VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97
Fundstelle
openJur 2013, 10494
  • Rkr:

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO auf Verpflichtung zur Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf.

Gründe

Dem Antragsteller kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) statthafte Antrag hat keinen Erfolg, da er die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO entsprechend darlegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg (vgl. Beschluß d. Senats v. 25.2.1997 - 4 S 496/97 -, m.w.N.). Dies ist darzulegen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluß v. 2.10.1961, BVerwGE 13,90; Beschluß v. 9.3.1993, Buchholz 310 § 133 - n.F. - VwGO Nr. 11). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, daß bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Mängel der Verordnung des Justizministeriums über die Zulassungsbeschränkungen für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 24.1.1997 (GBl. S. 57) ersichtlich seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, daß der juristische Vorbereitungsdienst wohl allgemeine Ausbildungsstätte sei und damit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG den Zugang unter bestimmten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich unabhängig von der objektiven Stellensituation oder einem angenommenen Bedarf eröffnen dürfte. Zulassungsbeschränkungen seien in diesem Fall nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürften grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage und seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter Erschöpfung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet würden. Ob in Baden- Württemberg diesem aus Art. 12 GG folgendem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung der Ausbildungskräfte, der Ausbildungseinrichtungen usw. bei der Ermittlung der Zahl der Ausbildungsstellen gerecht geworden sei, sei für die Beurteilung eines Zulassungsanspruches des Antragstellers nicht maßgebend. Bei der nur möglichen summarischen Prüfung sei nämlich entscheidend, daß im Haushaltsplan 1997 des Landes Baden-Württemberg insgesamt nur 2.600 Referendarstellen festgesetzt seien, von denen zudem - wie der Haushaltsplan weiter bestimme - nur 1.160 Plätze für Neueinstellungen verwendet werden könnten. An diese Festlegung im Haushaltsplan dürften aber sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte gebunden sein.

Wenn der Antragsteller demgegenüber in seinem Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die normativ festgelegten Kapazitäten ausgeschöpft seien, es bestehe eine vollständige verwaltungsgerichtliche Nachprüfbarkeit von Kapazitätsverordnungen und Höchstzahlverordnungen, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, daß eine Bindung des Gerichts an die Kapazitätsverordnung bestehen dürfte, so geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts schon im Ansatz vorbei. Denn das Verwaltungsgericht stellt im Anschluß an die Entscheidungen des OVG Schleswig vom 30.9.1994 (DVBl. 1995, 208) und des Hessischen VGH vom 27.12.1996 (NJW 1997, 959) - ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 27.1.1995 (RiA 1997, 47) - entscheidungstragend darauf ab, daß eine vom Haushaltsgesetzgeber wirksam vorgenommene Beschränkung der Zahl der Ausbildungsplätze im juristischen Vorbereitungsdienst vorliegt (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LBG), die von der Verwaltung und den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen ist. Inwieweit es demgegenüber Aufgabe der Gerichte sein könnte, die Stellenbewilligungen des Parlaments unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu untersuchen und etwa aufgrund eigener Prioritätsvorstellungen über den Einsatz staatlicher Finanzmittel zu anderen Ergebnissen zu gelangen, wird von dem Antrag nicht einmal ansatzweise dargetan, insbesondere wird nichts zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargetan, wonach auch Teilhaberrechte, soweit sie nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft die unterschiedlichsten Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Beschluß v. 9.3.1994, DVBl. 1994, 746). Auch läßt der Antrag jeden Hinweis darauf vermissen, daß eine Ausnahme von diesen Grundsätzen etwa deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil der Gesetzgeber seinen Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten - soweit sich ein derartiger Auftrag aus den grundrechtlichen Wertentscheidungen und der Inanspruchnahme des Ausbildungsmonopols überhaupt ergibt - evident verletzt hätte (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.7.1972, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluß v. 27.1.1995, a.a.O.). Zur erforderlichen Durchdringung des Prozeßstoffes gehört indessen die Erörterung aller Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Beschwerde rechtliche Bedeutung haben (vgl. dazu BVerwG, Beschluß v. 9.3.1993, a.a.O.).

Soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses deshalb für gegeben hält, weil - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - seinen Angaben über eine erteilte Auskunft kein Glauben geschenkt worden sei, fehlt es schon an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes, nachdem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Auskunft bei seinen weiteren Erwägungen unterstellt hat. Im übrigen genügt die Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag "zur Begründung des Anspruchs auf Vertrauensschutz" dem Darlegungsgebot nicht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 17.3.1997 - 14 S 594/97).

Der weiter benannte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ist mit dem Hinweis darauf, daß "besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln bzw. die Auslastung der Kapazitäten festzustellen, da es sich dabei um eine komplexe Angelegenheit handelt", schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, da es im Blick auf die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit einer Überprüfung der "Erschöpfung sämtlicher Ausbildungskapazitäten" anhand dafür notwendiger "Eingabegrößen wie z.B. Stellenzahl, Umfang der Lehrverpflichtung, Bildung von Lehreinheiten etc." fehlt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache unter anderem zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. Senatsbeschluß v. 14.5.1997 - 4 S 929/97). Für die Beschwerdezulassung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entsprechenden Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO freilich zu beachten, daß hier nur solche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sein können, die im Hinblick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens als summarisches Verfahren in dem angestrebten Beschwerderechtszug entscheidungserheblich zu klären sind (vgl. Senatsbeschluß v. 25.4.1997 - 4 S 732/97 -, m.w.N.). Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Antragsteller, daß er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluß v. 14.5.1997 - 4 S 929/97 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht. Insbesondere wird mit dem Hinweis darauf, daß zu der hier auftretenden rechtlichen Problemstellung noch keine Entscheidung eines oberen Verwaltungsgerichts in Baden-Württemberg vorliege, keine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet. Soweit es dem Antragsteller der Sache nach auch um die Prüfung der Frage geht, ob ein Bestreiten des Vorbringens des Antragsgegners überflüssig gewesen sei, handelt es sich um eine Frage, die einer von den Umständen des Einzelfalles losgelösten grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

Auch soweit der Antrag unter Hinweis auf § 86 VwGO die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), genügt er den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO nicht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 25.2.1997 - 5 S 352/97). Dem Vorbringen kann nämlich nicht entnommen, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht nach der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß v. 2.3.1978, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164; Beschluß v. 23.11.1995, NJW 1996, 1554).

Schließlich läßt sich dem Antrag auch nicht ansatzweise entnehmen, wodurch das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben soll. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Gerichte den ihnen unterbreiteten Sachverhalt auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 7.8.1992 - 2 BvR 400/92 - und v. 19.5.1992 - 1 BvR 1986/91 -, DVBl. 1992, 1215). Solche Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan; sie sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich vielmehr, daß das Verwaltungsgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen des Antragstellers umfassend gewürdigt hat. Es hat daraus nur nicht die Schlußfolgerungen gezogen, die der Antragsteller gezogen wissen will.

Nach alledem bleibt auch der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe im Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3.4.1997 ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat, der den Antrag einstimmig ablehnt, gemäß § 146 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 S. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Kostenverzeichnis zum GKG bisher keine Position für Zulassungsverfahren enthält.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).