Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.04.2009 - 12 U 225/08
Fundstelle
openJur 2014, 17430
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 116/08, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrages richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Anlageberatung in Anspruch, die zu einer Beteiligung der Kläger an der I. KG (im Folgenden: I. Immobilienfonds KG) in Höhe von 15.000,00 € geführt hat. Die Parteien streiten über eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger durch die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf das Risiko eines Totalverlustes bei der Investition in einem Immobilienfonds, über die Höhe eines Schadensersatzanspruchs der Kläger sowie über die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der dahingehend richtigzustellen ist, dass der Kreditvertrag der Kläger mit der G. Bank nicht am 24.11.1999 sondern am 25.11.2004 abgeschlossen worden ist, und dass nach Behauptung der Beklagten ein weiteres Gespräch zwischen den Parteien am 10.11.2004 in der Wohnung der Kläger stattgefunden hat, bei dem diesen die I. Immobilienfonds KG und der entsprechende Prospekt vorgestellt sein sollen.

Mit am 17.10.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag über eine Anlagevermittlung gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Eine hinreichende Aufklärung der Kläger über die Risiken sei durch die Übergabe des Prospekts erfolgt, auf dessen Seiten 31 bis 37 Rendite und Verlustrisiken hinreichend dargestellt seien. Eine unterbliebene Aufklärung über das Haftungsrisiko nach § 172 Abs. 4 HGB sei nicht erheblich, da eine solche Haftung von den Klägern nicht vorgetragen werde und zudem über die entsprechende Verpflichtung zur möglichen Rückgewähr von Ausschüttungen in dem Registertreuhandvertrag, der Bestandteil des Prospekts sei, hingewiesen werde. Zudem sei eine entsprechende Aufklärung ausweislich des Beratungsprotokolls erfolgt. Der Einwand der Kläger, die Fondsbeteiligung sei zur Altersvorsorge ungeeignet, sei in dieser Pauschalität unzutreffend. Zudem hätten die Kläger ihr Anlageverhalten selbst als chancenorientiert mit dem Ziel des langfristigen Wertzuwachses und der Erzielung von Steuervorteilen bezeichnet, sodass sie sich der Beklagten gegenüber auch begrenzt risikobereit gezeigt hätten. Da die Kläger mit ihrer Unterschrift auf der Beitrittserklärung und auf dem Beratungsprotokoll vom 25.11.2004 bestätigt hätten, den Verkaufsprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ihnen der Prospekt bei Unterzeichnung tatsächlich ausgehändigt worden sei. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Kläger verjährt. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hätten die Kläger bereits im Jahre 2004 gehabt. Selbst wenn ihnen der Prospekt entgegen ihrer ausdrücklichen Bestätigung bei Beitritt zu der I. Immobilienfonds KG nicht ausgehändigt worden sei, so liege ein Fall grobfahrlässiger Unkenntnis vor, der ebenfalls die Verjährungsfrist in Lauf setze. Verjährung sei mithin am 31.12.2007 eingetreten. Der Feststellungsantrag betreffend die Freistellung aus einer Nachhaftung als Gesellschafter der I. Immobilienfonds KG sei unbegründet, da eine Haftung schon deshalb nicht bestehe, weil die Kläger ihre Einlage geleistet hätten und auch eine Einlagenrückgewähr und darauf beruhende Nachhaftung nicht in Betracht komme, da unstreitig Ausschüttungen, die als Rückgewähr qualifiziert werden könnten, den Klägern nicht zugeflossen seien. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 22.10.2008 zugestellte Urteil mit am 31.10.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Die Kläger halten das landgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Unzutreffend habe sich das Landgericht auf das Beratungsprotokoll vom 25.11.2004 gestützt, obwohl das Original dieser Urkunde nicht vorgelegt worden sei. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Inhalt des in Kopie vorgelegten Beratungsprotokolls ausdrücklich bestritten worden sei. Ohne Einfluss bleibe insoweit, dass sie die Echtheit ihrer Unterschriften nicht in Abrede gestellt hätten. Die allein in Fotokopie vorgelegte Urkunde werde von der Beweisregel des § 416 ZPO nicht erfasst. Auch die Annahme eines Anscheinsbeweises sei fraglich. Sie hätten den Inhalt des Beratungsprotokolls zudem qualifiziert bestritten und diesbezügliche Beweis durch Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO und Vernehmung des R. F. angeboten. Dieser Beweis hätte erhoben werden müssen. Insbesondere sei bei einem Vieraugengespräch zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Gericht verpflichtet, auch dem Antrag der beweisbelasteten Partei auf Vernehmung oder Anhörung der eigenen Person nachzugehen. Selbst bei Übergabe des Fondsprospektes am 25.11.2004 sei eine Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen. Ihnen sei auch in diesem Falle der Fondsprospekt nicht so rechtzeitig übergeben worden, dass sie ihn noch hätten zur Kenntnis nehmen können. Weiterhin habe die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über den aufgrund der Geldanlage für sie - die Kläger - entstehenden Eigenaufwand und deren Folgen für ihr Vermögen verletzt. Insoweit habe das Landgericht unerörtert gelassen, ob eine monatliche Belastung von 132,89 € mit dem Familieneinkommen der Kläger überhaupt tragbar sei. Auch hätte ein pflichtgemäß handelnder Anlagevermittler den Klägern nicht zur Anlage in einem geschlossenen Immobilienfonds raten dürfen, da eine wirklich vorteilhafte Steuerersparnis weder bei ihrem aktuellen Familieneinkommen noch bei den in Zukunft zu erwartendes Einkommen zu erzielen sei. Jedenfalls stehe die mögliche Steuerersparnis in keinem Verhältnis zu dem mit der Anlage in einem geschlossenen Immobilienfonds verbundenen Verlustrisiko hinsichtlich des eingesetzten Kapitals. Ihr Anspruch sei schließlich nicht verjährt. Nicht ausreichend sei die Kenntnis der anspruchbegründenden Tatsachen, erforderlich sei vielmehr zumindest eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage. Dies könne aber frühestens für das erste Ausbleiben der Ausschüttung aus dem Fonds angenommen werden, die sie nicht vor dem 02.01.2005 hätten feststellen können, sodass frühestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sei.

