LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2012 - L 3 U 99/11
Fundstelle
openJur 2012, 68306
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin – H M – (Versicherter) als Berufskrankheit (BK) der Gruppe 11 bzw. der Gruppe 13 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Der 1949 geborene Versicherte und Ehemann der Klägerin absolvierte vom 01. September 1963 bis zum 31. Dezember 1965 eine Maurerlehre. Anschließend war er bis zum 30. September 1973 als Maurer beim VEB Bau (K) K beschäftigt. Im Anschluss arbeitete er bis zum 30. September 1976 als Anlagenwärter bei der Wasserwirtschaftsdirektion H. Ab dem 11. Oktober 1976 bis zum 19. August 1990 war er beim Agrochemischen Zentrum (ACZ-ZBE) in N/D als Kraftfahrer beschäftigt. In den folgenden Jahren arbeitete er in verschiedenen Betrieben als Maurer bzw. Maschinist bzw. Bauwerker. Nach einer im Juli 2002 aufgetretenen auffälligen, nicht schmerzhaften Schwellung des rechten Halses wurde bei ihm im August 2002 ein nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom des rechten Unterlappens (Tumorstadium T2 N3 M1) mit mediastinalen und rechts cervikalen Lymphknotenmetastasen festgestellt. Histologisch wurde ein undifferenziertes Adenokarzinom gesichert. Nach Bestrahlung und Chemotherapie verstarb der Versicherte am 10. April 2003 an den Folgen des inoperablen Karzinoms.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung einer BK. Der Versicherte sei beim ACZ-ZBE ausschließlich mit dem Transport von Düngemitteln und Chemikalien für die Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Sie legte Kopien des Schwerbehindertenausweises des Versicherten (Grad der Behinderung von 80 ab dem 27. September 2002) sowie der Sozialversicherungsausweise (SVA) vor.

Die Beklagte zog zunächst die ärztlichen Unterlagen des Fachkrankenhauses für L und T (FLT; u. a. Epikrise vom 12. September 2002) und die beim Landesamt für Arbeitsschutz archivierten Betriebsunterlagen der ehemaligen Wasserwirtschaftsdirektion N/D sowie des VEB (K) Bau K (telefonische Negativanzeige betreffend das ACZ-ZBE unter dem 25. Mai 2007) bei.

Außerdem holte sie Stellungnahmen der Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes vom 16. Mai 2007 (zur Frage einer Asbestexposition bei der Wasserwirtschaftsdirektion) und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) vom 10. bzw. 18 Juli 2007 sowie 19. bzw. 26. November 2007 (worst-case-Exposition gegenüber Asbest im Umfang von 0,4 Faserjahren), ärztliche Berichte des behandelnden Arztes Dr. R vom 29. Mai 2007 sowie 31. Juli 2007 nebst weiteren medizinischen Unterlagen, des Chefarztes der Klinik für Strahlentherapie der R Kliniken – Dr. B – vom 25. Juni 2007 und der Chirurgin Dipl.-Med. H vom 30. Juli 2007, eine ärztliche Auskunft der R-R-Klinik vom 25. Mai 2007 mit dem Hinweis auf eine jahrzehntelange Raucheranamnese des Versicherten nebst weiteren medizinischen Unterlagen sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der CityBKK ein. Darüber hinaus veranlasste sie eine beratungsfachärztliche Stellungnahme des Dr. T vom 11. Juli 2007, wonach sich weder in den medizinischen Unterlagen noch in den Röntgenbildern Hinweise für eine Asbestose fänden.

