OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.1996 - 20 A 6862/95
Fundstelle
openJur 2012, 75934
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 8.000,-- DM.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks in

F. Gemarkung M. , Flur 36, Flurstücke 137, 140

(S. straße ). Zur Beseitigung des häuslichen Abwassers

diente eine Drei-Kammer-Grube mit nachgeschaltetem

Sickerschacht. Der Beklagte äußerte im November 1989 die

Besorgnis einer durch das Abwasser hervorgerufenen

Grundwasserverunreinigung. Daraufhin erstellte der Kläger eine

Kleinkläranlage mit anschließendem Rieselrohrnetz. Auf seinen

Antrag genehmigte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar

1990, zugestellt am 16. Januar 1990, den Betrieb der Anlage

und erteilte ihm gleichzeitig die Erlaubnis, das in der Anlage

vorgeklärte häusliche Abwasser sowie Niederschlagswasser der

Dach- und Einfahrtsflächen mittels einer

Untergrundverrieselung gemäß DIN 4261/6.3.1 in den Untergrund

und (sonstiges) Niederschlagswasser in den Straßengraben

einzuleiten. Die Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 1995

befristet; ihr sind Nebenbestimmungen beigefügt.

Der Kläger legte am 15. Februar 1990 Widerspruch ein. Das

Verrieseln des Abwassers sei nicht erlaubnispflichtig. Die

Befristung sei ebenso rechtswidrig wie einige - näher genannte

und erörterte - Nebenbestimmungen.

Die Bezirksregierung Köln änderte mit Widerspruchsbescheid

vom 13. April 1994, zugestellt am 27. April 1994, einige

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis ab und wies den Widerspruch im

übrigen zurück. Das Verrieseln flüssiger Stoffe stelle eine

Benutzung des Grundwassers dar. Bei Erteilung der Erlaubnis

habe festgestanden, daß das Grundstück bis Ende 1995 an die

städtische Kanalisation angeschlossen werde. Die Abänderung

der Nebenbestimmungen trage den Bedenken des Klägers

weitgehend Rechnung.

Am 26. Mai 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Während des

Klageverfahrens hat die Stadt F. zum Grundstück des

Klägers eine Kanalisationsleitung in Druckentwässerungstechnik

verlegt.

Der Kläger hat vorgetragen, Grundwasser stehe bei 100 m und

mehr unterhalb der Erdoberfläche an. Deshalb gehe von dem

Abwasser keinerlei Gefahr für das Grundwasser aus. Die früher

für das Haus vorhanden gewesene Abwasseranlage sei

funktionstauglich gewesen. Insoweit habe eine unbefristete

wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen. Gleichwohl habe er

- der Kläger - auf Drängen des Beklagten eine der DIN 4261

entsprechende Anlage für ca. 24.000,-- DM erstellt. Die Anlage

sei als Dauerlösung für das Beseitigen von Abwasser

unbedenklich. Sie sei unter der Voraussetzung eingebaut

worden, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten. Hierüber sei

mit dem Beklagten eine konkludente Vereinbarung getroffen

worden. Auch aus Gründen des Bestandsschutzes habe keine

Befristung verfügt werden dürfen. Die

Druckentwässerungsleitung sei keine Kanalisation im

eigentlichen Sinne. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte

unbefristete Erlaubnisse erteilt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Einleitung in

den Untergrund der vorgeklärten

häuslichen Abwasser entsprechend dem

Erlaubnisbescheid vom 12. Januar 1990

keiner wasserrechtlichen Erlaubnis

bedarf,

hilfsweise, die wasserrechtliche

Erlaubnis vom 12. Januar 1990 in der

Fassung des Widerspruchsbescheides vom

13. April 1994 insoweit aufzuheben, als

diese bis zum 31. Dezember 1995

befristet ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, Kleinkläranlagen seien, soweit dies

