Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 8.000,-- DM.
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks in
F. Gemarkung M. , Flur 36, Flurstücke 137, 140
(S. straße ). Zur Beseitigung des häuslichen Abwassers
diente eine Drei-Kammer-Grube mit nachgeschaltetem
Sickerschacht. Der Beklagte äußerte im November 1989 die
Besorgnis einer durch das Abwasser hervorgerufenen
Grundwasserverunreinigung. Daraufhin erstellte der Kläger eine
Kleinkläranlage mit anschließendem Rieselrohrnetz. Auf seinen
Antrag genehmigte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar
1990, zugestellt am 16. Januar 1990, den Betrieb der Anlage
und erteilte ihm gleichzeitig die Erlaubnis, das in der Anlage
vorgeklärte häusliche Abwasser sowie Niederschlagswasser der
Dach- und Einfahrtsflächen mittels einer
Untergrundverrieselung gemäß DIN 4261/6.3.1 in den Untergrund
und (sonstiges) Niederschlagswasser in den Straßengraben
einzuleiten. Die Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 1995
befristet; ihr sind Nebenbestimmungen beigefügt.
Der Kläger legte am 15. Februar 1990 Widerspruch ein. Das
Verrieseln des Abwassers sei nicht erlaubnispflichtig. Die
Befristung sei ebenso rechtswidrig wie einige - näher genannte
und erörterte - Nebenbestimmungen.
Die Bezirksregierung Köln änderte mit Widerspruchsbescheid
vom 13. April 1994, zugestellt am 27. April 1994, einige
Nebenbestimmungen zur Erlaubnis ab und wies den Widerspruch im
übrigen zurück. Das Verrieseln flüssiger Stoffe stelle eine
Benutzung des Grundwassers dar. Bei Erteilung der Erlaubnis
habe festgestanden, daß das Grundstück bis Ende 1995 an die
städtische Kanalisation angeschlossen werde. Die Abänderung
der Nebenbestimmungen trage den Bedenken des Klägers
weitgehend Rechnung.
Am 26. Mai 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Während des
Klageverfahrens hat die Stadt F. zum Grundstück des
Klägers eine Kanalisationsleitung in Druckentwässerungstechnik
verlegt.
Der Kläger hat vorgetragen, Grundwasser stehe bei 100 m und
mehr unterhalb der Erdoberfläche an. Deshalb gehe von dem
Abwasser keinerlei Gefahr für das Grundwasser aus. Die früher
für das Haus vorhanden gewesene Abwasseranlage sei
funktionstauglich gewesen. Insoweit habe eine unbefristete
wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen. Gleichwohl habe er
- der Kläger - auf Drängen des Beklagten eine der DIN 4261
entsprechende Anlage für ca. 24.000,-- DM erstellt. Die Anlage
sei als Dauerlösung für das Beseitigen von Abwasser
unbedenklich. Sie sei unter der Voraussetzung eingebaut
worden, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten. Hierüber sei
mit dem Beklagten eine konkludente Vereinbarung getroffen
worden. Auch aus Gründen des Bestandsschutzes habe keine
Befristung verfügt werden dürfen. Die
Druckentwässerungsleitung sei keine Kanalisation im
eigentlichen Sinne. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte
unbefristete Erlaubnisse erteilt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Einleitung in
den Untergrund der vorgeklärten
häuslichen Abwasser entsprechend dem
Erlaubnisbescheid vom 12. Januar 1990
keiner wasserrechtlichen Erlaubnis
bedarf,
hilfsweise, die wasserrechtliche
Erlaubnis vom 12. Januar 1990 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom
13. April 1994 insoweit aufzuheben, als
diese bis zum 31. Dezember 1995
befristet ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, Kleinkläranlagen seien, soweit dies
möglich sei, durch einen Anschluß an das öffentliche
Entwässerungsnetz zu ersetzen. Bei Erteilung der Erlaubnis sei
bekannt gewesen, daß eine solche öffentliche Anlage erstellt
werde. Dem Kläger sei als Óbergangslösung die Möglichkeit
eingeräumt worden, die vorhandene Grube abflußlos zu betreiben
oder eine Kleinkläranlage mit Verrieselung zu errichten. Eine
abflußlose Grube wäre deutlich kostenintensiver gewesen. Das
Niederschlagswasser könne der Kläger weiterhin in den
Straßengraben einleiten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene
Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung, die ihm am 3. November 1995
zugestellt worden ist, hat der Kläger am 15. November 1995
Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu seinem
bisherigen Vorbringen trägt er vor, es sei nicht zu
befürchten, daß das verrieselte Abwasser in das Grundwasser
gelange. Der Grundwasserspiegel sei im Zusammenhang mit dem
Braunkohleabbau extrem abgesunken. Eine ordnungsgemäße
Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung habe die
Berücksichtigung der konkreten Boden- und
Grundwasserverhältnisse vorausgesetzt. Insoweit fehle es an
jeglichen Erwägungen des Beklagten. Der Sache nach entziehe
die Befristung ihm - dem Kläger - die frühere unbefristete
Rechtsposition bezüglich der Verrieselungsanlage. Deshalb sei
die Anfechtungsklage gegen die Befristung der zutreffende
Rechtsbehelf.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und nach dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, nach Abschluß der bergbaubedingten
Sümpfungsmaßnahmen sei ein Grundwasserstand in der früheren
Tiefe von ca. 20 m unterhalb der Geländeoberfläche zu
erwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der
Beteiligten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die vom Kläger angeregte Beiladung der Stadt F.
unterbleibt. Die Entscheidung über das Klagebegehren betrifft
weder im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO unmittelbar und
zwangsläufig Rechte der Stadt F. noch sind im Sinne
des § 65 Abs. 1 VwGO rechtliche Interessen der Stadt
F. berührt, die eine Erstreckung der Rechtskraft
infolge einer Beiladung als sinnvoll und zweckmäßig erscheinen
lassen könnten. Die Anordnung des Anschluß- und
Benutzungszwanges gegen den Kläger beurteilt sich nach den
hierfür geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere dem Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
(§ 9 der Gemeindeordnung), nicht aber danach, ob der Kläger
das Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis oder auf der
Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis
unbefristet in den Untergrund verrieseln darf.
Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsklage
ist zulässig (§ 43 VwGO). Zwischen dem Kläger und dem
Beklagten besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob das
Verrieseln des Abwassers, das in der unter dem 12. Januar 1990
genehmigten Anlage vorgereinigt wird, der wasserrechtlichen
Erlaubnis bedarf. An der baldigen Feststellung hat der Kläger
ein berechtigtes Interesse. Die in der Erlaubnis vom
12. Januar 1990 festgesetzte Geltungsdauer ist mit Ablauf des
31. Dezember 1995 abgelaufen; eine unerlaubte
Gewässerbenutzung ist bußgeldbewehrt (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Auf eine Rechtsverfolgung im
Wege der Verpflichtungsklage kann der Kläger in Anbetracht
seines Begehrens nicht verwiesen werden; die von ihm
ursprünglich und umfassend erhobene - mit dem Hilfsantrag
lediglich teilweise weiterverfolgte Anfechtungsklage - genügt
seinem Rechtsschutzziel nicht, weil die Erlaubnisbedürftigkeit
allein eine Vorfrage für den Anfechtungsrechtsstreit bilden
würde. Auch die Beantragung der Erlaubnis steht der
Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; der Beklagte hat dem
Antrag des Klägers, den dieser zudem unter dem Druck des
Beklagten gestellt hat, die Abwasserverhältnisse zu sanieren,
nur befristet und unter Nebenbestimmungen, mithin nicht
uneingeschränkt, stattgegeben.
Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger
bedarf für die von der Erlaubnis vom 12. Januar 1990 erfaßte
Methode der Abwasserbeseitigung der wasserrechtlichen
Erlaubnis. Das Verrieseln des Abwassers mittels des
unterirdischen Rieselrohrnetzes unterfällt dem "Einleiten von
Stoffen in das Grundwasser" (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner das angefochtene
Urteil tragenden Begründung dargelegt; hierauf wird Bezug
genommen. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu
ergänzen, daß unter Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes das gesamte unterirdische Wasser zu
verstehen ist, und zwar unabhängig davon, in welcher Tiefe es
sich befindet.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom
17. Februar 1969 - 4 B 220.68 -, DÖV
1969, 755; Urteil vom 7. Juni 1967
- 4 C 208.65 -, DÖV 1967, 759.
