VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92
Fundstelle
openJur 2013, 8613
  • Rkr:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag fehlt nicht deshalb, weil bei Erfolg des Antrags sich ein früherer Bebauungsplan Geltung beimißt, der dem Ziel des Antragstellers, sein Grundstück zu bebauen, ebenfalls entgegensteht.

2. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs 3 BauGB erforderlich, wenn er untereinander nicht konfliktfreie Ansprüche der Ökologie, der Erholungsvorsorge, des Wohnbedarfs sowie des Bedarfs an Sport- und Spielanlagen ordnen soll.

3. Der Grundsatz von § 1 Abs 1 BauGBMaßnG, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen ist, genießt in der planerischen Abwägung keinen unüberwindbaren Vorrang gegenüber ökologischen Belangen (im Anschluß an Urteil v 19.08.1992 - 5 S 1078/92 - und v 16.12.1992 - 8 S 634/92).

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "2. Abschnitt" der Antragsgegnerin vom 21.03./14.11.1991.

Das Plangebiet liegt zwischen dem Wohngebiet im Westen und Norden, dem im Süden und dem Hanggelände des und der im Osten, die dem etwa 300 bis 400 m entfernten Ufer des zugewandt sind.

Das Plangebiet umfaßt insbesondere den Bereich des flächenhaften Naturdenkmals, das durch Verordnung des Landratsamts vom 28.05.1986 festgesetzt wurde. In den Randbereichen ist überwiegend landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt, ferner Sukzessionsflächen, Sportgelände eines Tennisclubs und - im nordöstlichen Randbereich - ein auf wenige Baumöglichkeiten beschränktes reines Wohngebiet.

Die Antragsteller sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des im Planbereich gelegenen, fast 40 ar großen Grundstücks Flst. Nr. Für dieses Grundstück setzt der Plan ebenso wie für das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB Fläche für die Landwirtschaft in Form von Grünland fest. Das Grundstück der Antragsteller ist mit drei kleineren Gebäuden bebaut, von denen eines nach Angaben der Antragsteller der Wohnnutzung dient. Nach Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude.

Nachdem die Durchführung des Anzeigeverfahrens von der Antragsgegnerin im Südkurier vom 10.12.1991 bekanntgemacht und über die Rüge der Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß §§ 214, 215 BauGB und § 4 GO belehrt worden war, haben die Antragsteller am 22.06.1992 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Sie beantragen,

den Bebauungsplan "2. Abschnitt" der Antragsgegnerin vom 21. März/14. November 1991 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung machen die Antragsteller - wie im wesentlichen bereits mit ihrer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27.09.1990 - geltend: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften des § 18 GO zustande gekommen. Es habe nämlich Stadtrat am Verfahren mitgewirkt, obwohl er Mitglied des Tennisclubs e.V. sei, der eine Tennisanlage und ein Clubgebäude im Plangebiet habe. Der Plan bringe dem Verein einen unmittelbaren Vorteil dadurch, daß er eine Erweiterung des Clubgeländes ermögliche. Der Plan sei aber auch materiell rechtswidrig. Obwohl nicht in erster Linie eine mangelnde Planrechtfertigung gerügt werde, sei doch die Plankonzeption mit einem Widerspruch belastet. Einerseits werde der Plan aus ökologischen Gründen für erforderlich gehalten, andererseits lasse er die Erweiterung des Tennisgeländes zu, obwohl davon erhebliche Störungen für die geschützte Tierwelt ausgingen. Auch die Ausweisung eines Wohngebiets für die Flst. Nr. 4 und relativiere die bekundete ökologische Planungskomponente. Der Plan verstoße aber jedenfalls gegen das Gebot der gerechten Abwägung. Er hebe nämlich die Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller und des nördlichen Nachbargrundstücks auf, obwohl in große Wohnungsnot bestehe und die Nachfrage nach Bauland nicht erfüllt werden könne. Die beiden Grundstücke bildeten eine Baulücke im Innenbereich. Die Mißachtung des Wohnbedarfs sei um so gravierender, als nunmehr § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG ausdrücklich vorschreibe, einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen. Dieser Belang sei offenbar verkannt und in die Abwägung nicht eingestellt worden. Der Mangel im Abwägungsvorgang sei auch erheblich, denn er habe auf das Abwägungsergebnis Einfluß genommen. Es sei davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin die bauliche Nutzung der fraglichen Grundstücke nicht aufgehoben hätte, wenn ihm die rechtliche Bedeutung von § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG bewußt gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie entgegnet: Die fraglichen Grundstücke Flst. Nr. und beurteilten sich planungsrechtlich nicht gemäß § 34 BauGB. Der angegriffene Bebauungsplan löse nämlich den rechtswirksamen Bebauungsplan vom 26.04.1963 ab, der die Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller ebenfalls ausgeschlossen habe. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans ausgehe, handle es sich nicht um ein Innenbereichsgrundstück, sondern um Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Mithin sei Wohnbebauung unzulässig. Die Belange der Antragsteller hätten vor diesem Hintergrund mithin geringeres Gewicht. Sie könnten auch nicht mit Rücksicht auf § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG Vorrang erlangen. Insoweit handle es sich um ein Optimierungsgebot, das in der Abwägung überwindbar sei. Es sei daher nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin den ökologischen Belangen den Vorzug eingeräumt habe.

Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vorgelegen; auf sie wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

II. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 6 S. 1 VwGO durch Beschluß, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist durch den insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt der Planaufstellungsakten belegt. Auch die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in den Schriftsätzen von den Antragstellern und der Antragsgegnerin erörtert.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Der Nachteil der Antragsteller liegt darin, daß der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan für ihr im Plangebiet liegendes Grundstück Flst. Nr. 4152 als Nutzungsart landwirtschaftliches Grünland festsetzt und damit den Wünschen der Antragsteller, die eine Ausweisung als Wohngebiet anstreben, nicht Rechnung trägt (vgl. nunmehr BVerwG, Beschl.v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Den Antragstellern kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Denn die von ihnen begehrte Nichtigerklärung des Bebauungsplans erwiese sich für sie nicht deshalb als nutzlos, weil dann der durch den angegriffenen Bebauungsplan aufgehobene Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 26.04.1963 wieder auflebte, der das Grundstück ebenfalls als unüberbaubar ausweist. Denn dieser Bebauungsplan könnte dann seinerseits zum Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens gemacht werden, was derzeit nicht möglich ist, da er bis zu einer Nichtigerklärung des nachfolgenden Bebauungsplans als außer Kraft getreten anzusehen ist. Zwar hat es der Senat in seinem Urteil vom 20.07.1984 - 5 S 1850/83 - (NVwZ 1985, 351 = BRS 42 Nr. 29) als zulässig angesehen, für den Fall des Obsiegens mit dem (Haupt-)Antrag gegen den späteren Plan in das gegen diesen gerichteten Normenkontrollverfahren hilfsweise den Antrag einzubeziehen, den früheren Bebauungsplan für ungültig zu erklären. Die Möglichkeit einer solchen prozessualen Verbindung beider Begehren änderte jedoch nichts an dem Erfordernis, daß die Antragsteller als unumgänglich ersten Schritt ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan vom 31.03./14.11.1991 einleiten müssen, der sich derzeit Geltung beimißt. Zwar kann vorliegend aufgrund des Umstandes, daß sich die Antragsteller gegen den alten Bebauungsplan ca. 30 Jahre lang nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt haben, an eine Verwirkung der Antragsbefugnis gedacht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - und Beschl.v. 09.02.1989, BayVBl. 1989, 665). Eine diesbezügliche Offensichtlichkeit vermag der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht zu bejahen (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei dieser Sachlage auch: Normenkontrollurteil des erk. Senats v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 -).

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan "2. Abschnitt" der Antragsgegnerin vom 21.03./14.11.1991 ist sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar.