Die Kläger beantragen,

1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 23.808,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligung an der I. KG in Höhe von 15.000,00 € an die Beklagte,

2. abändernd festzustellen, dass die Beklagte sie aus einer Nachhaftung als Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der I. KG freizustellen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Auffassung, für die Übergabe des Prospektes und eine Kenntnis der Kläger von dessen Inhalt spreche aufgrund der Angaben im Beratungsprotokoll und der Beitrittserklärung vom 25.11.2004, die von den Klägern jeweils gegengezeichnet worden seien, ein Anscheinsbeweis. Auch widerspreche die Zeichnung einer Beteiligung ohne Kenntnis des Prospektes der allgemeinen Lebenserfahrung und sei grob fahrlässig. Ein Antrag auf Vorlage der Privaturkunde im Original sei erstinstanzlich von den Klägern nicht gestellt worden. Sie hätten auch die Übereinstimmung von Original und Kopie nicht in Abrede gestellt, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, sich an die Unterzeichnung des vorgelegten Beratungsprotokolls nicht erinnern zu können. Nach dem Inhalt des Beratungsprotokolls sei eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über die Chancen und Risiken der Beteiligung an dem Immobilienfonds erfolgt. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, den Klägern von der Anlage in den Immobilienfonds abzuraten. Die Kläger seien über den mit der Anlage verbundenen monatlichen Eigenaufwand von 132,89 € informiert worden, der sich um die prognostizierte Fondsausschüttung und die Anrechnung von Steuervorteilen noch vermindere. Die Anlage sei schließlich auch nicht generell ungeeignet als Ergänzung einer Altersvorsorge. Zudem seien die Ansprüche verjährt.

II.

1. Die Berufung ist bereits unzulässig soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Feststellungsantrages richtet. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Das Rechtsmittel ist insoweit jedoch nicht hinreichend begründet worden, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird.

Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). Da die Kläger ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgen, wären sie gehalten gewesen, sich sowohl bezüglich des Zahlungsantrages als auch hinsichtlich des Feststellungsantrages mit der vom Landgericht für die Klageabweisung jeweils angeführten Begründung auseinanderzusetzen. Dies ist hinsichtlich des Feststellungsantrages jedoch nicht erfolgt. Insoweit hat das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt, der Feststellungsantrag hinsichtlich der Freistellung aus einer Nachhaftung als Gesellschafter aus der Beteiligung an der I. Immobilienfonds KG sei unbegründet, weil eine Haftung der Kläger aus § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der Einlage schon aufgrund der tatsächlichen Zahlung der Einlage ausgeschlossen sei. Eine Nachhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine (teilweise) Rückgewähr der Einlage durch Ausschüttungen nach dem Vortrag der Kläger nicht erfolgt sei. Hinsichtlich dieser Begründung fehlt jegliche Auseinandersetzung in der Berufungsbegründung. Die Ausführungen der Kläger beziehen sich allein auf die Erörterungen des Landgerichts zum Zahlungsantrag.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Die Kläger greifen hinsichtlich des Zahlungsanspruchs die Ausführungen des Landgerichts sowohl zur Verneinung eines Fehlers bei der Beratung als auch zur Verjährung auf und begründen ihre abweichende Auffassung jeweils. Die Kläger machen insoweit Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

152. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrag besteht nicht. Ein Beratungsvertrag ist dabei stillschweigend zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, dass die Kläger als Anlageinteressenten die Dienste und Erfahrung der Beklagten als Anlagenberater und -vermittler in Anspruch genommen und diese die gewünschten Tätigkeiten erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2008, Az. V ZR 50/07; Urteil vom 25.09.2007, Az. XI ZR 320/06; jeweils zitiert nach juris).

16a) Die Kläger haben eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Anlageberaters bzw. -vermittlers hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, allerdings muss die Beratung anlage- und objektgerecht sein, wobei maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie weitere spezielle Risiken sind, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGH, Urteil vom 25.09.2007, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008, Az. I-16 U 275/06; zitiert nach juris). Grundsätzlich ist dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der angebotenen Fondsbeteiligung zu vermitteln und er individuell darüber zu beraten, ob die entsprechenden Anlagen für seine Anlagenziele geeignet sind (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Dabei genügt es als Mittel der Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Information im Rahmen der Vertragsgespräche ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann (BGH NJW-RR 2007, S. 1692). Nicht hinreichend ist eine Prospektübergabe jedoch dann, wenn der Vermittler die darin enthaltenen Risikoaufklärung unterläuft, indem er aufgezeigte Risiken abschwächt oder die Anleger diesbezüglich in die Irre führt (BGH NJW-RR 2007, S. 1690; Heinrichs in Palandt, Kommentar, 68. Aufl., § 280, Rn. 49). Dabei obliegt es den Anlegern die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht nachzuweisen, wobei der Berater die behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (BGH NJW 2006, S. 1429).

Die Beklagte hat umfassend vorgetragen, die Kläger sowohl mündlich über die Risiken der Anlage von Geldern in der I. Immobilienfonds KG als auch durch die Übergabe des entsprechenden Verkaufsprospekts informiert zu haben. Sie hat bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass es Treffen zwischen ihrem Geschäftsführer und den Klägern am 27.10.2005 in ihrem Büro, am 10.11.1994 in der Wohnung der Kläger und am 25.11.2004 wiederum in ihrem Büro gegeben habe. Während es bei dem Gespräch am 27.10.2004 noch um eine Beteiligung der Kläger an der S. Vermögensverwaltungs GbR gegangen sei, die sich in der Folge nicht realisieren ließ, soll am 10.11.2004 erstmals eine Beteiligung an der I. Immobilienfonds KG erörtert worden sein, wobei die Beklagte bei diesem Gespräch bereits den Prospekt betreffend die I. Immobilienfonds KG übergeben haben will. Auch hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das an diesem Tag nach ihrer Behauptung erstellte Besuchsprotokoll behauptet, es sei bereits eine Chancen- und Risikoaufklärung erfolgt. Zu dem Gespräch am 25.11.2004 hat die Beklagte wiederum unter Bezugnahme auf das Besuchsprotokoll und das Beratungsprotokoll von diesem Tage vorgetragen, dass eine Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes, das Risiko von Mietausfällen, das Zinsrisiko nach der Festschreibung, die reduzierte Rentabilität bei einer Fremdfinanzierung, die eingeschränkte Fungibilität nach dem Jahre 2021 sowie die Genehmigungspflicht der steuerlich absetzbaren Beträge durch das Finanzamt erfolgt sein soll. Ferner soll die maximal monatliche Belastung der Kläger von 132,89 € unter Einbeziehung der Beiträge zur vom Kläger zu 1. abzuschließenden Lebensversicherung erörtert worden sein. Schließlich ist nach dem Beratungsprotokoll eine Haftung der Kommanditisten hinsichtlich der Einlage Gegenstand des Gesprächs zwischen den Parteien gewesen. In dem von der Beklagten eingereichten Verkaufsprospekt wird auf den Seiten 31 bis 37 ebenfalls umfassend über Rendite und Verlustrisiken einer Geldanlage aufgeklärt. So weist der Prospekt darauf hin, dass Immobilieninvestitionen grundsätzlich einen teilweise spekulativen Charakter haben und Risiken einer wirtschaftlichen Verschlechterung immer bestehen. Weiter wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Mietertrag hinter den prognostizierten Einnahmen zurückbleibt, was zu Lasten der Ausschüttungen und/oder der Liquiditätsreserve gehen würde. Der Prospekt verweist ferner darauf, dass Zinsen und eventuelle Tilgungsbeträge bereits ab Valutierung des Refinanzierungsdarlehens anfallen und deshalb diese vom Anleger selbst finanziert werden müssen, soweit die Ausschüttungen diese Beträge nicht abdecken. Auch auf steuerliche Risiken und die eingeschränkte Verfügbarkeit des Anteils wird in dem Prospekt hingewiesen. Den Klägern sind damit - die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt - Chancen und Risiken einer Beteiligung an der I. Immobilienfonds KG in zutreffender Weise aufgezeigt worden.

Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass der Vortrag der Beklagten zu der durchgeführten Beratung unrichtig ist. Ungeeignet ist insoweit der angetretene Zeugenbeweis für die behauptete Übersendung des Verkaufsprospektes durch die Beklagte erst rund zwei Jahre nach Zeichnung der Anlage. Selbst wenn der hierzu benannte R. F. bestätigen würde, dass er den Prospekt den Klägern zwei Jahre nach Zeichnung der Fondsanteile überreicht hat, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass den Klägern nicht gleichwohl bereits am 10.11.2004 ein entsprechender Prospekt überreicht wurde und am 25.11.2004 nicht eine mündliche Aufklärung erfolgt ist. Die darüber hinaus von den Klägern angebotene Vernehmung ihrer Personen als Partei war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt es an einem Anbeweis des Vorbringens der Kläger, also einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptungen zur unzureichenden Risikoaufklärung (vgl. zu diesem Erfordernis Greger in Zöller, Kommentar, 27. Aufl., § 448 Rn. 4). Zwar kann eine Parteivernehmung oder die Anhörung der Partei nach § 141 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit auch dann erforderlich sein, wenn lediglich der einen Partei für ein Vieraugengespräch ein Zeuge zur Verfügung steht (BGH NJW 2006, S. 1429; BGH NJW-RR 2006, S. 61; weitergehend BAG, Urteil vom 19.11.2008, Az. 10 HZR 671/07; BAG NJW 2007, S. 2427). Die Anhörung einer Partei oder eine Parteivernehmung ist aber auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht veranlasst, wenn sich die Feststellungen zum Gesprächsverlauf nicht allein auf die Aussagen des von der Gegenpartei benannten Zeugen stützen lassen, sondern zusätzlich auch sonstige Beweismittel oder Indizien vorhanden sind (BGH NJW-RR 2006, a. a. O.). Vorliegend ergab sich aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit schon deshalb nicht das Erfordernis einer Parteianhörung bzw. Parteivernehmung, weil auch der Beklagten ein Zeuge für die Gespräche zwischen den Parteien nicht zur Verfügung steht, denn der für die Beklagte tätige Geschäftsführer kann im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nur als Partei vernommen werden. Zudem sind mit den von der Beklagten nunmehr im Original vorgelegten Besuchsprotokollen vom 10. und 25.11.2004 sowie dem Beratungsprotokoll vom 25.11.2004 Indizien vorhanden, die die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten bestätigen und der Darstellung der Kläger entgegenstehen. Die Kläger haben im Termin vor dem Senat auch bestätigt, dass die vorgelegten Schriftstücke von ihnen unterschrieben worden sind. Allein die Angabe der Beklagten, sie könnten sich an die Unterzeichnung der Protokolle nicht erinnern, genügt nicht, um die indizielle Wirkung der Privaturkunden entfallen zu lassen. Es verbleibt vielmehr bei der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde (vgl. hierzu BGH NJW 1999, S. 1702). Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es sei ungewöhnlich, dass über einen Beratungstermin mehrere Protokolle erstellt würden, rechtfertigt ein anderes Ergebnis schon deshalb nicht, weil die Echtheit der vorgelegten Urkunden von den Klägern nicht mehr in Abrede gestellt wird. Der Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Geschäftsführer der Beklagten habe in einem Rechtsstreit zwischen den Klägern und der G. Bank AG eine Übergabe des Verkaufsprospektes am 25.11.2004 bestätigt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer bei seiner Vernehmung mit dem Inhalt des weiteren Beratungsgesprächs am 10.11.2004 überhaupt konfrontiert worden ist, sodass ein Irrtum des Geschäftsführers in dieser Frage nicht ausgeschlossen werden kann.

