Es stellt keinen Rechtsverstoß dar und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn neben einer Straftat nach § 266a StGB (Nichtabführen von Sozialabgaben), die durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeurteilt wurde, ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes nach § 404 II Nr. 3 SGB III (unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer) erlassen wird. § 84 OWiG entfaltet hier keine Sperrwirkung, weil keine materiellrechtliche Tateinheit, sondern unterschiedliche Schutzrichtungen der jeweiligen Normen betroffen sind.
(Leitsätze: RA Daniel Nierenz)
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertra-gen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 3. Februar 2009 wegen vorsätzlicher unerlaubter Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers (Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 284 Abs. 1 SGB III) eine Geldbuße von 4.000,00 EUR verhängt.
Nach den - auf dem Geständnis der Betroffenen beruhenden - Tatfeststellungen beschäftigte diese in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 20. Juni 2007 mit Unterbrechungen die polnische Staatsangehörige X als Haushaltshelferin und zur Betreuung ihres Sohnes, ohne dass für die polnische Haushaltshilfe eine Arbeitserlaubnis bestand oder beantragt war. Die Entlohnung erfolgte durch eine wöchentliche Barzahlung in Höhe von 100,00 EUR sowie durch die Gewährung freier Unterkunft und Verpflegung.
Darüber hinaus kam die Betroffene weder ihren Sozialversicherungs- noch ihren Steuerpflichten für die polnische Arbeitnehmerin nach. Die nichtabgeführten Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich einschließlich der Umlagen auf einen Gesamtbetrag von 12.237,77 EUR. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 2. April 2008 (6 Cs 56 Js 1559/07) wurde die Betroffene wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit pflichtwidrigem Unterlassen der Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen in 26 Fällen gemäß den §§ 266 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 52, 53 StGB - begangen im Zeitraum von August 2004 bis zum 29. Mai 2007 - mit einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 EUR belegt. Nach Einspruchsrücknahme erwuchs der Strafbefehl am 16. Mai 2008 in Rechtskraft. Die Betroffene hat mittlerweile sowohl die rückständigen Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Strafe aus dem Strafbefehl beglichen.
Einen Strafklageverbrauch durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. April 2008 und ein sich aus § 84 Abs. 1 OWiG i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG ergebendes Verfolgungshindernis hat die Tatrichterin verneint und eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Blick auf die Verurteilung der Betroffenen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB abgelehnt.
Gegen dieses ihrem Verteidiger am 25. März 2009 zugestellte Urteil hat die Betroffene mit am 10. Februar 2009 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 23. April 2009, gleichtägig bei dem Amtsgericht eingegangen, mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Betroffene ist der Auffassung, das Bußgeldurteil verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, weshalb das Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Es bedarf der Klärung, ob das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung (Vergehen gemäß § 266 a StGB) einerseits und die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Arbeitserlaubnis (Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 404 Abs. 2 Nr. 3, 284 Abs. 1 SGB III) andererseits jeweils gesondert geahndet und zum Gegenstand eines Straf- und eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemacht werden dürfen, wenn für denselben ausländischen Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden noch eine Arbeitsgenehmigung im Sinne des § 284 Abs. 1 SGB III besteht. Soweit ersichtlich, ist diese Frage obergerichtlich bislang nicht entschieden worden.
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1)
Die auf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz bereits von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft (Grundsatz "ne bis in idem") steht der Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem Erlass des angefochtenen Urteils nicht entgegen.
Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs hätte hier ohnehin nur bezüglich eines Teils der verfahrensgegenständlichen Tat eingetreten sein können. Da sich die dem Strafbefehl und dem Bußgeldurteil zugrunde liegenden Tatzeiträume nicht decken und der Strafbefehl lediglich die Zeit von August 2004 bis zum 29. Mai 2007 erfasst (Seite 1 des Strafbefehls, tabellarische Auflistung der Einzeltaten) hätte dessen materielle Rechtskraftwirkung von vornherein kein Verfolgungsverbot für die Tatzeiträume auslösen können, auf die sich darüber hinaus das Bußgeldurteil erstreckt (Seite 2 der Urteilsgründe, Tatzeit: 1. Mai 2004 bis 20. Juni 2007). Auf diese überschießenden Tatzeiträume kommt es indes nicht an. Der wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten (§§ 266 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 52, 53 StGB) ergangene Strafbefehl vom 2. April 2008 hat zu keinem Strafklageverbrauch geführt und hindert dementsprechend nicht daran, das Verhalten der Betroffenen in dem vorliegenden Verfahren als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfaltet der am 16. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl gemäß § 84 Abs. 1 OWiG keine Sperrwirkung.