Im Rahmen der Klärung der Zuständigkeit verwies die Betriebsabteilung der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Zeugen K A vom 01. August 2007 (Einsatz des Versicherten zu 80% bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich Zwischenlagerung und Umschlag) darauf, dass die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger. Die Beigeladene hielt jedoch ihre Zuständigkeit nicht für erkennbar. Aus den Ermittlungsergebnissen gehe hervor, dass der Versicherte mit dem Transport von Düngemitteln und Chemikalien beschäftigt gewesen sei. Die Durchführung von Transportarbeiten falle nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (Schreiben vom 17. September 2007). Auch seitens der BG für Fahrzeughaltungen wurde mit Schreiben vom 14. November 2007 und 06. Februar 2008 eine Zuständigkeit verneint und auf eine Zuständigkeit der Beigeladenen verwiesen.

Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 28. Januar 2008 die Anerkennung der Lungenerkrankung des Versicherten als BK 4104 – Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachten Erkrankungen der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren – sowie die Gewährung von Leistungen ab, da eine Asbestose nicht nachgewiesen sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008).

Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Abteilung Prävention vom 09. Mai 2008 - wonach es an Hinweisen darauf fehle, mit welchen Pflanzenschutz- bzw. Düngemitteln der Versicherte in Kontakt gekommen sei, mit Sicherheit jedenfalls aber eine BK 1301, 1303, 1304, 1305, 1306, 1308, 1309, 1312, 1313, 1314, 1315, 1316 oder 1317 ausgeschlossen werden könne – und Stellungnahmen der Gewerbeärztin Dipl.-Med. K vom 03. Juni 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2008 die Anerkennung der Lungenkrebserkrankung des Versicherten als BK der Gruppe 11 bzw. der Gruppe 13 sowie das Bestehen von Leistungsansprüchen ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04. September 2008).

Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Versicherte habe als Kraftfahrer im ACZ in N/D gearbeitet. Der Betrieb habe alle landwirtschaftlichen Betriebe mit Düngemitteln und anderen chemischen Erzeugnissen versorgt. Diese Erzeugnisse seien damals meistens nicht abgepackt gewesen, sondern lose mit dem Lkw transportiert worden. Oft sei der Versicherte mit starkem Nasenbluten nach der Arbeit nach Hause gekommen. Sie könne nicht mehr sagen, was der Versicherte konkret an Stoffen transportiert habe und mit welchen konkreten Mitteln in der Zeit von 176 bis 1990 gehandelt worden sei. Die anderen Mitarbeiter des ACZ seien heute allesamt nicht mehr am Leben.

Das SG hat die auf Feststellung einer BK nach der Gruppe 11 bzw. 13 und Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Februar 2011 abgewiesen, da nicht mehr nachweisbar sei, gegenüber welchen konkreten gefährdenden Stoffen der Versicherte exponiert gewesen sei. Insofern fehle es am Vollbeweis einer schädigenden Einwirkung. Bei Unaufklärbarkeit eines Umstandes fielen die Folgen der objektiven Beweislosigkeit demjenigen zur Last, der eine ihm günstige Rechtsfolge geltend mache. Dies sei hier die Klägerin.

Gegen das am 09. April 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Ihre Nachforschungen hätten ergeben, dass der Versicherte Kalkammon, Rünaphos, Kaliammon, Thomasphosphat, Superphosphat, Kainit, Ammophos, Mg-Mergel, Kali 60, Kamex und Kalk transportiert habe. Diese Informationen habe sie von dem ehemaligen Betriebsleiter K A erhalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Februar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2008 aufzuheben und ihr unter Anerkennung der Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes H M als BK der Gruppe 11 oder 13 der Anlage 1 zur BKV Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie legt eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 31. August 2011, einen Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) N über eine Befragung des ehemaligen Betriebsleiters des ACZ-ZBE N/D K A vom 18./21. August 2011 sowie ein Branchenbezogenes Merkblatt zur Altlastenbehandlung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie betreffend Agrochemische Zentren vor. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass zumindest zeitweilig ein Kontakt gegenüber Stoffen entsprechend der BK 1307 sowie Stoffen entsprechen der BK 1302 vorgelegen habe. Qualität und Quantität des Umgangs mit Stoffen entsprechend der BK 1307 ließen sich jedoch nicht detailliert abschätzen.

