LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011 - 2 O 479/09
Fundstelle
openJur 2012, 82534
  • Rkr:

Dem Versicherungsnehmer einer am 1.4.2009 ablaufenden Kapitallebensversicherung steht gem. § 242 BGB gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven ( stille Reserven) zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger unterhielt seit 1981 bei der Beklagten eine am 01.04.2009 vereinbarungsgemäß ausgelaufene Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherungssumme der Lebensversicherung betrug ursprünglich (umgerechnet) 10.226,00 € und stieg durch eine vereinbarte automatische Anpassung bis zum 01.01.2000 auf 34.929,00 € an. Ab Oktober 2000 leistete die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zum Ablauf der Lebensversicherung zahlte die Beklagte 58.615,47 € an den Kläger aus. Gemäß Erläuterungsschreiben vom 02.02.2009 setzt sich dieser Betrag zusammen aus der garantierten Versicherungssumme von 34.929,00 €, Überschussanteilen von 22.645,07 € sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 1.041,00 €. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag verminderte sich um eine vom Kläger in Anspruch genommene Vorauszahlung in Höhe von 12.000,00 €.

Da der Kläger mit der Ablaufleistung unzufrieden war, wandte er sich wegen näherer Erläuterungen wiederholt an die Beklagte und leitete auch das Verfahren beim Versicherungs-Ombudsmann ein. Dieser erläuterte dem Kläger das Entstehen von stillen Reserven. Auch die Beklagte erläuterte dem Kläger, dass sich die stillen Reserven aus einem Sockelbetrag (Mindestbeteiligung) und einem variablen Teil zusammensetze. Danach hängt der variable Teil von den am Fälligkeitstermin tatsächlich vorhandenen Bewertungsreserven ab. Da diese nicht vorhanden gewesen seien, sei dem Kläger nur der Sockelbetrag ausgezahlt worden.

Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunft über die Bewertungsreserven und deren Berechnungen bezogen auf seine Lebensversicherung in belegbarer und prüfbarer Form.

Er bemängelt, dass er die im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesene Ermittlung des Überschusses nicht zur Kenntnis erhalten habe und nicht wisse, welche von mehreren Möglichkeiten zur Berechnung der Bewertungsreserven die Beklagte angewandt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

ihm Auskunft zu erteilen

aa)

über die mathematische Berechnung (Formeln) des Anteils der auf dem Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung Nr. 5775400.1 AGT280-0200BSL1D-fe-T5775400-280-200 zum 01.04.2009 entfallenden Beteiligung an dem Bewertungsreserven, dabei im Einzelnen

(1)

über das "Sparvolumen" des klägerischen Vertrages über seine gesamte Laufzeit und seine Berechnung

(2)

über die zugrunde gelegte "Gewinngruppe" der zusammengefassten gleichartigen Verträge

(3)

über die Höhe des etwaigen Beitrags der "Gewinngruppe" zur Entstehung eines etwaigen Überschusses

(4)

über die Höhe und Entstehung etwaiger "stiller Lasten"

(5)

über die etwaige Verwendung der

aa)

klägerischen Prämien

bb)

des Beitrages der maßgeblichen Gewinngruppe bei der Rückstellung von Beitragsrückerstattungen (RfB)

(6)

über den "Zeitwert" sämtlicher Kapitalanlagen der Beklagten

(7)

über den "Buchwert" sämtlicher Kapitalanlagen der Beklagten

sowie

bb)

über den letzten Zeitpunkt der internen Ermittlung der Bewertungsreserven vor dem 01.04.2009

sowie

cc)

über die für die Berechnung nach aa) notweniger Herkunft und Verwendung des finanziellen Kapitals (Bilanz) der Beklagten gemäß § 266 HGB und der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt nach bb)

b) die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern und

c) dem Kläger dem sich aus der Auskunft ergebenden Betrag, mindestens jedoch 10,00 € sowie weitere 457,56 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich primär auf den Standpunkt zurückgezogen, dass hinsichtlich der Bewertungsreserven eine Prüfung durch das BaFin stattgefunden habe und deshalb dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie zu den einzelnen Punkten des Auskunftsverlangens Stellung bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven bezogen auf seinen bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zu. Die Beklagte hat den bestehenden Auskunftsanspruch jedoch erfüllt, soweit sie zur Auskunft verpflichtet war.