Demzufolge wird Niederschlagswasser durch das Eindringen in
den Boden spätestens dann zu Grundwasser, wenn es die direkt
unterhalb der Erdoberfläche gelegene Bodenschicht durchsickert
hat und deswegen nicht mehr als oberirdisches Wasser
betrachtet werden kann. Ob das Wasser noch in den
Bodenkapillaren gebunden ist und oberhalb der
wassergesättigten Bodenzone als "Bodenfeuchtigkeit" oder als
"Haft-, Sicker- oder Schichtwasser" ansteht, ist dagegen
aufgrund der für die Auslegung des Begriffs Grundwasser
ausschlaggebenden wasserwirtschaftlichen Schutzrichtung des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht von Bedeutung.
Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski,
WHG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 40;
Sieder/Zeitler/ Dahme, WHG, Stand
1. März 1996, § 1 Rdnr. 12; Burghartz,
WHG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 4.
Auf dem Grundstück des Klägers wird das Abwasser auf einer
unbefestigten Freifläche in einer Tiefe von 0,6 bis 0,9 m
unterhalb der Geländeoberkante verrieselt. Es kommt, von dort
den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend nach unten
absinkend, notwendigerweise mit dem von der Erdoberfläche
zusickernden Wasser aus Niederschlägen in Berührung und
erreicht so das Grundwasser. Hierdurch wird der Tatbestand des
Einleitens von Abwasser in das Grundwasser verwirklicht, weil
die Verrieselungsanlage nicht nur ursächlich bewirkt, daß das
Abwasser in das Grundwasser gelangt, sondern bei der gebotenen
objektiven Betrachtung zur Herbeiführung dieses Erfolgs
betrieben wird. Soweit es dem Kläger allein darauf ankommen
mag, sich des Abwassers zu entledigen, so daß die Zuführung
des Abwassers zum Grundwasser lediglich eine als solche nicht
gewünschte Begleiterscheinung des anders motivierten Handelns
ist, stellt dies die Zweckgerichtetheit des Verrieselns in
bezug auf die Benutzung des Grundwassers nicht in Frage. Das
Vorbringen des Klägers zu den Auswirkungen der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen und seine hieran anschließenden
Vorstellungen über den Verbleib des Abwassers, nachdem es aus
den Rieselrohren in den Untergrund übergetreten ist, gehen
ersichtlich von einem anderen und an der Förderbarkeit eines
unterirdischen Wasservorkommens orientierten Verständnis des
"Grundwassers" aus. Deshalb besteht kein Anlaß, den
Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Gleiches gilt, soweit
der Kläger eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das
Abwasser in Abrede stellt. Die Erlaubnisbedürftigkeit der
Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG setzt
nicht einen bestimmten Schadstoffgehalt des eingeleiteten
Stoffes voraus, sondern knüpft daran an, daß dem Grundwasser
ein zuvor nicht vorhandener Stoff hinzugefügt wird. Bei diesem
Stoff kann es sich auch um Wasser oder Abwasser handeln. Ob
die Einleitung konkret feststellbare Verunreinigungen oder
nachteilige Veränderungen der natürlichen Eigenschaften des
Grundwassers bewirkt, ist bedeutsam nicht für die
Erlaubnisbedürftigkeit der Benutzung, sondern für ihre
Erlaubnisfähigkeit, nämlich für die Frage, ob bzw. unter
welchen Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt werden darf
(§§ 4, 6, 7, 7a, 34 Abs. 1 WHG). Im übrigen ist nicht
zweifelhaft, daß in der gegebenen Weise verrieseltes
häusliches Abwasser selbst nach einer Bodenpassage noch
Substanzen erhält, die im Grundwasser natürlicherweise nicht
vorkommen und nachteilige Veränderungen zumindest hervorrufen
können.
