VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93
Fundstelle
openJur 2013, 8844
  • Rkr:

1. Ist eine In-Vitro-Fertilisation wegen der Sterilität eines Soldaten die medizinisch einzig mögliche Behandlungsmethode, um bei seiner Ehefrau eine Schwangerschaft herbeizuführen, umfaßt die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung auch die bei der Ehefrau des Soldaten hierfür notwendigen ärztlichen Maßnahmen.

Tatbestand

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger ist Zeitsoldat. Er ist als Oberstabsarzt am Bundeswehrkrankenhaus ... beschäftigt. Der Kläger leidet an einem Oligo-Astheno-Teratozoospermiesyndrom, d.h. an einer mangelnden Quantität, Beweglichkeit und Qualität seiner Spermien. Alle Versuche, diese Fertilitätsstörung zu behandeln, schlugen fehl. Auf entsprechenden fachärztlichen Rat entschlossen sich deshalb der Kläger und seine am 22.12.1956 geborene Ehefrau Anfang 1992, zur Überwindung der Sterilität des Klägers eine sog. homologe In-Vitro-Fertilisation - IVF - durchzuführen, mit dem Ziel, eine Schwangerschaft seiner Ehefrau herbeizuführen. Dabei werden der Ehefrau nach vorangegangener hormoneller Stimulation der Ovarien operativ reife Eizellen entnommen; diese werden außerhalb des Mutterleibes mit dem Samen des Ehemanns befruchtet und rund 48 Stunden nach der Befruchtung werden die extrakorporal erzeugten Embryonen in die Gebärmutter der Ehefrau übertragen. Der für den Kläger zuständige Truppenarzt stellte am 22.1.1992 eine Kostenübernahmeerklärung, gültig vom 21.1.1992 bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres, aus und überwies den Kläger zur Untersuchung und Behandlung zwecks "IVF aus androlog-Indikation bei Eheleuten" "an den Frauenarzt Dr. ... in ... In Ziffer 5 der Kostenübernahmeerklärung wird ausgeführt, daß die Kosten für die erbetenen Leistungen aus Bundesmittel gezahlt werden und von dem Überwiesenen keine Zahlungen gefordert werden dürfen. Dr. ... lehnte jedoch eine direkte Abrechnung mit dem Kostenträger des Klägers ab, weil er "administrielle Probleme" befürchtete und bestand auf einer Zahlungsverpflichtung des Klägers. Nachdem der zuständige Truppenarzt diese Vorgehensweise gebilligt und ausdrücklich erklärt hatte, unter diesen Umständen könne der Kläger selbst mit der Kostenübernahmeerklärung abrechnen, führte Dr. ... in der Zeit zwischen dem 23.1. und 17.2.1992 eine IVF durch, die jedoch zu keiner Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers führte.

Mit Schreiben vom 13.2.1992 beantragte der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung V die Erstattung der Kosten für die IVF in Höhe von DM 4.741,85 (Rechnung Dr. ... für die eigentliche IVF) und DM 246,98 (Rechnung Dr. ... für die Samenaufarbeitung zur Durchführung der IVF) und DM 649,01 (Rechnungen des Hormonlabors Dr. ...). Die Wehrbereichsverwaltung V teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26.2.1992 mit, daß eine Kostenübernahme zur Zeit nicht möglich sei. Die Kostenübernahmeerklärung sei zu Unrecht erstellt worden. Dem Truppenarzt werde empfohlen, hierfür die Genehmigung des BMVg einzuholen.

Am 10.3.1992 beantragte der Kläger die Ausstellung einer weiteren Kostenübernahmeerklärung, die der zuständige Truppenarzt am 5.5.1992 nach einem entsprechenden Hinweis des Bundesministers der Verteidigung, daß die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung die Kosten einer IVF nicht umfasse, mündlich ablehnte. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 25.5.1992 zurückgewiesen. Gegenstand der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien lediglich andrologische Untersuchungen und ggf. Behandlungen. Die IVF sei jedoch keine andrologische Behandlung.

In der Zeit zwischen dem 27.3. und dem 10.4.1992 unternahm Dr. ... einen zweiten und ebenfalls erfolglosen Versuch, mittels einer IVF eine Schwangerschaft herbeizuführen.