1.

Dem Kläger steht gemäß § 242 BGB zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH VersR 2010, 656 unter III 2a) ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des auf seinen Lebensversicherungsvertrag zum Beendigungszeitpunkt am 01.04.2009 entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven zu (Ortmann in Brömmelmeyer/Schwintowski, Praxiskommentar VVG, § 153, Rdn. 92; Heiss in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 153 Rn. 37ff.). Denn gemäß § 153 VVG ist der Versicherungsnehmer an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu beteiligen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Gemäß § 153 Abs. 2 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, sofern keine frühere Zuteilung vereinbart worden ist. § 153 VVG geht auf die Entscheidung des BVerfG VersR 2005, 1127 zurück, worin das BVerfG eine unzureichende Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven und eine fehlende Überprüfungsmöglichkeit durch die Versicherungsnehmer gerügt hat (vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Aufl., § 42, Rdn. 294). Der Gesetzgeber hat nicht die ebenfalls mögliche aufsichtsrechtliche Lösung gewählt (Brömmelmeyer, a.a.O., Rdn. 296; Heiss in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 153 Rn.35; Grote in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Aufl., Rdn. 1006 und Fußnote 71), so dass das BaFin nur die Interessen des Versichertenkollektivs wahrt, nicht aber die Einzelinteressen der Versicherten (vgl. BVerfG a.a.O.), die deshalb ihre Individualinteressen selbst gegenüber dem Versicherer durchsetzen müssen. Damit eine solche Interessenwahrnehmung überhaupt durchgeführt werden kann, steht dem einzelnen Versicherten nach § 242 BGB zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ein Auskunftsanspruch zu, mit dem er einen etwaigen (weiteren) Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven vorbereiten kann (a.A. Grote a.a.O., Rdn. 1009, der die Interessen des Versicherungsnehmers durch § 7 Abs. 2 VVG i. V. m. der VVG-InfoVO gewahrt sieht).

2.

Den grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch des Klägers hat die Beklagte indes im Laufe des Rechtsstreites erfüllt, soweit sie zur Auskunft verpflichtet war. Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft begehrt, oder mit der erteilten Auskunft nicht zufrieden ist, ist seine Klage unbegründet.

a)

Das Begehren des Klägers um Mitteilung der mathematischen Berechnung (Formeln) seines Anteils an den Bewertungsreserven ist die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 28.03.2011 nachgekommen und hat mit Schriftsatz vom 17.06.2011 die vom Kläger in der Auskunft gerügten Unbekannten mitgeteilt. Damit ist das Auskunftsbegehren des Klägers erfüllt, ohne dass dieser die aus der Erfüllung folgenden prozessrechtlichen Konsequenzen gezogen hätte.

(1)

Zu der vom Kläger begehrten Angabe des Sparvolumens über die gesamte Laufzeit sowie dessen Berechnung hat die Beklagte erläutert, dass es sich bei dem Sparvolumen um die Deckungsrückstellung handelt, die sie als Geschäftsgeheimnis einstuft und dementsprechend nicht preisgeben will. Das Gericht teilt diese Einschätzung und sieht die Beklagte zur Offenlegung der Deckungsrückstellung nicht verpflichtet. Zudem hat auch der Kläger trotz Erörterung im Termin nicht darlegen können, aus welchen Gründen er die Offenlegung des Sparvolumens benötigt, um die Berechnung des Anteils an den Bewertungsreserven nachvollziehen zu können.

