VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2001 - 10 K 3593/00
Fundstelle
openJur 2013, 11542
  • Rkr:

1. § 14 Abs 1 S 4 FeV ist eine Ermessensvorschrift. Dennoch bedarf es keiner ausdrücklichen Ermessensbegründung, wenn die weiteren Tatsachen, die Zweifel an der Kraftfahreignung begründen, solche sind, die nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufklärbar sind (wie die Fähigkeit zur Trennung zwischen Cannabis-Konsum und Fahren).

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von "gelegentlicher Einnahme von Cannabis" im Sinn von § 14 Abs 1 S 4 FeV auszugehen, wenn der Betroffene geringfügigen Cannabis-Konsum eingeräumt, unter dessen Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt und eine geringe Menge Haschisch bei sich gehabt hat.

3. "Weitere Tatsachen" im Sinn von § 14 Abs 1 S 4 FeV können im Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss auch dann liegen, wenn hierbei außer "trägen Pupillen" keine Auffälligkeiten aufgetreten sind.

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf die Eignung des gewählten Aufklärungsmittels zu beziehen. Deshalb ist es in Fällen des § 14 Abs 1 S 4 FeV nicht geboten, zunächst durch ärztliches Gutachten (Drogenscreening) aufzuklären, ob Nichteignung wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis besteht (Nrn 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV), wenn der Behörde nur Tatsachen für die gelegentliche Einnahme von Cannabis bekannt geworden sind.

Tatbestand

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der am geborene Antragsteller ist seit xxx im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Er ist Auszubildender.

Am 19.02.2000 wurde der Antragsteller einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, weil er mit seinem PKW zweimal die Mittellinie einer Straße überfahren hatte. Hierbei wurden träge Pupillen beim Antragsteller festgestellt. Er gab gegenüber der Polizei an, eine halbe Stunde vor Gebrauch seines Kraftfahrzeugs zwei- bis dreimal an einem Joint gezogen zu haben. In seiner Hosentasche trug er 0,5 g Haschisch. Alkohol wurde bei ihm nicht festgestellt. Auch Ausfallerscheinungen waren nicht feststellbar.

Das Landratsamt nahm hierauf Ermittlungen über den Antragsteller auf. Dabei wurde festgestellt, dass er am 01.10.1995 mit 0,1 g Marihuana am Bahnhof angetroffen worden war. Das Verfahren wurde danach eingestellt. Nach Mitteilung der Polizeidirektion war dies am 01.10.2000 zu löschen und danach nicht mehr verwertbar.

Die Staatsanwaltschaft stellte wegen des Vorfalls vom 19.02.2000 das Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz im März 2000 gem. § 31 a BtmG und das Verfahren nach § 316 StGB gleichzeitig gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Das Landratsamt gab dem Antragsteller durch Verfügung  vom 11.05.2000 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) bis 12.07.2000 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, bereits bei gelegentlichem Cannabis-Konsum sei zu überprüfen, ob der Betreffende die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluß besitze, oder ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde.

Hiergegen legte der Antragsteller "Widerspruch" ein, den er damit begründete, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe und dass keinerlei Auffälligkeiten in Bezug auf seine Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt worden seien. Dass er die Mittellinie überschritten habe, liege daran, dass er sich erst während der Fahrt angeschnallt habe. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens sei rechtswidrig, weil er weder gelegentlich Cannabis zu sich nehme noch weitere Tatsachen Zweifel an seiner Fahreignung begründeten.

Nachdem durch Gutachten von Prof. Dr. M. vom 06.11.2000 belegt worden war, dass es sich bei dem vom Antragsteller eingenommenen Stoff um THC (Tetrahydrocannabinol) gehandelt hatte, teilte das Landratsamt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14.11.2000 mit, dass es an der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung festhalte und den Nachweis über die Anmeldung bis 08.12.2000 erwarte. Hierauf bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um Fristverlängerung bis 15. bzw. 18.12.2000. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bis 20.12.2000 ortsabwesend und eine Stellungnahme nicht eingegangen war, entzog es dem Antragsteller durch Verfügung vom 18.12.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 und untersagte ihm, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug dieser Klassen zu führen (Nr. 1). Zugleich ordnete es die unverzügliche Abgabe des Führerscheins des Antragstellers an (Nr.2); außerdem wurde die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet (Nr. 3) und es wurden die Kosten festgesetzt und dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Weigerung des Antragstellers, sich der zu Recht angeordneten Untersuchung zu unterziehen, geschlossen werden müsse, dass er Mängel verbergen wolle, die seine Kraftfahreignung ausschlössen. Deshalb sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen.

Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Mit am 21.12.2000 eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 18.12.2000 wiederherzustellen.

Zur Begründung macht er unter Vorlage einer Bescheinigung seines Vaters über die Unentbehrlichkeit der Fahrerlaubnis in dessen Bestattungsunternehmen im Wesentlichen geltend: Die Anordnung der Begutachtung sei rechtswidrig, da es sich um eine nur einmalige Verfehlung handle und keine auch nur ansatzweise Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit festgestellt sowie das Verfahren eingestellt worden sei. Dass er "gelegentlich" Cannabis zu sich nehme, sei ihm zu Unrecht unterstellt worden. Der Vorfall von 1995 sei völlig anders gewesen, auch damals sei das Verfahren eingestellt worden. Es hätte die Einholung eines ärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) genügt, wozu er auch bereit sei. Dass in solchen Fällen die Einholung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unverhältnismäßig und verfassungswidrig sei, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er schließt aus dem jetzigen und dem Vorfall des Jahres 1995, dass der Antragsteller "gelegentlich" Cannabis zu sich nehme, und sieht die erforderlichen weiteren Tatsachen in dem Fahren unter Einfluss von Cannabis. Den Einwand, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handle, hält er für eine Schutzbehauptung. Wegen des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln sei auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, nicht nur Drogenscreenings.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Gründe

II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen die angefochtene Verfügung eingelegte Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 der Entscheidung angeordnet hat (Nr. 3 der Entscheidung). Die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 S. 2 StVG; doch stellt erst die entsprechende Aufforderung einen nach den §§ 2, 18 LVwVG vollstreckbaren Verwaltungsakt dar. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit dem Hinweis auf eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Antragsteller als erwiesenermaßen ungeeigneten Kraftfahrer ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Für das nur formelle Begründungserfordernis ist es unerheblich, ob die Begründung zutrifft. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen in aller Regel schon dann der Vorrang einzuräumen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 17.12.1991, - 10 S 2855/91 - u. v. 27.05.1992 - 10 S 1009/92 -, VBlBW 1992, 384 = NJW 1993, 549). So liegt es hier.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG n.F. i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214, Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist beim Antragsteller bei der allein möglichen summarischen Beurteilung derzeit gem. § 11 Abs. 8 FeV auszugehen. Hiernach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (s. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 11 FeV Rn 22 u. 24 m.N. aus der Rspr., an die § 11 Abs. 8 FeV anknüpft, s. BR-Drucks. 443/98, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, aaO, Rn 5). Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor.

Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durch Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11.05.2000 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 S. 4 FeV, der gem. § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung findet, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.

Solche Tatsachen liegen im Fall des Antragstellers darin, dass er ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. M. vom 06.11.2000 THC (Tetrahydrocannabinol) zu sich genommen hat, also ein Cannabisprodukt. Denn die Einnahme von Cannabis begründet, sofern sie regelmäßig erfolgt, stets, und, sofern sie "nur" gelegentlich erfolgt, jedenfalls dann Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt oder bestimmte andere Verhaltensweisen hinzukommen (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2. der Anlage 4 zur FeV).

In solchen Fällen kann (dazu unten a) in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt (dazu unten b), weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (dazu unten c) und die Anordnung nicht unverhältnismäßig ist (dazu unten d).

a)

§ 14 Abs. 1 S. 4 FeV ist - anders als § 14 Abs. 1 S. 1 FeV - eine Ermessensvorschrift (Jagusch/Hentschel, aaO, § 14 FeV Rn 4 i.V.m. Rn 3). Gleichwohl hat die Kammer keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung im Hinblick darauf, dass diese keinerlei Ermessenserwägungen erkennen lässt, sondern sich auf die Darlegung der Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 S. 4 FeV beschränkt. Denn das Ermessen kann sich allenfalls auf die Frage beziehen, ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll oder ob die Behörde es beim geringeren Eingriff eines ärztlichen Gutachtens nach den vorhergehenden Vorschriften bewenden lässt, insbesondere einem Drogenscreening. Deshalb erscheinen im Hinblick auf Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls immer dann weitere Ermessenserwägungen entbehrlich, wenn die "weiteren Tatsachen", die Zweifel an der Eignung begründen, solche sind, die nicht durch ein (bloßes) ärztliches Gutachten, sondern allein durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufklärbar sind. Das ist z.B. der Fall, wenn es um die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren geht, wie es beim Antragsteller der Fall ist (dazu unten c). Für deren Beurteilung bedarf es einer psychologischen Begutachtung. Dann stellt sich die Frage des "Auswahl"-Ermessens nicht, so dass es darüber auch keiner besonderen Erwägung bedarf.