Was das Verfahren anbelangt, ist der von den Antragstellern erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GO nicht berechtigt. Zwar hat Stadtrat am Bebauungsplanverfahren, insbesondere am Satzungsbeschluß, mitgewirkt und es kann entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auch davon ausgegangen werden, daß er Mitglied des Tennisclubs ist, dessen Clubgelände im Plangebiet liegt. Gleichwohl ist deswegen kein Befangenheitstatbestand erfüllt. Die Frage der Befangenheit von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins beurteilt sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 GO. Sie ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn das Mitglied des Gemeinderats den Verein kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt. Auch die Antragsteller behaupten nicht, daß diese Voraussetzungen erfüllt wären. Vielmehr gehen sie davon aus, daß Stadtrat "einfaches" Vereinsmitglied ist, dem eine Vertretungsbefugnis nicht zusteht (vgl. Urt. des erk. Sen. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - DÖV 1987, 448 = BRS 46 Nr. 8).

Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsverstöße nicht ersichtlich: Entgegen den Andeutungen der Antragsteller ist der Plan von einer ausreichenden Rechtfertigung i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB getragen. Die Planlegitimation sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin in der planerischen Erforderlichkeit, die innerhalb des Gebiets bestehenden Nutzungsansprüche, die untereinander nicht konfliktfrei sind, mit dem ökologischen Wert des Gebiets und den sich daraus ergebenden Schutzansprüchen in Einklang zu bringen. Wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorbringt, geht von einer Reihe von Freizeit- und Sporteinrichtungen in der Umgebung ein hoher Druck auf den Freizeitbereich aus. Hinzu kommen die Wohnbedürfnisse. Auf der anderen Seite ist der fragliche Raum landschaftsökologisch besonders wertvoll und weist aufgrund seiner Lage am See und am einen hohen Erholungswert auf. Das gesamte Planungsgebiet besitzt eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen den verschiedenen Grünflächen am See und ist Bestandteil des zentralen und im Stadtgefüge wichtigsten Grünzuges Das selbst, das als flächenhaftes Naturdenkmal ausgewiesen ist, besitzt aufgrund seines gegenwärtigen Bewuchses und der Wasserfläche eine wesentliche Funktion als Lebensraum und Rückzugsgebiet für Fauna und Flora (vgl. u.a. die Begründung zum Bebauungsplan vom August 1990 sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wie des Landratsamts vom 18.05.1989 und vom 22.08.1989 und der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 19.05.1989 und 11.04.1990).

Aber auch den von den Antragstellern mit Nachdruck gerügten Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB kann der Senat nicht feststellen. Der Antragsgegnerin ist weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch ein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen:

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann nicht davon gesprochen werden, daß die Antragsgegnerin die Erfordernisse von § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG, einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen, mißachtet hätte. Vielmehr ist das gesamte Planaufstellungsverfahren u.a. durch die Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der Zulassung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller und dem nördlichen Nachbargrundstück gekennzeichnet. Die Frage wurde immer wieder - kontrovers - diskutiert. Die Diskussion hat ihren Niederschlag auch in Planentwürfen gefunden, welche die beiden fraglichen Grundstücke als allgemeines Wohngebiet vorsehen (vgl. etwa den Entwurf vom 14.06.1988). Wenn der schließlich als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Festsetzung einer landwirtschaftlichen Grünfläche den Vorzug gegeben hat, so beruht dies mithin keineswegs auf einer unzureichenden Zusammenstellung des "Abwägungsmaterials".

Im übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Nach dem geschilderten Inhalt der Planaufstellungsakten und dem Gang des Verfahrens kann von einer Mißachtung des Wohnbedarfs durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin, der offensichtlich wäre, keine Rede sein.