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Versicherte keiner beruflichen Einwirkung der BK-Gruppen 11 und 13 ausgesetzt gewesen sei, die nach Art und Umfang geeignet gewesen wäre, eine Lungenkrebserkrankung zu verursachen. Hierzu stützt sich die Beklagte auf eine Stellungnahme der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. H vom 08. Dezember 2011. Aus den Listenstoffen der BK-Gruppe 11 sei für folgende Stoffe bzw. Verbindungen ein lungenkanzerogenes Potential bekannt: Chromate, Cadmium, Arsen und Beryllium. Allerdings sei aufgrund der Anwendungsgebiete von Chromaten, Cadmium und Beryllium ein beruflicher Umgang des Versicherten mit diesen Stoffen unwahrscheinlich. Arsenhaltige Zubereitungen seien in Deutschland bereits seit den 40er Jahren verboten. Unter der BK 1302 würden Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe erfasst. Halogenkohlenwasserstoffe würden wiederum in 7 Stoffgruppen unterteilt, von denen hier nur die unter Punkt 1.2 gelisteten Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zu betrachten seien. Unter den Pestiziden aus dieser Stoffgruppe seien gelistet: Brommethan, Hexachlorcyclohexan, Chlorbenzol, Hexachlorbenzol, Polyzyklische Chlorkohlenwasserstoffe (PCKW), Chlorierte Camphene / Toxaphen, Polychlorierte Phenole (z. B. PCP), DDT sowie Dieldrin. Hinsichtlich Brommethan, Hexachlorcyclohexan, Chlorbenzol, Hexachlorbenzol, Chlorierten Camphenen /Toxaphen, DDT und Dieldrin lägen keine bzw. keine gesicherten Erkenntnisse bzgl. einer lungenkrebserzeugenden Wirkung vor. Mit PCP dürfte aufgrund des Anwendungsgebietes kein Umgang bestanden haben. PCKW entstünden beim Braten und Räuchern, insbesondere über dem offenen Feuer, und könnten auch als Verunreinigung in einigen Farben und Lacken vorkommen. Ein beruflicher Kontakt des Versicherten sei nach Aktenlage nicht anzunehmen. Krebserzeugende Halogenkohlenwasserstoffe mit einer gesicherten krebserzeugenden Wirkung seien Vinylchlorid und Trichlorethen, Zielorgane seien jedoch Leber und Niere, nicht die Lunge. Von der BK 1307 erfasste phosphororganische Verbindungen, die laut den branchenbezogenen Merkblättern des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie in ACZ grundsätzlich vorhanden gewesen sein könnten, seien Dichlorvos, Malathion, Methidation, Fenchlorvos, Dimethoat, Chlorfenvinphos, Bromophos, Parathionmethyl, Phosalon und Phosmet. Für diese Verbindungen habe ein kanzerogenes Potential am Menschen bislang nicht abgeleitet werden können.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Landwirtschaftliche BG Mittel- und Ostdeutschland nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen, da ihre Zuständigkeit für das ACZ-ZBE N/D gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 7 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Betracht kommt.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie hält sich für nicht zuständig, da Zweifel bestünden, ob der Versicherte tatsächlich neben den Transportarbeiten auch mit der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln – landwirtschaftliche Lohnarbeiten, die grundsätzlich in ihren Zuständigkeitsbereich fielen – beschäftigt gewesen sei. Letztlich könne dies dahin gestellt bleiben, da ein beruflicher Kausalzusammenhang nach der arbeitsmedizinischen Stellungnahme der Frau Dr. H nicht wahrscheinlich zu machen sei.

Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage des Herrn K A vom Juni 2011 eingeholt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die zulässige Berufung ist nicht unbegründet. Die SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zunächst ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin – wie in erster Instanz – die Gewährung von Versicherungsleistungen geltend macht. Hierfür fehlt es bereits an einer im Klagewege anfechtbaren Verwaltungsentscheidung bzw. der Durchführung eines nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens. Denn die für die Ermittlung des Verfahrensgegenstandes maßgeblichen Verfügungssätze des angefochtenen Bescheides vom 26. Juni 2008 geben nichts für eine den Anforderungen des § 31 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechende regelnde Wirkung bezüglich der Frage der Gewährung von Versicherungsleistungen her. Bei der Formulierung „Ansprüche auf Leistungen bestehen daher nicht“ handelt es sich um eine reine Leerformel. Über die Gewährung konkreter einzelner Versicherungsleistungen wie etwa Hinterbliebenenrente oder Beihilfen, die jeweils unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen unterliegen, ist damit nicht entschieden worden.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die im Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2008 ausgeschlossenen BKen lagen beim Versicherten in der Tat nicht vor.

Nach § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und BKen. Beim Versicherten konnten als Versicherungsfall nur BKen vorgelegen haben.

BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO bzw. § 9 Abs. 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen.

Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf. bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht <BSG> in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und SozR 4-2700 § 8 Nr. 17) Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a. a. O.).

Von den in der Anlage 1 zur BKV gelisteten BKen hat die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid über alle BKen der Gruppen 11 und 13 entschieden. Dabei handelt es sich um folgende BKen:

1101: Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

1102: Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen

1103: Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

1104: Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

1105: Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

1106: Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

1107: Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

1108: Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

1109: Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen

1110: Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

1301: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

1302: Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe

1303: Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol

1304: Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge

1305: Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

1306: Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)

1307: Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen

1308: Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen

1309: Erkrankungen durch Salpetersäureester

1310: Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkaryloxide

1311: Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkarylsulfide

1314: Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol

1315: Erkrankungen durch Isocyanate

1316: Erkrankungen der Leber durch Dimethylformid

1317: Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische

1318: Erkrankungen des Blutes, des Blut bildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol.

Im vorliegenden Fall ist der Senat nicht in dem nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maß davon überzeugt, dass und genau welchen gefährdenden Stoffen der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim ACZ-ZBE N/D auf welchem Wege und in welchem Maße ausgesetzt war. Da der Versicherte selber hierzu keine Angaben mehr machen kann, Kollegen des Klägers als Zeugen nicht vorhanden sind und das Landesamt für Arbeitsschutz des Landes Brandenburg über keine Betriebsunterlagen des ACZ verfügt, existieren als Beurteilungsgrundlage einzig die Angaben des ehemaligen Betriebsleiters K A. Nach dessen Angaben gegenüber der Beklagten vom 12. August 2011 war der Versicherte im Zeitraum vom 11. Oktober 1976 bis ca. Ende 1981 als Kraftfahrer mit dem Transport und der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und ab ca. Anfang 1982 bis zum 19. August 1990 als Kraftfahrer mit dem Transport und der Ausbringung von Düngemitteln beschäftigt. Diese Tätigkeitsbeschreibung zunächst als bewiesen zugrunde gelegt, soll er mit einer Vielzahl von Pflanzenschutzmitteln Umgang gehabt haben. Eine detaillierte mengenmäßige Zusammenstellung war dem Zeugen nicht mehr möglich. Der Zeuge geht aber davon aus, dass der Versicherte mit allen während dieses Zeitraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln Umgang gehabt hat. Als auszubringende phosphororganische Insektizide hat der Zeuge die in Tabelle 4 der „Branchenbezogenen Merkblätter zur Altlastensanierung, Teil 7: Agrochemische Zentren“ beispielhaft genannten Handelsprodukte benannt. Bei den Düngemitteln hat es sich nach seinen Angaben um die in der Tabelle 1 der „Branchenbezogenen Merkblätter“ genannten Düngerarten gehandelt. Schutzhandschuhe und Atemschutzmasken haben vorgelegen, ihre Nutzung bleibt aber unklar.