b)

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller "gelegentliche Einnahme von Cannabis" im Sinn von § 14 Abs. 1 S. 4 FeV vorliegt.

Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine Definition, was unter "gelegentlich" zu verstehen ist. Nach ihrem Zusammenhang dient der Begriff zunächst der Abgrenzung zu der Wendung "regelmäßig" im Sinn von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Weiterhin scheidet nach dem Begriff jedenfalls die einmalige, zu Probierzwecken erfolgende Einnahme von Cannabis aus, die nach dem medizinischen Sprachgebrauch als sog. experimenteller Gebrauch oder Probierverhalten bezeichnet wird (vgl. die Wiedergabe der Äußerungen eines Sachverständigen für Betäubungsmittel und Kraftfahreignung bei BayVGH, Urt.v. 29.06.1999, NJW 2000, 304).

Beim Antragsteller liegen entgegen seiner Darstellung einer lediglich einmaligen Verfehlung (also eben jenem experimentellen Gebrauch) gravierende Anhaltspunkte dafür vor, dass er "gelegentlich" dem Cannabiskonsum nachgeht. Dass er am 19.02.2000 Cannabis zu sich genommen hat, hat er selbst eingeräumt, und dies wird durch das Gutachten vom 06.11.2000 bestätigt. Daran ändert auch ein etwaiger geringer Umfang des Konsums , nach Angaben des Antragstellers "zwei bis drei Züge", nichts. Dafür, dass es sich hierbei nicht um einmaliges Probierverhalten handelte, sprechen zwei schwerwiegende Umstände: Zum Ersten hat der Antragsteller nach dem eingeräumten Konsum ein Kraftfahrzeug geführt. Hätte es sich um erstmaliges Probierverhalten gehandelt, hätte der Antragsteller keinerlei Kenntnis und Erfahrungen über die Auswirkungen des Konsums auf seine individuelle Befindlichkeit haben können. Dass unter solchen ungewissen Umständen unter Fremd- und Selbstgefährdung ein Kraftfahrzeug geführt wird, kann kaum angenommen werden. Zum Zweiten hatte der Antragsteller weitere 0,5 g Haschisch in der Hosentasche. Besitz von Betäubungsmitteln ist aber anerkanntermaßen ein starkes Indiz für die Einnahme solcher Mittel (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, DAR 1990, 153, u. OVG Rh.-Pf., B.v. 10.08.1999, DAR 1999, 518), jedenfalls sofern es - wie hier - an jeglichem Anhaltspunkt für die Absicht der Weitergabe fehlt. Den spärlichen Angaben des Antragstellers, die sich auf die Behauptung einer "einmaligen Verfehlung" beschränken, lässt sich nichts darüber entnehmen, dass er etwa lediglich ausnahmsweise ein paarmal an einem fremden "Joint" gezogen hatte (zu einem solchen Fall s. VG Berlin, B.v. 21.03.2000, NJW 2000, 2440), und dass die bei ihm sichergestellten 0,5 g Haschisch nicht zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen wären. Vielmehr geht im Gegenteil auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg nach § 31 a BtmG vom Eigenverbrauch aus. Somit steht fest, dass der Antragsteller einmal Cannabis konsumiert hatte, und es besteht ein starkes Indiz für die Absicht weiteren Konsums. Das lässt experimentellen Gebrauch weitaus fernliegender erscheinen als gelegentlichen, ohne dass es darauf ankommt, dass der Antragsteller bereits 1995 einmal im Besitz von Marihuana angetroffen wurde und ob dies noch verwertbar wäre.

c)