Die Vorschrift des § 84 OWiG betrifft die gegenwärtige und künftige Zulässigkeit von Sanktionen gegen denselben Täter wegen der derselben Tat und bringt das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelahndung für das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung (zu vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Bd. 2, § 84, Rn. 3, 7). Nach § 84 Abs. 1 OWiG schließt die gerichtliche (Sach-) Entscheidung über die Tat deren erneute Verfolgung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - sowohl als Ordnungswidrigkeit wie auch als Straftat - aus (zu vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O.; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 84, Rn. 1 m.w.zahlr.N.; Steindorf in KK, OWiG, 2. Aufl., § 84, Rn. 10 ff.). Das mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft verbundene Doppelahndungsverbot gilt dabei für sämtliche durch dieselbe Tat verwirklichten Straf- und Bußgeldtatbestände, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen worden sind (zu vgl. Steindorf, a.a.O.; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., Rn. 7). Dies ergibt sich aus der in § 82 Abs. 1 OWiG normierten Kognitionspflicht des Gerichts, die Straftat auch unter dem rechtlichen Aspekt der Ordnungswidrigkeit zu würdigen.
Auf die Sperrwirkung des § 84 Abs. 1 OWiG kann sich die Rechtsbeschwerde vorliegend allerdings nicht mit Erfolg berufen. Die Auffassung der Betroffenen, demzufolge sich die "illegale Beschäftigung" mit allen dabei in Betracht zu ziehenden Verstößen gegen Straf- und Bußgeldtatbeständen stets als "eine Tat" darstellen soll, die hier (allein) durch die Aburteilung von Straftaten nach § 266 a StGB bereits erschöpfend sanktioniert worden sei, kann nicht überzeugen. Die Folge wäre eine systemwidrige "Sammelstraftat", die sich weder mit dem Regelungszweck des § 84 OWiG noch mit dem Schutzzweck der durch die verschiedenen Straf- und Bußgeldvorschriften geschützten Rechtsgüter in Einklang bringen ließe. Die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern erfordert aufgrund ihrer vielfältigen Erscheinungsformen vielmehr eine differenzierte Betrachtung und wird sich mit den im Einzelfall verwirklichten, zum Teil vollkommen unterschiedlichen Straf- und Bußgeldtatbeständen zumeist nicht in einer prozessualen Tat zusammenfassen lassen.
So liegt es auch in dem zu entscheidenden Fall. Beschäftigt der Betroffene einen ausländischen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis und führt er darüber hinaus keine Sozialversicherungsbeiträge für diesen ab, so handelt es sich bei dem dadurch verwirklichten Straftatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) einerseits und dem als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) andererseits nicht um dieselbe Tat im prozessualen Sinne. Der für die Abgrenzung maßgebende Begriff der Tat in § 84 OWiG ist - wie im Strafrecht - verfahrensrechtlich zu verstehen (vgl. beispielhaft Göhler, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Er bezieht sich auf den von der gerichtlichen Entscheidung umgrenzten Lebenssach-
verhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden und sich darauf beziehenden Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Handeln des Betroffenen unter irgendeinem Gesichtspunkt als strafbar oder ordnungswidrig erscheinen zu lassen. Die prozessuale Tat erfasst das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es sich bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang darstellt (zu vgl. Göhler, a.a.O., vor § 59, Rn. 50 a ), und geht damit über die materiellrechtliche Tateinheit (§ 19 OWiG) hinaus. Demzufolge kann zwar allein anhand des sachlichrechtlichen Konkurrenzverhältnisses keine abschließende Aussage über das Vorliegen einer Tat im Sinne des § 84 OWiG getroffen werden. In diesem Zusammenhang lässt die Rechtsbeschwerde indes außer Acht, dass bei materiellrechtlicher Tatmehrheit - wie hier - nur ausnahmsweise eine prozessuale Tat gegeben ist (zu vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bilden mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen nur dann eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrunde liegenden Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann (zu vgl. BGHSt 35, 14 ff. m.w.N.; BGHSt 49, 359 ff.; BGH in NStZ 2004, 694 f.; Göhler, a.a.O.; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 264, Rn. 3). Entscheidend ist, dass keiner der Vorgänge für sich allein einer verständlichen Bewertung zugänglich ist und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (zu vgl. BGH, a.a.O.; Lampe in KK, a.a.O., § 40, Rn. 6 m.w.N.). Nur in diesen Fällen ist das aus der materiellrechtlichen Realkonkurrenz folgende Indiz für die Annahme unterschied-
licher prozessualer Taten widerlegt (zu vgl. BGHSt 49, 359 ff.). Demgemäß genügt weder ein persönlicher Zusammenhang noch die Verletzung des gleichen Rechtsguts, um mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen zu einer einzigen Tat zu verbinden (zu vgl. Göhler, a.a.O. m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reichen selbst ein Gesamtplan des Betroffenen und ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen für sich allein nicht zur Annahme einer solchen Verknüpfung aus (zu vgl. BGHSt 35, 14 ff.). Letzteres gilt sogar bei Gleichzeitigkeit oder Identität der Vorbereitungshandlungen (zu vgl. BGH, a.a.O.).