Die Erlaubnisbedürftigkeit des Einleitens entfällt nicht
wegen der vom Kläger behaupteten behördlichen Gestattung der
früheren Form der Abwasserbeseitigung. Zum einen ist weder den
Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Parteien ein
konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß tatsächlich in
der Vergangenheit eine - noch fortgeltende - Erlaubnis
hinsichtlich der Abwasserbeseitigung ausgesprochen worden ist.
Vor allem ergibt sich nichts dafür, daß ein altes Recht oder
eine alte Befugnis im Sinne des § 15 WHG jemals bestanden hat
und außerdem rechtzeitig (§ 16 Abs. 2 WHG) angemeldet worden
ist oder daß eine Rechtsposition gemäß § 17 Abs. 1 und 2 WHG
fristgerecht bei der zuständigen Behörde geltend gemacht
worden ist. Das bloße Vorhandensein der früheren
Abwasseranlage und das Unterbleiben behördlicher
Beanstandungen beinhalten keine Erlaubnis und haben auch nicht
die Rechtswirkungen einer Erlaubnis. Zum anderen betrifft die
Erlaubnis vom 12. Januar 1990 das Einleiten des Abwassers
mittels der vom Kläger auf seinem Grundstück neu erstellten
Anlage. Früher wurde das Abwasser zusammen mit dem Abwasser
benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame Mehrkammergrube
mit Óberlauf in einen Sickerschacht dem Untergrund zugeleitet.
Der vom Kläger vorgenommene Wechsel in der Methode der
Behandlung und Einleitung des Abwassers betrifft die für die
Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser
wesentlichen Kriterien - vor allem Gesichtspunkte im Sinne der
§§ 7a, 34 Abs. 1 WHG - und wirft damit die Erlaubnisfrage
ungeachtet dessen (erneut) auf, daß die Abwasserverhältnisse
durch die vom Kläger 1989/90 für die Abwassereinleitung
getroffenen baulichen und technischen Vorkehrungen positiv
verändert worden sind.
Der auf Aufhebung der Befristung bis zum 31. Dezember 1995
gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die Befristung ist
nicht eigenständig anfechtbar. Sie bestimmt den Zeitpunkt, mit
dem der durch die Erlaubnis vermittelte rechtlich erhebliche
Vorteil endet und schränkt damit die Erlaubnis ein. Die
isolierte Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer
derartigen Nebenbestimmung zu einem begünstigenden
Verwaltungsakt kommt dann in Betracht, wenn die
Nebenbestimmung von dem nicht angefochtenen Teil des
Verwaltungsaktes derart abtrennbar ist, daß der verbleibende
Teil mit einem Inhalt weiterbestehen kann, der sowohl der
Rechtsordnung als auch dem objektiv zum Ausdruck gebrachten
Regelungswillen der Behörde entspricht. Die Aufhebbarkeit
scheidet hingegen aus, wenn die Einschränkung mit der
Erlaubnis in einem untrennbaren Zusammenhang steht, so daß die
Erlaubnis ohne sie sinnvollerweise keinen Bestand haben kann.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli
1995 - 1 B 23.95 -; Urteil vom
17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ
1984, 366; OVG NW, Urteil vom 4. Juni
1991 - 5 A 125/90 -, DVBl. 1991, 1366;
Urteil vom 24. September 1986 - 20 A
2418/84 -.
Das trifft nach hergebrachter Auffassung typischerweise für
die einer Erlaubnis beigefügte Bestimmung einer Ablauffrist
zu.
Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski,
a.a.O., § 6 Rdnr. 13; Stelkens/Bonk/
Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 36 Rdnrn. 5,
70, 79.