möglich sei, durch einen Anschluß an das öffentliche

Entwässerungsnetz zu ersetzen. Bei Erteilung der Erlaubnis sei

bekannt gewesen, daß eine solche öffentliche Anlage erstellt

werde. Dem Kläger sei als Óbergangslösung die Möglichkeit

eingeräumt worden, die vorhandene Grube abflußlos zu betreiben

oder eine Kleinkläranlage mit Verrieselung zu errichten. Eine

abflußlose Grube wäre deutlich kostenintensiver gewesen. Das

Niederschlagswasser könne der Kläger weiterhin in den

Straßengraben einleiten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene

Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 3. November 1995

zugestellt worden ist, hat der Kläger am 15. November 1995

Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu seinem

bisherigen Vorbringen trägt er vor, es sei nicht zu

befürchten, daß das verrieselte Abwasser in das Grundwasser

gelange. Der Grundwasserspiegel sei im Zusammenhang mit dem

Braunkohleabbau extrem abgesunken. Eine ordnungsgemäße

Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung habe die

Berücksichtigung der konkreten Boden- und

Grundwasserverhältnisse vorausgesetzt. Insoweit fehle es an

jeglichen Erwägungen des Beklagten. Der Sache nach entziehe

die Befristung ihm - dem Kläger - die frühere unbefristete

Rechtsposition bezüglich der Verrieselungsanlage. Deshalb sei

die Anfechtungsklage gegen die Befristung der zutreffende

Rechtsbehelf.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern

und nach dem erstinstanzlichen

Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, nach Abschluß der bergbaubedingten

Sümpfungsmaßnahmen sei ein Grundwasserstand in der früheren

Tiefe von ca. 20 m unterhalb der Geländeoberfläche zu

erwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der

Beteiligten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet

und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die vom Kläger angeregte Beiladung der Stadt F.

unterbleibt. Die Entscheidung über das Klagebegehren betrifft

weder im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO unmittelbar und

zwangsläufig Rechte der Stadt F. noch sind im Sinne

des § 65 Abs. 1 VwGO rechtliche Interessen der Stadt

F. berührt, die eine Erstreckung der Rechtskraft

infolge einer Beiladung als sinnvoll und zweckmäßig erscheinen

lassen könnten. Die Anordnung des Anschluß- und

Benutzungszwanges gegen den Kläger beurteilt sich nach den

hierfür geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen,

insbesondere dem Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses

(§ 9 der Gemeindeordnung), nicht aber danach, ob der Kläger

das Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis oder auf der

Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis

unbefristet in den Untergrund verrieseln darf.

Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsklage

ist zulässig (§ 43 VwGO). Zwischen dem Kläger und dem

Beklagten besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob das

Verrieseln des Abwassers, das in der unter dem 12. Januar 1990

genehmigten Anlage vorgereinigt wird, der wasserrechtlichen

Erlaubnis bedarf. An der baldigen Feststellung hat der Kläger

ein berechtigtes Interesse. Die in der Erlaubnis vom

12. Januar 1990 festgesetzte Geltungsdauer ist mit Ablauf des

31. Dezember 1995 abgelaufen; eine unerlaubte

Gewässerbenutzung ist bußgeldbewehrt (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 des

Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Auf eine Rechtsverfolgung im

Wege der Verpflichtungsklage kann der Kläger in Anbetracht

seines Begehrens nicht verwiesen werden; die von ihm

ursprünglich und umfassend erhobene - mit dem Hilfsantrag

lediglich teilweise weiterverfolgte Anfechtungsklage - genügt

seinem Rechtsschutzziel nicht, weil die Erlaubnisbedürftigkeit

allein eine Vorfrage für den Anfechtungsrechtsstreit bilden

würde. Auch die Beantragung der Erlaubnis steht der

Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; der Beklagte hat dem

Antrag des Klägers, den dieser zudem unter dem Druck des

Beklagten gestellt hat, die Abwasserverhältnisse zu sanieren,

nur befristet und unter Nebenbestimmungen, mithin nicht

uneingeschränkt, stattgegeben.

Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger

bedarf für die von der Erlaubnis vom 12. Januar 1990 erfaßte

Methode der Abwasserbeseitigung der wasserrechtlichen

Erlaubnis. Das Verrieseln des Abwassers mittels des

unterirdischen Rieselrohrnetzes unterfällt dem "Einleiten von

Stoffen in das Grundwasser" (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG).

Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner das angefochtene

Urteil tragenden Begründung dargelegt; hierauf wird Bezug

genommen. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu

ergänzen, daß unter Grundwasser im Sinne des

Wasserhaushaltsgesetzes das gesamte unterirdische Wasser zu

verstehen ist, und zwar unabhängig davon, in welcher Tiefe es

sich befindet.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom

17. Februar 1969 - 4 B 220.68 -, DÖV

1969, 755; Urteil vom 7. Juni 1967

- 4 C 208.65 -, DÖV 1967, 759.

Demzufolge wird Niederschlagswasser durch das Eindringen in

den Boden spätestens dann zu Grundwasser, wenn es die direkt

unterhalb der Erdoberfläche gelegene Bodenschicht durchsickert

hat und deswegen nicht mehr als oberirdisches Wasser

betrachtet werden kann. Ob das Wasser noch in den

Bodenkapillaren gebunden ist und oberhalb der

wassergesättigten Bodenzone als "Bodenfeuchtigkeit" oder als

"Haft-, Sicker- oder Schichtwasser" ansteht, ist dagegen

aufgrund der für die Auslegung des Begriffs Grundwasser

ausschlaggebenden wasserwirtschaftlichen Schutzrichtung des

Wasserhaushaltsgesetzes nicht von Bedeutung.

Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski,

WHG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 40;

Sieder/Zeitler/ Dahme, WHG, Stand

1. März 1996, § 1 Rdnr. 12; Burghartz,

WHG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 4.

Auf dem Grundstück des Klägers wird das Abwasser auf einer

unbefestigten Freifläche in einer Tiefe von 0,6 bis 0,9 m

unterhalb der Geländeoberkante verrieselt. Es kommt, von dort

den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend nach unten

absinkend, notwendigerweise mit dem von der Erdoberfläche

zusickernden Wasser aus Niederschlägen in Berührung und

erreicht so das Grundwasser. Hierdurch wird der Tatbestand des

Einleitens von Abwasser in das Grundwasser verwirklicht, weil

die Verrieselungsanlage nicht nur ursächlich bewirkt, daß das

Abwasser in das Grundwasser gelangt, sondern bei der gebotenen

objektiven Betrachtung zur Herbeiführung dieses Erfolgs

betrieben wird. Soweit es dem Kläger allein darauf ankommen

mag, sich des Abwassers zu entledigen, so daß die Zuführung

des Abwassers zum Grundwasser lediglich eine als solche nicht

gewünschte Begleiterscheinung des anders motivierten Handelns

ist, stellt dies die Zweckgerichtetheit des Verrieselns in

bezug auf die Benutzung des Grundwassers nicht in Frage. Das

Vorbringen des Klägers zu den Auswirkungen der bergbaulichen

Sümpfungsmaßnahmen und seine hieran anschließenden

Vorstellungen über den Verbleib des Abwassers, nachdem es aus

den Rieselrohren in den Untergrund übergetreten ist, gehen

ersichtlich von einem anderen und an der Förderbarkeit eines

unterirdischen Wasservorkommens orientierten Verständnis des

"Grundwassers" aus. Deshalb besteht kein Anlaß, den

Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Gleiches gilt, soweit

der Kläger eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das

Abwasser in Abrede stellt. Die Erlaubnisbedürftigkeit der

Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG setzt

nicht einen bestimmten Schadstoffgehalt des eingeleiteten

Stoffes voraus, sondern knüpft daran an, daß dem Grundwasser

ein zuvor nicht vorhandener Stoff hinzugefügt wird. Bei diesem

Stoff kann es sich auch um Wasser oder Abwasser handeln. Ob

die Einleitung konkret feststellbare Verunreinigungen oder

nachteilige Veränderungen der natürlichen Eigenschaften des

Grundwassers bewirkt, ist bedeutsam nicht für die

Erlaubnisbedürftigkeit der Benutzung, sondern für ihre

Erlaubnisfähigkeit, nämlich für die Frage, ob bzw. unter

welchen Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt werden darf

(§§ 4, 6, 7, 7a, 34 Abs. 1 WHG). Im übrigen ist nicht

zweifelhaft, daß in der gegebenen Weise verrieseltes

häusliches Abwasser selbst nach einer Bodenpassage noch

Substanzen erhält, die im Grundwasser natürlicherweise nicht

vorkommen und nachteilige Veränderungen zumindest hervorrufen

können.