Ist schließlich die Prospektübergabe bereits im Gespräch am 10.11.2004 erfolgt, stand den Klägern auch ausreichend Zeit zur Verfügung, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2007, a. a. O.). Entgegen der Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Entsprechendes bereits im Schriftsatz vom 28.07.2008 in Übereinstimmung mit den Angaben in den Besuchsprotokollen vom 10. und 25.11.2004 (in dem die Übergabe des Prospektes nicht vermerkt ist) vorgetragen. Die insoweit unrichtigen Angaben im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils führen wegen der infolge der vollständigen Ausblendung des Vortrags der Beklagten zum Gespräch am 10.11.2004 bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen nicht zu einer Bindung des Senats.

20Der Beklagten ist die Verletzung einer Beratungspflicht auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie den Klägern angesichts deren Haushaltseinkommen nicht von einer Geldanlage in einem Immobilienfonds abgeraten hat. Eine Haftung des Anlageberaters kommt auch dann in Betracht, wenn er die Vermögensbelange des Anlageinteressenten über die richtige und vollständige Auskunft hinsichtlich des konkreten Anlageobjektes hinaus wahrnimmt und den Anleger über die sich für diesen aus dem Erwerb ergebenden finanziellen Belastungen berät und hierbei insbesondere hinsichtlich der Höhe der monatlichen Belastungen falsch informiert (BGH, Urteil vom 06.06.2008; a. a. O.). Darüber hinaus kann es im Einzelfall einen Beratungsfehler darstellen, wenn eine Anlage empfohlen wird, die mit dem Risiko des Totalverlustes behaftet ist, zugleich den Anleger aber finanziell erheblich belastet (OLG Celle, VersR 1003, S. 61). Einen entsprechenden Beratungsfehler der Beklagten haben die Kläger wiederum nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat zu der diesbezüglichen Beratung der Kläger die nach ihrer Behauptung erstellte unverbindliche Fondsprognoserechnung vorgelegt, die wiederum die Unterschrift der Kläger aufweist. In dieser ist die unstreitig den Klägern entstehende maximale monatliche Belastung von 132,00 € unter Berücksichtigung des Beitrages für die Lebensversicherung von 53,00 € angegeben. Weiter ergibt sich für das Jahr 2005 aus der Aufstellung eine monatliche Belastung von 86,00 €, selbst wenn die Fondsausschüttungen den Klägern wie prognostiziert zugeflossen wären. Die Kläger haben auch wiederum nicht nachgewiesen, dass sie nicht entsprechend von der Beklagten beraten worden sind. Zudem sind die Kläger - wie ausgeführt - über das Risiko des Ausfalls der Fondsausschüttungen informiert worden.

Weiterhin fehlt es bereits an Vortrag der Kläger dazu, dass sie die angesetzten Steuernersparnisse nicht erzielt haben. Die Kläger haben auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie bei einem Haushaltseinkommen von nach ihren Angaben 1.900,00 € eine monatliche Belastung von 132,00 € nicht tragen können. Angaben zu ihren monatlichen Verpflichtungen etwa Mietzahlungen oder Lebenserhaltungskosten erfolgten nicht. Schließlich haben die Kläger auch nicht den durch das Beratungsprotokoll vom 25.11.2004 untersetzten Vortrag der Beklagten widerlegt, wonach sie - die Kläger - ihr bisheriges Anlagenverhalten als chancenorientiert - also jedenfalls begrenzt risikobereit - eingeordnet und als Ziele der Vermögensanlage die Erzielung von Steuervorteilen, langfristigem Wertzuwachs sowie eine Altersvorsorge angegeben haben. Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist der Vorschlag einer Geldanlage in einem Immobilienfond jedoch nicht zu beanstanden.

