierbei um einen Bevollmächtigten handelt, hierbei sogar aufgrund eines ihm hierzu erteilten Auftrags des Betroffenen tätig wird. Der rechtliche Betreuer bezieht seine diesbezügliche Vertretungsmacht zwar aus seiner gerichtlichen Bestellung, hat sich jedoch bei seiner Entscheidung über eine Unterbringung zur Zwangsbehandlung gemäß § 1901 Abs. 2 und 3 BGB sowie § 1901a BGB ausschließlich nach dem Wohl des Betroffenen und dessen nach vorgenannten Vorschriften zu beachtenden Wünschen und Behandlungsvorgaben, insbesondere eine von diesem errichtete Patientenverfügung, zu richten. Bei dieser Entscheidung unterliegt der Betreuer keinerlei Weisung durch das Betreuungsgericht oder einem sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt.

Die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung setzt, wie oben unter (a) ausgeführt, wiederum voraus, dass dem Betroffenen auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung krankheitsbedingt die Einsicht fehlt. Die zwangsweise Behandlung eines einsichtsfähigen Betroffenen ist danach ausgeschlossen.

Schließlich ist durch § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine gerichtliche Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen sichergestellt, welche unter Beachtung der hierfür geltenden zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 312 ff. FamFG zu erfolgen hat, die eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und die Gewährleistung der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in dem gerichtlichen Verfahren garantieren.

(2) Einer ausdrücklichen Bestimmung der im Rahmen der Unterbringung auch gegen den Willen der Betroffenen zulässigen Behandlungsmaßnahmen durch die Kammer oder einer gesonderten Genehmigung der Zwangsbehandlung bedarf es nicht.

(a) Soweit der BGH – XII ZB 135/10 – in seinem Beschluss vom 22. September 2010 (= NJW 2010, 3718) die Auffassung vertreten hat, eine innerhalb einer Unterbringung beabsichtigte Zwangsbehandlung bedürfe einer gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung, ist dem nicht zu folgen. Die hierfür von dem BGH angeführten Gründe überzeugen nicht und stehen in Widerspruch zu seiner bisherigen ständigen, von der Kammer geteilten Rechtsprechung, wonach die Unterbringungsgenehmigung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die Befugnis des Betreuers umfasst, den der Behandlung der Anlasserkrankung (psychischen Erkrankung) entgegenstehenden Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten zu überwinden, was schon im Rahmen der für die Erteilung einer Unterbringungsgenehmigung anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGH – XII ZB 185/07 – Beschluss vom 23. Januar 2008 = FamRZ 2008, 866 ff.; – XII ZB 236/05 – Beschluss vom 1. Februar 2006 = NJW 2006, 1277 ff.; – XII ZB 69/00 – Beschluss vom 11. Oktober 2000 = BGHZ 145, 297 ff.). Eine gesonderte Genehmigung einer “Zwangsbehandlung” sehen die betreuungsrechtlichen Gesetzesvorschriften der §§ 1896 ff. BGB, welche einen solchen Rechtsbegriff nicht enthalten, nicht vor. Neben § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt für eine Zwangsbehandlung allenfalls der zusätzliche Genehmigungstatbestand des § 1906 Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Freiheitsentzug mittels mechanischer Vorrichtungen, durch Medikamente oder auf andere Weise eines Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, genehmigungsbedürftig. Ob dies entsprechend für einen Untergebrachten gilt, welcher zum Zwecke der Verabreichung der verordneten Medikation durch mechanische Vorrichtungen oder in anderer Weise fixiert wird, ist umstritten (dafür: BayObLG BtPrax 1993, 139 f.; OLG München FamRZ 2005, 1196 ff.; a. A.: OLG Hamm BtPrax 1997, 162 ff.). Dies bedarf in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch keiner näheren Befassung, weil zur Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen Zwangsbehandlung der Betroffenen, wie der Sachverständige Dr. … nachvollziehbar ausgeführt hat, aller Voraussicht nach keine regelmäßigen oder längerdauernden zusätzlichen Freiheitseinschränkungen insbesondere durch mechanische Fixierungen erforderlich sein werden. Für eine möglicherweise erforderlich werdende einmalige kurzzeitige Fixierung bedarf es einer solchen Genehmigung nicht. Hierfür genügt die Einwilligung des Betreuers.

(b) Soweit der Bundesgerichtshof in den nichttragenden Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 1. Februar 2006 (= BGH NJW 2006, 1277 ff.) den Hinweis erteilt, eine Unterbringungsgenehmigung zur Heilbehandlung sei nur dann als zulässig anzusehen, wenn in dieser die auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen, notfalls zwangsweise durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen so präzise wie möglich bezeichnet sind (so auch OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664 [1665]) kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn das Gesetz sieht auch ein solches Erfordernis nicht vor. Nach § 323 Nr. 1 FamFG ist vielmehr lediglich die Unterbringungsmaßnahme (hier: Unterbringung auf einer geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses) in dem Genehmigungsbeschluss näher zu bezeichnen. Die im Rahmen der Unterbringung (ggf. auch zwangsweise) durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen, welche sich auch im Verlaufe der Unterbringung ändern können, etwa weil wegen einer Unverträglichkeit oder wegen Wirkungslosigkeit eine Umstellung der Medikation erfolgen muss, sind ausschließlich von dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter des Betroffenen bzw. seinem hierzu Bevollmächtigten in Absprache mit den Klinikärzten zu bestimmen (vgl. Dodegge, NJW 2006, 1627,1629 ff.). Es versteht sich hierbei von selbst, dass im Rahmen einer Unterbringung nur solche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen und von dem hiermit nicht einverstandenen Betroffenen zu dulden sind, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin unter Berücksichtigung etwaiger Nebenwirkungen geeignet und erfolgversprechend sind. Aus der Unterbringungsgenehmigung muss infolgedessen lediglich eindeutig hervorgehen, wegen welcher Erkrankung der Betroffene zum Zwecke der Behandlung untergebracht ist. Nur solche Untersuchungs- und Heilbehandlungsmaßnahmen, die, was hier nicht der Fall ist, mit der begründeten Gefahr für das Leben des Betroffenen oder eines schweren oder längerdauernden Gesundheitsschadens verbunden und nicht aufschiebbar sind, bedürfen gemäß § 1904 Abs. 1 BGB einer gesonderten gerichtlichen Genehmigung.

b) Die Unterbringung der Betroffenen ist darüber hinaus auch gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen. Wie beide Sachverständige dargelegt haben, besteht aufgrund der bei der Betroffenen gegebenen Neigung zu erheblichen wahngetriebenen fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen, welche zwar gegen Dritte gerichtet ist, aber mögliche Gegenwehr provoziert, sowie aufgrund des Umstandes, dass die aufgrund solcher Fehlhandlungen obdachlos gewordene Betroffene in ihrem derzeitigen Gesundheitszustand als hilflose Person anzusehen ist, eine erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit. Diese kann, da insoweit weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind, nur durch ihre Unterbringung abgewendet werden.

c) Bei Festsetzung der für die Unterbringungsgenehmigung nach §§ 332 Nr. 2, 329 Abs. 1 FamFG zu bestimmenden Frist ist die Kammer der nachvollziehbar begründeten Empfehlung des Sachverständigen Dr. … gefolgt, die angesichts der offenkundigen Schwere der – soweit ersichtlich – bisher langjährig unbehandelt gebliebenen Erkrankung nicht zu beanstanden ist.

C. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 324 Abs. 2 FamFG.