Von diesem Tatbegriff und dessen Definition in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehend, sind die Zuwiderhandlungen der Betroffenen in Gestalt der Beschäftigung einer ausländischen Haushaltshilfe ohne Arbeitsgenehmigung sowie die Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung als zwei selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO zu werten. Bereits die tatbestandlichen Ausführungshandlungen sind vollkommen unterschiedlich ausgestaltet und haben keine notwendigen Überschneidungspunkte. Während der Straftatbestand des § 266 a StGB als echtes Unterlassungsdelikt die Nichtabführung der gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 28 d, 28 f SGB IV monatlich gegenüber der Einzugsstelle fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand hat, sanktioniert § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und knüpft damit an eine gänzlich andere Verhaltensweise an. Beide Tatbestände stehen selbständig nebeneinander und in keinem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang. So liegt in der illegalen Beschäftigung weder ein tatbestandserheblicher Beitrag zur Vorenthaltung von Arbeitsentgelt noch stellt sich die Nichterfüllung sozialrechtlicher Pflichten als denknotwendiger Bestandteil der unerlaubten Beschäftigung einer ausländischen Haushaltshilfe dar. Dementsprechend geht auch die Verwirklichung des Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestandes auf zwei selbständige Willensbetätigungen zurück. Auch wenn bei diesen Fallkonstellationen der Gesamtplan des Betroffenen vielfach dahin gehen mag, aus dem illegalen Beschäftigungsverhältnis gerade auch die finanziellen Vorteile zu ziehen, d.h. weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuern abzuführen, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Ordnungswidrigkeit des § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ebenso wie die Straftatbestände des § 266 a StGB und des § 370 AO selbständig sind und unabhängig voneinander begangen werden können. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das von der Betroffenen herausgestellte Kriterium des persönlichen Zusammenhangs nicht, so dass allein die Identität des beschäftigten Arbeitnehmers die unterschiedlichen Handlungen nicht zu einer Tat verklammern kann. Ebenso vermag die zeitliche Koexistenz der genannten Tatbestände nach dem oben dargelegten Tatbegriff eine einheitliche prozessuale Tat nicht zu begründen.