Die Erlaubnisbedürftigkeit des Einleitens entfällt nicht

wegen der vom Kläger behaupteten behördlichen Gestattung der

früheren Form der Abwasserbeseitigung. Zum einen ist weder den

Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Parteien ein

konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß tatsächlich in

der Vergangenheit eine - noch fortgeltende - Erlaubnis

hinsichtlich der Abwasserbeseitigung ausgesprochen worden ist.

Vor allem ergibt sich nichts dafür, daß ein altes Recht oder

eine alte Befugnis im Sinne des § 15 WHG jemals bestanden hat

und außerdem rechtzeitig (§ 16 Abs. 2 WHG) angemeldet worden

ist oder daß eine Rechtsposition gemäß § 17 Abs. 1 und 2 WHG

fristgerecht bei der zuständigen Behörde geltend gemacht

worden ist. Das bloße Vorhandensein der früheren

Abwasseranlage und das Unterbleiben behördlicher

Beanstandungen beinhalten keine Erlaubnis und haben auch nicht

die Rechtswirkungen einer Erlaubnis. Zum anderen betrifft die

Erlaubnis vom 12. Januar 1990 das Einleiten des Abwassers

mittels der vom Kläger auf seinem Grundstück neu erstellten

Anlage. Früher wurde das Abwasser zusammen mit dem Abwasser

benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame Mehrkammergrube

mit Óberlauf in einen Sickerschacht dem Untergrund zugeleitet.

Der vom Kläger vorgenommene Wechsel in der Methode der

Behandlung und Einleitung des Abwassers betrifft die für die

Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser

wesentlichen Kriterien - vor allem Gesichtspunkte im Sinne der

§§ 7a, 34 Abs. 1 WHG - und wirft damit die Erlaubnisfrage

ungeachtet dessen (erneut) auf, daß die Abwasserverhältnisse

durch die vom Kläger 1989/90 für die Abwassereinleitung

getroffenen baulichen und technischen Vorkehrungen positiv

verändert worden sind.

Der auf Aufhebung der Befristung bis zum 31. Dezember 1995

gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die Befristung ist

nicht eigenständig anfechtbar. Sie bestimmt den Zeitpunkt, mit

dem der durch die Erlaubnis vermittelte rechtlich erhebliche

Vorteil endet und schränkt damit die Erlaubnis ein. Die

isolierte Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer

derartigen Nebenbestimmung zu einem begünstigenden

Verwaltungsakt kommt dann in Betracht, wenn die

Nebenbestimmung von dem nicht angefochtenen Teil des

Verwaltungsaktes derart abtrennbar ist, daß der verbleibende

Teil mit einem Inhalt weiterbestehen kann, der sowohl der

Rechtsordnung als auch dem objektiv zum Ausdruck gebrachten

Regelungswillen der Behörde entspricht. Die Aufhebbarkeit

scheidet hingegen aus, wenn die Einschränkung mit der

Erlaubnis in einem untrennbaren Zusammenhang steht, so daß die

Erlaubnis ohne sie sinnvollerweise keinen Bestand haben kann.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli

1995 - 1 B 23.95 -; Urteil vom

17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ

1984, 366; OVG NW, Urteil vom 4. Juni

1991 - 5 A 125/90 -, DVBl. 1991, 1366;

Urteil vom 24. September 1986 - 20 A

2418/84 -.

Das trifft nach hergebrachter Auffassung typischerweise für

die einer Erlaubnis beigefügte Bestimmung einer Ablauffrist

zu.

Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski,

a.a.O., § 6 Rdnr. 13; Stelkens/Bonk/

Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 36 Rdnrn. 5,

70, 79.