Ebensowenig ist das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis zu beanstanden. Im Konflikt zwischen der Erfüllung des Wohnbedarfs, deren Dringlichkeit auch von der Antragsgegnerin anerkannt wird, und den Belangen des Naturschutzes hat die Antragsgegnerin in gerichtlich nicht zu bemängelnder Weise den zuletzt genannten Belangen den Vorrang gegeben. Sie befindet sich damit nicht zuletzt in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen, die im Beteiligungsverfahren von den Stellen des amtlichen und des privaten Naturschutzes abgegeben wurden. Danach hat der Senat keine Zweifel daran, daß die Freihaltung der Grundstücke Flst. Nr. und von Bebauung notwendig ist, um "eine letzte Grünverbindung zwischen dem Hinterland über den und das zum hin" zu erhalten (Schreiben der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 19.05.1989). In Übereinstimmung damit heißt es in der weiteren Stellungnahme vom 11.04.1990:

"Selbstverständlich ist das flächenhafte Naturdenkmal und Feuchtgebiet wertvoller und geschützter Bestandteil der Grünverbindung und Wird dieser Grünkorridor an einer Stelle unterbrochen, hat dies zwangsweise Rückwirkungen auf die abgeschnittenen Restteile. Unter ökosystemarer Betrachtung besitzt ein Feuchtgebiet multifunktionale Wechselbeziehungen zu seinem Umland, z.B. in hydrologischer, kleinklimatischer, faunistischer und floristischer Sicht. So ist z.B. zum Faktor Kleinklima auf die am lokal ausgebildete Land-Seewind-Zirkulation aufmerksam zu machen, weiterhin existiert eine Wanderbeziehung der Amphibien des zu den offenen und strukturreichen Bereichen der (überfahrene Tiere auf der). Außerdem ist auch ein Artenaustausch bei der Feuchtgebietsvegetation (Verschleppung, Winddrift) des und des anzunehmen..."

Damit in Einklang stehen auch die Feststellungen des BUND, wie sich dessen Stellungnahmen vom 22.09.1988 und 19.05.1989 entnehmen läßt.

Eine Fehlgewichtung des von den Antragstellern vertretenen Interesses nach Zulassung einer Wohnbebauung auf ihrem Grundstück ist um so weniger anzunehmen, als dieses Grundstück auch nach der Rechtslage die vor Erlaß des zur Überprüfung gestellten Bebauungsplans galt, bauplanungsrechtlich nicht mit Wohngebäuden bebaubar war. Dies ergibt sich - wie schon erwähnt - daraus, daß der früher geltende Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 01.12.1962 das Grundstück der Antragsteller wie übrigens auch die nördlich angrenzenden Grundstücke Flst. Nrn. und von einer Überbauung ausgenommen hat. Selbst wenn man von der Ungültigkeit dieses Bebauungsplans ausgehen müßte, wofür Anhaltspunkte von den Antragstellern nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, so ergäbe sich die Unzulässigkeit der von den Antragstellern angestrebten nicht privilegierten Wohnbebauung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Denn es besteht kein ernstlicher Zweifel daran, daß das Grundstück der Antragsteller dem Außenbereich zuzurechnen ist. Dies läßt sich anhand des Lageplans zum Bebauungsplan, der den Baubestand in der Umgebung wiedergibt, ohne weiteres feststellen. Zu diesem Ergebnis gelangte übrigens auch das Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren gegen Stadt - VI 166/79 - aufgrund eines an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheins.

Schließlich vermag der Senat den Antragstellern nicht zu folgen, wenn sie meinen, daß dem in § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG niedergelegten Auftrag des Gesetzgebers, einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen, Vorrang vor anderen Belangen zukommt. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG ist so zu verstehen, daß sie trotz der dem Wohnbedarf zugemessenen hervorragenden Bedeutung ein sogenanntes Optimierungsgebot enthält, mithin die Belange der Wohnbevölkerung in der Abwägung überwindbar sind. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 1078/92 - vertreten; ihm ist der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gefolgt (vgl. Beschl. v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -). Etwas anderes ist auch der von den Antragstellern angezogenen Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.08.1991 - 3 S 1450/90 -) in der Sache nicht zu entnehmen, mag dort in diesem Zusammenhang auch mißverständlich von einem "Planungsleitsatz" gesprochen werden.