Diese Wertung entnimmt der Senat auch der Rechtsprechung des BGH im Fall des Zusammentreffens der Tatbestände der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Bezogen auf die Straftaten der Steuerhinterziehung und der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen hat der BGH entschieden, dass selbst dann mehrere Taten im prozessualen Sinne gegeben sind, wenn der Täter es von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal ("schwarz") zu beschäftigen und er für dieselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuern anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung abführt (BGH 3. Strafsenat, Beschluss v. 24. Juli 1987 - 3 StR 36/87). Der BGH hat eine innere Verknüpfung beider Tatbestände klar verneint und unter Hinweis auf die voneinander unabhängigen, mit einem eigenen Unrechts- und Schuldgehalt ausgestatteten Zuwiderhandlungen und zur Vermeidung einer ansonsten drohenden unnatürlichen Ausweitung des prozessualen Handlungsbegriffs die Annahme einer prozessualen Tat abgelehnt. Angesichts der ähnlichen Sach- und Interessenlage bei der illegalen Beschäftigung einer ausländischen Haushaltshilfe kann hier indes nichts anderes gelten. Auch in einer weiteren vergleichbaren Fallgestaltung - bei dem Zusammentreffen von illegaler Arbeitnehmervermittlung und Steuerhinterziehung sowie der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen - werden aufgrund der voneinander unabhängigen Tathandlungen und Handlungspflichten sowie der unterschiedlichen Schutzgüter jeweils mehrere prozessuale Taten angenommen (zu vgl. Göhler, a.a.O; LG Oldenburg, Beschl. v. 17. März 1995 - 1 Qs 43/94; Karl, "Die Strafbarkeit des Arbeitgebers bei illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer" in StV 2003, 696 ff.). Demgegenüber betreffen die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich überwiegend auf die Begehung mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten während einer Autofahrt beziehen, gänzlich andere Sachverhalte und lassen sich auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Im Vergleich zu einer Dauerordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (z.B. § 24 a StVG) kann der "illegalen Beschäftigung" angesichts ihrer vielfältigen, denkbar unterschiedlichen Erscheinungsformen jedoch keine derartige Klammerwirkung beigemessen werden. Dies würde zu einer Ausuferung des prozessualen Handlungsbegriffs und letztlich zu einer Art "Sammelstraftat" führen, die aber denjenigen, der als Arbeitgeber sämtliche Pflichten nicht erfüllt, zusätzlich begünstigen würde. Dies kann mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Schutzgüter jedoch nicht der Intention des § 84 OWiG i.V.m. § 264 StPO entsprechen. Vielmehr gebieten hier gerade auch die Bedeutung und Eigenständigkeit der verletzten Schutzgüter, dass das Verhalten der Betroffenen ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit verfolgbar bleibt. Während der Straftatbestand des § 266 a StGB das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung schützt (vgl. beispielhaft BGH in NStZ 2006, 227 f.), dient § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dem Schutz des Arbeitsmarktes und des ausländischen Arbeitnehmers. Die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Arbeitsgenehmigung und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt haben damit einen vollkommen eigenständigen Unrechts- und Schuldgehalt, der nach Auffassung des Senats selbständig bewertet und beurteilt werden kann.
Diesem Ergebnis steht vorliegend auch nicht das Prinzip des Vertrauensschutzes entgegen. Die Berücksichtigung dieses Gedankens, bei dem die Rechtssicherheit für den Betroffenen im Vordergrund steht, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Betroffenen war bekannt, dass aufgrund der anonymen Anzeige vom 30. Oktober 2006 durch unterschiedliche Stellen, unter anderem durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung sowie durch das Hauptzollamt C, verschiedene Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wurden. Wie sie in ihrer Rechtsbeschwerdeschrift selbst ausführt, sind mehrfache Anregungen der Verteidigung, die Verfahren zum Zwecke einer "einheitlichen Sanktionierung" zu verbinden (Bl. 230 d.A., Seite 3 der Beschwerdeschrift), ergebnislos geblieben. Soweit die Betroffene unter Hinweis auf ein Gespräch zwischen ihrem Verteidiger und dem seinerzeit für das Strafverfahren zuständigen Richter geltend macht, die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl sei nur im Vertrauen darauf erfolgt, dass damit sämtliche Verfahren - auch das zuvor abgetrennte Ordnungswidrigkeitenverfahren - erledigt seien, ergibt sich daraus unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ebenfalls kein Verfahrenshindernis. Dass der damalige Strafrichter
- über ein Rechtsgespräch hinaus - eine konkrete "Zusage" hinsichtlich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemacht hat, trägt die Rechtsbeschwerde selbst nicht vor. Da sich der Strafbefehl allein auf das Vorenthalten von Arbeitsentgelt bezog, konnte durch den früheren Dezernenten eine derartige, zum Strafklageverbrauch führende verbindliche "Zusicherung" über das Schicksal des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - offensichtlich - nicht abgegeben werden (vgl. allg. zur Wirkung von "Zusagen" im Strafverfahren BGH, Urteil v. 18. April 1990 - 3 StR 252/88). Dies konnte auch für den Verteidiger der Betroffenen nicht zweifelhaft sein.