Die Befristung steht hier nach dem erkennbaren Willen des
Beklagten mit der Erlaubnis in einem untrennbaren
Zusammenhang. Das zeigt sich schon äußerlich daran, daß die
Befristung unmittelbar in den Ausspruch der Erlaubnis
aufgenommen worden ist und sich so von den übrigen
Nebenbestimmungen abhebt. Mit dem Ablauf der Frist soll der
Bestand der gesamten Erlaubnis hinfällig werden. Die Erlaubnis
ist dazu bestimmt, die Óbergangszeit bis zum Anschluß des
Grundstücks an die Kanalisation zu überbrücken, und enthält in
Gestalt der festgesetzten Frist eine klare Begrenzung dieser
Óbergangszeit. Die Befristung kann auch nicht deshalb
selbständig angefochten werden, weil der Kläger behauptet,
hinsichtlich des Betreibens der früheren Abwasseranlage
Inhaber einer unbefristeten Rechtsposition gewesen zu sein.
Abgesehen davon, daß die Richtigkeit dieses Vorbringens - wie
erwähnt - durch keinerlei substantiierten Anhaltspunkt
bestätigt wird, ist für die Abtrennbarkeit der Befristung von
der Erlaubnis nicht der Wille des Klägers oder sein
Rechtsstandpunkt entscheidend, Anspruch auf eine unbefristete
Erlaubnis zu haben. Eine Beschwer des Klägers hinsichtlich der
Befristung kann vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt
bestehen, daß der Beklagte ihm in bezug auf das Betreiben der
neuen Anlage eine zeitlich so weit in die Zukunft reichende
Begünstigung vorenthalten hat, wie sie der Kläger seiner
Darstellung zufolge in bezug auf das Betreiben der alten
Anlage besessen hat; eine solche Situation ist kennzeichnend
für ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Erweiterung des
subjektiven Rechtskreises.
Zieht man deswegen eine Umdeutung des Anfechtungsbegehrens
in ein Verpflichtungsbegehren in Erwägung, obwohl der
anwaltlich vertretene Kläger sich trotz gerichtlichen
Hinweises ausdrücklich auf die Anfechtungsklage beschränkt
hat, ist die Klage unbegründet. Die Befristung ist rechtmäßig
(§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie bezieht sich, wie der Beklagte im
Klageverfahren klargestellt hat, nur auf die unter dem
12. Januar 1990 erlaubte Einleitung des Abwassers
- Schmutzwasser und Niederschlagswasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1