Die Befristung steht hier nach dem erkennbaren Willen des

Beklagten mit der Erlaubnis in einem untrennbaren

Zusammenhang. Das zeigt sich schon äußerlich daran, daß die

Befristung unmittelbar in den Ausspruch der Erlaubnis

aufgenommen worden ist und sich so von den übrigen

Nebenbestimmungen abhebt. Mit dem Ablauf der Frist soll der

Bestand der gesamten Erlaubnis hinfällig werden. Die Erlaubnis

ist dazu bestimmt, die Óbergangszeit bis zum Anschluß des

Grundstücks an die Kanalisation zu überbrücken, und enthält in

Gestalt der festgesetzten Frist eine klare Begrenzung dieser

Óbergangszeit. Die Befristung kann auch nicht deshalb

selbständig angefochten werden, weil der Kläger behauptet,

hinsichtlich des Betreibens der früheren Abwasseranlage

Inhaber einer unbefristeten Rechtsposition gewesen zu sein.

Abgesehen davon, daß die Richtigkeit dieses Vorbringens - wie

erwähnt - durch keinerlei substantiierten Anhaltspunkt

bestätigt wird, ist für die Abtrennbarkeit der Befristung von

der Erlaubnis nicht der Wille des Klägers oder sein

Rechtsstandpunkt entscheidend, Anspruch auf eine unbefristete

Erlaubnis zu haben. Eine Beschwer des Klägers hinsichtlich der

Befristung kann vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt

bestehen, daß der Beklagte ihm in bezug auf das Betreiben der

neuen Anlage eine zeitlich so weit in die Zukunft reichende

Begünstigung vorenthalten hat, wie sie der Kläger seiner

Darstellung zufolge in bezug auf das Betreiben der alten

Anlage besessen hat; eine solche Situation ist kennzeichnend

für ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Erweiterung des

subjektiven Rechtskreises.

Zieht man deswegen eine Umdeutung des Anfechtungsbegehrens

in ein Verpflichtungsbegehren in Erwägung, obwohl der

anwaltlich vertretene Kläger sich trotz gerichtlichen

Hinweises ausdrücklich auf die Anfechtungsklage beschränkt

hat, ist die Klage unbegründet. Die Befristung ist rechtmäßig

113 Abs. 5 VwGO). Sie bezieht sich, wie der Beklagte im

Klageverfahren klargestellt hat, nur auf die unter dem

12. Januar 1990 erlaubte Einleitung des Abwassers

- Schmutzwasser und Niederschlagswasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1

des Landeswassergesetzes - LWG -) - in den Untergrund. Sie

ist, wie jedenfalls der für die gerichtliche Óberprüfung

maßgebliche Widerspruchsbescheid ausweist, in Ausübung von

Ermessen verfügt worden und ist ausgerichtet an der

Óberlegung, dem Kläger das Verrieseln von Abwasser zu

gestatten, solange keine Anschlußmöglichkeit an die konkret zu

erwartende öffentliche Kanalisation bestand. Diese Erwägung

steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 7

WHG, wonach über die Erteilung einer Erlaubnis beim Fehlen

eines zwingenden Versagungsgrundes sowie über die Befristung

der Erlaubnis nach Ermessen zu befinden ist, und entspricht

der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, vermeidbare

Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge des Einleitens von

Abwasser zu unterlassen bzw. zu unterbinden (§§ 1 a, 7 a, 34

Abs. 1 WHG). Eine private Kleinkläranlage mit anschließender

Untergrundverrieselung ist gegenüber einem öffentlichen

Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von

geringerer Qualität.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar

1992 - 7 C 38.90 -, Buchholz 316 § 49

VwVfG Nr. 25; OVG NW, Urteil vom

6. September 1990 - 20 A 1959/84 -.

Der vom Kläger angeführte Runderlaß des Ministeriums für

Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994

- IV B 6-0130014261 - (MBl NW 1995 S. 92) über die Eignung

privater Kleinklärgruben als taugliche Dauerlösung für die

Abwasserbeseitigung im Außenbereich beschränkt sich

diesbezüglich auf Sachlagen im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG, bei