2)
Darüber hinaus hat auch die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufgedeckt.
Die getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhen auf dem Geständnis der Betroffenen und tragen ihre Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen
§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 284 Abs. 1 SGB III.
Ebenso hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils der Rechtsbeschwerde Stand.
Die Bußgeldbemessung unterliegt als ureigene Aufgabe und Ermessensentscheidung des Tatrichters nur in begrenztem Umfang einer rechtlichen Kontrolle in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Das Rechtsbeschwerdegericht darf daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen von unzutreffenden Erwägungen ausgehen oder auf Ermessensfehlern beruhen oder wenn bei der Rechtsfolgenentscheidung die für das Maß der Geldbuße materiellrechtlich maßgebenden Leitgesichtspunkte (§ 17 OWiG) nicht beachtet oder nicht richtig zugrunde gelegt worden sind (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18. Februar 2005 - 1 Ss OWi 357/05). Danach sind Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Von diesen Begründungsanforderungen ausgehend, lässt die Bußgeldbemessung in dem angefochtenen Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen. In den Fällen der unerlaubten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in § 404 Abs. 3 SGB III eine drastische Bußgeldandrohung vorgesehen; bei Vorsatztaten - wie hier - reicht der Bußgeldrahmen bis zu 500.000,00 EUR. Gemessen an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht vorliegend eine äußerst milde Geldbuße gegen die Betroffene verhängt, die sich an der untersten Grenze des Bußgeldrahmens orientiert. Die Betroffene hatte die polnische Haushaltshilfe über einen Zeitraum von drei Jahren und mit einer wöchentlichen Barzahlung von 100,00 EUR sowie freier Kost und Logis zu vergleichsweise kostengünstigen Lohnbedingungen in ihrem Haushalt beschäftigt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts belief sich das Arbeitsentgelt für die als Vollzeitkraft tätige Haushaltshilfe im gesamten Tatzeitraum auf insgesamt 11.600,00 EUR. Im Vergleich dazu wären im Falle einer legalen Beschäftigung - z.B. unter Zugrundelegung des im Jahr 2005 geltenden "Tarifs für Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen in Nordrheinwestfalen" - Lohnkosten in Höhe von mindestens 1.123,00 EUR brutto im Monat angefallen ("Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit:" - Tarif im Jahr 2005: 1.123,00 EUR; Tarif ab dem 1. Juli 2009: 1.333,00 EUR). Unter Berücksichtigung der Barzahlungen in Höhe von ca. 400,00 EUR monatlich und der nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 13. Dezember 2007 als Sachbezug mit einem Wert zwischen ca. 360,00 EUR und 375,00 EUR anzusetzenden Unterkunft und Verpflegung ergäbe sich nach dieser Vergleichsberechnung für die Betroffene ein wirtschaftlicher Vorteil von etwa 300,00 EUR im Monat. Das Bußgeld ist daher gerade auch mit Blick auf die der Gewinnabschöpfung dienende Vorschrift des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG, derzufolge die Geldbuße sogar den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll, eher gering ausgefallen. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang meint, als wirtschaftlicher Vorteil könnten lediglich die Kosten für ein Aupair-Mädchen in Ansatz gebracht werden, trägt ihr Vorbringen nicht. Wie die Betroffene in ihrer Rechtsmittelschrift selbst vorträgt, hatte sie sich aufgrund ihrer Bedenken, ob ein Aupair-Mädchen ihren Sohn ausreichend betreuen könne, bewusst für eine "klassische" Haushaltshilfe entschieden.
Auch im Übrigen ist gegen die, wenngleich knappen, Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils rechtlich nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat die Geldbuße unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen (monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR) bestimmt und ihr Geständnis, ihre Schuldeinsicht sowie die von ihr geleistete Aufklärungshilfe als wesentliche schuldmildernde Aspekte mehr als angemessen berücksichtigt. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Seite 3 der Gründe) ausdrücklich gewürdigt, dass die Betroffene Schadenswiedergutmachung geleistet und auch die Geldstrafe aus
dem Strafbefehl gezahlt hat. Wie die Urteilsgründe in der Gesamtschau erkennen lassen, sind alle diese Umstände in die Bußgeldbemessung eingeflossen.