VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.1995 - 5 S 227/94
Fundstelle
openJur 2013, 9529
  • Rkr:

1. Es kann rechtlich zulässig sein, einen mit einem Bebauungsplan als Sondergebiet Gartenhausbetrieb überplanten Bereich in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einzubeziehen, wenn die dort bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungen den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nicht widersprechen und der erfaßte Bereich ungeachtet der bauplanungsrechtlich zulässigen Bodennutzung besonders schutzwürdig ist.

2. Zur Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine Landschaftsschutzverordnung (im Anschluß an Normenkontrollurteile des Senats vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, VBlBW 1994, 233 uv 12.06.1984 - 5 S 2397/82 -, VBlBW 1985, 25).

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Landratsamts ... über das Landschaftsschutzgebiet ... vom 24.09.1993.

Die Landschaftsschutzverordnung umfaßt im wesentlichen das Tal des ...baches mit seinen drei westlichen Zuflüssen sowie die ausgedehnten Streuobstwiesenbestände im Norden des Stadtgebiets der Antragstellerin. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 320 ha. Im Nordosten des Stadtgebiets der Antragstellerin erfaßt die Landschaftsschutzverordnung vollständig das Gebiet des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." der Antragstellerin vom 01.09.1986, der am 30.06.1987 rechtsverbindlich wurde. Dieser Bebauungsplan setzt das Plangebiet als Sondergebiet für Gartenhäuser fest, innerhalb dessen ausschließlich Gartenhäuser mit einer Größe von höchstens 25 cbm umbauten Raumes einschließlich eines Vordaches oder einer überbauten Terrasse zulässig sind, die der Aufbewahrung von Gartengerätschaften und sonstigen Gerätschaften und auch dem Aufenthalt dienen, jedoch nicht zur Übernachtung bestimmt sind. Die Mindestgröße der Baugrundstücke ist auf 1.000 qm festgesetzt. Garagen sind unzulässig; Stellplätze sind nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Weiterhin schreiben die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vor, daß die vorhandenen Obstbäume zu erhalten sind. Wege und Stellplätze dürfen außerdem nur mit wassergebundenen Decken und/oder Schotter bzw. Rasenlochsteinen befestigt werden.

Westlich angrenzend an das Gartenhausgebiet und das es umfassende Landschaftsschutzgebiet hat die Antragstellerin am 08.11.1993 den Bebauungsplan "..." (westlicher Teil) beschlossen, der Wohnbebauung und Grünflächen festsetzt. Mit einer ersten Änderung vom 07.02.1994 wurde das Plangebiet dieses Bebauungsplans ausgeweitet. Zeitgleich mit dem Westteil beschloß der Gemeinderat der Antragstellerin ebenfalls am 08.11.1993 und in einer ersten Änderung am 07.02.1994 einen Ostteil des Bebauungsplans "..." der mit einer Fläche von rd. 1,2 ha keilförmig in das angrenzende Landschaftsschutzgebiet hineinragt und dabei auch zum Teil das Gebiet des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ... neu überplant. Der Bebauungsplan "..." (westlicher Teil) wurde mit Erlaß des Landratsamts ... vom 15.12.1993 und dessen erste Änderung mit Erlaß vom 25.02.1994 nach § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG genehmigt dem beschlossenen Ostteil des Bebauungsplans jedoch wurde in beiden Erlassen jeweils die Genehmigung wegen der Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung versagt.

Das Verfahren zum Erlaß der Landschaftsschutzverordnung ... mit angrenzenden Landschaftsteilen wurde auf Anregung des Naturschutzbeauftragten vom Oktober 1987 mit einer ersten Anzeige des Schutzgebietsvorhabens an die Antragstellerin im April 1988 und einer ersten Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch das Landratsamt ... am 23.03.1989 eingeleitet. Die förmliche Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch das Landratsamt erfolgte mit Schreiben vom 11.08.1992. Nach entsprechender Bekanntmachung wurden der Verordnungsentwurf und die zugehörigen Karten in der Zeit vom 29.07.1993 bis 30.08.1993 öffentlich ausgelegt. Wie bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 14.11.1988 lehnte die Antragstellerin erneut mit Schreiben vom 20.09.1993 an das Landratsamt ... die Schutzgebietsausweisung als zu umfassend ab. Die am 24.09.1993 erlassene Landschaftsschutzverordnung wurde in der Eislinger Zeitung vom 28.09.1993 veröffentlicht.