Der Kläger hat - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdebescheid - am 21.7.1992 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, die dieses mit Beschluß vom 25.8.1992 an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat. Mit dieser Klage hat der Kläger zuletzt entsprechend der Anregung des Verwaltungsgerichts beantragt, den Bescheid des Truppenarztes vom 5.5.1992 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 25.5.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Erstattungsantrag vom 13.2.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, er habe schon deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des ersten Versuchs der IVF, weil die vom zuständigen Truppenarzt ausgestellte Kostenübernahmeerklärung weder aufgehoben noch zurückgenommen worden sei. Darüberhinaus habe er auch einen Anspruch darauf, daß ihm im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung die Kosten für weitere Versuche der IVF erstattet werden würden. Die IVF diene in seinem Fall nicht bloß der Familienplanung, sondern sei ein medizinisch-technisches Verfahren zur Überwindung seiner Fertilitätsstörung, vergleichbar einem Rollstuhl für Gehbehinderte, der als lediglich technisches Hilfsmittel nicht die Ursache, aber die Auswirkung der Behinderung beseitige oder abmildere. Die Ablehnung der Kostenübernahme widerspreche auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die anderen Beamten zu einer IVF Beihilfe erhielten.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.1.1993 den Bescheid des Truppenarztes vom 5.5.1992 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 25.5.1992 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Erstattungsantrag des Klägers vom 13.2.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen hat es unter anderem ausgeführt: Der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasse die bis zu viermalige Behandlung mit dem Verfahren der IVF einschließlich aller dazugehörigen ärztlichen Maßnahmen. Bei der IVF handle es sich bei wertend funktionaler Betrachtungsweise um eine der Wiederherstellung der Gesundheit dienlichen Maßnahme; sie sei zwar nicht auf Beseitigung des eigentlichen regelwidrigen Körperzustands angelegt, versuche jedoch, die Folge der Unfruchtbarkeit zu beseitigen und komme damit im Ergebnis einer Linderung der organischen Erkrankung gleich. Die IVF diene auch ausschließlich der Behebung der Zeugungsunfähigkeit des Klägers. Bei Unfruchtbarkeit des einen Partners sei das Ehepaar der Natur der Sache nach als Einheit anzusehen; dies habe zur Folge, daß alle mit der IVF verbundenen Maßnahmen eine ärztliche Behandlung des Klägers darstellten. Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung könnte jedoch auch im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine IVF nicht unbegrenzt oft durchgeführt werden. In Anlehnung an die beihilferechtlichen und für die gesetzliche Krankenversicherung getroffenen Regelungen stünden einem Soldaten im Rahmen seines Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung regelmäßig nicht mehr als vier Behandlungen dieser Art zu. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, daß er entgegen der Regelung in der ZDv 60/7 die Abrechnung mit dem behandelnden Arzt selbst vorgenommen habe, da der zuständige Truppenarzt sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch darauf, daß ihm die als Privatpatient in Rechnung gestellten Beträge von der Beklagten erstattet würden, sondern lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Betrags, den der behandelnde Arzt im Falle der Annahme der Kostenübernahmeerklärung der Wehrbereichsverwaltung hätte in Rechnung stellen dürfen.

Gegen dieses ihr am 22.2.1993 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 26.2.1993 Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.1.1993 - 5 K 1232/92 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gelte nur für den Soldaten in eigener Person und schließe jede Leistung für seine Angehörigen aus. Der Leistungsumfang umfasse deshalb nur alle Behandlungen mit dem Ziel der Behebung krankhafter Zustände zur Erzielung einer Zeugungsfähigkeit. Endziel aller ärztlichen Bemühungen sei es, ein funktionsfähiges Sperma zu erwirken. Deshalb sei auch der Vorgang der Anreicherung und Aufarbeitung des Spermas zur Verbesserung der Samenqualität zur Vorbereitung einer IVF eine Maßnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Damit ende jedoch die Sorge um die Wiederherstellung der Gesundheit des Soldaten. Die Zeugung eines Embryos in vitro zur Befruchtung der Ehefrau sei nicht mehr auf die Person des Klägers gerichtet, sie liege ausschließlich im persönlichen Lebensbereich der Familie. Durch sie werde auch der regelwidrige Körperzustand des Klägers nicht beseitigt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die IVF sei nur die funktionsgerechte physiologische Weiterverwendung des Spermas. Es handle sich dabei um keine Leistung für die Ehefrau des Klägers, diese müsse lediglich aufgrund der biologischen Zwänge mit in die Behandlung einbezogen werden, um den Erfolg, nämlich die Zeugungsfähigkeit des Klägers, herbeiführen zu können.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze, der dem Senat vorliegenden Beschwerdeakte des Klägers und der Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage des Klägers zu Recht stattgegeben und den Bescheid des Truppenarztes vom 5.5.1992 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 25.5.1992 aufgehoben sowie die Beklagte zur Entscheidung über den Erstattungsantrag des Klägers vom 13.2.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

