VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04
Fundstelle
openJur 2013, 13356
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde deshalb aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung einen wesentlichen Bestandteil des dem Antragsteller übertragenen Amtes als Universitätsprofessor im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne bildet, zu deren Entzug der Antragsgegner nicht befugt ist.

Mit dem statusrechtlichen Amt werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Die Festlegung des Amtsinhalts und der Wertigkeit des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen und eine gewisse Bandbreite aufweisenden Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welche Anforderungen er an die Erfüllung der in dem betreffenden Amt wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben stellt. Der Beamte selbst hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß, d.h. entsprechend seinem übertragenen Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114; BVerwG, Urteile vom 23.05.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27, vom 01.06.1995, Buchholz 237.1 Art 4 BayLBG Nr. 1, und vom 27.02.1992, Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1).

Vor diesem Hintergrund dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt haben, dass die Krankenversorgung zum essentiellen Aufgabenbereich des dem Antragsteller übertragenen Amtes eines Universitätsprofessors gehört, so dass die „Entbindung“ von der Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten seinem statusrechtlichen Amt nicht mehr entspricht.

Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 09.06.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Der Amtsinhalt des ihm übertragenen Amtes wird durch den Einweisungserlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg vom 17.06.1993 konkretisiert. Danach obliegt dem Antragsteller als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Nierentransplantation und organbezogene Transplantationsimmunologie sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz“. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsgesetzes in der - bei der Ernennung des Antragstellers maßgeblichen - Fassung vom 30.10.1987 (GBl. S. 545; nachfolgend: UG a.F.) gehört zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u.a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG a.F. unmissverständlich ergibt - auch solche der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt hat sich bis zum heutigen Tage nicht geändert, obwohl der Bereich „Krankenversorgung“ aus § 3 Abs. 8 Universitätsgesetz - UG - durch Artikel 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG -) vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) gestrichen wurde. Denn Anlass hierfür war - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38) - allein der Erlass des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) durch Art. 1 HMG, durch welches die genannten Klinika als rechtsfähige Anstalten des öffentliches Rechts errichtet und damit im Verhältnis zu den Universitäten zu selbständigen Rechtsträgern wurden. Da Aufgaben in der Krankenversorgung insoweit nicht mehr in den Universitäten, sondern nur noch in den Universitätsklinika erfüllt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG, wonach das Universitätsklinikum die bisher der Universität gemäß § 3 Abs. 8 UG in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben übernimmt), wurde der Bereich „Krankenversorgung“ aus der allgemein für die Universitäten geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 8 UG gestrichen und statt dessen § 77a in das Universitätsgesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist das wissenschaftliche Personal der Universität, zu dem die Universitätsprofessoren gehören, gemäß seinem Dienstverhältnis u.a. verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zu § 77a UG, LT-Drucks. 12/1740, S. 38; s. auch § 7 Abs. 3 Satz 1 UKG, aus dem sich mittelbar ergibt, dass zu den Dienstaufgaben der Professoren der Medizinischen Fakultäten der Universitäten auch die Krankenversorgung zählt). Dass die Verpflichtung zur Krankenversorgung nicht im Universitätsklinika-Gesetz, sondern (erneut) im Universitätsgesetz normiert wurde, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Professoren auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig bleiben, also insbesondere nicht etwa zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG werden. Aus alledem folgt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung (auch weiterhin) zur amtsgemäßen Verwendung des Antragstellers gehört und insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor ist (zur operativen Tätigkeit als amtsgemäße Verwendung eines Oberarztes im Bereich der Chirurgie vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a.a.O.; s. auch Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.1993, <juris>, zum Eingriff in die geschützte Rechtsposition eines vom Nacht- und Wochenenddienst ausgeschlossenen Oberarztes an einer Universitätsfrauenklinik, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 01.06.1995, a.a.O.). Dass es sich dabei um eine Aufgabe im Hauptamt - und nicht etwa um eine solche im Nebenamt oder gar um eine „Nebenbeschäftigung“ - handelt, ergibt sich schon aus den genannten gesetzlichen Vorschriften.

Dem steht die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Im Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (ESVGH 45, 184) hat der Senat - unter Bezugnahme auf §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 7 und 8 UG a.F. - vielmehr festgestellt, dass es zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört, Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen. In dem dem Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - (IÖD 1999, 270) zugrunde liegenden Verfahren ging es um die bloße Umsetzung eines Oberarztes von der Ambulanz in den Konsiliardienst. Nach den Feststellungen des Senats war in statusrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen dem Aufgabenbereich eines Ambulanz-Oberarztes und dem eines Konsiliar-Oberarztes erkennbar, insbesondere weil dem Rechtsschutz suchenden Oberarzt - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall - weiterhin die Behandlung und Betreuung von Patienten möglich gewesen ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus der den Ausschluss von Professoren bei der Besetzung des Aufsichtsrats nordrhein-westfälischer Universitätsklinika betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2002 (DVBl 2003, 323). Dort wird lediglich klargestellt, dass Hochschullehrer nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Tätigkeit in Forschung und Lehre in die hierarchische, die Strukturform der Krankenversorgung regelnde Organisation des Universitätsklinikums eingegliedert und an dessen Beschlüsse gebunden sind. Der Amtsinhalt wird durch eine solche Weisungsgebundenheit hingegen nicht berührt. Der Entscheidung ist daher auch nicht zu entnehmen, dass die Krankenversorgung nicht zum statusrechtlichen Amt oder zum Amt im abstrakt-funktionellen Sinne der Professoren des Fachbereichs Medizin gehöre. Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, a.a.O.) - fest, bei der Krankenversorgung handele es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die - nicht hinter, sondern selbständig - neben Forschung und Lehre trete (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37, wonach die Krankenversorgung eine den Professoren zusätzlich übertragene Aufgabe darstellt).