Substrat dieser Angaben ist, dass der Versicherte Kontakt zu einer unbekannten Menge von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln hatte, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist. Es kann vermutet werden, dass es sich um die damals handelsüblichen Produkte gehandelt hat. Letztlich ist dies aber nicht klar, denn zu welchem Zeitpunkt welche Pflanzenschutz- bzw. Düngemittel zur Verfügung standen bzw. lieferbar waren, dürfte von der Versorgungslage in der DDR abgehangen haben. Unklar ist auch, wie oft und in welcher Intensität der Versicherte Umgang mit etwaigen schädlichen Stoffen hatte. Hier dürfte es große jahreszeitabhängige Unterschiede in sowohl in der Anzahl und Dauer der Einsätze als auch im Mitteleinsatz gegeben haben.

Diese vagen Angaben sind nicht geeignet, konkrete Einwirkungen gefährdender Stoffe i. S. d. o. g. BKen zu belegen.

Selbst man über diesen Mangel hinweg sieht, scheidet hier die Anerkennung einer BK der Gruppen 11 bzw. 13 aus.

Folgende der o. g. BKen kommen – die Frage des Nachweises einer konkreten Einwirkung hintan gestellt - von vornherein nicht in Betracht, weil der Versicherte bereits nicht an einem von diesen BKen nach ihrer Definition her erfassten Krankheitsbild gelitten hat:

1301: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

1316: Erkrankungen der Leber durch Dimethylformid

1317: Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische

1318: Erkrankungen des Blutes, des Blut bildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol.

Geht man von den in den Tabellen 1 und 4 der „Branchenbezogenen Merkblätter zur Altlastenbehandlung, Teil 7: Agrochemische Zentren“ aufgeführten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und deren chemischer Zusammensetzung aus, kommen weitere BKen nicht in Betracht, da die von ihnen erfassten gefährdenden Stoffe laut diesen Tabellen nicht in den handelsüblichen Dünge- bzw. Pflanzenschutzmitteln enthalten waren:

1101: Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

1102: Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen

1103: Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

1104: Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

1105: Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

1106: Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

1107: Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

1108: Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

1110: Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

1303: Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol

1304: Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge

1305: Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

1306: Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)

1308: Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen

1309: Erkrankungen durch Salpetersäureester

1310: Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkaryloxide

1311: Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkarylsulfide

1314: Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol

1315: Erkrankungen durch Isocyanate.

Einzig bezüglich der BKen 1109 - Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen -, 1302 - Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe – und 1307 - Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen – kommt eine nähere Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer – unterstellten - Einwirkung und der Lungenkrebserkrankung des Versicherten zwar näher in Betracht, es fehlt bezüglich dieser BKen jedoch letztlich an der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer beruflich bedingten Einwirkung und der Lungenkrebserkrankung des Versicherten.

Das von der BK 1109 erfasste Krankheitsbild stellt sich laut dem dazu gehörigen Merkblatt (Bek. Des BMA vom 25. Februar 1981 im BArbBl. Heft 4/1981, abgedruckt u. a. in Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, unter M 1109 S. 1-6) wie folgt dar:

Das akute Vergiftungsbild nach Einatmen von Phosphordämpfen und/oder Phosphorrauch ist durch Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen sowie der oberen und tieferen Atemwege gekennzeichnet: Konjunktivitis mit ungewöhnlicher Lichtempfindlichkeit, Rhinitis, Hustenreiz. In besonders kritischen Fällen kommt es zu Kreislaufkollaps und toxischem Lungenödem. Hautkontakt führt zu starken Schmerzen an den benetzten Hautpartien und bis zu schweren Verbrennungen mit schlechter Heilungstendenz. Nach oraler Aufnahme können schwere gastrointestinale Störungen mit abdominellen Schmerzen und Erbrechen auftreten. Kreislaufkollaps oder Schock mit tödlichem Herz-Kreislauf-Versagen innerhalb von Stunden ist möglich.