Wesentlicher Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung ist "der Erhalt des ruhigen und reizvollen Tales in seiner natürlichen Eigenart und Schönheit mit seinen Wiesenauen und dem ...bach mit dessen Zuflüssen aus landschaftlichen Gründen und als Lebensraum für zahlreiche zum Teil gefährdete Tierarten und Pflanzenarten (§ 3 Nr. 1), die Sicherung des Schutzgebietes als Naherholungsgebiet im Verdichtungsraum für die Allgemeinheit (§ 3 Nr. 2) sowie die Sicherung des landschaftsprägenden Streuobstbaus und der damit verbundenen ökologischen Bedeutung (§ 3 Nr. 3). Von den allgemeinen Verboten des § 4 Landschaftsschutzverordnung (im folgenden: LSchVO), die alle Handlungen untersagen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, und den in § 5 LSchVO aufgezählten Erlaubnisvorbehalten nimmt § 6 Nr. 7 LSchVO ausdrücklich die Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gartenhausgebiet ... im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans vom 01.09.1986 aus.

Am 28.01.994 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,

die Verordnung des Landratsamts ... über das Landschaftsschutzgebiet ... "mit angrenzenden Landschaftsteilen" vom 24. September 1993 für nichtig zu erklären.

Sie macht geltend, ihre Planungshoheit sei durch die das Gartenhausgebiet und auch das als Ostteil des Bebauungsplans ... geplante Baugebiet umfassende Landschaftsschutzverordnung in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Dadurch habe das Landratsamt ... gegen das bei Erlaß der Landschaftsschutzverordnung zu beachtende Abwägungsgebot verstoßen. Es habe ein regelrechter Verfahrenswettlauf der unteren Naturschutzbehörde mit dem Träger der Bauleitplanung stattgefunden, um die Landschaftsschutzverordnung vor dem Beschluß über den Bebauungsplan zu erlassen. Das Landschaftsschutzgebiet sei im Bereich des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." nicht schutzwürdig. Nach § 6 Nr. 7 LSchVO seien hier alle vom Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen erlaubt. Der Verordnungsgeber hätte daher in Betracht ziehen müssen, ob das Plangebiet nach Verwirklichung aller zugelassenen Nutzungen noch eine schutzwürdige Streuobstwiese darstelle. Dies sei nicht der Fall. Seien die zugelassenen Einfriedigungen und Gartenhäuser errichtet, werde augenfällig, daß eine derart mit Neubauten zersiedelte Landschaft nicht in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden könne. Insbesondere könne dieses Gebiet entgegen dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung nicht mehr der Erholung der Allgemeinheit dienen. Soweit hier ein Landschaftsschutz und Naturschutz noch erforderlich sei, werde er durch den Bebauungsplan selbst, der u.a. die Erhaltung der Obstbäume vorschreibe, und im übrigen durch § 8a BNatSchG hinreichend sichergestellt. Sei eine Landschaftsschutzverordnung im Bereich des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." nicht erforderlich, so gelte dies auch für die übrigen vom Ostteil des Bebauungsplanentwurfs "..." erfaßten Grundstücke, die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets, aber außerhalb des Gartenhausplangebiets lägen, da sie dann keine eigenständige Schutzwürdigkeit mehr aufwiesen.