Da die vom Antragsgegner im Schreiben vom 22.10.2003 ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung demnach darauf abzielt, den Antragsteller in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung zu beschneiden, stellt sie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine rein organisatorische Maßnahme dar, die den Betriebsablauf innerhalb der Klinik regeln sollte, sondern eine Maßnahme, die in die Rechtsposition des Antragstellers, insbesondere in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn eingreift. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass wegen der Auswirkung der Aufgabenentbindung auf die amtsgemäße Verwendung des Antragstellers eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers gegeben ist. Für eine derartige Entscheidung ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist gemäß § 121 Satz 1 UG der Wissenschaftsminister. Da hier jedoch nicht dieser, sondern der Vorstand des Antragsgegners die streitgegenständliche „Verfügung“ vom 22.10.2003 erlassen hat, ist die Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung bereits formell rechtswidrig.

Dem steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UKG nicht entgegen. Danach obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung - zusätzlich zu dem „originären“ Bereich der Krankenversorgung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG) - auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind, wobei zu den Beschäftigten des Klinikums insoweit auch das wissenschaftliche Personal der Universität gehört, das Aufgaben im Klinikum erfüllt. Hintergrund dieser Bestimmung ist der sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UKG ergebende Umstand, dass medizinische Forschung, Lehre und Krankenversorgung in den Einrichtungen der Universitätsklinika in vielfältiger Weise miteinander verflochten, größtenteils sogar untrennbar miteinander verknüpft sind und die Vielzahl der hiermit verbundenen Verwaltungsvorgänge vor allem im Finanz- und Personalbereich zur Vermeidung von Reibungen in einer Hand, nämlich in der der Verwaltung des Universitätsklinikums liegen muss. Nur durch die der Verwaltung insoweit eingeräumten Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes des im Klinikum tätigen Personals und der zugewiesenen Sachmittel kann eine im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der zu betreuenden Patienten notwendige straffe, die Verantwortlichkeiten klar festlegende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation des Klinikumsbetriebs gewährleistet werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002, a.a.O.). Im Hinblick auf die Krankenversorgung ist deshalb auch das wissenschaftliche Personal in die hierarchische Organisation des Klinikums eingebunden und hat entsprechenden personal- und wirtschaftsverwaltenden Anordnungen Folge zu leisten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt aus dieser, die klinikinterne Aufgabenverteilung betreffenden Zuständigkeit des Universitätsklinikums jedoch nicht, dass ihm auch die Entscheidungsgewalt in personellen Angelegenheiten des wissenschaftlichen Personals übertragen worden ist. Denn trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal bei der jeweiligen Universität und damit im Landesdienst verblieben, ungeachtet der Tatsache, dass diese Personen im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen haben. Insofern ist die persönliche Stellung der medizinischen Universitätsprofessoren - und damit auch die des Antragstellers - von der in § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG statuierten Gesamtrechtsnachfolge unberührt geblieben (vgl. auch Epping/Lenz, DÖV 2004, 2). Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der amtlichen Begründung zu § 4 UKG, wonach beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse - und damit auch solche im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG - von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung gerade nicht umfasst werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30). § 4 Abs. 3 UKG lässt daher die in § 121 Satz 1 UG getroffene Zuständigkeitsregelung unberührt.

Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), begegnet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen rechtlichen Bedenken. Das folgt schon daraus, dass - wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt - ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ihm in der Zwischenzeit ganz erhebliche Nachteile drohen.

Der vollständige Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung führt dazu, dass der Kläger u.a. keine operativen Eingriffe, keine Indikationsstellungen sowie keine postoperativen stationären Versorgungen transplantierter Patienten mehr durchführen kann. Dies wird auch von Seiten des Antragsgegners nicht bestritten. Aus dem Schreiben vom 22.10.2003 selbst ergibt sich, dass es Ziel der „Verfügung“ ist, diese Folgen herbeizuführen. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten - und vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten - Richtlinien der Deutschen Transplantationsgesellschaft gehören zur ärztlichen Qualifikation für Nierentransplantationen insbesondere die Durchführung entsprechender Operationen sowie die postoperative und ambulante Betreuung der Patienten. Es steht zu befürchten und stellt einen unzumutbaren Nachteil dar, dass der Antragsteller diese Anforderungen an die klinische Qualifikation bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufrechterhalten kann mit der Folge, dass er die Qualifikation zur Transplantation verliert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).