VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97
Fundstelle
openJur 2013, 10373
  • Rkr:

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels in einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde.

Gründe

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) statthafte Antrag ist unzulässig, da er die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO entsprechend darlegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.2.1997 - 8 S 375/97 -, m.w.N.). Dies ist darzulegen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluß vom 2.10.1961, BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 9.3.1993, Buchholz 310 § 133 - n.F. - VwGO Nr. 11). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht.

Mit dem Hinweis, das "Anhörungsergebnis" vom 29.11.1996 sei im Disziplinarverfahren nicht verwertbar, weil die erforderliche förmliche Belehrung des Antragstellers unterblieben und auch der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers zu diesem Termin nicht geladen worden sei, werden nicht einmal ansatzweise Gründe dargetan, weshalb ein derartiger Verstoß in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein und gegebenenfalls einer gerichtlichen Verwertung im vorliegenden Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Umsetzung des Antragstellers entgegenstehen könnte. Zur erforderlichen Durchdringung des Prozeßstoffes gehört indessen die Erörterung aller Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Beschwerde rechtlich Bedeutung haben (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 9.3.1993, a.a.O.). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe auch nicht "offenbar alle als zutreffend" angesehen, sondern darauf hingewiesen, daß eine nähere Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich sei.

Der Antrag setzt sich auch nicht hinreichend substantiiert mit den an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 23.11.1995 - 4 S 2426/95 - und vom 7.3.1996 - 4 S 2546/95) orientierten Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu einem etwaigen Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zum Nachteil des Antragstellers auseinander, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im übrigen keine Veranlassung sieht.

Auch soweit mit dem Antrag ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO. Denn dazu genügt nicht die bloße Schilderung von Tatsachen, vielmehr muß der Mangel auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 10.11.1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Das ist hier nicht geschehen. Der Antrag läßt in keiner Weise erkennen, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, gegen welche prozeßordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Die Frage, ob die Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren gerichtsverwertbar sind oder nicht, betrifft das materielle Recht, zu dem in diesem Zusammenhang auch das Verwaltungsverfahrensrecht gehört (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.3.1994, Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1). Mit der Verletzung materiellen Rechts kann eine Verfahrensrüge aber nicht begründet werden. Ebensowenig kann grundsätzlich mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 12.1.1995, Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat, der den Antrag einstimmig ablehnt, gemäß § 146 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 S. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).