Der Antragsgegner beantragt

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Schutzgebietsausweisung habe hinreichend auf die Planungsabsichten der Antragstellerin Rücksicht genommen. Noch vor Beginn der Planungen zu dem Wohngebiet ... Anfang 1992 habe das Landratsamt ... der Antragstellerin bereits im Jahre 1988 den Vorentwurf der Landschaftsschutzverordnung zugeleitet. Im übrigen habe das Landratsamt im Zuge des Aufstellungsverfahrens zur Landschaftsschutzverordnung mit Rücksicht auf die Planungsvorstellungen der Antragstellerin mehrfach bis an die Grenze des Vertretbaren den Schutzgebietsbereich zurückgenommen. So habe die Antragstellerin von dem Plangebiet ... 10,8 ha verwirklichen können; lediglich die 1,2 ha des östlichen Teils seien dem Landschaftsschutzgebiet zum Opfer gefallen. Im übrigen verfüge die Antragstellerin im Süden des Stadtgebiets noch über städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten. Ein Widerspruch zum Bebauungsplan "Gartenhausgebiet ..." bestehe nicht, da die danach zugelassenen Nutzungen auch im Landschaftsschutzgebiet zulässig seien. Auch sei das Gebiet des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ... ungeachtet der danach zulässigen Nutzungen hinreichend schutzwürdig. Dieser Bereich sei geprägt von einem gut erhaltenen Streuobstbestand; er sei Bestandteil des Biotops Nr. 80, das in der Biotopkartierung der Antragstellerin als das größte und qualitativ beste Streuobstgebiet auf ihrer Gemarkung bezeichnet werden. Gerade wegen der Planungsabsichten der Antragstellerin sei dieses Gebiet besonders schutzbedürftig.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt ohne jedoch einen eigenen Antrag zu stellen. Er hält den Normenkontrollantrag für unbegründet.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten zur Aufstellung der Landschaftsschutzverordnung sowie die Akte des Landratsamts ... zum Bebauungsplan der Antragstellerin ... vor. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 6 S. 1 VwGO durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung, da sich die entscheidungserhebliche Sachlage und Rechtslage anhand der Akten und der Schriftsätze der Beteiligten abschließend beurteilen läßt. Die Beteiligten wurden auf diese Verfahrensweise hingewiesen.

Der gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag, für den sich die Antragstellerin auf die behördliche Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 S. 2 2. Alternative VwGO berufen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233), ist nicht begründet.

1. Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung ist nach Aktenlage entsprechend den Verfahrensvorschriften der §§ 58 und 59 NatSchG erlassen worden; beachtliche Rügen (§ 60a NatSchG) hat die Antragstellerin insoweit nicht erhoben; Ausfertigung (Art. 63 Abs. 2 LV) und Verkündung (Art. 63 Abs. 2 LV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verkündungsgesetz, § 1 Abs. 3 DVOGO und der Bekanntmachungssatzung der Antragstellerin) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; auch insoweit hat die Antragstellerin keine Einwendungen vorgebracht.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Rechtlich zwingende Hindernisse stehen dem Erlaß der Verordnung nicht entgegen (a); sie genügt auch den bindenden Vorgaben für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets nach § 22 NatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Die Landschaftsschutzverordnung erfaßt in ihrem südlichen Bereich das Gebiet des Bebauungsplans ... der Antragstellerin vom 01..09.1986. Wie im Falle der Kollision einer Landschaftsschutzverordnung mit den Festsetzungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans zu entscheiden ist, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. Dürr, NVwZ 1992, 833/836 m.w.Nw.). Auch hier bedarf diese Frage keiner Entscheidung, denn § 6 Nr. 7 LSchVO bringt die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung ausdrücklich in Einklang mit den insoweit dasselbe Gebiet erfassenden Festsetzungen des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." in dem er die Verbote und Gebote der Landschaftsschutzverordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Rahmen seiner Festsetzungen ausdrücklich für unanwendbar erklärt. Da auf diese Weise ein Widerspruch zwischen den dasselbe Gebiet betreffenden normativen Aussagen einer Landschaftsschutzverordnung und eines Bebauungsplans zuverlässig ausgeschlossen ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt paralleler (aber sich hier eben nicht widersprechender) normativer Regelungen für die Bodennutzung keine rechtlichen Bedenken gegen den Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung für ein Gebiet, das bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt (zu der davon zu unterscheidenden Frage der Schutzwürdigkeit eines solchermaßen überplanten Gebiets siehe unten b).