Der Kläger erstrebt mit der Anfechtungsklage (Klageantrag Ziff. 1) die isolierte Aufhebung des Bescheids des Truppenarztes vom 5.5.1992 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 25.5.1992. Mit diesen Bescheiden wurde der Antrag des Klägers vom 10.3.1992 abgelehnt, mit dem dieser die Ausstellung einer weiteren Kostenübernahmeerklärung für eine zweite und weitere IVF-Behandlungen begehrte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine isolierte Anfechtungsklage generell zulässig ist (siehe zum Meinungsstand Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 3), im vorliegenden Fall besteht für sie jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt hat, daß sie dem Kläger die Kosten für vier Behandlungsversuche erstatten werde, falls das Verwaltungsgericht in einem Urteil feststellen sollte, daß die truppenärztliche Versorgung die Kosten einer IVF umfasse. Der Kläger kann damit sein erklärtes Ziel, von der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung für drei weitere Versuche einer IVF-Behandlung zu erhalten, bereits mit der isolierten Anfechtungsklage erreichen (siehe insoweit BVerwG, Urteil vom 9.7.1987, NVwZ 88, 61).

Mit dem Bescheidungsantrag (Klageantrag Ziff. 2) begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Erstattungsantrag vom 13.2.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Mit diesem Antrag hat der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung V die Erstattung der Kosten der ersten, in der Zeit zwischen dem 23.1. und 17.2.1992 durchgeführten IVF beantragt. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, daß über diesen Antrag bisher nicht entschieden worden ist und die Klage deshalb insoweit als Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 2. Alternative VwGO) zulässig ist. Die Wehrbereichsverwaltung V hat im Schreiben vom 26.2.1992 die Erstattung nicht endgültig abgelehnt, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß diese "zur Zeit" nicht möglich sei, und empfohlen, die Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg - einzuholen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, daß über den Antrag vom 13.2.1992 bisher ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage hinsichtlich beider Klageanträge begründet ist.

Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 gilt folgendes:

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, denn der Kläger hat einen Anspruch auf eine Kostenübernahmeerklärung für drei weitere Versuche, bei seiner Ehefrau mittels einer IVF eine Schwangerschaft herbeizuführen, denn sein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfaßt die bis zu viermalige Behandlung mit diesem Verfahren. Ob die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung darüberhinaus weitere zusätzliche Behandlungen mit diesem Verfahren umfaßt, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Der Kläger hat als Soldat gemäß § 30 SG i.V.m. § 69 Abs. 2 BBesG und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 22.10.1990 (VMBl. S. 454) Anspruch auf Heilfürsorge in Form unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfaßt nach Nrn. 2 und 3 VwV die unentgeltliche Gewährung aller zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen und medizinisch-technischen Leistungen (so auch BVerwG, im Urteil vom 24.2.1982 zu der VwV zu § 36 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 18.7.1969, Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 5). Da die VwV den Begriff der Krankheit nicht ausdrücklich regelt, ist es sachgerecht - ebenso wie bei dem Begriff der Krankheit in den BhV (so BVerwG, Urteil vom 24.2.1982, aaO.) - insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist. Danach ist unter Krankheit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 182 Abs. 1 RVO) ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BSGE 35, 10). Danach liegt beim Kläger ein regelwidriger gesundheitlicher Zustand vor, da er anders als der gesunde Mann auf natürlichem Weg kein Kind zeugen kann (siehe auch BGH, Urteil vom 17.12.1986, NJW 87, 703, zur organisch bedingten Sterilität bei der Frau).