b) Die Kläger haben zudem einen ihnen entstandenen Schaden der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt. Bei dem von den Klägern geforderten Betrag von 23.808,61 € handelt es sich um den Gesamtbetrag, den sie auf den Darlehensvertrag mit der G. Bank AG zur Finanzierung des erworbenen Fondsanteils zu zahlen haben. Es ist aber nicht erkennbar oder vorgetragen, dass die Kläger diese Summe bereits an die G. Bank AG gezahlt haben. Nach dem in Auszügen vorgelegten Darlehensvertrag waren lediglich seit dem 25.11.2004 monatliche Raten von 77,29 € zu zahlen. Im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten Prozess der Kläger mit der G. Bank AG lässt sich auch nicht unterstellen, dass die Kläger ihrer Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag bislang nachgekommen sind. Dem Senat ist dementsprechend auch eine Aufspaltung der Forderung in einen Zahlungs- und einen Befreiungsanspruch nicht möglich, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden.

23c) Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrag wären zudem verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB ist entgegen der Ansicht der Kläger bereits am 01.01.2005 in Gang gesetzt worden und daher mit Ablauf des 31.12.2007 und somit vor der Klageeinreichung am 01.04.2008 abgelaufen. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger sowohl Kenntnis von dem Anspruch wie auch Kenntnis von der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die maßgebliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis lag bei den Klägern bereits im Jahre 2004 vor. Der anspruchsbegründende Schaden ist bereits mit dem Vertragschluss, also der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 25.11.2004 entstanden. Ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an einem Anlagemodell beteiligt hätte, ist bereits dann anzunehmen, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten Peis nicht wert ist (BGH NJW 2004, 1861) bzw. - bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung - wegen der mit ihr verbundenen Risiken für die Zwecke des Anlegers nicht uneingeschränkt brauchbar ist (BGH WM 1997, 2309; WM 2005, 929; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007, Az. 4 U 98/07, zitiert nach juris). Erwirbt der Anleger eine für seine Zwecke ungeeignete oder nicht werthaltige Anteile, so tritt der Schaden bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein (so der Senat bereits im Rechtsstreit 12 U 140/08, Urteil vom 19.02.2009, zitiert nach juris; BGH WM 1991, 1303; 94 504). Nicht maßgeblich ist daher, dass die in Aussicht gestellten Ausschüttungen der I. Immobilienfonds KG tatsächlich unterblieben sind sowie der Zeitpunkt, in dem die Kläger dies erstmalig feststellen konnten.

24Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren ebenfalls bereits im Jahre 2004 erfüllt, unabhängig davon, ob den Klägern bereits im Jahre 2004 der Prospekt über die Risiken und Chancen der Kapitalanlage zugänglich gemacht worden ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 199, Rz. 28). Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn ein Anleger einen ihm erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu einem Immobilienfonds übergebenen Prospekt nicht zur Kenntnis nimmt, aus dem sich die Risiken der gewählten Geldanlage ohne weiteres entnehmen lassen (so der Senat bereits im Rechtsstreit 12 U 140/08, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008, a. a. O.). Gleiches muss gelten, wenn der Anleger sich den ausdrücklich in der Beitrittserklärung benannten und in Bezug genommenen Verkaufsprospekt nicht einmal aushändigen lässt. Dass die Kläger trotz der von ihnen vorgetragenen erheblichen Belastungen durch den Beitritt und dem Erfordernis die entsprechenden Kosten in vollen Umfang durch einen langfristigen Kredit finanzieren zu müssen es - nach ihrer Behauptung - unterlassen haben, sich den Prospekt übergeben zu lassen, ist unter Zugrundelegung der Sorgfalt, die von Anlegern in einer vergleichbaren Situation in eigenen Angelegenheiten erwartet werden darf, völlig unverständlich.

d) Eine andere Anspruchsgrundlage, aus der das Begehren der Kläger gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.808,61 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO (Zahlungsantrag: 23.808,61 €, Feststellungsantrag: 1.000,00 €). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 17.10.2008 ebenfalls auf 24.808,61 € festgesetzt, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Kläger: 24.808,61 €.