Die Landschaftsschutzverordnung verstößt auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie im Bereich des Gewanns ... eine Reihe von Grundstücken erfaßt für die die Antragstellerin zeitlich parallel zum Erlaß der Landschaftsschutzverordnung die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet betrieben und dieses Verfahren bis zur Satzungsreife vorangebracht hat. Für den innerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegenden Bereich des geplanten Wohngebiets ... (östlicher Teil) bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung am 24.09.1993 noch kein verbindlicher Bebauungsplan. Über ihn beschloß der Gemeinderat der Antragstellerin erst am 08.11.1993. Die durch die verfassungsrechtlich abgesicherte gemeindliche Planungshoheit geschützte und in diesem Bereich durch den satzungsreifen Bebauungsplanentwurf auch bereits weitestgehend konkretisierte Planungsabsicht der Antragstellerin begründete keine unüberwindliche Hürde für den Erlaß der Landschaftsschutzverordnung. Sie war vielmehr ein in die Abwägung der unteren Naturschutzbehörde bei Erlaß der Landschaftsschutzverordnung einzubeziehender öffentlicher Belang (so bereits das Normenkontrollurteil d. Senats v. 24.09.1987 - 5 S 422/86 - NuR 1988, 191 - siehe dazu unten c).

Die Landschaftsschutzverordnung wurde auch nicht unter Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 S. 1 BauGB erlassen. Diese Bestimmung gebietet dem Fachplanungsträger, seine Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als er diesem Plan nicht widersprochen hat. Hieran ist auch die untere Naturschutzbehörde bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets gebunden (vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186; Normenkontrollbeschluß v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 - BWVPr 1986, 278). Erforderlich ist dafür lediglich, daß die wesentlichen Vorgaben des Flächennutzungsplanes beachtet werden (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986, a.a.O.). Diesen Voraussetzungen ist das Landratsamt ... nachgekommen. Der bei Erlaß der Landschaftsschutzverordnung am 24.09.1993 geltende Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes ... vom 16.03.1987 stellte den mit dem Bebauungsplan "Gartenhausgebiet ..." überplanten Bereich als Gartenhausgebiet dar, enthielt jedoch hier im Gebiet der späteren Landschaftsschutzverordnung keine Darstellungen für Wohnflächen (vgl. Verfahrensakte Landschaftsschutzgebiet Bd. 1/28). Diesen Vorgaben wird die angegriffene Landschaftsschutzverordnung gerecht.

Soweit die Antragstellerin plante, eine Wohngebiet über den hierfür im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Bereich hinaus auszuweisen, betrieb sie parallel zum Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans ... die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. § 8 Abs. 3 BauGB). Ob auch insoweit eine gewisse Vorwegbindung des Fachplanungsträgers im Hinblick auf die beabsichtigte Fortschreibung eines Flächennutzungsplans entsprechend § 7 S. 1 BauGB bestehen kann (siehe dazu Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl. 1994 § 7 RdNr. 3), braucht hier ebensowenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob in diesem Falle die vom Landratsamt ... gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.07.1993 geäußerten Bedenken gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (Akte "Am Mittleren Weg/Mittelklinge"/46/1) als Widerspruch i.S. des § 7 S. 1 BauGB gewertet werden können. Jedenfalls könnte eine solche Anpassungspflicht im Wege der Vorwegbindung der geplanten Fortschreibung des Flächennutzungsplans die untere Naturschutzbehörde nicht über das hinaus binden was sie in Kenntnis des zur Satzungsreife gelangten Bebauungsplans selbst bereits im Rahmen ihrer Abwägung auf die Planungshoheit der Antragstellerin an Rücksicht zu nehmen hat (siehe dazu unten c).

b) Die angegriffene Verordnung entspricht den Anforderungen des § 22 NatSchG als der maßgeblichen Rechtsgrundlage für den Erlaß von Landschaftsschutzverordnungen. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen (Nr. 4) durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Voraussetzung der Unterschutzstellung ist, daß die Maßnahme zur Erreichung des angegebenen Schutzzwecks erforderlich ist. Dies bedeutet zunächst, daß der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2 BNatSchG und §§ 1, 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist (vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - a.a.O.; Normenkontrollurteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25). Ist dies der Fall, ist eine Landschaftsschutzverordnung nicht erst dann erforderlich, wenn sie zur Wahrung der Belange des Naturschutzes unumgänglich ist, vielmehr bedeutet die Erforderlichkeit auch im Naturschutzrecht, daß die Maßnahme vernünftigerweise geboten sein muß (Normenkontrollurteil d. Senats v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186/187).