Die homologe IVF stellt auch eine medizinische Heilbehandlung dar. Nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.12.1986, aaO., m.w.N.) ist als Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinischen notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt. Nach Ansicht des Senats gilt dies auch für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die IVF stellt heute eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar. Sie wird wegen der Sterilität des Klägers durchgeführt. Die Maßnahme zielt auf eine Linderung der Krankheit des Klägers, auch wenn mit ihr nicht erreicht werden kann, die Ursachen seiner Krankheit "Sterilität" (die mangelnde Quantität, Beweglichkeit und Qualität seines Spermas) zu beseitigen. Von der Linderung einer Krankheit durch ärztliche Tätigkeit ist auch dann zu sprechen, wenn diese auf die Abschwächung, eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt. Bei der IVF wird im vorliegenden Fall versucht, durch einen ärztlichen Eingriff das Nichtzustandekommen der Empfängnis infolge der mangelnden Quantität, Beweglichkeit und Qualität des Spermas des Klägers zu überwinden. Sie dient dazu, die Folgen des regelwidrigen Spermas für jeweils einen Befruchtungsvorgang zu beheben und eine Schwangerschaft zu ermöglichen.

Die homologe IVF ist auch medizinisch notwendig. Sie ist die medizinisch einzig mögliche Behandlungsmethode mit der der Kläger fortpflanzungsfähig werden kann. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Oberstabsarzt Dr. ... hat selbst ausgeführt, daß das Sperma des Klägers auch nach Anreicherung und Aufarbeitung so wenig beweglich sei, daß es für eine homologe Insemination nicht ausreiche. Die IVF sei deshalb durch die androloge Indikation indiziert.

Die IVF ist auch zur Linderung einer Krankheit des Klägers selbst erforderlich. Dabei ist nicht notwendig, daß die ärztliche Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im oben angeführten Urteil vom 24.2.1982 - aaO. - und im Urteil vom 24.3.1982 (Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 6) ausgeführt, daß die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nur solche ärztlichen Maßnahmen umfasse, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit des Soldaten selbst erforderlich seien. Aus dem Kontext dieser Entscheidungen geht jedoch hervor, daß die Heilfürsorge nur insofern begrenzt ist, als die ärztlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit des Soldaten selbst erforderlich sein müssen. In beiden Entscheidungen lehnt das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung für eine bei einem Soldaten vorgenommene Sterilisation deshalb ab, weil der Eingriff nicht erforderlich gewesen sei, um  s e i n e  Gesundheit wiederherzustellen oder zu erhalten, da bei den Soldaten weder eine organische Erkrankung noch eine seelische Belastung von Krankheitswert vorgelegen habe. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich somit lediglich, daß eine Erkrankung des Soldaten selbst vorliegen muß, nicht jedoch, daß diese Erkrankung zu einer Beeinträchtigung seiner Wehrdienstfähigkeit geführt haben muß. Auch aus der VwV läßt sich eine derartige Begrenzung nicht entnehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten umfaßt die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht nur die Anreicherung und Aufarbeitung des Spermas des Klägers zur Verbesserung der Samenqualität zur Vorbereitung einer IVF, sondern auch die IVF selbst, d.h. die ärztlichen Maßnahmen an der Ehefrau des Klägers: die Entnahme der reifen Eizellen, ihre Befruchtung mit dem Samen des Klägers und die Einsetzung der Embryonen in die Gebärmutter seiner Ehefrau. Da die Fortpflanzungsfähigkeit des Klägers für den jeweiligen Befruchtungsvorgang nur dadurch wiederhergestellt werden kann, daß auch an seiner Ehefrau, bei der insoweit unstreitig keine gesundheitliche Störung vorliegt, eine ärztliche Behandlung vorgenommen wird, ist auch diese Behandlung an seiner Ehefrau für die Linderung der Erkrankung des Klägers erforderlich (siehe insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24.2.1982, aaO., in dem die Beihilfefähigkeit von Kosten für eine bei einem Soldaten vorgenommene Sterilisation, die infolge einer Erkrankung seiner Ehefrau notwendig war, bejaht wird). Wegen der biologischen Zusammenhänge kann, anders als bei anderen Erkrankungen, durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilfürsorgeerfolg eintreten.