Andere Verläufe sind durch eine Latenzperiode von 1 bis 3 Tagen mit relativem Wohlbefinden nach ersten gastrointestinalen Beschwerden gekennzeichnet. Dann können Zeichen einer schweren Leberschädigung (bis zur akuten gelben Leberdystrophie) auftreten mit Leberkoma, hämorrhagischer Diathese und Hypoglykämie; außerdem sind schwere Beeinträchtigungen der Nierenfunktion mit Oligurie, Albuminurie und Hämaturie möglich. Als Dauerschäden sind Leberzirrhosen beobachtet worden. Die chronische Vergiftung durch elementaren Phosphor ist, außer durch Appetitstörungen, Müdigkeit, allgemeine Schwäche, Verdauungsstörungen und Abmagerung sowie Haut- und Schleimhautblutungen, vor allem durch schmerzhafte Knochendegenerationsprozesse (Osteoporose) mit gleichzeitiger oder vorhergehender Verdickung des Periosts und Hyperostosen gekennzeichnet. Bei jüngeren Personen sind quergestreifte Verkalkungen in den Epiphysenlinien beobachtet worden. Knochen in der Nähe von Schleimhäuten (z. B. Kieferknochen) sind infektionsgefährdet. Hier treten nicht selten schwere chronische Osteomyelitiden mit Sequesterbildung auf ("Phosphornekrosen").

Anorganische Phosphorverbindungen (Phosphorchlorverbindungen und Phosphorschwefelverbindungen) sind flüssige (Dampf) oder feste (Staub) Reizstoffe, die zu entsprechenden Reaktionen an den Schleimhäuten von Augen, Nase oder Mund, aber auch an denen der oberen und tieferen Atemwege führen können. Vor allem auf Phosphorschwefelverbindungen sind toxische Hautreaktionen bekanntgeworden.

Besonders toxisch ist der gasförmige Phosphorwasserstoff. Akute Intoxikationen mit hohen Dosen sind meist tödlich (apoplektiformes Vergiftungsbild). In geringeren Dosen treten Vergiftungserscheinungen seitens der Atemorgane und des Herz-Kreislauf-Systems mit Brustschmerzen, Zyanose, Atemnot und Tachykardie auf. Kopfschmerzen, Schwitzen, Schweißausbrüche, Ohrensausen, Erregungszustände, Muskelsteifigkeit, Schwindelerscheinungen, Gangstörungen und Bewusstlosigkeit können ebenfalls auftreten. Besonders gefährlich ist das toxische Lungenödem. Wird das akute Vergiftungsstadium überlebt, so können nach einer Latenzzeit von wenigen Tagen auch Leber- und Nierenschäden auftreten.

Zwar ist hieraus erkennbar, dass das von der Klägerin geschilderte Nasenbluten des Versicherten durchaus in Übereinstimmung mit den Folgen einer Einwirkung von anorganischen Phosphorverbindungen gestanden haben könnte. Das Krankheitsbild der BK 1109 erfasst jedoch keine Krebserkrankungen der Lunge.

Zu den von der BK 1307 – Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen – grundsätzlich als schädliche phosphororganische Verbindungen erfassten Stoffen zählen laut den Ausführungen der Frau Dr. H in ihrer Stellungnahme vom 08. Dezember 2011 die in Tabelle 7 der „Brachenbezogenen Merkblätter“ aufgezählten Substanzen Dichlorvos, Malathion, Methidation, Fenchlorvos, Dimethoat, Chlorfenvinphos, Bromophos, Parathionmethyl, Phosalon und Phosmet. Das von der BK erfasste Krankheitsbild stellt sich laut dem dazu gehörigen Merkblatt (Bek. Des BMA vom 10. Juli 1979 im BArbBl. 7/8/1979, abgedruckt u. a. in Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., unter M 1307 S. 1-5) wie folgt dar:

Das akute Vergiftungsbild ist durch eine vielfältige zentralnervöse Symptomatik gekennzeichnet, wie Leibschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Erregung, Krämpfe, Verwirrtheitszustände, Halluzinationen, Angst, Beklemmung, Bewusstlosigkeit, Koma. Der Tod kann durch Herz-Kreislaufversagen und/oder Atemlähmung sowie durch Lungenödem auftreten. Im Einzelnen kommt es zu Tränen und Speichelfluss, erhöhter Bronchialsekretion, Bronchospasmus (Dyspnoe), Lungenödem, erhöhter Magen- und Darmdrüsensekretion, erhöhter Peristaltik und Spasmus mit Koliken, Durchfällen und Erbrechen, Miosis, Akkomodationsstarre (Sehstörungen), Bradykardie, Gefäßtonusminderung mit Blutdrucksenkung, Schweißdrüsenstimulierung. Die Anreicherung von Acetylcholin an den motorischen Nervenendungen (Muskelendplatten) verursacht nikotinartige Wirkungen wie: Muskelsteife, besonders im Nacken und Gesicht, Tremor, Muskelzuckungen, tonisch-klonische Krämpfe, Sprachstörungen, Parästhesien, neuro-muskulärer Block mit Adynamie bis zur kompletten Paralyse. Bei chronischer Einwirkung wurde eine Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit in schnellen und langsamen motorischen Nervenfasern beobachtet sowie eine Reduktion der EMG-Spannungsamplitude auf einen supramaximalen Reiz. Die beobachteten Veränderungen der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit sowie die Änderungen im EMG gehen nach Beendigung der Exposition spontan und langsam zur Norm zurück. Ein eigenes Krankheitsbild stellen die Lähmungen motorischer Nerven durch Tri-ortho-kresylphosphat - auch nach perkutaner Resorption - dar.

Lungenkrebs findet sich demnach nicht unter den erfassten Erkrankungen. Darüber hinaus ist ein krebserzeugendes Potential der o. g. Substanzen am Menschen bisher nicht bekannt (vgl. die Stellungnahme der Frau Dr. H sowie Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Anm. 4 S. 6 zu M 1307)

Letztlich scheidet auch die Anerkennung einer BK 1302 - Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe – hier aus. Die Halogenkohlenwasserstoffe (HKW; Verbindungen von Kohlenwasserstoffen mit Fluor, Chlor, Brom, Jod) sind laut dem Merkblatt zur BK 1302 (Bek. des BMA v. 29. März 1987, BABI. 6/1985) eine heterogene Gruppe zahlreicher organischer Verbindungen, die auch in toxikologischer Hinsicht uneinheitlich sind. HKW werden industriell vielseitig verwendet, teilweise auch als Stoffgemische, was die Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung erschwert. Man findet sie auch vielfach als Verunreinigung technischer Produkte. Der Einsatz von HKW erfolgt vorrangig als Lösemittel, ferner in der Landwirtschaft (Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung), in der Kühltechnik, als Feuerlöschmittel, als Isoliermittel, als Narkose- und Desinfektionsmittel und im häuslichen Bereich. In Frage kommt hier nur der Einsatz als Schädlingsbekämpfungsmittel. Unter 1.2. des Merkblattes werden dazu als gefährdende Substanzen Brommethan, Hexachlorcyclohexan, Chlorbenzol, Hexachlorbenzol, Polyzyklische Chlorkohlenwasserstoffe (PCKW), Chlorierte Camphene / Toxaphen, Polychlorierte Phenole (z. B. PCP), DDT sowie Dieldrin aufgelistet.

