Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.05.2012 - 10 UF 227/10
Fundstelle
openJur 2012, 68640
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AmtsgerichtsBernau vom 3. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wiefolgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichenTrennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen,und zwar

- für die Monate Juli bis Dezember 2008

Elementarunterhalt von 424 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 107 €,

- für die Monate Januar bis Juli 2009

Elementarunterhalt von 758 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 194 €,

- für die Monate August bis Dezember 2009

Elementarunterhalt von 604 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 155 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2010

Elementarunterhalt von 858 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 226 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2011

Elementarunterhalt von 1.385 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 415 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2012

Elementarunterhalt von 2.159 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 717 € sowie

- ab Januar 2013

Elementarunterhalt von 1.344 € und Altersvorsorgeunterhaltvon 396 €.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhaltist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und derBeklagte 32 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 %und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich derKosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wirdnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht dieKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.250 €festgesetzt.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung dererstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 89.500,59 €festgesetzt.

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