des Landeswassergesetzes - LWG -) - in den Untergrund. Sie
ist, wie jedenfalls der für die gerichtliche Óberprüfung
maßgebliche Widerspruchsbescheid ausweist, in Ausübung von
Ermessen verfügt worden und ist ausgerichtet an der
Óberlegung, dem Kläger das Verrieseln von Abwasser zu
gestatten, solange keine Anschlußmöglichkeit an die konkret zu
erwartende öffentliche Kanalisation bestand. Diese Erwägung
steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 7
WHG, wonach über die Erteilung einer Erlaubnis beim Fehlen
eines zwingenden Versagungsgrundes sowie über die Befristung
der Erlaubnis nach Ermessen zu befinden ist, und entspricht
der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, vermeidbare
Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge des Einleitens von
Abwasser zu unterlassen bzw. zu unterbinden (§§ 1 a, 7 a, 34
Abs. 1 WHG). Eine private Kleinkläranlage mit anschließender
Untergrundverrieselung ist gegenüber einem öffentlichen
Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von
geringerer Qualität.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar
1992 - 7 C 38.90 -, Buchholz 316 § 49
VwVfG Nr. 25; OVG NW, Urteil vom
6. September 1990 - 20 A 1959/84 -.
Der vom Kläger angeführte Runderlaß des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994
- IV B 6-0130014261 - (MBl NW 1995 S. 92) über die Eignung
privater Kleinklärgruben als taugliche Dauerlösung für die
Abwasserbeseitigung im Außenbereich beschränkt sich
diesbezüglich auf Sachlagen im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG, bei
denen der Anschluß an das öffentliche Kanalisationsnetz
technische Schwierigkeiten bereitet oder einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Sind - wie hier -
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Gemeinde den
Anschluß an die öffentliche Kanalisation betreibt und die
Anschlußmöglichkeit tatsächlich eröffnet, ist es nach wie vor
auch im Außenbereich sachgerecht und angezeigt, die Ableitung
von Abwasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage einer
privaten Einleitung des Abwassers in das besonders
schutzwürdige und in hohem Maße gegenüber Schadstoffeinträgen
empfindliche Grundwasser vorzuziehen. Aus § 18 a Abs. 1 Satz 2
WHG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 11. November
1996, BGBl. I 1690, und der Bekanntmachung vom 12. November
1996, BGBl. I 1695, wonach dem Wohl der Allgemeinheit bei der
Beseitigung häuslichen Abwassers auch dezentrale Anlagen
entsprechen können, ist schon deshalb nichts Abweichendes
herzuleiten, weil diese Vorschrift die Art und Weise der
Erfüllung der regelmäßig den Gemeinden obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht regelt und sich nicht darüber
verhält, inwieweit private Kleinkläranlagen einer öffentlichen
Anlage hinsichtlich der anzustrebenden Minimierung der
Schadstofffracht ebenbürtig sind. Die angegriffene Befristung
wird des weiteren dem Umstand gerecht, daß die Stadt
F. mit der Bereitstellung der öffentlichen
Kanalisation ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt,
wodurch die Möglichkeit entfällt, dem Kläger für die von ihm
vorgenommene Abwassereinleitung eine Erlaubnis zu erteilen
(§§ 52 Abs. 1 Satz 1 c, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG).
Óberwiegende Belange des Klägers, trotzdem eine
unbefristete Erlaubnis auszusprechen, sind nicht gegeben.
Dabei kann vernachlässigt werden, ob und inwieweit die
Befristung angesichts der dem Beklagten ohnehin kraft Gesetzes
zustehenden Befugnis zum Widerruf der Erlaubnis aus
sachbezogenen Ermessenserwägungen (§ 7 WHG, § 25 Abs. 2 LWG)
im Ergebnis überhaupt eine fühlbare Einschränkung der
Rechtsposition des Klägers bewirkt. Bestandsschutz, zumal in
dem vom Kläger vertretenen übergreifenden Sinn der
Legalisierung der eine frühere Form der Abwasserbeseitigung
ersetzenden und erlaubnisbedürftigen Methode der
Abwasserbeseitigung, ist dem Wasserhaushaltsgesetz und dem
Landeswassergesetz fremd. Eine Gewässerbenutzung ist
vorbehaltlich eng umgrenzter und hier bedeutungsloser
Ausnahmen nur zulässig, wenn und soweit sie durch besonderen
behördlichen Rechtsakt zugelassen worden ist (§§ 1 a Abs. 3
Nr. 1, 2 Abs. 1 WHG). Eine verbindliche Zusicherung des
Beklagten oder eine Vereinbarung hinsichtlich der Befristung
ist ebensowenig gegeben wie eine Ermessensreduzierung unter
dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Beklagten durch eine
ständige Verwaltungspraxis. Die diesbezüglichen Ausführungen
des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird, hat der
Kläger im Berufungsverfahren nicht erschüttert. Wenn der
Beklagte dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage
unabhängig von dem Nachweis einer das Grundwasser schädigenden
Wirkung des verrieselten Abwassers den Vorrang einräumt, was
er getan hat, kommt es insoweit auf die konkreten Boden- und
Grundwasserverhältnisse nicht entscheidend an. Der Beklagte
war bei Erteilung der Erlaubnis nicht gehalten, sich auf die
Abwehr konkret absehbarer Beeinträchtigungen des Grundwassers
zu beschränken; er konnte sich vielmehr am Gesichtspunkt der
Vorsorge (§§ 1 a Abs. 1 und 2, 7 a, 18 b, 34 Abs. 1 WHG) und
damit der generellen Vorzugswürdigkeit öffentlicher
Entwässerungsanlagen orientieren. Das erfordert in einem Fall
wie hier keine die örtlichen Gegebenheiten im Detail
erkundende Ermittlungstätigkeit und hierauf aufbauende
Ermessenserwägungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung in
entsprechender Anwendung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, §§ 130 a
Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
Der Streitwert ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, welche
Bedeutung die Sache für den Kläger hat, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.