Schließlich begründen auch "weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung" im Sinn von § 14 Abs. 1 S. 4 FeV. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass solche insbesondere dann vorliegen, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, § 14 FeV, Rn 4 und BR-Drucks. 443/98, aaO). Das ist beim Antragsteller der Fall. Er hat sein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von THC geführt und dadurch gezeigt, dass er möglicherweise nicht im Stande ist, das Fahrverhalten beeinträchtigenden Konsum und Fahren zu trennen. Dafür ist unerheblich, dass gravierende Ausfallerscheinungen bei seiner Untersuchung nicht festgestellt werden konnten. Es geht hier zum einen nicht um die (endgültige) Feststellung der Unfähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, sondern nur um Anhaltspunkte hierfür, die eine weitere Aufklärung erfordern. Es ist auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass auch nach höherem Konsum ein Kraftfahrzeug führt, wer dies nach "nur" zwei bis drei Zügen aus einem Joint getan hat. Das bedarf gerade der weiteren Aufklärung. Des weiteren wurden beim Antragsteller, selbst wenn das zweimalige Überfahren der Mittellinie auf Anschnallvorgänge zurückzuführen war, immerhin "träge Pupillen" festgestellt, was sich insbesondere zur Nachtzeit (die Tat geschah kurz vor Mitternacht) wegen der Gefahr von Blendvorgängen gravierend auswirken kann.

d)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung bei summarischer Beurteilung auch nicht unverhältnismäßig. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht auf das Bundesverfassungsgericht beruft (B.v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69), verfängt das deshalb nicht, weil es dort nicht um Cannabiskonsum im Zusammenhang mit Fahren ging, so dass auch keine Aufklärung der Fähigkeit zur Trennung von Fahren und Konsum erforderlich war, sondern nur die durch Harn-, Blut- oder Haaruntersuchung mögliche Aufklärung, ob überhaupt (dort: gewohnheitsmäßig) Cannabiskonsum vorlag. Dass ist im Fall des Antragstellers gerade anders.

Im Hinblick auf die in jener Entscheidung hervorgehobene Intensität des Eingriffs durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung gegenüber einer bloßen ärztlichen Begutachtung, insbesondere einem Drogenscreening, einerseits und den Umstand andererseits, dass (durch ärztliche Begutachtung ohne medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisbarer) regelmäßiger Cannabiskonsum stets zur Annahme der Nichteignung führt (s. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV), erscheint es der Kammer auch in Fällen der vorliegenden Art nicht geboten, stets zuerst durch ein ärztliches Gutachten abzuklären, ob (sogar) regelmäßiger Konsum vorliegt. Das würde zwar ein medizinisch-psychologisches Gutachten vermeiden und wäre deshalb von der Art des Eingriffs her weniger intensiv. Gleichwohl gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein derartiges Vorgehen nicht. Denn dieser betrifft die Auswahl unter den im Hinblick auf das Aufklärungsziel geeigneten Mitteln. Hat die Fahrerlaubnisbehörde keine Anzeichen für die regelmäßige Einnahme von Cannabis, kommt eine diesbezügliche Aufklärung "ins Blaue hinein" nicht in Betracht. Bei gelegentlicher Einnahme kann es dem Aufklärungsziel nach demgegenüber nur um die Trennungsfähigkeit gehen, die sich durch bloße Drogenscreenings offensichtlich nicht feststellen lässt, sondern eine psychologische Begutachtung erfordert.

Da sich hiernach die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller bei summarischer Beurteilung als rechtmäßig erweist und berechtigte Gründe des Antragstellers zur Verweigerung der Untersuchung nicht erkennbar sind, durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und musste ihm folglich die Fahrerlaubnis entziehen. Dass der Betrieb seines Vaters auf den Besitz der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller angewiesen sein mag, kann daran im Hinblick auf mögliche Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben nichts ändern.

Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 der Verfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 2 S. 3 StVG n.F., 47 Abs. 1 S. 2 FeV und die Kosten-/Gebührenentscheidung in §§ 1, 2 und 4 der auf § 6 a Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 StVG n.F. beruhenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, I 7 (vorläufiger Rechtsschutz) und II. 45.2 und 45.4: Höchster Betrag für die innegehabten Fahrerlaubnisklassen (Klasse 3: Auffangwert nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG = 8.000,-- DM) zzgl. ein halber Auffangwert für die berufliche Nutzung (= 4.000,-- DM, zusammen 12.000,-- DM); davon die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).