Gemessen an diesen Grundsätzen war der Erlaß der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung erforderlich, um die in ihrem § 3 in Ausführung des § 22 Abs. 1 NatSchG für den Schutzgegenstand hinreichend konkretisierten Schutzzwecke zu erreichen (zu den gesetzlichen Anforderungen des § 22 Abs. 2 NatSchG an die Bestimmtheit der Schutzzweckangaben in einer Landschaftsschutzverordnung vgl. Normenkontrollbeschluß d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Insbesondere ist das unter Schutz gestellte Gebiet hinsichtlich der in § 3 LSchVO genannten Schutzzwecke besonders schutzwürdig. Dies ist in den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten, der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege und schließlich zuletzt in der "Würdigung zum Landschaftsschutzgebiet" vom 23.09.1993 durch das Landratsamt Göppingen unter Bezugnahme auf die ausführliche Beschreibung des ... mit zahlreichen Listen von Pflanzen und Tieren durch den Biologielehrer ... eingehend und überzeugend dargelegt worden. Für den ganz überwiegenden Teil des Landschaftsschutzgebiets wird dies von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt; aus den Verfahrensakten ergibt sich hierzu gleichfalls nichts Gegenteiliges.

In besonderer Weise schutzwürdig ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin das unter Landschaftsschutz gestellte Gebiet aber auch im Bereich der Gewanne ... Hier handelt es sich um Streuobstwiesen. Die ökologische Schutzwürdigkeit von Streuobstwiesen und ihren landschaftspflegerischen Wert hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. Normenkontrollurteil v. 24.09.1987 - 5 S 422/86 - NuR 1988, 191/193; Normenkontrollurteil v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186). Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Biotopkartierung aus dem Jahre 1991 unter der laufenden Nr. 80 das "Streuobstgebiet zwischen ... und ..." als "das größte und qualitativ beste Streuobstgebiet auf ... Gemarkung" (Verfahrensakte Landschaftsschutzverordnung Bd. II/76/I) bezeichnet. In Übereinstimmung damit haben der Naturschutzbeauftragte und eine Vertreterin des Landratsamts -bei einer Ortsbesichtigung am 09.02.1989 einen "schönen dichten Streuobstbestand" im Bereich des Bebauungsplangebiets festgestellt und auch das umliegende Gebiet als zum Teil "sehr schützenswert" beurteilt (Akte Landschaftsschutzverordnung Bd. I/34). Der Senat sieht daher keinen Anlaß an der besonderen Schutzwürdigkeit der von der Landschaftsschutzverordnung erfaßten Streuobstbestände in dem hier fraglichen Bereich zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung zu zweifeln, auch ohne das Gebiet selbst in Augenschein genommen zu haben.