denen der Anschluß an das öffentliche Kanalisationsnetz

technische Schwierigkeiten bereitet oder einen

unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Sind - wie hier -

diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Gemeinde den

Anschluß an die öffentliche Kanalisation betreibt und die

Anschlußmöglichkeit tatsächlich eröffnet, ist es nach wie vor

auch im Außenbereich sachgerecht und angezeigt, die Ableitung

von Abwasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage einer

privaten Einleitung des Abwassers in das besonders

schutzwürdige und in hohem Maße gegenüber Schadstoffeinträgen

empfindliche Grundwasser vorzuziehen. Aus § 18 a Abs. 1 Satz 2

WHG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 11. November

1996, BGBl. I 1690, und der Bekanntmachung vom 12. November

1996, BGBl. I 1695, wonach dem Wohl der Allgemeinheit bei der

Beseitigung häuslichen Abwassers auch dezentrale Anlagen

entsprechen können, ist schon deshalb nichts Abweichendes

herzuleiten, weil diese Vorschrift die Art und Weise der

Erfüllung der regelmäßig den Gemeinden obliegenden

Abwasserbeseitigungspflicht regelt und sich nicht darüber

verhält, inwieweit private Kleinkläranlagen einer öffentlichen

Anlage hinsichtlich der anzustrebenden Minimierung der

Schadstofffracht ebenbürtig sind. Die angegriffene Befristung

wird des weiteren dem Umstand gerecht, daß die Stadt

F. mit der Bereitstellung der öffentlichen

Kanalisation ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt,

wodurch die Möglichkeit entfällt, dem Kläger für die von ihm

vorgenommene Abwassereinleitung eine Erlaubnis zu erteilen

(§§ 52 Abs. 1 Satz 1 c, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG).

Óberwiegende Belange des Klägers, trotzdem eine

unbefristete Erlaubnis auszusprechen, sind nicht gegeben.

Dabei kann vernachlässigt werden, ob und inwieweit die

Befristung angesichts der dem Beklagten ohnehin kraft Gesetzes

zustehenden Befugnis zum Widerruf der Erlaubnis aus

sachbezogenen Ermessenserwägungen (§ 7 WHG, § 25 Abs. 2 LWG)

im Ergebnis überhaupt eine fühlbare Einschränkung der

Rechtsposition des Klägers bewirkt. Bestandsschutz, zumal in

dem vom Kläger vertretenen übergreifenden Sinn der

Legalisierung der eine frühere Form der Abwasserbeseitigung

ersetzenden und erlaubnisbedürftigen Methode der

Abwasserbeseitigung, ist dem Wasserhaushaltsgesetz und dem

Landeswassergesetz fremd. Eine Gewässerbenutzung ist

vorbehaltlich eng umgrenzter und hier bedeutungsloser

Ausnahmen nur zulässig, wenn und soweit sie durch besonderen

behördlichen Rechtsakt zugelassen worden ist (§§ 1 a Abs. 3

Nr. 1, 2 Abs. 1 WHG). Eine verbindliche Zusicherung des

Beklagten oder eine Vereinbarung hinsichtlich der Befristung

ist ebensowenig gegeben wie eine Ermessensreduzierung unter

dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Beklagten durch eine

ständige Verwaltungspraxis. Die diesbezüglichen Ausführungen

des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird, hat der

Kläger im Berufungsverfahren nicht erschüttert. Wenn der

Beklagte dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage

unabhängig von dem Nachweis einer das Grundwasser schädigenden

Wirkung des verrieselten Abwassers den Vorrang einräumt, was

er getan hat, kommt es insoweit auf die konkreten Boden- und

Grundwasserverhältnisse nicht entscheidend an. Der Beklagte

war bei Erteilung der Erlaubnis nicht gehalten, sich auf die

Abwehr konkret absehbarer Beeinträchtigungen des Grundwassers

zu beschränken; er konnte sich vielmehr am Gesichtspunkt der

Vorsorge (§§ 1 a Abs. 1 und 2, 7 a, 18 b, 34 Abs. 1 WHG) und

damit der generellen Vorzugswürdigkeit öffentlicher

Entwässerungsanlagen orientieren. Das erfordert in einem Fall

wie hier keine die örtlichen Gegebenheiten im Detail

erkundende Ermittlungstätigkeit und hierauf aufbauende

Ermessenserwägungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167

VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung in

entsprechender Anwendung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, §§ 130 a

Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.

Der Streitwert ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, welche

Bedeutung die Sache für den Kläger hat, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des

Gerichtskostengesetzes in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.