Nach den Ausführungen von Frau Dr. H liegen hinsichtlich Brommethan, Hexachlorcyclohexan, Chlorbenzol, Hexachlorbenzol, Chlorierten Camphenen /Toxaphen, DDT und Dieldrin keine bzw. keine gesicherten Erkenntnisse bzgl. einer lungenkrebserzeugenden Wirkung beim Menschen vor (vgl. hierzu auch Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Anm. 8. S. 14-16 zu M 1302). Mit PCP – einem Holzschutzmittel, dessen Herstellung, Herstellung und In-Verkehr-bringen seit dem 12. Dezember 1989 in Deutschland verboten ist - dürfte aufgrund des Anwendungsgebietes kein Umgang bestanden haben. PCKW entstehen beim Braten und Räuchern, insbesondere über dem offenen Feuer, und können auch als Verunreinigung in einigen Farben und Lacken vorkommen. Ein beruflicher Kontakt des Versicherten in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer beim ACZ ist nach Aktenlage nicht anzunehmen.

Als Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen, sind von den HKW nach der Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe (Anhang III zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und über fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe <Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II vom 19. Dezember 2011 Nr. 429>) unter A1 - Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen – Vinylchlorid (nach 1.5. des Merkblattes ein Syntheseausgangsstoff und Zwischenprodukt in der chemischen Industrie), unter A 2 – Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann – Trichlorethen (ein Lösemittel) und o-Toluidin (Ausgangsstoff in der chemischen Industrie zur Herstellung der Kupplungskomponente Naphthol AS-D, Zwischenprodukt in der chemischen Industrie zur Herstellung von Azofarbstoffen, Vorprodukt in der chemischen Industrie für die HerbizidePhenmedipham und Chlordimeform) sowie unter C – Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische - ?-Chlortoluole (Zwischenprodukte in der chemischen Industrie für die Herstellung von z. B. Weichmachern, Desinfektionsmitteln, Tensiden, Benzylaminen oder Katalysatoren) bekannt. Aufgrund ihrer Anwendungsgebiete hat der Versicherte mit keinem dieser Stoffe Kontakt gehabt. Hexachlorbenzol fällt zwar unter die Kategorie A2 des Anhangs III zur Grenzwerteverordnung 2011, in Tierversuchen sind bisher jedoch nur Leber-, Nieren- und Gallengangtumore beobachtet worden (so Frau Dr. H; vgl. auch den „Stoffbericht Hexachlorbenzol“ der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg von 1997, S. 47; Eintrag in der Datenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz <IFA> der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter HCB/Hexachlorbenzol). Chloriertes Camphen fällt nur unter die Kategorie B – Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential – des Anhangs III zur Grenzwerteverordnung 2011, im Tierversuch wurden bisher jedoch nur Leber- und Schilddrüsentumore nachgewiesen (vgl. u. a. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje-Marie Steen, Lilo Blunck, Dr. Ulrich Böhme (Unna), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD-- Drucksache 13/1915 -- Insektizid Toxaphen in Fischen, BT-Drucksache 13/2191 vom 24. August 1995). Auch DDT und Dieldrin finden sich nur unter der Kategorie B des Anhangs III zur Grenzwerteverordnung 2011, hier sind bisher ebenfalls nur in Tierversuchen Tumore der Leber sowie der Lunge festgestellt worden (vgl. u. a. „Findings & Recommendations for the Remediation of Historic Pesticide Contamination - Final Report March 1999“ des New Jersey Department of Environmental Protection unter C. 3. und 4.; vgl. Einträge in der Datenbank GESTIS des IFA unter den betreffenden Stoffnamen).

Von der BK 1307 erfasste phosphororganische Verbindungen, die laut den „Branchenbezogenen Merkblättern“ des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie im ACZ-ZBE N/D grundsätzlich vorhanden gewesen sein könnten, sind Dichlorvos, Malathion, Methidation, Fenchlorvos, Dimethoat, Chlorfenvinphos, Bromophos, Parathionmethyl, Phosalon und Phosmet. Für diese Verbindungen konnte bislang kein kanzerogenes Potential am Menschen abgeleitet werden (vgl. die Einträge in der Datenbank GESTIS des IFA unter den betreffenden Stoffnamen).

Nach alldem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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