Soweit die Antragstellerin die Schutzwürdigkeit dieses Schutzgebietsteils in Frage stellt, bringt auch sie keine substantiierten Einwände gegen die derzeitige Schutzwürdigkeit der Streuobstwiesen in dem umstrittenen Bereich vor, sondern sieht deren Schutzwürdigkeit lediglich im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." nicht mehr gewährleistet. Diese Bedenken hält der Senat für nicht gerechtfertigt. Allerdings kommt es hierbei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf den Bestand an Gartenhäusern, Wegeanlagen und Einfriedigungen zum Zeitpunkt dem Erlasses der Landschaftsschutzverordnung an; die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets muß auch mit Blick auf die in § 6 Nr. 7 LSchVO landschaftsschutzrechtlich ausdrücklich zugelassene Bodennutzung nach Maßgabe des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." Bestand haben. Überschneidet sich - wie hier - das Gebiet einer Landschaftsschutzverordnung mit dem eines bestehenden Bebauungsplans und gestattet die Landschaftsschutzverordnung die planungsrechtlich erlaubte Bodennutzung auch aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht, läßt dies nur dann die Schutzwürdigkeit des fraglichen Gebiets unberührt, wenn die bauplanungsrechtlich erlaubten Nutzungen schutzgebietsverträglich sind und deshalb auch bei vollständiger Umsetzung des bauplanungsrechtlich Zulässigen die Schutzwürdigkeit des Gebiets erhalten bleibt. Diesen Voraussetzungen entspricht das Verhältnis des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." zur angegriffenen Landschaftsschutzverordnung; auch bei vollständiger Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten, wie sie - im wesentlichen von dem Antragsgegner nicht bestritten - aus dem von der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren dem Senat vorgelegten Übersichtsplan (M 1:1.000) veranschaulicht sind, wird das Plangebiet jedenfalls hinsichtlich des Schutzzwecks zur Sicherung als Naherholungsgebiet im Verdichtungsraum für die Allgemeinheit (§ 3 Nr. 2 LSchVO) und zur Sicherung des landschaftsprägenden Streuobstbaus und der damit verbundenen ökologischen Bedeutung (§ 3 Nr. 3 LSchVO) aller Voraussicht nach noch besonders schutzwürdig sein. Die Errichtung von Gartenhäusern zerstört den ökologischen Wert der Streuobstwiesen und ihren landschaftsprägenden Charakter - anders als im Falle der zusammenhängenden Wohnbebauung auf Streuobstgelände (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats v. 24.09.1987 - 5 S 422/86 - a.a.O. S. 191) - nicht notwendig. Daß dies auch im Bereich des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." nicht der Fall ist, wird durch die hier vorgeschriebene Mindestgröße der Baugrundstücke von 1.000 qm (Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan), durch die beschränkte Größe und Nutzungsart der zulässigen Gartenhäuser (vgl. Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 der textlichen Festsetzungen) sowie durch die Gestaltungsvorschriften für die Gartenhäuser mit dem Ziel der Anpassung an die vorhandene Landschaft (vgl. Nrn. 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen) sichergestellt. Von wesentlicher Bedeutung für die Vereinbarkeit von Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung ist weiterhin die in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltend Pflanzbindung, wonach die vorhandenen Obstbäume zu erhalten sind. Hinzu kommen weitere landschaftsschonende Bestimmungen über die Gestaltung der Einfriedigungen der Grundstücke, die mit einer maximalen Höhe von 1,5 m als "lebende Zäune" oder verzinkte Drahtzäune zu errichten sind (Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen), und der Wege und Stellplätze, die ausschließlich mit wassergebundenen Decken, Schotter oder Rasenlochsteinen hergestellt werden dürfen (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Es steht außer Frage, daß in dieser Weise mit Gartenhäusern bebaute und eingefriedete Grundstücke einen geringeren ökologischen Wert für Tierwelt und Pflanzenwelt haben, als wenn sie nicht solchen Nutzungen preisgegeben sind. Gleichwohl sichern die beschriebenen Grenzen der bodenrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet, insbesondere das Erhaltungsgebot für die Obstbäume, den landschaftsprägenden Charakter der Streuobstwiesen und den besonderen ökologischen Wert der Bäume für die Vogelwelt, der durch die als Einfriedigungen zugelassenen "lebenden Zäune" gegebenenfalls noch verstärkt werden kann, und sichern so die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets gegen weitergehende, die Streuobstwiesen noch stärker in Mitleidenschaft ziehende Nutzungen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Sicherung des Bereichs als Naherholungsgebiet für die Allgemeinheit (§ 3 Nr. 2 LSchVO); denn trotz zugelassener Einfriedigungen kann die Bevölkerung auch den Bereich des Plangebiets auf den vorhandenen Wegen als Naherholungsraum nutzen, wie dies ausweislich der Feststellung der unteren Naturschutzbehörde schon bisher der Fall ist (vgl. das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Naturschutzbeauftragten und eine Vertreterin des Landratsamts ... am 09.02.1989 - Verfahrensakten Landschaftsschutzverordnung Bd. I/34 -, die eine starke Beanspruchung des Gebiets durch Naherholungssuchende feststellten).