Damit umfaßt der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung die gesamten bei einer IVF sowohl beim Kläger als auch seiner Ehefrau notwendigen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen. Der Anspruch auf truppenärztliche Versorgung beinhaltet jedoch grundsätzlich nur einen Anspruch auf das Tätigwerden eines Truppenarztes (Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VwV). Ein Anspruch auf Behandlung durch zivile Fachärzte besteht nur, wenn und soweit der Dienstherr die notwendige ärztliche Behandlung mit eigenen Mitteln nicht in ausreichendem Maße gewährleisten kann. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 a VwV kann dann, wenn in der Sanitätseinrichtung der Bundeswehr für bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen die technischen oder personellen Voraussetzungen nicht zur Verfügung stehen, ein behandlungsbedürftiger Soldat an einen geeigneten Arzt mit Gebietsbezeichnung überwiesen werden. Dabei kann dem Arzt mit Gebietsbezeichnung ausnahmsweise auch die gesamte ambulante Behandlung übertragen werden, wenn besondere ärztliche Gründe dies erfordern (Nr. 4 Abs. 2 b VwV). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall unstreitig vor. Das dabei einzuhaltende Verfahren ist in der Zentralen Dienstvorschrift über die "Verwaltungsbestimmungen und Gebühren für Untersuchungen im Musterungs- und Annahmeverfahren und für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung" vom Oktober 1972 in der vorliegend zur Anwendung kommenden Fassung vom 7.11.1991 (ZDV 60/7) geregelt.

Bei der IVF handelt es sich unstreitig um eine ärztliche Leistung, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung ist und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht sichergestellt werden kann (gemäß § 27 Nr. 6 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 - BGBl. I S. 2477 - gehören Leistungen für eine künstliche Befruchtung nicht zur Krankenbehandlung). In diesem Fall hat der zuständige Truppenarzt gemäß Nr. 1804 ZDV 60/7 zusammen mit der Überweisung eine "Kostenübernahmeerklärung" an den behandelnden Arzt auszustellen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Antrag des Klägers vom 10.3.1992 auf Ausstellung einer Kostenübernahmeerklärung für weitere Versuche abgelehnt worden ist, sind somit rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die IVF mit einer Erfolgsquote zwischen fünfzehn und dreißig Prozent von vornherein darauf angelegt ist, daß notfalls mehrere weitere Versuche unternommen werden, falls sie zunächst fehlschlägt (so auch BGH, Urteil vom 23.9.1987, NJW 88, 774). Es ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung entsprechend den Hinweisen zu § 6 Abs. 1 BhV der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung (GMBl. 91, S. 1053) vier Behandlungsversuche umfaßt.

Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 gilt folgendes:

Der Kläger hat schon deshalb einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 13.2.1992 auf Erstattung der Kosten für den ersten Versuch der IVF-Behandlung, weil die vom zuständigen Truppenarzt für diesen ersten Versuch ausgestellte Kostenübernahmeerklärung unstreitig weder aufgehoben noch zurückgenommen worden ist. Auch mit der gewählten Vorgehensweise hat sich der zuständige Truppenarzt (siehe Nr. 4 Abs. 2 VwV) ausdrücklich einverstanden erklärt. Bei ärztlichen Leistungen, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind und bei denen der zuständige Truppenarzt gemäß Nr. 1804 ZDV 60/7 zusammen mit der Überweisung eine Kostenübernahmeerklärung an den behandelnden Arzt ausstellt, stellt dieser zwar an sich seine Leistungen der für seinen Niederlassungsort zuständigen Wehrbereichsverwaltung in Rechnung und von dem Patienten dürfen Zahlungen weder gefordert noch angenommen werden (Nr. 1817 ZDV 60/7). Da sich jedoch im vorliegenden Fall der zuständige Truppenarzt unstreitig ausdrücklich mit der von Dr. ... geforderten Abrechnungsweise einverstanden erklärt hat, ist dessen Behandlung der Bundeswehr zuzurechnen. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bedeutet deshalb im vorliegenden Fall die nachträgliche Kostenerstattung (so ausdrücklich für Fälle dieser Art Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Komm., § 69 RdNr. 14).

Ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, daß er Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vollen ihm als Privatpatient in Rechnung gestellten Beträge hat, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Erstattung der vollen Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.