(2)

Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 hat die Beklagte dem Kläger Auskunft darüber gegeben, dass die zugrunde gelegte Gewinngruppe der zusammengefassten gleichartigen Verträge im Gewinnverband D im Abrechnungsverband "Einzel-Kapitallebensversicherung" enthalten ist. Damit ist der Auskunftsanspruch des Klägers auch in diesem Punkt von der Beklagten erfüllt worden, ganz abgesehen davon, dass das Gericht - wie die Beklagte - der Auffassung ist, dass diese Auskunft für die vom Kläger begehrte Berechnung der Bewertungsreserven unerheblich ist.

(3)

Die Höhe des etwaigen Beitrages der "Gewinngruppe" zur Entstehung eines etwaigen Überschusses brauchte die Beklagte dem Kläger nicht mitzuteilen, da die Gewinngruppe für die Berechnung der Bewertungsreserven unerheblich ist, da diese unabhängig von der Gewinngruppe über die Kapitalanlagen für den gesamten Bestand ermittelt werden.

(4)

Auch über die Höhe und die Entstehung stiller Lasten brauchte die Beklagte keine Auskunft zu geben, da der Kläger wie jeder Versicherungsnehmer an stillen Lasten nicht beteiligt wird.

(5)

Ebenfalls keinen Anspruch auf Auskunft hat der Kläger hinsichtlich der Verwendung der Prämien und des Beitrags der maßgeblichen Gewinngruppe bei der Rückstellung von Beitragsrückerstattungen. Denn die Beitragsaufteilung steht zum einen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an den stillen Reserven. Außerdem betrifft die Beitragsaufteilung die Kalkulationsgrundlagen und damit ein Geschäftsgeheimnis der Beklagten, zu deren Offenlegung sie nicht verpflichtet ist.

Die Rückstellung von Beitragserstattungen steht ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der Ermittlung oder Zuteilung von Bewertungsreserven. Einen solchen Zusammenhang hat auch der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht.

(6)

Den Zeitwert sämtlicher Kapitalanlagen hat die Beklagte dem Kläger über die Anlage B 3 mitgeteilt. Sie hat dazu erläutert, dass es sich prinzipiell um Daten des Jahresabschlusses handelt, die im Geschäftsbericht veröffentlicht sind. Dieser Abschluss ist geprüft und testiert worden. Dass der Kläger die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen nicht in der Lage ist, ist unerheblich. Die vom Kläger gewünschte Offenlegung der Berechnung seines Anteils an den Bewertungsreserven betrifft insgesamt einen hochkomplizierten Vorgang, für dessen Verständnis es nicht auf den Kenntnisstand des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten ankommt, für den es vielmehr in aller Regel der Einschaltung eines Sachverständigen bedarf.

(7)

a) Auch den Buchwert sämtlicher Kapitalanlagen hat die Beklagte dem Kläger über die Anlage B 3 erteilt, so dass das Auskunftsbegehren auch in diesem Punkt erfüllt ist.

b)

Den letzten Zeitpunkt der internen Ermittlungen der Bewertungsreserven vor dem 01.04.2009 hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls über die Anlage B 3 mitgeteilt, so dass das Auskunftsbegehren zu diesem Punkt sich bereits erledigt hat.

c)

Gleiches gilt hinsichtlich des Begehrens auf Kenntnis von Herkunft und Verwendung des finanziellen Kapitals gemäß § 266 HGB und der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der letzten internen Ermittlung der Bewertungsreserven vor dem 01.04.2009. Diese Angaben befinden sich ebenfalls in der Anlage B 3.

3.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen -§ 259 BGB-, so dass sein Antrag, die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, unbegründet ist.

4.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm nach den ihm nunmehr erteilten Auskünften ein Anspruch auf die Bewertungsreserven zusteht, der den gezahlten Betrag von 1.041,40 € übersteigt, so dass dem Kläger kein weiterer Betrag als Beteiligung an den stillen Reserven der Beklagten zugesprochen werden konnte.

5.

Die Klage musste somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.