Die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsschutzgebiets bedarf im Verdichtungsraum zwischen dem Stadtgebiet der Antragstellerin und der Stadt ... keiner besonderen Darlegungen; für den umstrittenen Bereich am Nordostrand des Stadtgebiets der Antragstellerin zeigt sich die Schutzbedürftigkeit des Gebiets in besonderem Maße durch die hier in Streit stehende Wohnbebauungsplanung der Antragstellerin.

Die Einbeziehung dieses Gebiets in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb entbehrlich, weil hier bereits die Festsetzungen des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ..." Natur und Landschaft schützten und es für das geplante Gebiet des Bebauungsplanentwurfs ... (östlicher Teil) bei dessen Verwirklichung auch seine Festsetzungen täten. Bebauungspläne können ungeachtet sich teilweise mit Schutzgebietsverordnungen überschneidender Regelungsbereiche wegen ihrer grundsätzlichen Beschränkung auf die Regelung der Bodennutzung in ihrem Schutzwert für Natur und Landschaft von vornherein naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnungen nicht gleichwertig sein, die den Schutz von Natur und Landschaft potentiell in ihrer jeweiligen Gesamtheit zu erfassen vermögen. Dies zeigt sich auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gartenhausgebiet ...". Hier greifen die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung jenseits der planungsrechtlich zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten durchaus. Auch erschließt sich die Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets vor allem dadurch, daß erst durch seine Einbeziehung in die Landschaftsschutzverordnung eine Überplanung mit weitergehenden, den Charakter des Schutzgebiets verändernden Nutzungsmöglichkeiten, wie sie von der Antragstellerin im Bereich des Bebauungsplanentwurfs "..." (östlicher Teil) beabsichtigt ist, verhindert wird.

c) War der Erlaß der Landschaftsschutzverordnung danach in dem oben beschriebenen Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, ist sie gleichwohl nur dann mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn ihre Auswirkungen in Abwägung mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft - über den gesetzlichen Wortlaut der § 1 Abs. 2 BNatSchG und § 1 Abs. 3 NatSchG hinaus - auch unter Einbeziehung des verfassungsrechtlich geschützten Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) zu einem gerechten Ausgleich gebracht sind (zum naturschutzrechtlichen Abwägungsgebot vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 12.06.1984 u.v. 11.10.1993 jew. a.a.O.). Auch dies ist hier der Fall.

Die Antragstellerin macht geltend, durch den Erlaß der Landschaftsschutzverordnung unzulässig in ihrer durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie geschützten Planungshoheit verletzt worden zu sein. Dies trifft nach Auffassung des Senats nicht zu; die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die Landschaftsschutzverordnung nicht unzulässig eingeschränkt. Das Selbstverwaltungsrecht ist den Gemeinden von Verfassungs wegen nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Allein der Kernbereich des Selbstverwaltungsrecht ist unantastbar. Im übrigen ist eine Einschränkung der Planungshoheit durch oder aufgrund von Gesetzen zulässig, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, daß schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern, der staatliche Eingriff also verhältnismäßig und frei von Willkür ist. Soweit die untere Naturschutzbehörde durch den Erlaß der Landschaftsschutzverordnung in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift, hat sie deren Belange im Rahmen der Abwägung gebührend zu berücksichtigen (zu diesen Grundsätzen vgl. die Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993, 24.09.1987 und 12.06.1984 jew. a.a.O.). Dem hat das Landratsamt ... bei Erlaß der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung Genüge getan. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Bei Beginn des Verfahrens zum Erlaß der Landschaftsschutzverordnung im Oktober 1987 war der in Frage stehende südwestliche Teil des Landschaftsschutzgebiets ausweislich des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands ..., Stand 16.03.1987, mit Ausnahme des später in die Landschaftsschutzverordnung integrierten Plangebiets "Gartenhausgebiet ...", für keine der künftigen Landschaftsschutzverordnung widersprechende Nutzungen vorgesehen. Auf die erste Vorabinformation über die Schutzgebietsplanung des Landratsamts ... antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.11.1988 mit der grundsätzlichen Zustimmung zur geplanten Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, allerdings begrenzt auf den engeren Bereich des ... Im übrigen vertrat sie die Auffassung, das Schutzgebiet erfasse mit über 22% der Gesamtmarkung einen zu großen Markierungsbereich. Auf eine beabsichtigte Wohngebietsausweisung im Bereich der Gewanne "..." hatte die Antragstellerin damals noch nicht hingewiesen. Erst ab 1992, mit Beginn konkreter Planungen für die Ausweisung eines Baugebiets westlich des ...wegs durch die Antragstellerin, kam es zu mehrfachen Abstimmungsbemühungen wegen der sich überschneidenden Planungen zwischen der Antragstellerin und der unteren Naturschutzbehörde (siehe dazu die Vorgänge /4; /42/2; /43 und /48 der Akte ...). Im Verlauf der Jahre 1992 und 1993 nahm so das Landratsamt ... mit Rücksicht auf die Planungsvorstellungen der Antragstellerin die ursprünglich bis an den weg heranreichende Südostgrenze des Landschaftsschutzgebiets schrittweise im Bereich der Gewanne ... und ... bis zu der schließlich mit der angegriffenen Verordnung vom 24.09.1993 festgesetzten Ostgrenze des Schutzgebiets zurück. So wurde es der Antragstellerin möglich, mit dem Bebauungsplan ... (westlicher Teil) einschließlich dessen erster Änderung ein Baugebiet mit einer Fläche von über 10 ha auszuweisen. Lediglich den östlichen Teil dieses Baugebiets mit einer Fläche von 1,2 ha konnte die Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erlassenen Landschaftsschutzverordnung nicht verwirklichen. Eine unverhältnismäßige Zurücksetzung der Planungsabsichten der Antragstellerin vermag der Senat hierin nicht zu sehen. Die untere Naturschutzbehörde ist der Antragstellerin im Gegenteil in der beschriebenen Weise weitgehend entgegengekommen. Daß sie dies nicht auch noch hinsichtlich des östlichen Teil des von der Antragstellerin projektierten Plangebiets tat, ist mit Rücksicht auf die festgestellte Schutzwürdigkeit der dortigen Streuobstbestände nicht zu beanstanden.

Es ist auch nicht erkennbar und wurde von der Antragstellerin auch nicht unsubstantiiert dargetan, daß sie angesichts der Verwirklichung ihrer aktuellen Planungsabsichten im Nordosten des Stadtgebiets zu 90 % in ihrer städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeit im Ergebnis unerträglich eingeschränkt wäre. Der Antragsgegner hat hierzu im Normenkontrollverfahren unwidersprochen vorgetragen, daß die Antragstellerin auch noch im Süden des Stadtgebiets über ausreichend unbebaute Flächen verfügt, die im Flächennutzungsplan als Wohnflächen dargestellt sind. Es mag zwar durchaus zutreffen, daß die geringfügige Erweiterung eines geplanten Baugebiets ... grundsätzlich ökologisch schonender durchgeführt werden kann, als die eigenständige Ausweisung eines solch kleinen Baugebiets an anderer Stelle. Die Verhinderung dieser durch den östlichen Teil des Bebauungsplans ... geplanten Gebietserweiterung durch den Erlaß der Landschaftsschutzverordnung wegen der konkreten Schutzbedürftigkeit der hiervon betroffenen Flächen wird mit Rücksicht auf eine solch allgemeine Erwägung gleichwohl nicht abwägungsfehlerhaft. Die Rüge der Verletzung ihrer Planungshoheit durch die Antragstellerin geht im übrigen hinsichtlich des Gebiets des Bebauungsplans Gartenhausgebiet ... ins Leere, denn hier läßt die Landschaftsschutzverordnung, wie oben im einzelnen ausgeführt, die bauplanungsrechtlich zugelassene Nutzung der Grundstücke und damit den hierdurch verwirklichten Planungswillen der Antragstellerin unberührt.

Daß mit den durch die §§ 4, 5 LSchVO aufgestellten Verboten im übrigen übermäßig oder sonst abwägungsfehlerhaft in privates Eigentum eingegriffen würde, ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.